2012

LAG Berlin-Brandenburg: Streitwert für Klage des abgelehnten Bewerbers = Quartalsverdienst

Gepostet am


Klagen abgelehnter Bewerber auf Schadenersatz wegen Benachteiligung (vor allem nach dem AGG) haben in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Für den Anwalt, der das Verfahren führt ist wichtig in welcher Höhe das Gericht hier die Streitwert festlegt, aus dem sich dann die Anwaltsgebühren berechnen.

Streitwert nach dem LAG Berlin-Brandenburg – Quartalsverdienst

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (11.06.2011 – 17 Ta -Kost – 6053/12)  hat nun entschieden, dass der Streitwert hierfür mit einem Quartalsverdienst festzusetzen ist.

Das LAG führt dazu aus:

Es ist bei Anwendung dieser Grundsätze angemessen, den Klageantrag zu 1) mit dem Vierteljahresverdienst zu bewerten, den der Kläger bei einer erfolgten Einstellung hätte erzielen können. Zwar übersteigt das wirtschaftliche Interesse des Klägers, einen Ausgleich für die entgangene Vergütung zu erhalten, selbst bezogen auf den bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen maßgeblichen Zeitraum von drei Jahren deutlich diesen Betrag. Bei der Bewertung muss jedoch zum Ausdruck kommen, dass der Wert der weitergehenden Klage auf Einstellung nach § 42 Abs. 3 GKG begrenzt gewesen wäre. Einer Klage, mit der der Kläger so gestellt werden will, als sei er eingestellt worden, kann nicht höher als eine Bestandsstreitigkeit als solche bewertet werden. Dies gilt umso mehr, als die vom Kläger erstrebte Rechtsposition zu einem in seinem Bestand noch ungesicherten Arbeitsverhältnis geführt hätte. Um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, ist die Wertgrenze des § 42 Abs. 3 GKG deshalb auch in Fallgestaltungen wie der vorliegenden zu beachten, was zur teilweisen Änderung des angefochtenen Beschlusses unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen führt.

A. Martin

Branchenzuschläge für Leiharbeiter in der Metall- und Elektroindustrie

Gepostet am


Die IG Metall und die Arbeitgeberverbände der Leiharbeit (IGZ, BAP)  sowie die Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektroindustrie haben sich am 22.05.2012 auf Zuschläge bis zu 50 % für Leiharbeiter geeinigt. Nach den abgeschlossenen Tarifvertrag erhalten Leiharbeiter in den vorstehenden Branchen Zuschläge bis zu 50 % (Tarifvertrag gilt ab dem 1.11.2012).

Der Branchenzuschlag basiert auf den Entgelten der Tarifverträge, die der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und der Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) mit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit vereinbart haben.

Die Zuschläge gleichen die jeweilige Tarifdifferenz in fünf Stufen aus:

  •  nach 6 Wochen, Branchenzuschlag von 15 Prozent
  • nach 3 Monaten, Branchenzuschlag von 20 Prozent
  •  nach 5Monaten, Branchenzuschlag von 30 Prozent
  • nach 7Monaten, Branchenzuschlag von 45 Prozent
  • nach 9 Monaten, Branchenzuschlag von 50 Prozent

Nähere Informationen findet man dazu auf der Seite der IG Metall.

Anwalt A. Martin

BAG: Überstundenvergütung auch bei fehlender Vereinbarung im Arbeitsvertrag

Gepostet am


Vor den Arbeitsgerichten kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wegen der Vergütung von geleisteten Überstunden. Das BAG hatte im Jahr 2011 ja bereits entschieden, dass eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach Überstunden und Mehrarbeit mit dem Arbeitslohn abgegolten sind, unwirksam ist.

Nun hatte des BAG darüber zu entscheiden, was geschieht, wenn es im Arbeitsvertrag keine Vereinbarung über die Vergütung der Überstunden gibt.

BAG und die fehlende Vergütungsabrede im Arbeitsvertrag in Bezug auf die Überstunden

Das BAG (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 2012 – 5 AZR 765/10) entschied nun – und dies ist konsequent und nicht überraschend – dass auch beim Fehlen einer Vereinbarung über die Vergütung geleisteter Überstunden, diese zu vergüten sind, wenn die Leistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Das BAG führte aus:

Der Kläger war als Lagerleiter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.800,00 Euro bei der beklagten Spedition tätig. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblichem Erfordernis sollte der Kläger ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt der Kläger Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Der Senat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach § 612 Abs. 1 BGB Überstundenvergütung. Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten. Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit war wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Arbeitsvertrag lässt aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete. Er konnte bei Vertragsschluss nicht absehen, was auf ihn zukommen würde.

Die Entscheidung ist folgerichtig, da ansonsten die Verwendung einer unwirksamen Ausschlussklausel in Bezug auf die Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit für den Arbeitgeber keine nachteiligen Konsequenzen und für den Arbeitnehmer keine Vorteile hätte.

RA Martin

EuGH-Kücük- Kettenbefristungen bei Arbeitsverträgen wegen Vertretungsbedarf – Entscheidung vom 26.01.2012 –

Gepostet am Aktualisiert am


Der EuGH hat nun eine langandauernd diskutierte Frage geklärt, nämlich nach der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit von fortdauernden Befristungen von Arbeitsverträgen (Kettenbefristungen) wegen Vertretungsbedarf.

Sachverhalt- Frau Kücük und die fortlaufenden Befristungen

In der Pressemitteilung des EuGH wird folgender Sachverhalt dargestellt:

Frau Kücük war über einen Zeitraum von elf Jahren auf der Grundlage von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen beim Land Nordrhein-Westfalen als Justizangestellte im Geschäftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln tätig. Alle diese Verträge wurden zur Vertretung unbefristet eingestellter Justizangestellter geschlossen, die sich vorübergehend (beispielsweise im Rahmen der Elternzeit) hatten beurlauben lassen.

Vor dem Arbeitsgericht Köln hat Frau Kücük geltend gemacht, ihr letzter Arbeitsvertrag müsse als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten, da kein sachlicher Grund vorliege, der seine Befristung rechtfertige. Bei insgesamt 13 in einem Zeitraum von elf Jahren unmittelbar aneinander anschließenden befristeten Arbeitsverträgen könne nämlich nicht mehr von einem vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften ausgegangen werden. Das Bundesarbeitsgericht, das diesen Rechtsstreit in letzter Instanz zu entscheiden hat, fragt den Gerichtshof nach der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts.

die Entscheidung des EuGH zur Kettenbefristung nach Unionsrecht

Der EuGH (Entscheidung vom 26.01.2012 -in der Rechtssache C-586/10) hält eine fortlaufende Befristung von Arbeitsverträgen (hier 13) wegen Vertretung grundsätzlich mit dem Unionsrecht für vereinbart, sofern tatsächlich der Vertretungsbedarf fortbesteht.

Dazu führt der EuGH (Pressemitteilung) aus:

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der vorübergehende Bedarf an Vertretungskräften – wie im deutschem Recht vorgesehen – grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne des Unionsrechts darstellen kann, der sowohl die Befristung der mit den Vertretungskräften geschlossenen Verträge als auch deren Verlängerung rechtfertigt.

Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, folgt weder, dass kein solcher sachlicher Grund gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs. Automatisch den Abschluss unbefristeter Verträge zu verlangen, wenn die Größe des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Einrichtung und die Zusammensetzung des Personals darauf schließen lassen, dass der Arbeitgeber mit einem wiederholten oder ständigen Bedarf an Vertretungskräften konfrontiert ist, ginge nämlich über die Ziele hinaus, die mit der durch das Unionsrecht umgesetzten Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner verfolgt werden, und würde somit den Wertungsspielraum verletzen, der den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern eingeräumt wird.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags im Einzelfall durch einen sachlichen Grund wie den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften gerechtfertigt ist, müssen die nationalen Behörden jedoch alle Umstände dieses Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigen.

Kommentar:

Das Urteil ist etwas dünn und viele Juristen haben hier etwas anderes, nämlich die Unvereinbarkeit mit dem EU-Recht erwartet. Wer 13 befristete Verträge nacheinander schließt, hat wohl im Normalfall keinen vorübergehenden Vertretungsbedarf, sondern ein Dauerproblem. Von daher ist die Entscheidung kaum nachvollziehbar.

Anwalt Andreas Martin

Wie läuft der Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Berlin ab?

Gepostet am Aktualisiert am


Wer in Berlin eine arbeitsrechtliche Streitigkeit hat, landet – von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen – beim Arbeitsgericht Berlin (Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin, Tel.: 030/901710). Es gibt hier nur ein Arbeitsgericht, dass für ganz Berlin zuständig ist. Das Arbeitsgericht Berlin ist das größte Arbeitsgericht in Deutschland und hat 66 Kammern (Stand: April 2017).

örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin

Erhebt der Arbeitnehmer zum Beispiel eine Kündigungsschutzklage, so ist das Arbeitsgericht Berlin z.B. zuständig, wenn der Arbeitgeber seinen Geschäftssitz in Berlin hat oder der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung überwiegend in Berlin erbracht hat. Weiter besteht noch die Möglichkeit den Arbeitgeber in Berlin zu verklagen, wenn er eine Zweigstelle in Berlin hat und der Arbeitnehmer z.B. von dort die Arbeitsanweisungen erhalten hat.

Kündigungsschutzklage / Klageerhebung

Nach der Klageerhebung stellt das Gericht die die Klage des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber meist schon zusammen mit der Ladung zum sog. Gütetermin zu. Die häufigsten Klagen beim ArbG Berlin sind Klagen, wegen Bestandsschutzstreitigkeiten (also Kündigungsschutzklagen) und Klagen auf ausstehenden Arbeitslohn. Nach Klageeingang wird der Gütetermin kurzfristig anberaumt. Siehe auch den ArtikelKündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Berlin„.  In der Regel vergehen ungefähr 3 bis 4 Wochen von der Klageerhebung bis zum Gütetermin. Wichtig ist dabei, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in der Klage richtig bezeichnet und dessen Adresse richtig angegeben hat. Wenn nicht, kann dies nicht nur zu unliebsamen Verzögerungen führen, sondern schlimmstenfalls zum Verlust des Klageverfahrens. Von daher sollte der Arbeitnehmer sich grundsätzlich – obwohl dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist – durch einen Rechtsanwalt vor dem Arbeitsgericht vertreten lassen.

Lohnklagen – manchmal ein Problem mit der Anwaltsbeiordnung

Vorsicht aber bei Lohnklagen bei unstreitig abgerechneten aber noch nicht ausgezahlten Arbeitslohn, die über Prozesskostenhilfe finanziert werden sollen. Hier hat man beim Arbeitsgericht Berlin zwar keine Bedenken in Bezug auf die Bewilligung der PKH, aber sehr wohl mit der Anwaltsbeiordnung (zumindest bei einigen Richtern ist dies ein Problem). Andere Arbeitsgericht z.B. in Brandenburg oder Mecklenburg-Vorpommern sehen dies großzügiger. Dies tritt häufig dann auf, wenn der Lohn unstreitig und abgerechnet ist (also eine Lohnabrechnung exisitiert).

Gütetermin beim Arbeitsgericht Berlin

Zusammen mit der Ladung zum Gütetermin erhalten die Parteien auch noch weitere Hinweise.

persönliches Erscheinen beim Gütetermin des Mandanten

Das Arbeitsgericht Berlin kann das persönliche Erscheinen der Parteien (Mandanten) zum Gütetermin anordnen. Wenn dies geschieht, dann müssen die Parteien (Mandant) grundsätzlich auch persönlich Erscheinen oder einen Vertreter entsenden, der zur Sachverhaltsaufklärung in der Lage ist und auch ggfs. zu Vergleichsvorschlägen Entscheidungen treffen kann. Dies ist in der Regel nicht der eigene Anwalt! Den den Sachverhalt wird der eigene Anwalt nie so kennen, wie der Mandant. Die Entsendung eines Vertreters kommt eher auf der Arbeitgeberseite vor, wenn z.B. der Geschäftsfüher einer größeren GmbH geladen ist und den Sachverhalt gar nicht sogenau kennt; dann wird oft der Sachbearbeiter / Niederlassungsleiter etc geschickt, der den Fall bearbeitet hat. Der persönliche Erscheinen entfällt nicht dadurch, dass mein einen Anwalt hat, den den Termin wahrnimmt! Beim Arbeitsgericht Berlin wird meist nur bei außerordentlichen Kündigungen das persönliche Erscheinen angeordnet oder wenn der Sachverhalt erkennbar kompliziert ist. Erscheint der Mandant nicht, kann ein Ordnungsgeld durch das Gericht festgesetzt werden; dies geschieht aber selten und solche Ordnungsgeldbeschlüsse sind meist auch unwirksam, da das Gericht genau mitteilen muss, weshalb der persönliche Erscheinen hier notwendig war und weshalb der Fall, wenn der Mandant erschienen wäre, besser (schneller) bearbeitet werden könnte.

Güterverhandlung beim Arbeitsgericht Berlin – Vergleich

Die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht ist für den Richter eine Möglichkeit die Akte schnell und ohne großen Aufwand zu beenden und zwar durch einen Vergleich. Dies geschieht auch in weit mehr als 50 % aller Fälle. Die Quote dürfte derzeit beim Arbeitsgericht Berlin zwischen 70 und 80 Prozent liegen.

Was ist ein Gütetermin?

Das Arbeitsgerichtsgesetz sieht den Gütetermin vor, um die Möglichkeit einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien zu ermöglichen. Erstaunlich ist, dass es tatsächlich sehr häufig zur Einigung im Gütetermin beim Arbeitsgericht kommt. Im Gütetermin „testet“ das Arbeitsgericht die Vergleichsbereitschaft der Parteien aus. Tatsächlich läuft der Termin auch eine Einigung der Parteien hinaus; mal mit weniger und mal mit etwas mehr Druck durch das Gericht. Dies ist auch der Grund für die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien. Wenn beide Parteien dabei sind, kann  das Gericht unmittelbar auf diese „einwirken“ und den Vergleich (ohne Widerrufsmöglichkeit) auch gleich fest machen.

der Verhandlungssaal – ArbG Berlin

Das Gebäude des Arbeitsgerichtes Berlin (das Landesarbeitsgericht ist ebenfalls in diesem Gebäude) befindet sich am Magdeburger Platz 1 in 10785 Berlin (Nähe U-Bahnhof „Kurfürstenstraße“ / „Nollendorfplatz“). Das Arbeitsgericht ist gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, aber auch mit dem Kfz. Die Parkplätze befinden sich direkt vor dem Gebäude. Das Gebäude ist recht verwinkelt. Am Eingang sitzt ein Pförtner (Sicherheitsdienst), den man nach dem richtigen Saal fragen kann.

Nachdem der Arbeitnehmer den Verhandlungssaal im Gebäude des Arbeitsgerichtes Berlin gefunden hat, wird er zunächst erstaunt sein, wie viel Zeit der Richter für seinen Gütetermin angesetzt hat. Meistens sind dies nur 15 Minuten. Häufig setzt der Arbeitsrichter auch zwei oder sogar noch mehr Termine zur gleichen Uhrzeit an. Erstaunlicher ist aber – für den Arbeitnehmer / Arbeitgeber, der noch nicht beim Arbeitsgericht war – dass das Gericht auch meist tatsächlich nur 15 Minuten für den Fall zur Abklärung der Vergleichsbereitschaft braucht.

In den Sitzungssaal beim Arbeitsgericht Berlin kann man ohne Anklopfen eintreten und Platz nehmen. Vorne sitzt dann der Arbeitsrichter und eine Mitarbeiterin des Gerichts, die das Protokoll zur Güteverhandlung schreibt. Das Protokoll kann man später sofort mitnehmen (dies wird vor Ort ausgedruckt). Kommt der Richter – nach einer Pause – in den Verhandlungsraum so müssen eigentlich alle anwesenden Personen aufstehen. Beim Arbeitsgericht Berlin nimmt man dies aber häufig nicht so genau.

Gerade bei außerordentlichen Kündigungen wird der Richter in der Regel immer das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.

Aufruf der Sache/ Feststellung der Anwesenheit der Parteien

Der Richter ruft die Sache dann auf. Dies geschieht im Saal. An der Tür zum Sitzungssaal steht von daher, dass die Parteien – ohne Aufruf – in den Sitzungssaal eintreten sollen. Faktisch fragt der Richter einfach, ob in der Sache z.B. „Meyer gegen Müller GmbH“ die Parteien anwesend sind. Wenn dies bejaht wird, nehmen die Parteien nebst ihrer Rechtsanwälte an den Tischen vor dem Richtertisch platz. Anwaltszwang besteht vor dem Arbeitsgericht Berlin (und auch vor keinen anderem Arbeitsgericht in Deutschland) nicht, eine Vertretung durch einen Anwalt macht aber Sinn, da nur dieser die Rechtslage einschätzen kann.

Sitzordnung beim ArbG Berlin

Vor den deutschen Gerichten gibt es eine sog. Sitzordnung. Der Kläger und der Beklagte sitzen auf einen bestimmten Platz. Dies ist auch vor dem Arbeitsgericht so. Beim Arbeitsgericht Berlin sitzt der Kläger – aus Sicht des Richters – rechts und der Beklagte links. Die Parteien (also der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber) sitzen jeweils neben ihren Anwälten. Die Anwälte müssen vor dem Arbeitsgericht Berlin keine Robe benutzen.

Einführung in den Sach- und Streitstand

Der Richter fasst dann den Streitstand und den Sachstand des Rechtsstreits zusammen. Auf Deutsch gesagt, erzählt er, über welchen Sachverhalt sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vor Gericht streiten und wann z.B. der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage eingereicht hat und ob diese rechtzeitig eingegangen ist und was beide Parteien dazu vortragen. Erstaunlich ist dabei für den Laien, dass der Arbeitgeber z.B. im Fall der Erhebung einer Kündigungsschutzklage meist noch gar nicht zur Klage erwidert hat , also noch nichts geschrieben hat, obwohl er anwaltlich vertreten ist. Dies ist in Berlin normal. Der Arbeitgeber versäumt hier keine Fristen und kann noch nach dem Scheitern der Güteverhandlung vortragen.

das Nachfragen durch den Richter

Wenn z.B. die Gegenseite noch nicht auf die Klage (z.B. Klage auf Arbeitslohn oder Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers) noch nicht erwidert hat, wird der Richter in der Regel den Arbeitgeber zuerst befragen, was er zum Vortrag der Gegenseite sagt. Der Richter möchte dadurch herausbekommen, welcher Sachverhalt streitig und was unstreitig ist. Es kann durchaus sein, dass der Arbeitgeber einen Teil des Sachverhaltes bestreitet, der Richter  dann aber darauf hinweist, dass dies unerheblich ist.

Frage nach den Vergleichsmöglichkeiten / Einigung vor dem Arbeitsgericht

Viele Richter fragen sodann sofort nach Einigungsmöglichkeiten ohne irgendetwas zu den Erfolgsaussichten der Klage zu sagen. Bei einem Kündigungsschutzprozess wird von daher gefragt, ob irgendeine gütliche Einigung möglich erscheint. Solche „Lösungen“ könnten sein:

  • Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber
  • früherer oder späterer Beendigungstermin des Arbeitsverhältnis
  • Umwandlung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung
  • Abstandnahme von den Vorwürfen in der Kündigung

Erstaunlich für den Laien ist weiterhin – dies ist sogar manchmal für den Anwalt erstaunlich – mit welcher Intensität/ Druck der Arbeitsrichter versucht die Parteien zu einer Einigung zu zwingen bringen. Schlechte Richter ändern ihre voraussichtliche Rechtsauffassung hier im Minutentakt, je nachdem wer sich in Bezug auf die Einigung noch sträubt. Das Gericht erörtert die in Betracht kommenden Einigungsmöglichkeiten und versucht die Parteien zu einer gütlichen Einigung des Rechtsstreites zu bewegen. Dabei ist der Richter hier nicht ganz uneigennützig, denn bei einer Einigung ist für ihn die Sache erledigt und er erspart sich weiter Termine und die Abfassung eines Urteils und die Möglichkeit der Aufhebung des Urteils durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Argumente für eine Einigung und gegen die Weiterführung des Rechtsstreit sind dabei vor allem:

  • lange Dauer des Verfahrens (den Kammertermin gibt es erst einige Monate später)
  • Prozessrisiko (wobei aber keine Kostenerstattungspflicht vor dem Arbeitsgericht)
  • weitere mögliche Zusammenarbeit der Parteien/ Befriedung
  • Annahmeverzugslohnrisiko für den Arbeitgeber bei Kündigungsschutzklage
  • Abwägung der Erfolgsaussichten der Klage

Wichtig ist, dass die Parteien zur Einigung natürlich nicht gezwungen werden können.

die Erfolgsaussichten

Der Richter wird sich in der Regel meist auch zu den Erfolgsaussichten der Klage äußern. Natürlich ist ein abschließendes „Urteil“ nicht möglich, aber unter Berücksichtigung der Beweislast lässt sich schon eine Aussage zum vermutlichen Ausgang des Rechtsstreits machen. Der Richter wird sich aber hüten vor den Vergleichsverhandlungen eindeutig einer Partei den „vermutlichen Sieg“ im  Prozess zu bescheinigen, da dann natürlich die Aussichten für eine gütliche Einigung schwinden. Wer einigt sich denn schon gern, wenn er sich des Sieges im Prozesses gewiss ist.

Protokollierung des Vergleiches/ Beendigung des Termins

Kommt es in der Güteverhandlung zum Vergleichsschluss, so wird dieser meist vom Gericht – nach den Vorstellungen der Parteien – diktiert. Der Richter hat dazu spezielle Textbausteine mit Musterformulierungen, die er dann der Gerichtsmitarbeiterin mitteilt. Das Protokoll wird mündlich diktiert und dann von der Gerichtsmitarbeiterin / Protokollantin niedergeschrieben.  Danach wird der Vergleichstext von den Parteien genehmigt. Danach beendet der Richter den Termin und die Parteien können gleich aus dem Gerichtssaal das Protokoll mit dem Vergleichtext mitnehmen.

Dies sollte man vor Ort kontrollieren. Zwar wird es in der Regel keine Probleme bei der Wiedergabe des Vergleichstextes geben, aber es kann sein, dass die Parteien nicht richtig bezeichnet sind und dann kann man aus dem Vergleich nicht vollstrecken.

Beendigung ohne Vergleich – Kammertermin  – Fristsetzung für Schriftsätze

Wenn es keinen Vergleich in der Angelegenheit gegeben hat, dann wir der Richter „enttäuscht“ das Scheitern der Güteverhandlung zu Protokoll diktieren und einen Kammertermin (streitigen Termin mit einem Richter und 2 Beisitzern) anberaumen. Manchmal gibt es meisten auch noch kein genaues Datum für den Kammertermin .

Auf jeden Fall setzt das Gericht aber den Parteien – zunächst dem Arbeitgeber bei einer Klage des Arbeitnehmers – einen Termin für die Erwiderung auf den Schriftsatz und danach gleich einen Termin für den Arbeitnehmer für die Erwiderung auf die Erwiderung des Arbeitgebers (Replik). Diese Fristen sind unbedingt einzuhalten, worauf das Gericht im Protokoll nachmals hinweist. War der Arbeitnehmer bisher ohne Rechtsanwalt, der ihn in dem arbeitsrechtlichen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Berlin vertreten hat, so braucht er für die Erwiderung auf jeden Fall einen Rechtsanwalt, der ihn hierbei vertritt.

Auch hier wird das Protokoll gleich am Ende der Sitzung ausgedruckt, so dass die Parteien die Fristen und die Anordnungen im Protokoll gleich zur Hand haben.

Diese müssen notiert werden.

Rechtsanwalt und Vertretung vor dem Arbeitsgericht Berlin

Auch wenn viele Arbeitnehmer meinen, dass sie z.B. eine Kündigungsschutzklage selbst erheben und durchsetzen können, so ist dem meist nicht so. Für die Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers und dessen Vorstellungen – häufig geht es dem Arbeitnehmer gar nicht um eine Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber, sondern um eine Abfindung durch den Arbeitgeber – braucht man Sachverstand und Verhandlungsgeschick. Wer die Rechtslage nicht kennt, kann auch nicht einschätzen, ob er den Prozess vermutlich gewinnen oder verlieren wird; davon hängt aber auch ab, ob gute Chancen zur Aushandlung einer Abfindung bestehen, da der Arbeitgeber nur etwas zahlen wird, wenn er muss; also, wenn er ansonsten verliert.

Gütetermine bei Klagen vor dem Arbeitsgericht

Wer Anfang Januar 2017 z.B. eine Kündigungsschutzklage oder Klage auf Arbeitslohn beim Arbeitsgericht in Berlin einreicht, der kann damit rechnen, dass er bereits Ende Januar einen Termin zur Güteverhandlung bekommt. Die Termine werden innerhalb von 3 bis 4 Wochen vergeben. Beim Scheitern der Güteverhandlung gibt es einen Kammertermin, der aber erst in mehrere Monaten (meist 3 bis 6 Monate) anberaumt wird.

Vertretung in Arbeitsrechtsstreitigkeiten

Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Berlin z.B. bei Lohnklagen und Kündigungsschutzprozessen.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin

Rückzahlung von zuviel gezahlten Arbeitslohn an den Arbeitgeber?

Gepostet am Aktualisiert am


Rückzahlung von zuviel gezahlten Arbeitslohn an den Arbeitgeber?

Es kann vorkommen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu viel Arbeitslohn überwiesen hat. Häufig fällt eine solche Zuvielzahlung von Gehalt auch nicht sofort auf, da die Lohnabrechnungen vieler Arbeitgeber häufig nicht besonders „durchsichtig“ sind. Auch ist oft eine Überzahlung durch den Arbeitgeber bei monatlicher unterschiedlicher Lohnhöhe (wie z.B. im Bau) nicht sofort ersichtlich und der Arbeitnehmer hat das Geld schon verbraucht. Nicht selten stellt sich eine Zuvielüberweisung durch den Arbeitgeber erst nach einer Kündigung heraus, also wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, da der Arbeitgeber zum Beispiel am Ende des Arbeitsverhältnisses nochmals einen „Kassensturz“ macht.

Es stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von zu viel gezahlten Gehalt an den Arbeitgeber verpflichtet ist.


Ist der Arbeitnehmer bei einer Überzahlung zur Gehaltsrückzahlung verpflichtet?

Die Frage ist dann, ob der Arbeitnehmer den zu viel gezahlten Arbeitslohn zurückzahlen muss und oder nicht. Dies ist nicht immer einfach zu beantworten und hängt stark vom Einzelfall ab.

Grundsatz beim Überzahlung des Lohnes durch den Arbeitgeber ist die Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers

Grundsätzlich ist es  so, dass der Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Lohnes nach § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat (so das BAG – BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.10.2010, 5 AZR 648/09). Dies gilt sowohl bei irrtümlicher Überzahlung (kommt in der Praxis häufig vor); und erst Recht bei einer vom Arbeitnehmer veranlassten Überzahlung. In § 812 BGB ist der sog. bereicherungsrechtliche Anspruch geregelt.

Die Juristen sprechen einem so genannten Anspruch auf Rückzahlung bei ungerechtfertigter Bereicherung. Der Arbeitnehmer hat nämlich etwas erlangt, nämlich den zuviel gezahlten Arbeitslohn, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund besteht. Von daher ist es im Normalfall so, dass der Arbeitnehmer zu viel gezahltes Gehalt an den Arbeitgeber zurückzahlen muss. 


Wann besteht eine Ausnahme von der Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers?

Es sind hier verschiedene Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers denkbar.

1. die sog. Entreicherung

Vom Grundsatz der Rückzahlung gibt es allerdings auch einige wenige Ausnahmen. Eine Ausnahme ist zum Beispiel die so genannte Entreicherung. Eine Entreicherung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer den zu viel gezahlten Arbeitslohn verbraucht hat – ohne zu wissen, dass eine Überzahlung vorliegt (Stichwort: Gutgläubigkeit) und dabei keine Aufwendungen erspart hat, da er zum Beispiel Luxusaufwendungen getroffen hat, die erst sonst nicht gemacht hätte (so das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.1995, AP Nr. 13 zu § 812 BGB).

Beispiel: die Arbeit Nehmer bekommt vom Arbeitgeber 500 € zu viel gezahlt, was er nicht erkennt und er entschließt sich eine Luxusreise mit den 500 € zu machen. Diese hätte er sonst nicht unternommen.

In diesem Fall hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Rückzahlung der 500 €, da der Arbeitnehmer das Geld gutgläubig verbraucht hat und auch hierdurch keine Aufwendungen erspart hat. Er ist entreichert. Anders wäre der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit dem Geld zum Beispiel die Miete gezahlt hätte oder Nahrungsmittel gekauft hatte. In diesem Fall ist das bezahlte Gehalt zwar nicht mehr da, allerdings hat der Arbeitnehmer auch Aufwendungen erspart, da er diese Zahlungen ohnehin hätte vornehmen müssen, wie z.B. die Mietzahlung.

Klar ist aber, dass solche Fälle in der Praxis selten vorkommen dürften.

Wer muss die Entreichung nachweisen?

Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer die Entreicherung einwenden und im Fall des Bestreitens auch nachweisen muss. In den meisten Fällen dürfte es dem Arbeitnehmer sehr schwer fallen den Nachweis zu führen. Wichtig ist auch, dass der Arbeitnehmer sich nicht auf eine Entreicherung berufen kann, selbst wenn der Luxus Aufwendungen trifft, wenn er von der Überzahlung und deren Unrichtigkeit wusste.

Anscheinsbeweis beim Verbrauch bei geringer Überzahlung von nicht mehr als 10 %

Der Grundsatz ist der, dass der Arbeitnehmer die Entreicherung nachweisen muss, allerdings steht die Rechtsprechung (BAG v. 18.09.1986, AP Nr. 5 zu § 812 BGB) beim auf den Standpunkt, dass bei geringfügigen Überzahlungen, bis zu 10 %, ein Wegfall der Bereicherung vermutet wird. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer nicht nachweisen,dass die Bereicherung weggefallen ist. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Arbeitnehmer zum so genannten Kreise der „Besserverdiener“  zählt. Bei diesen Arbeitnehmern kann man regelmäßig nämlich nicht davon aus gehen, dass die höhere Einkünfte ausgegeben werden, da entsprechende Sparmöglichkeiten bestehen. Arbeitnehmer, die wenig oder nur gering verdienen, werden faktisch den gesamten  Arbeitslohn hingegen im Normalfall für monatliche Ausgaben verwenden und können nicht sparen. Die Entreicherung wird bei überzahlten Beträgen unter 10% von der Rechtsprechung unterstellt.

keine Entlastung bei geringen Überzahlungen bei Rückzahlungsklause im Arbeitsvertrag

Gibt es einen Arbeitsvertrag eine entsprechenden Klausel, wonach der Arbeitnehmer generell überzahlten Lohn zurückzuzahlen hat oder ein entsprechen Tarifvertrag, dann kann sich der Arbeitnehmer bei einer geringen Überzahlung nicht mehr auf einen Entreicherung berufen. Er muss diese nachweisen.


Fazit: Die Berufung darauf, dass das gezahlte Gehalt nicht mehr vorhanden ist und für Luxusaufwendungen ausgegeben wurde, bringt in der Praxis kaum etwas. Allein bei geringfügigen Überzahlungen hat der Arbeitnehmer gute Chancen, sofern nicht im Arbeitsvertrag die Berufung auf die Bereicherung ausgeschlossen ist.


2. – § 814 BGB – Rückforderungsausschluss bei positiver Kenntnis

Eine zweite Möglichkeit des Wegfalles des Anspruches auf Rückzahlung ist die Vorschrift des § 814 BGB. Nach § 814 BGB kann der Arbeitgeber die Überzahlung nicht zurückfordern, wenn er von der Überzahlung zum Zeitpunkt der Vornahme der Zahlung wusste. Also, wenn faktisch eine bewusste Überzahlung durch den Arbeitgeber stattgefunden hat. Dies ist in der Praxis aber selten der Fall. Der Arbeitgeber wird in der Regel ohnehin bestreiten, dass er Kenntnis von der Überzahlung hatte.

3. schuldhaft falsche Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber

Glück kann der Arbeitnehmer bei einer Gehaltsüberzahlung auch dann haben, wenn diese auf eine schuldhaft falsche Lohnabrechnung des Arbeitgebers zurückzuführen ist. Denn in der falschen Abrechnung liegt eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers nach § 280 BGB. Wenn der Arbeitgeber also schuldhaft eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, kann dies ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers auslösen. Dann steht gegen den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen der falschen Lohnabrechnung. In diesem Fall kann der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers ausgeschlossen sein (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.03.1958, AP Nr. 1 zu § 670 BGB).

4. Ausschlussfristen aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag

Ein weiterer Punkt ist das Bestehen einer Ausschlussfrist. Es gibt häufig Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen (stehen meisten am Ende des Vertrages) und in fast jeden Tarifvertrag (dieser muss allerdings auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden). Dort ist dann meist geregelt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist zunächst schriftlich geltend zu machen sind (einstufige Ausschlussfrist) und ggfs. dann innerhalb einer weiteren Frist vor dem Arbeitsgericht einzuklagen sind (2. Stufe). Häufig bemerkt der Arbeitgeber aber erst nach Ablauf der Ausschlussfristen, dass eine Überzahlung stattgefunden kann. Normalerweise ist er dann mit der Geltendmachung des Anspruches auf Rückzahlung ausgeschlossen (rechtsvernichtende Einwendung).

Ausschluss der Berufung auf die Ausschlussfrist nach dem Bundesarbeitsgericht

Das Problem ist nur, dass das BAG meint, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber eigentlich über die Überzahlung aufklären muss und erst dann die Ausschlussfrist zu laufen beginnt. Vorher wäre es rechtsmißbräuchlich vom Arbeitnehmer (§ 242 BGB), wenn er sich auf die abgelaufene Ausschlussfrist beruft. Eigentlich sind die Anforderungen an eine Rechtsmißbräuchlichkeit recht hoch. Von daher war die Entscheidung des BAG überraschend. Wichtig ist, dass der BAG verlangt, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf die Überzahlung hinweisst; dies setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer selbst die Überzahlung erkannt hat.

Das BAG (BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.10.2010, 5 AZR 648/09) führt dazu aus:

Es ist vielmehr anerkannt, dass § 242 BGB zum Verlust eines Rechts im Hinblick auf ein missbilligtes Verhalten, das mit der Rechtsposition in sachlichem Zusammenhang steht, führen kann. Dies wird ua. dann angenommen, wenn der Schuldner die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen verhindert (vgl. MünchKommBGB/Roth § 242 Rn. 238, 250). Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs in Fällen wie dem vorliegenden beruht darauf, dass der Arbeitnehmer in Kenntnis des Irrtums des Arbeitgebers diesem Informationen vorenthält, die ihn seinen Irrtum entdecken lassen und ihm bezüglich erfolgter Überzahlungen die Einhaltung der Ausschlussfrist ermöglichen würden (BAG 23. Mai 2001 – 5 AZR 374/99 – zu III 3 der Gründe, BAGE 98, 25).

Ansonsten sieht das BAG die Voraussetzungen für das Eingreifen der Ausschlussfristen nicht so eng und ist diesbezüglich großzügiger.

4. Aufrechnung mit regulären Gehalt innerhalb der Pfländungsfreigrenzen

Besteht ein Rückzahlungsanspruch des überwiesenen Gehalts, was in den meisten Fällen so sein wird, heißt dies aber noch nicht, dass der Arbeitgeber den zu viel bezahlten Betrag einfach mit dem nächsten Gehalt zu verrechnen darf.

Der Arbeitgeber kann auch nicht mit dem laufenden Arbeitslohn die Überzahlung verrechnen, wenn dies innerhalb der Pfändungsfreigrenzen geschieht. Die Pfändungsfreigrenzen ab dem 1.07.2013 bis 1.7.2015 sind hier aufgelistet.  Derzeit (Stand: Mai 2015 beträgt die unterste Pfändungsfreigrenze € 1.049,99. Ab dem 1.7.2015 gelten neue Grenzen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber hier nicht völlig mit der Geltendmachung des Anspruches ausgeschlossen ist. Er kann dann immer noch die überzahlten Lohn einklagen, darf nur nicht aufrechen mit der Folge, dass dann eigentlich der Arbeitnehmer klagen müsste, wenn er sich gegen die Aufrechnung wehren möchte. Die Chancen sind jedenfalls für den Arbeitnehmer gut, auch wenn damit das Problem nicht endgültig gelöst ist, denn – wenn der Arbeitnehmer den Prozess vor dem Arbeitsgericht gewinnt – entsteht dann ja wieder der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers.

Aber auch dies gilt nicht uneingeschränkt. Liegt eine vorsätzlich unerlaubte Handlung des Arbeitnehmers vor, dann ist eine Aufrechnung auch innerhalb der Pfändungsfreigrenzen möglich, allerdings muss dem Arbeitnehmer ein Existenzminimum an Lohn verbleiben.

Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches des Arbeitgebers

Der Zahlungsanspruch des Arbeitgebers auf den zu viel gezahlten Arbeitslohn entsteht im Zeitpunkt der Überzahlung und wird sogleich fällig, § 271 Abs. 1 BGB. auf die Kenntnis des Arbeitgebers vom Rückzahlungsanspruch kommt es nicht an (strittig).

Rückzahlungsverpflichtung des überwiesenen Gehalts brutto oder netto

Es ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob der Arbeitgeber das überzahlte Gehalt brutto oder netto zurückfordern kann.

Gegebenenfalls wird der Arbeitgeber eine Korrekturrechnung erstellen und die Sozialversicherungsbeiträge bei den Sozialversicherungsträgern zurückfordern. Dies geht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers aber nur für den Arbeitgeberanteil im Wege der Erstattung.

Es spricht viel dafür, dass der Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückzahlung brutto (Arbeitnehmeranteil und Lohn netto) gegen den Arbeitnehmer hat. Umgekehrt kann (und dies sollte der Arbeitnehmer auch tun) der Arbeitnehmer ja auch – bei ausstehenden Lohn – direkt auf den Bruttolohn klagen.


Kompetente Beratung – Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht.


Zusammenfassung:

1. Bei Überzahlungen von Arbeitslohn, die nicht nur geringfügig sind, hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückzahlung gegenüber dem Arbeitnehmer. Ausschlussfristen sind hier aber zu prüfen/ die Verjährung und die Entreicherung beim Arbeitnehmer. Geringfügige Überzahlungen sind schwieriger vom Arbeitgeber durchsetzbar. Eine anwaltliche Beratung ist hier unumgänglich, gerade bei größeren Summen.

2. Der Arbeitgeber kann aber nicht ohne weiteres den Lohn für den nächsten Monat einfach um den Rückzahlungsbetrag kürzen, selbst, wenn er einen Anspruch hätte, da er die Pfändungsfreigrenzen beachten muss. Er darf nur aufrechnen und damit den laufenden Lohn kürzen, sofern diese Grenzen gewahrt sind, also dem Arbeitnehmer noch genügend Lohn zum Leben verbleibt. Der überzahlte Betrag kann aber vom Arbeitgeber über das Arbeitsgericht eingefordert werden.


weiterführende Beiträge zum Thema Lohn

  1. Auskunftsanspruch über Lohn der Arbeitskollegen
  2. Neue Mindestlöhne und Zusatzurlaub für Pflegefachkräfte und -hilfskräfte ab 2021.
  3. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei wechselnder Erkrankung ?
  4. Darf der Arbeitgeber den Lohn des Arbeitnehmers einfach kürzen?
  5. BAG: Ausschlussklausel ohne Ausnahme von Mindestlohnansprüchen unwirksam
  6. BAG: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann in Höhe des Mindestlohns nicht verfallen!
  7. Außerordentliche Änderungskündigung des Arbeitgebers zur Lohnreduzierung kann zulässig sein!
  8. BAG: Feiertagsvergütung und Nachtarbeitszuschlag bestimmen sich wenigstens nach dem gesetzlichen Mindestlohn.
  9. BAG: Anrechnungen von zusätzlichen Leistungen des Arbeitgeber auf den gesetzlichen Mindestlohn
  10. LAG Berlin-Brandenburg: monatlich Sonderzahlungen können auf gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden

Rechtsanwalt Berlin – Arbeitsrecht in Berlin – Anwalt A. Martin

Urlaub – Wie lang ist der Mindesturlaub – 5-Tage- 6-Tagewoche – Werktage-Arbeitstage?

Gepostet am Aktualisiert am


Mindesturlaub bei 5-Tage-Woche und bei 6-Tage-Woche

Was bedeutet 5-Tage-Woche im Arbeitsvertrag?

Eine 5-Tage-Woche im Arbeitsvertrag bedeutet, dass der Arbeitnehmer an 5 Tagen in der Woche arbeiten muss. Dies ist eine Regelung Über die regelmäßige (normale) Arbeitszeit. 5 Tage pro Woche sind also die regelmäßigen Arbeitstage laut dem Arbeitsvertrag. Dies bedeutet fast immer, dass damit die Tage von Montag bis Freitag gemeint sind. Zumindest dann, wenn dort nichts anderes im Arbeitsvertrag steht. Diese Tage (Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag) bezeichnet man auch als Arbeitstage.

Hinweis: Eine Fünf-Tage-Woche ist fast immer die Woche von Montag bis Freitag.

In Berlin sind dies im Jahr 2021 ingesamt 255 Arbeitstage.


Was bedeutet 6-Tage-Woche im Arbeitsvertrag?

Ist im Arbeitsvertrag etwas von einer 6-Tage-Woche regelt, so bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer an 6 Tagen in der Woche arbeiten muss. 6 Tage-Wochen haben fast immer die regelmäßige Arbeitszeit von Montag bis Samstag (durchgehend). Diese Tage (Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend) bezeichnet man auch als Werktage.

Hinweis: Eine Sechs-Tage-Woche ist fast immer die Woche von Montag bis Samstag.



Mindesturlaub und Arbeitstage per Woche

Arbeitnehmer sind häufig bei der Frage nach der Höhe des Urlaubsanspruches verunsichert. Jeder weiß zwar, dass es so etwas wie Mindesturlaub gibt, allerdings wissen viele Arbeitnehmer nichts mit den Begriffen „5-Tage-Woche„; 6-Tagewoche; Werktage, Arbeitstage anzufangen.


Urlaub – Freistellung und Sonderurlaub

Der Urlaub ist von anderen Formen abzugrenzen, wie zum Beispiel dem Sonderurlaub (Elternzeit, Mutterschutz, Pflegezeit, Bildungsurlaub, Stellensuche). Auch gibt es häufig im Zusammenhang mit Kündigungen die sog. Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Auch dies ist kein Urlaub. Eine Anrechnung von Urlaubsansprüchen kann aber im Freistellungszeitraum vereinbart werden, wird aber häufig von Arbeitgebern falsch gemacht, so dass der Urlaub dann noch besteht und abzugelten wäre. Der Arbeitgeber muss genau angeben, welcher Urlaubsanspruch (für welches Kalenderjahr) innerhalb welchen Freistellungszeitraumes gewährt wird. Problematisch ist dies,wenn noch Resturlaub aus dem Vorjahr besteht und nicht genau bestimmt ist, ob die Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs aus dem Vorjahr und/oder aus dem laufenden Jahr erfolgen soll.

Hinweis: Oft sind Freistellungsvereinbarungen von Arbeitgebern unwirksam, zumindest im Hinblick auf die Urlaubsanrechnung.

Wie lang ist der gesetzliche Mindesturlaub?

Das Bundesurlaubsgesetz regelt den Mindesturlaub. Nach § 3 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetz beträgt der Mindesturlaub 24 Werktage. Zum Begriff Werktage kommen wir noch. Faktisch heißt dies, dass dieser Urlaubsanspruch den Mindesturlaub für einen Vollzeitbeschäftigten darstellt. Eine Abweichung nach „unten“ ist nicht zulässig; also weniger geht beim Vollzeitbeschäftigten nicht. Ein längerer Anspruch auf Urlaub kann aber selbstverständliche vereinbart werden, z.B. im Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag.


gesetzliche Regelung im Bundesurlaubsgesetz

Die gesetzliche Regelung im Bundesurlaubsgesetz lautet wie folgt:

§ 3 Dauer des Urlaubs (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn– oder gesetzliche Feiertage sind.


Was ist der Unterschied zwischen Werktagen und Arbeitstagen?

Nun verwendet der Gesetzgeber den Begriff Werktage und nicht Arbeitstage. Was Werktage sind beschreibt der Gesetzgeber auch , nämlich Werktage sind alle Tage ohne Sonn- und Feiertage (aber mit Samstag). Arbeitstage hingegen sind nur die Tage an denen man normalerweise arbeitet (also ohne Sonnabend) dies heißt:

Werktage : Mo,Di,Mi,Do,Fri,Sa Arbeitstage: Mo,Di,Mi,Do,Fri


Wenn nun das Bundesurlaubsgesetz einen Mindesturlaub von 24 Werktagen definiert, dann könnte ein Arbeitnehmer, der regelmäßig an allen Werktagen (also auch Samstag) arbeitet, 24 Tage Urlaub nehmen. Dies entspricht einem Urlaub von 4 Wochen. Dies gilt aber eben nicht für einen Arbeitnehmer, der „normal“ arbeitet (also an 5 Tagen die Woche) und schon ist man bei der 5-Tage- und 6-Tage- Woche.


Was ist der Unterschied zwischen einer 5-Tage-Woche und 6-Tage-Woche?

Da der Mindesturlaub von 24 Werktagen auf einen Arbeitnehmer zugeschnitten ist, der auch Samstags arbeitet, gilt er für Arbeitnehmer mit einer sog. 6-Tage-Woche, da diese ja an allen Werktagen arbeiten.

Der Normalfall ist aber, dass der Arbeitnehmer nur an Arbeitstagen (also ohne Samstag) arbeitet. Dies ist die sog. 5-Tage-Woche.

Dies heißt, nochmals zur Verdeutlichung:

Werktage = 6-Tage-Woche Arbeitstage = 5-Tage-Woche


So und nun zu einer wichtigen Erkenntnis: Wenn der Gesetzgeber aber schreibt, dass derjenige der auch Samstags arbeitet 24 „Tage“ Mindesturlaub haben so, so kann dies doch nicht für den Arbeitnehmer gelten, der nur an 5 Tagen in der Woche arbeitet. Richtig! Sonst hätte dieser dann länger Urlaub ,was nicht nachvollziehbar wäre. Von daher rechnet man den Urlaubsanspruch „herunter“.

Der Arbeitnehmer, der nur 5-Tage die Woche arbeitet, also nur an den Arbeitstagen hat von daher 20 Tage und nicht 24 Tage Mindesturlaub.

Hinweis: Am Ende haben aber beide Arbeitnehmer gleich langen Urlaub. Denn um eine Woche Urlaub zu nehmen, muss der „6-Tage-Arbeiter“ 6 Tage Urlaub nehmen und der „5-Tage-Arbeitnehmer“ nur 5 Tage. Jeder hat dann von Montag bis Sonntag frei. Jeder hat von daher 4 Wochen frei.


Zusammenfassung

Arbeitstage Werktage
5 Tage pro Woche 6 Tage pro Woche
Montag bis Freitag Montag bis Samstag
wenigstens 20 Urlaubstage wenigstens 24 Urlaubstage
entspricht 4 Wochen Urlaub entspricht 4 Wochen Urlaub

andere Wochenarbeitszeiten 2-Tage-Woche, 3-Tage-Woche und 4-Tage-Woche)

Ausgehend vom gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 4 Wochen beträgt der gesetzliche Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz:

bei einer 2-Tage-Woche = 8 Tage bei einer 3-Tage-Woche = 12 Tage bei einer 4-Tage-Woche = 16 Tage

In allen obigen Fällen hat der Arbeitnehmer am Ende ingesamt 4 Wochen Urlaub. Derjenige, der nur an 2 Tagen pro Woche arbeitet, braucht 8 freie Arbeitstage um dann 4 Wochen Urlaub zu haben.

Übersicht nach – X-Tage-Woche und Mindesturlaubsanspruch in Tagen


Woche Mindesturlaubstage
2 -Tage-Woche 8 Urlaubstage
3 -Tage-Woche 12 Urlaubstage
4 -Tage-Woche 16 Urlaubstage
5 -Tage-Woche 20 Urlaubstage
6 -Tage-Woche 24 Urlaubstage

Was ist mit dem Urlaub bei unregelmäßiger / gemischte Arbeitszeit

Genauso ist dies auch bei „gemischten Arbeitszeiten“:

Beispiel:

Der Arbeitnehmer arbeitet jeweils in 1 Woche an 2 Tagen und in der darauf folgenden Woche an 3 Tagen. Wie lang ist der Mindesturlaub? Antwort:

Die Antwort ist ganz einfach, wenn man hier wieder vom Grundsatz ausgeht, dass der Mindesturlaub 4 Wochen beträgt. Um 4 Wochen Urlaub zu bekommen, muss der Arbeitnehmer im obigen Fall in zwei Wochen 2 Tage Urlaub nehmen und in weiteren 2 Wochen 3 Tage. Dies sind insgesamt also 10 (4+6) Tage.


Zusammenfassung:

Der Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage oder 20 Arbeitstage. Derjenige der eine 6-Tage-Woche hat, hat 24 Tage (Werktage) an Mindesturlaub, derjenige, der eine 5-Tage-Woche hat, hat 20 Tage (Arbeitstage) an Mindesturlaub.

Werktage = 6-Tage-Woche = 24 Tage – Mindesturlaub = 4 Wochen Arbeitstage = 5-Tage-Woche= 20 Tage – Mindesturlaub = 4 Wochen Am Ende haben beide Arbeitnehmer (5-Tage-Woche und 6-Tage-Woche) 4 Wochen Urlaub.

Achtung: Kurz gesagt, beträgt der gesetzliche Mindesturlaub immer 4 Wochen.

Verfall des Urlaubs zum Jahresende und zum 31.03. des Folgejahres

Bitte auch auf den Verfall des Urlaubs achten.

Keinesfalls ist es so – auch nicht nach den Entscheidungen des EuGH zum Urlaubsverfall bei Krankheit- dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht mehr verfällt. Aber, das BAG hat nun entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mehr zum Jahresende verfällt, wenn er zuvor aufgrund der Krankheit nicht mehr genommen werden konnte.

Verfall nicht mehr so oft Auch gibt es – nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – nur noch einen Verfall des Urlaubs, wenn der Arbeitgeber vorher auf den Verfall hinweist und den Arbeitnehmer zur Urlaubsnahme auffordert.


Was ist das Urlaubsjahr?

Das Urlaubsjahr ist das immer das Kalenderjahr und nicht ein abweichendes Wirtschaftsjahr.


Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

Ist der Arbeitnehmer Schwerbehinderte stehen im zusätzliche Urlaubstage zu.


Urlaub beim Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte

Beim Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Diese Regelung ist in der Praxis meist unbekannt und wird häufig übersehen.


Fazit/ Zusammenfassung: Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt immer 4 Wochen!

Weitere Artikel zum Thema Urlaub:

  1. Urlaubsnachgewährung bei Erkrankung eines Kindes im Urlaub?
  2. BAG: Freistellung unter Anrechnung von Urlaub häufig problematisch
  3. Sicherung des Urlaubsanspruches im Kündigungsschutzprozess
  4. Kündigung während des Urlaubs möglich?
  5. Urlaubsabgeltung – was ist zu beachten?
  6. eigenmächtiger Urlaubsantritt und außerordentliche Kündigung
  7. Selbstbeurlaubung
  8. Recht auf Selbstbeurlaubung?
  9. BRTV-Bau – wann verfällt der Urlaub auf dem Bau?
  10. Urlaubskasse auf dem Bau / ULAK
  11. der Urlaubsanspruch nach dem BRTV-Bau
  12. Erkrankung während eines unbezahlten Urlaubs
  13. Krankschreibung während des Urlaubs – und nun?
  14. Urlaub bei Mehrfachbeschäftigung
  15. Erwerbstätigkeit während des Urlaubs möglich?
  16. Darf man während des Urlaubs arbeiten?
  17. Rückruf aus dem Urlaub zulässig?
  18. Wie viele freie Tage stehen dem Arbeitnehmer beim Umzug zu?
  19. Berechnung der Dauer des Urlaubs bei Kündigung
  20. automatische Übertragung des Urlaubs 2011 in das Jahr 2012
  21. BAG: Aufgabe der Surrogatstheorie
  22. Urlaubsjahr = Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr
  23. Verfall des Urlaubs im nächsten Jahr – Vorlage zum EuGH!
  24. EuGH: Arbeitgeber muss den Urlaub anbieten – kein automatische Verfall mehr!

Arbeitsrecht Berlin – Fachanwalt A. Martin