Mehrarbeit und Überstunden -was man wissen sollte!

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Arbeitnehmer verwechseln häufig die Begriffe Mehrarbeit und Überstunden und darüber hinaus gibt es hier viele Irrtümer, die hier im Groben aufgezeigt werden sollen.

Begriffe: Mehrarbeit / Überstunden

Mehrarbeit ist die Arbeit, die über die allgemeine vereinbarte – regelmäßige – Arbeitszeitgrenze (regelmäßig 8 Stunden werktäglich, § 3 ArbZG) hinausgeht. Die maßgebliche Arbeitszeitgrenze kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Gesetz (Arbeitszeitgesetz) ergeben. Also im Regelfall liegt Mehrarbeit vor, wenn täglich mehr als 8 Stunden gearbeitet wird.

Beispiel: Im Arbeitsvertrag sind 40 Stunden pro Woche als regelmäßige Arbeitszeit vereinbart. Im Normalfall arbeitet der Arbeitnehmer hierzu an 5 Tagen die Woche jeweils 8 Stunden am Tag.  Der Arbeitnehmer arbeitet an einem Tag 11 Stunden. Hier ist die Arbeitszeit über die 8 Stunden hinaus, also 3 Stunden sog. Mehrarbeit. Dies müssen aber nicht zwangsläufig Überstunden sein (siehe unten).

Überstunden ist die Arbeit, die der Arbeitnehmer über die für sein Beschäftigungsverhältnis individuell geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus leistet, wohingegen die Mehrarbeit über die allgemeinen gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen hinausgeht.

Mehrarbeit und Überstunden – Überschneidung oder Ausschluss?

Mehrarbeit und Überstunden können sich überschneiden und schließen sich nicht aus. Es kann, muss aber nicht beide zusammen vorliegen.

Beispiel: Laut Arbeitsvertrag beträgt beim A, der beim B arbeitet. Regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche. Leistet der A mehr als 40 Stunden pro Woche (z.B. 45), dann liegen Überstunden vor. Arbeitet er an einem Tag (z.B. am Montag) 9 Stunden und dafür am Dienstag nur 7 Stunden (bei 5-Tage-Woche) und dann jeden Arbeitstag wieder 8 Stunden, dann hat er am Montag Mehrarbeit geleistet, aber kein Überstunden, denn in der Woche hat er nicht mehr als 40 Stunden gearbeitet.

Ist eine Klausel wirksam, wonach „Überstunden und Mehrarbeit mit dem Gehalt abgegolten sind“?

Eine solche Klausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam, dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, da hier zu pauschal ohne Transparenz eine Regelung zum Nachteil des Arbeitnehmers vorliegt. Es ist eben nicht klar, wie viele Überstunden davon erfasst werden sollen und der Arbeitnehmer weiß nicht, in welchem Umfang er seine Arbeitsleistung erbringen muss.

Muss der Arbeitnehmer Überstunden leisten?

Hier muss man zwei verschiedene Fälle unterscheiden:

1. laut Arbeitsvertrag / Tarifvertrag/ BV schuldet der Arbeitnehmer die Ableistung von Überstunden

Wenn es im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Ableisten von Überstunden gibt, dann besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden im angemessenen Umfang.

2. eine Regelung zur Leistung von Überstunden gibt es nicht

Hier kann der Arbeitgeber nicht schon aufgrund seines Direktionsrechts Überstunden einseitig anordnen. Der Arbeitnehmer muss hier zustimmen. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers gibt diesem nur ein Recht die zeitliche Lage der Arbeitszeit (also von wann bis wann) einseitig zu bestimmen, nicht aber den Umfang, denn der Umfang ist im Arbeitsvertrag ausgehandelt worden (z.B. 40 Stunden pro Woche). Von daher besteht zunächst grundsätzlich kein Anspruch auf Leistung von Überstunden des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer.

3. der sog. Notfall und die Überstunden

Wie oben bereits ausgeführt wurde, besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden. Wenn keine Absprache mit dem Arbeitnehmers existiert, kann der Arbeitgeber im Normalfall keine Leistung von Überstunden vom Arbeitnehmer verlangen. Eine Ausnahme besteht nur für sog. Notfälle. In solche außergewöhnlichen Fällen ist der Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Treuepflicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Die Betonung liegt hier auf Ausnahmefälle. Eine Ausnahmefall liegt nicht automatisch vor, wenn mehr Arbeit anfällt oder ein längerfristig geplantes Projekt aufgrund schlechter Planung nicht rechtzeitig – ohne Überstunden – beendet werden kann.

Notfall – Definition: Ein Notfall ist ein plötzliches, unvorhersehbares Ereignis.

Beispiel: eine plötzliche Naturkatastrophe

In der Praxis wird also selten ein sog. Notfall vorliegen, auch wenn dies der Arbeitgeber meint.

Überstunden und bestimmte Arbeitnehmergruppen – Schwerbehinderte/ Auszubildende

Die gleichen Grundsätze gelten auch für Schwerbehinderte und Auszubildende mit folgenden Einschränkungen:

  • Schwerbehinderte sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen, § 124 SGB IX
  • für minderjährige Auszubildende gelten Höchstarbeitszeiten (max 8 Stunden pro Tag; und 40 Stunden pro Woche)
  • Überstunden von Auszubildenden sind immer zu vergüten bzw. auszugleichen, § 17 Abs. 3 BBiG

Wann sind Überstunden zu vergüten?

Ein sehr häufiger Irrtum vieler Arbeitnehmer ist der, dass diese glauben, dass jede Überstunde vom Arbeitgeber zu vergüten ist. Der Arbeitgeber muss nur Überstunden vergüten, die er selbst angeordnet oder geduldet hat. Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht schafft und auf eigenen Entschluss länger arbeitet (und dies auch nicht duldet), dann muss der Arbeitgeber dies grundsätzlich nicht bezahlen.

Was muss der Arbeitnehmer im Prozess vor dem Arbeitsgericht bei Klage auf Überstundenabgeltung vortragen und beweisen?

Der Arbeitnehmer muss hier relativ viel und auch genau vortragen. Es reicht nicht aus, dass er z.B. angibt, dass er z.B. im Monat Februar 2012 insgesamt 20 Überstunden geleistet hat. Dies wäre zu pauschal.

Der Arbeitnehmer muss folgende vortragen und ggfs. beweisen:

  1. den Umfang und die zeitliche Lage der Überstunden
    1. geschuldete Arbeitszeit/ Überschreitung dieser Zeit
      1. Anfangs- und Endzeiten
      2. Art der Tätigkeit
  2. Anordnung/ Duldung oder Billigung der Überstunden durch den Arbeitgeber

Dieser Vortrag ist häufig schwierig, da der Arbeitnehmer die Abgeltung von Überstunden meist nur am Ende des Arbeitsverhältnis geltend macht. Im bestehende Arbeitsverhältnis scheuen viele Arbeitnehmer die Geltendmachung der Überstunden um Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber zu vermeiden. Häufig besteht am Ende oder nach dem beendeten Arbeitsverhältnis aber keine Möglichkeit mehr die entsprechenden Dokumentationen vorzulegen. Es bleibt dann nur die Möglichkeit über Zeugen den Nachweis zu erbringen was ebenfalls möglich, aber häufig schwierig ist.

Rechtsanwalt A. Martin

17 Gedanken zu „Mehrarbeit und Überstunden -was man wissen sollte!

    […] Arbeitsverweigerung kann auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet ist, aber die Ableistung  der  Überstunden unberechtigt […]

    […] nun – und dies ist konsequent und nicht überraschend – dass auch beim Fehlen einer Vereinbarung über die Vergütung geleisteter Überstunden, diese zu vergüten sind, wenn die Leistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten […]

    S.Söllner sagte:
    27. Februar 2013 um 13:56

    Frage: Ich arbeite 35 Stunden im Betrieb und mache zusätzliche eine innerbetriebliche Ausbildung. Die Schule dafür ist Samstags. Unser Betrieb verlangt jetzt Mehrarbeit, Samstag Vormittag und/oder SonntagNacht. Ist das überhaupt Mgl? Wg Gesetzl Ruhe bzw. Freizeit???

    cs sagte:
    17. Juni 2013 um 12:54

    Hallo,
    ich arbeite in einer leihfirma! mein Problem ist ich habe ein 15 stunden vertrag arbeite aber in der Woche 30 – 40 stunden. Den ihr Vorteil ist sie zahlen mir meine Urlaubstage nur mit 3 stundend sowie die Feiertage. ich sollte mein Zeitkonto auf 150 stunden auffüllen was aber nicht möglich ist denn wenn es voll wird zahlen mir die Überstunden aus.ist das rechtens ?????????

    S. Zocher sagte:
    23. Juli 2014 um 15:29

    Hallo

    Mein Freund hat einen 15 Std Vertrag macht in der Filiale wo er arbeitet aber sehr viele Überstunden sogar die Meisten von allen anderen Angestellten da dort eindeutig Personalmangel herrscht. heute zum Beispiel musste er von 6-16 Uhr arbeiten weil umgebaut werden musste und der Laden gereinigt werden musste. Er hat jede Woche überstunden und wurde nicht mal gefragt ob er die machen will denn aufgrund der Aussage der Betriebsrätin dass keine Überstunden mehr gemacht werden dürfen glaube ich nicht dass diese explizit im Arbeitsvertrag festgehalten wurden. ich würde gerne wissen ob das so rechtens ist im falle dass es nicht geregelt wurde im Vertrag und auch wenn es dort geregelt wurde.

    Susanne Paul sagte:
    11. Juli 2015 um 11:09

    Ich arbeite in einer Kantine in der ständiger Personalmagel herrscht und arbeite regelmäßig Überstunden (geregelte Arbeitszeit sind 7,8 Stunden am Tag ) in meinem Vertrag steht die Überstunden ab zu leisten. Jetzt haben wir eine Mitteilung von der Geschäftsleitung bekommen das bei Krankheit der Abbau von ÜA nicht unterbrochen wird ist das rechtens ?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      11. Juli 2015 um 12:55

      Während der Krankheit können keine Überstunden „abgebummelt“ werden. Krankheit und Gewährung von Überstunden oder auch Urlaub schließen sich aus. Ein Anwalt vor Ort sollte sich aber den Arbeitsvertrag anschauen und Sie dann beraten.

    Michael Jacobs sagte:
    11. September 2015 um 09:30

    Meine Frau hat einen Arbeitsvertrag über 20 Stunden pro Woche. Vom ersten Tag an (Dez. 2014) ist sie aber eingeteilt mit 6,5 Std. täglich. Der Arbeitgeber weigert sich den Arbeitsvertrag anzupassen. Auch weigert er sich Zuschläge zu zahlen da es sich um Mehrarbeit handelt für die keine Zuschläge zu zahlen sind.
    Stimmt das?

    […] obigen Fälle Nr. 1 bis 4 vorliegt, ergibt sind in der Regel eine Verpflichtung zur Vergütung der Überstunden, so die Rechtsprechung des […]

    Christina Steinert sagte:
    1. Juni 2016 um 07:30

    Eine Frage: In meinem Arbeitsvertrag wird die „durchschnittliche“ wöchentliche Arbeitszeit mit 48 Stunden angegeben und zudem „verpflichtet sich der Arbeitnehmer, Mehrarbeit zu leisten“ und diese würden dann im darauffolgenden Kalendermonat vergütet oder abgegolten werden, aber nur wenn die Mehrarbeit angeordnet wird. Nach der aktuellen Rechtssprechung dürfen doch a) aber nur in Ausnahmefällen mehr als 8 Std am Tag gearbeitet werden und b) sobald der Mitarbeiter sich verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten, muss der Arbeitgeber dies doch auch automatisch vergüten, weil das ist ja per se schon im Vertrag angeordnet oder verstehe ich den Begriff der „Verpflichtung“ falsch? Und muss im Arbeitsvertrag nicht konkret benannt werden, wann und wie hoch die Abgeltung ist? Ich wäre sehr dankbar, wenn Sie mir an der Stelle weiterhelfen könnten.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      2. Juni 2016 um 09:41

      Gehen Sie am besten zum Anwalt vor Ort, der klärt, ob ggfs. noch tarifvertragliche Regelungen gelten und welcher sich den Sachverhalt genau schildern lässt.

    […] weiter 11 Stunden pro Tag.    Später kündigte die Arbeitnehmerin und verlangte nun als Überstundenvergütung 12,5 h pro Woche (52,5-40) vom 1. März 2011  bis 30.11.2013 insgesamt € 23.965,00 […]

    Nicole sagte:
    19. November 2017 um 13:37

    In der Spedition in der ich arbeite, werden Arbeitsstunden durch eine Stechuhr erfasst. Nur leider werden die geleistet Überstunden nicht in den nächsten Monat mit übertragen. Die Mehrstunden werden immer nur für den aktuellen Monat ausgwiesen. Muss mein Chef den Übertrag gewährleisten oder muss ich meinen Chef darauf hinweisen, dass er die geleisteten Mehrstunden in einem Zeitkonto sammeln soll?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      26. November 2017 um 08:33

      Wenn kein Arbeitszeitkonto vereinbart wurde, dann ist dies grundsätzlich richtig.Wichtig ist nur, dass eine Auszahlung der Überstunden auch tatsächlich erfolgt.

        Nicole sagte:
        26. November 2017 um 18:45

        Das heißt ich muss mit meinem Chef die Erfassung der Überstunden vereinbaren?!
        Die Überstunden werden aber seit Jahren nicht ausgezahlt, wann verfallen diese Überstunden?

        Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
        1. Dezember 2017 um 12:55

        Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt vor Ort beraten. Dieser muss sich die Unterlagen/ Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag anschauen.

    […] hatte das Bundesarbeitsgericht wieder über die pauschale Abgeltung von Mehrarbeit zu entscheiden […]

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