Mindestlohn
Neue Mindestlöhne und Zusatzurlaub für Pflegefachkräfte und -hilfskräfte ab 2021.

Am 28. Januar 2020 hat sich di Pflegekommision auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt:
Bei der Lohnerhöhung durch die Kommission wird zwischen (qualifizierten) Pflegehilfskräften und Pflegefachkräften unterschieden.
Die Löhne steigen wie folgt:
Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte
ab | Ost | West |
01.04.2021 | € 12,20 brutto | € 12,50 brutto |
01.09.2021 | € 12,50 brutto | € 12,50 brutto |
01.04.2022 | € 13,20 brutto | € 13,20 brutto |
Auch die Löhne für Pflegefachkräfte steigen und zwar einheitlich. Hier wird es ab Juli 2021 keinen Unterschied mehr zwischen West und Ost geben.
Mindestlöhne für Pflegefachkräfte
ab | Ost | West |
01.07.2021 | € 15,00 brutto | € 15,00 brutto |
01.04.2022 | € 15,40 brutto | € 15,40 brutto |
Auch erhöht sich der Urlaubsanspruch der Beschäftigten in der Pflegebranche (derzeit 1,2 Millionen Arbeitnehmer) zusätzlich zum gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch gibt es (bezahlten) Zusatzurlaub. Die Kommission hat den Urlaub für die 5-Tage-Woche geregelt. Bei einer 6-Tage-Woche wäre dies entsprechend anzupassen (zur Umrechnung hier).
Zusatzurlaub in der Pflegebranche
Zusatzurlaub für | 5-Tage-Woche | 6-Tage-Woche |
2020 | 5 Tage | 6 Tage |
2021 | 6 Tage | 7,2 Tage |
2022 | 6 Tage | 7,2 Tage |
Die obigen Regelungen gelten in der Pflegebranche (Arbeitgeber = Pflegefirma / Arbeitnehmer = Pfleger). Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht gilt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, welcher (März 20202) aktuell € 9,35 brutto pro Stunde beträgt.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht (Berlin Marzahn-Hellersdorf)
BAG: Geringerer Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß!
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist am 1.1.2015 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht einen flächendeckenden Mindestlohn vor. Hiervon können ggfs. für eine Übergangszeit durch Tarifvertrag Ausnahmeregelungen getroffen werden. Die einzige Ausnahmeregelung im Gesetz (MiLoG) selbst, die getroffenen wurde, war die Übergangsregelung für Zeitungszusteller. Der dort geregelte Mindestlohn ist geringer als der gesetzliche Mindestlohn.
Ausnahmeregelung im MiLoG für Zeitungszusteller
Danach war nach es nach § 24 Abs. 2 MiLoG vorgesehen, dass es für Zeitungszusteller ein bis zum 31. Dezember 2015 auf 75 %, ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 auf 85 % herabgesetzten und für das Jahr 2017 auf 8,50 Euro festgesetzten gesetzlichen Mindestlohn gibt.
Klage einer Zeitungszustellerin auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns
Eine Zeitungszustellerin wollte dies nicht akzeptieren und klagte auf Zahlung der Differenz zum allgemeinen (höheren) gesetzlichen Mindestlohn. Darüber hinaus klagte diese auch auf Nachtarbeitszuschlag.
Die klagende Zeitungszustellerin hat geltend gemacht, § 24 Abs. 2 MiLoG verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sei deshalb unwirksam.
herabgesetzter Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungswidrig
Das Arbeitsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Bremen (Urteil vom 7. Dezember 2016- 3 Sa 43/16) hat angenommen, § 24 Abs. 2 MiLoG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so dass die Klägerin in den streitgegenständlichen Jahren 2015 und 2016 nur den geminderten Mindestlohn von 6,38 Euro brutto (2015) bzw. 7,23 Euro brutto (2016) beanspruchen könne. Nach dem LAG sei darauf für Nachtarbeit ein Zuschlag von 25 % zu zahlen. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt.
Bundesarbeitsgericht – herabgesetzter Mindestlohn ist verfassungsgemäß
Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25. April 2018 – 5 AZR 25/17) hat entschieden, dass die Revision der Beklagten, die einen Nachtarbeitszuschlag von 10 % auf den Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller für angemessen hält, vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos ist.
Das BAG führt dazu in seiner Pressemitteilung Nr. 20/18 vom 25.04.2018 aus:
Denn die Klägerin hat auf der Grundlage des § 6 Abs. 5 ArbZG wegen ihrer Dauernachtarbeit Anspruch auf einen Zuschlag von 30 % des ihr zustehenden Bruttoarbeitsentgelts. Insoweit war die Revision der Klägerin erfolgreich. Im Übrigen hat der Senat jedoch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Diese hatte im Streitzeitraum nur Anspruch auf den abgesenkten Mindestlohn. § 24 Abs. 2 MiLoG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat die ihm bei zeitlich begrenzten Übergangsvorschriften vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte besondere Gestaltungsfreiheit mit der auf drei Jahre begrenzten Sonderregelung des Mindestlohns für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller nicht überschritten.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Neuer Mindestlohn für die Pflegebranche ab November 2017!
Mehr als 2.8 Millionen Personen über in Deutschland einen medizinischen Gesundheitsberuf aus. Die Pflegebranche ist nach wie vor ein boomender Sektor, auf dem nach wie vor Personalmangel (examinierte Pfleger) herrscht.
neuer Mindestlohn Ost in der Pflege ab November 2017
Der neue Mindestlohn Ost beträgt ab 1. November 2017 (bis 31.12.2017) insgesamt € 9,50 brutto pro Zeitstunde.
neuer Mindestlohn West in der Pflege ab November 2017
Der neue Mindestlohn West beträgt ab 1. November 2017 (bis 31.12.2017) insgesamt € 10,20 brutto pro Zeitstunde.
neuer Mindestlohn Berlin in der Pflege ab November 2017
Der neue Mindestlohn Ost beträgt ab 1. November 2017 (bis 31.12.2017) insgesamt € 10,20 brutto pro Zeitstunde.
3. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche
Die obigen Mindestlöhne in der Pflegebranche sieht die 3. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vor. Erlassen wird die Verordnung von der Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles (Ministerin). Die Verordnung tritt zum 1. November 2017 in Kraft und gilt bis April 2020.
Mindestlohn ist gesetzliche Untergrenze
Mindestlöhne stellen eine Untergrenze dar. Der Arbeitgeber kann und muss auch (wenn ein gut ausgebildete Fachkräfte einstellen will) einen höheren Stundenlohn zahlen.
Rechtsanwalt Andreas Martin
LAG MV: Mindestlohn und Anwesenheitsprämie
Nach einer Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 21.11.16, 5 Sa 298/15) ist eine tarifvertragliche Anwesenheitsprämie, die zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt und bei krankheitsbedingten Fehlzeiten gekürzt wird,in der Regel auf den Mindestlohn anzurechnen. Nach dem Landesarbeitsgericht gebietet es die Funktion des Mindestlohns nicht, die Anwesenheitsprämie zusätzlich zu diesem zu zahlen. Die Anwesenheit bzw. das Tätigwerden am Arbeitsplatz ist mit dem Mindestlohn abgegolten.
Anmerkung:
Dies ist wenig überzeugend, denn was ist, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Anwesenheitsprämie (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub) nicht erfüllt, dann müsste diese gekürzt werden und der AN bekäme – konsequenterweise – ein geringes Entgelt als den Mindestlohn.
BAG: gesetzlicher Mindestlohn ist auch für Bereitschaftszeiten zu zahlen
Ein Rettungsassistent – mit einem Stundenlohn von € 15,81 brutto – leistete im erheblichen Umfang sog. Bereitschaftszeiten, in denen er sich an einen bestimmten Ort aufhalten musste, um so – je nach Arbeitsanfall – für den Arbeitgeber unmittelbar verfügbar zu sein. Das Bruttogehalt des Arbeitnehmers belief sich auf 2.680,31 Euro nebst Zulagen.
Der Arbeitnehmer meinte, dass er jede Bereitschaftsstunde mit € 15,81 brutto vergütet bekommen müsste, da eine bestehende tarifliche Vergütungsregelung, die ihm weniger zusprach, unwirksam sei. Die Unwirksamkeit leitete er aus dem – nach der tariflichen Regelung in Kraft getretenen – Mindestlohngesetz ab, dass eine Vergütung von wenigstens € 8,50 brutto pro Arbeitsstunden seit dem 1.1.2015 vorsieht. Nach der tariflichen Regelung wurde nur ein Teil der Bereitschaftszeit bezahlt.
Der Arbeitnehmer klagte nun auf Abgeltung der Bereitschaftszeiten mit seinem Stundenlohn von € 15,81 brutto und verlor vor Arbeitsgericht und auch vor dem Landesarbeitsgericht.
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 29. Juni 2016 – 5 AZR 716/15) hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Das BAG führt dazu in seine Pressemitteilung (33/16) aus:
Dem Kläger steht für seine im Januar und Februar 2015 geleisteten Bereitschaftszeiten keine weitere Vergütung zu. Zwar ist Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, der Anspruch des Klägers hierauf ist aber erfüllt. Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Kläger mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, erreicht die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 Euro = 1.938,00 Euro brutto monatlich) nicht nur, sondern übersteigt ihn. Ein Anspruch auf weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB besteht nicht. Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung ist nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Mindestlohn steigt ab 2017 auf € 8,84 brutto pro Stunde
Der gesetzliche Mindestlohn ist am 1.1.2015 erstmalig in Deutschland eingeführt worden. Seitdem beträgt dieser € 8,50 brutto pro Zeitstunde.
Alle 2 Jahre wird überprüft, ob der Mindestlohn anzupassen ist. Diese Anpassung wird von der Mindestlohnkommission überprüft, was nun erstmalig am 28. Juni 2016 geschah.
In § 9 des Mindestlohngesetzes ist dazu geregelt:
§ 9 Beschluss der Mindestlohnkommission
(1) Die Mindestlohnkommission hat über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns erstmals bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 zu beschließen. Danach hat die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen.
(2) Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung.
(3) Die Mindestlohnkommission hat ihren Beschluss schriftlich zu begründen.
(4) Die Mindestlohnkommission evaluiert laufend die Auswirkungen des Mindestlohns auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wettbewerbsbedingungen und die Beschäftigung im Bezug auf bestimmte Branchen und Regionen sowie die Produktivität und stellt ihre Erkenntnisse der Bundesregierung in einem Bericht alle zwei Jahre gemeinsam mit ihrem Beschluss zur Verfügung.
Wichtig ist dabei, dass es sich (nur) um einen Vorschlag der Kommission handelt und dass letztendlich die Bundesregierung durch Rechtsverordnung den Mindestlohn festlegt.
§ 11 des Mindeslohngesetzes regelt dazu:
(1) Die Bundesregierung kann die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich machen. Die Rechtsverordnung tritt am im Beschluss der Mindestlohnkommission bezeichneten Tag, frühestens aber am Tag nach Verkündung in Kraft. Die Rechtsverordnung gilt, bis sie durch eine neue Rechtsverordnung abgelöst wird.
(2) Vor Erlass der Rechtsverordnung erhalten die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften, die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, die Wohlfahrtsverbände sowie die Verbände, die wirtschaftliche und soziale Interessen organisieren, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt drei Wochen; sie beginnt mit der Bekanntmachung des Verordnungsentwurfs.
Es dürfte aber sehr wahrscheinlich sein, dass die Bundesregierung dem Vorschlag der Mindestlohnkommission folgen wird.
Gestern wurde von der Mindestlohnkommission einstimmig vorgeschlagen den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1.1.2017 auf € 8,84 brutto pro Stunde zu erhöhen. Dabei orientierte sich die Kommission an die laufende Tarifentwicklung.
Rechtsanwalt Andreas Martin
EU-Kommission – Maßnahmen gegen deutschen Mindestlohngesetzes für ausländische LKW-Fahrer
Die Anwendung des deutschen (gesetzlichen) Mindestlohnes – der mit der Einführung des Mindeslohngesetzes für alle Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland als Lohnuntergrenze gilt – auf ausländische Fernfahrer, die die BRD durchfahren, wurde von der EU-Kommission von Anfang an als kritisch angesehen. Die Kommission sieht darin eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU.
Ausländische Speditionsfirmen hatten gegen den Mindestlohn sogar Verfassungsbeschwerde in DE zum Bundesverfassungsgericht eingelegt, welche aber aus formellen Gründen abgewiesen wurde.Für den reinen LKW-Transitverkehr durch Deutschland wurde die Anwendung des MiLoG auf ausländische LKW-Fahrer zunächst aber bis zur Klärung durch die EU-Kommission ausgesetzt. Diese Übergangsregelung (Aussetzung) gilt allerdings nicht für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- und Entladung in Deutschland sowie die sog. Kabotagebeförderung (binnenländische Güterbeförderung durch ausländische Frachtführer).
Nun hat die EU-Kommission am 16.6.2016 die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der systematischen Anwendung der Mindestlohnvorschriften auf ausländische Fahrer bei grenzüberschreitende Transporte eingeleitet. Die EU-Kommission sieht hierin eine unzulässige Beschränkung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU.
Die deutschen Behörden können nun innerhalb von zwei Monaten eine Stellungnahme abgeben.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht