Vertretung
EuGH-Kücük- Kettenbefristungen bei Arbeitsverträgen wegen Vertretungsbedarf – Entscheidung vom 26.01.2012 –
Der EuGH hat nun eine langandauernd diskutierte Frage geklärt, nämlich nach der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit von fortdauernden Befristungen von Arbeitsverträgen (Kettenbefristungen) wegen Vertretungsbedarf.
Sachverhalt- Frau Kücük und die fortlaufenden Befristungen
In der Pressemitteilung des EuGH wird folgender Sachverhalt dargestellt:
Frau Kücük war über einen Zeitraum von elf Jahren auf der Grundlage von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen beim Land Nordrhein-Westfalen als Justizangestellte im Geschäftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln tätig. Alle diese Verträge wurden zur Vertretung unbefristet eingestellter Justizangestellter geschlossen, die sich vorübergehend (beispielsweise im Rahmen der Elternzeit) hatten beurlauben lassen.
Vor dem Arbeitsgericht Köln hat Frau Kücük geltend gemacht, ihr letzter Arbeitsvertrag müsse als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten, da kein sachlicher Grund vorliege, der seine Befristung rechtfertige. Bei insgesamt 13 in einem Zeitraum von elf Jahren unmittelbar aneinander anschließenden befristeten Arbeitsverträgen könne nämlich nicht mehr von einem vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften ausgegangen werden. Das Bundesarbeitsgericht, das diesen Rechtsstreit in letzter Instanz zu entscheiden hat, fragt den Gerichtshof nach der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts.
die Entscheidung des EuGH zur Kettenbefristung nach Unionsrecht
Der EuGH (Entscheidung vom 26.01.2012 -in der Rechtssache C-586/10) hält eine fortlaufende Befristung von Arbeitsverträgen (hier 13) wegen Vertretung grundsätzlich mit dem Unionsrecht für vereinbart, sofern tatsächlich der Vertretungsbedarf fortbesteht.
Dazu führt der EuGH (Pressemitteilung) aus:
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der vorübergehende Bedarf an Vertretungskräften – wie im deutschem Recht vorgesehen – grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne des Unionsrechts darstellen kann, der sowohl die Befristung der mit den Vertretungskräften geschlossenen Verträge als auch deren Verlängerung rechtfertigt.
Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, folgt weder, dass kein solcher sachlicher Grund gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs. Automatisch den Abschluss unbefristeter Verträge zu verlangen, wenn die Größe des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Einrichtung und die Zusammensetzung des Personals darauf schließen lassen, dass der Arbeitgeber mit einem wiederholten oder ständigen Bedarf an Vertretungskräften konfrontiert ist, ginge nämlich über die Ziele hinaus, die mit der durch das Unionsrecht umgesetzten Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner verfolgt werden, und würde somit den Wertungsspielraum verletzen, der den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern eingeräumt wird.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags im Einzelfall durch einen sachlichen Grund wie den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften gerechtfertigt ist, müssen die nationalen Behörden jedoch alle Umstände dieses Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigen.
Kommentar:
Das Urteil ist etwas dünn und viele Juristen haben hier etwas anderes, nämlich die Unvereinbarkeit mit dem EU-Recht erwartet. Wer 13 befristete Verträge nacheinander schließt, hat wohl im Normalfall keinen vorübergehenden Vertretungsbedarf, sondern ein Dauerproblem. Von daher ist die Entscheidung kaum nachvollziehbar.
Anwalt Andreas Martin
Anordnung des persönlichen Erscheinens vor dem Arbeitsgericht Berlin (Gütetermin)
Erhebt der Arbeitnehmer Klage – z.B. Lohnklage oder Kündigungsschutzklage – vor dem Arbeitsgericht Berlin oder vor einem anderen Arbeitsgericht in Deutschland, dann ordnet das Arbeitsgericht häufig das persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers und auch des Arbeitgebers zur Güteverhandlung an. Dies geschieht meist zur Aufklärung des Sachverhalts und vor allem um eine Einigung (ohne Widerruf) vor dem Arbeitsgericht zu erreichen. Wird das persönliches Erscheinen angeordnet, erhält der Arbeitnehmer/Arbeitgeber eine eigenständige Ladung zum Termin (neben der Ladung, die dem Rechtsanwalt zugeht).
persönliches Erscheinen
Diese Anordnung sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Arbeitgeber haben häufig Probleme mit der Anordnung, da diese „keine Zeit“ haben den Termin wahrzunehmen. Außerdem wird häufig argumentiert, dass ja ein Anwalt beauftragt ist, der in Sache tätig werden kann, weshalb sollte man denn dann noch selbst zum Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Berlin gehen?
Vorsicht – Ordnungsgeld
Letztendlich kann ja jeder seine Meinung zu dieser Anordnung haben, was aber nicht daran ändert, dass eine Verpflichtung beseht. Erscheint die Partei nicht kann das Gericht sogar ein Ordnungsgeld wegen des Nichterscheinens festsetzen. Darüber hinaus kann das Gericht den Prozessbevollmächtigten – neben der Anordnung des Ordnungsgeldes – ausschließen (§ 51 Abs. 1 und Abs.2 ArbGG). Dann besteht die Gefahr, dass gegen die nicht vertretene Partei ein Versäumnisurteil ergeht.
Entsendung eines Vertreters
Die Partei, die persönlich erscheinen muss, kann einen Vertreter entsenden, der zur Sachverhaltsaufklärung und auch zum Vergleichsschluss in der Lage ist. Häufig meinen die Mandanten, dass dieser Vertreter doch der Anwalt sein könne. Dies ist aber problematisch, da der Vertreter aus eigener Kenntnis Informationen zum Sachverhalt haben muss, was in der Regel nicht der Fall ist. In der Praxis wir dies gleichwohl häufig so gemacht – auch ohne eine besondere Vollmacht vorzulegen. Damit begeben sich der Prozessbevollmächtigte und auch die Partei auf dünnes Eis. Schlimmes wird es dann noch, wenn der Prozessbevollmächtigte (Anwalt), dann noch nicht einmal einen Vergleich ohne Widerruf schließen kann. Dann ist klar, dass er kein Vertreter sein kann.
Sind Sie Rechtsanwalt für Schulden?
Die seltsamen Anrufe häufen sich derzeit in der Kanzlei. Während noch vor Kurzem ein Anrufen gefragt hat, ob ich „Rechtsschutzversicherung bin„, rief nun jemand an, der wissen wollte, ob ich „Rechtsanwalt für Schulden“ (was auch immer dies sein mag) bin. Da ja die Anforderungen der Mandanten an eine mögliche Spezialisierung des Anwalts immer höher werden, hätte mich auch nicht gewundert, wenn mit fester Stimme gefragt worden wäre, ob ich denn „Fachanwalt für Schulden“ bin. Im Übrigen wäre dies für die Bundesrechtsanwaltskammer bestimmt eine passende Gelegenheit den „Fachanwalt für Schulden“ einzuführen, da – soweit ich weiß (Stand: 1. März 2011), es wohl derzeit noch keinen Fachanwalt für Schulden gibt. Wenn sich dies ändern würde, würde ich mich aber nicht wundern.
Nachdem der Anrufer mir dann den mageren Streitwert mitteilte (Abwehr einer Minimalforderung) war ich mir ziemlich sicher, dass ich kein Rechtsanwalt für Schulden bin. Bevor ich dies dem Anrufen aber mitteilen konnte, schob dieser noch ansatzlos hinterher, ob ich denn „umsonst“ sei (er meinte „kostenlos„, denn umsonst ist der Besuch bei mir in der Regel nicht).
Ich erklärte, dass es keine kostenlose Anwälte in Deutschland gäbe, zumindest keine mir bekannten, was mir der Anrufer mit Sicherheit nicht glaubte. Er wolle sich dann woanders umsehen.
Vielleicht kommt ja morgen Ihre Sekretärin bei Ihnen rein und fragt: „Da es jemand am Telefon und fragt, ob wir Rechtsanwalt für Schulden sind. Bevor Sie dies vorschnell bejahen, fragen besser erst nach dem Streitwert.