Rechtsanwalt Berlin

Ein frohes neues Jahr 2013 wünsche ich Blog-Besuchern, Mandanten und Kollegen!

Gepostet am Aktualisiert am


Es ist schön zu sehen, dass sich im Jahr 2012 viele Besucher für meinen Blog interessiert haben.

Kollegen, die ebenfalls einen Blog betreiben, können nachvollziehen, dass die Pflege eines Blogs einen erheblichen Zeitaufwand bedeutet.

Ein frohes Jahr 2013!

RA A. Martin

 

Sind Sie Rechtsanwalt für Schulden?

Gepostet am


Die seltsamen Anrufe häufen sich derzeit in der Kanzlei. Während noch vor Kurzem ein Anrufen gefragt hat, ob ich „Rechtsschutzversicherung bin„, rief nun jemand an, der wissen wollte, ob ich „Rechtsanwalt für Schulden“ (was auch immer dies sein mag) bin. Da ja die Anforderungen der Mandanten an eine mögliche Spezialisierung des Anwalts immer höher werden, hätte mich auch nicht gewundert, wenn mit fester Stimme gefragt worden wäre, ob ich denn „Fachanwalt für Schulden“ bin. Im Übrigen wäre dies für die Bundesrechtsanwaltskammer bestimmt eine passende Gelegenheit den „Fachanwalt für Schulden“ einzuführen, da – soweit ich weiß (Stand: 1. März 2011), es wohl derzeit noch keinen Fachanwalt für Schulden gibt. Wenn sich dies ändern würde, würde ich mich aber nicht wundern.

Nachdem der Anrufer mir dann den mageren Streitwert mitteilte (Abwehr einer Minimalforderung) war ich mir ziemlich sicher, dass ich kein Rechtsanwalt für Schulden bin. Bevor ich dies dem Anrufen aber mitteilen konnte, schob dieser noch ansatzlos hinterher, ob ich denn „umsonst“ sei (er meinte „kostenlos„, denn umsonst ist der Besuch bei mir in der Regel nicht).

Ich erklärte, dass es keine kostenlose Anwälte in Deutschland gäbe, zumindest keine mir bekannten, was mir der Anrufer mit Sicherheit nicht glaubte. Er wolle sich dann woanders umsehen.

Vielleicht kommt ja morgen Ihre Sekretärin bei Ihnen rein und fragt: „Da es jemand am Telefon und fragt, ob wir Rechtsanwalt für Schulden sind. Bevor Sie dies vorschnell bejahen, fragen besser erst nach dem Streitwert.

RA A. Martin – Anwalt Berlin – Kanzlei Marzahn

Wer holt die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein – Rechtsanwalt oder Mandant?

Gepostet am


Viele Mandanten sind unsicher, wie die Abwicklung eines Rechtsschutzfalles abläuft. Häufig wird davon ausgegangen, dass ihr Fall – ohne weitere Nachfrage – versichert ist und der Anwalt sich um alles kümmern wird. Gerade im Arbeitsrecht macht es durchaus Sinn eine Rechtsschutzversicherung zu haben, die aber eben nicht für alle Fälle eintritt. Um so wichtiger ist die Frage, wer nun bei der Rechtsschutzversicherung abklärt, ob die Kosten für eine Beratung /Erstberatung im Arbeitsrecht und für den möglichen Prozess übernommen werden.

Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht und Erstberatung

Obwohl ist schon richtig ist, dass sich häufig der Rechtsanwalt um die Klärung, ob Rechtsschutz z.B. für einen Kündigungsschutzprozess besteht, kümmert, kann es doch Sinn machen, wenn sich der Mandant für die Absicherung der Kosten für die Beratung im Arbeitsrecht selbst kümmert. Wir haben häufig die Situation, dass die Mandanten, die telefonisch einen Beratungstermin vereinbaren nur kurz am Telefon andeuten, dass diese eine Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht haben und damit die Frage der Kosten der Beratung geklärt ist. Am Telefon hat der Mandant habe keine Zeit und hält auch eine Diskussion darüber, ob man vorher mal bei der Rechtsschutz anrufen soll für überflüssig, selbst wenn man dies dem Mandanten anbietet.

Weshalb sollte man aber trotzdem vorher bei der Rechtsschutzversicherung abklären, ob die Kosten für die Beratung durch den Anwalt gedeckt sind?

Viele Mandanten bekommen ihre Versicherung und so auch die Rechtsschutzversicherung von einem Versicherungsvertreter/ Versicherungsmakler „aufgeschwatzt“. Damit dies nicht falsch verstanden wird, eine Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht macht für Arbeitnehmer in vielen Fällen Sinn, da z.B. ein Kündigungsschutzverfahren mehrere Tausend Euro kosten kann. Das Problem ist nur ,dass der Versicherungsmakler meist wenig Ahnung von den Bedingungen der Rechtsschutzversicherung hat und dem Mandanten erzählt, dass diese „immer eingreift“, wenn es sich nur „irgendwie“ um das Arbeitsrecht handelt. Ruft man dann beim Versicherungsmakler an, erklärt dieser – mangels Kenntnis – meist sofort, dass der Fall versichert ist. Den Anruf kann sich der Mandant sparen. Es macht vielmehr Sinn direkt bei der Schaden-Hotline der Versicherung anzurufen. Dort sitzen in der Regel kompetente Personen, die Auskunft darüber geben, ob wenigstens die Beratung im Arbeitsrecht versichert ist. Kümmert sich der Mandant nicht, dann kann es sein, dass er die Kosten selbst tragen muss.

Was kann passieren?

Ist kommt nicht selten vor, dass z.B. eine Selbstbeteiligung besteht und dieser dann dazu führt, dass die Versicherung entweder nur einem kleinen Teil der Beratungskosten des Rechtsanwalts übernimmt oder der Mandant komplett alles zahlen muss. Die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt kostet Geld (die kostenlose Rechtsberatung ist dem Anwalt grundsätzlich nicht erlaubt); darauf muss der Anwalt auch nicht hinweisen, da dies selbstverständlich ist. Wurde der Mandant beraten und hat sich vorher nicht darum gekümmert, ob die Kosten übernommen werden oder auch nicht den Anwalt gebeten sich zu kümmern (was auch ok ist), dann muss jemand die Beratungskosten zahlen; und dies ist der Mandant, der ja die Leistung in Anspruch genommen hat.

Versicherungslücken – Rechtsschutz im Arbeitsrecht

Neben der Selbstbeteiligung gibt es noch mehr „Lücken und Hürden“, die bestehen bzw. zu nehmen sind. Auch wenn viele Arbeitnehmer davon ausgehen, dass ihre RS auf jeden Fall eingreift, gibt es doch einige Fälle, in denen die Gewährung der Deckungszusage zumindest problematisch ist.

Diese Fälle wären z.B.:

Deckungsanfrage für das außergerichtliche und gerichtliche Tätigwerden des Anwalts

Anders als bei der Beratung ist es eigentlich die Regel, dass der Anwalt die Deckungsanfrage wegen der Tätigkeit im außergerichtlichem Bereich und später für den gerichtlichen Bereich selbst einholt. Obwohl die Einholung der Deckungsanfrage eigentlich eine eigenständige Angelegenheit ist, rechnen die meisten Anwälte diese „Zusatzleistung“ nicht extra gegenüber dem Mandanten ab. Die Anfrage durch den Anwalt macht Sinn, da dieser den Sachverhalt und auch die rechtliche Wertung (Erfolgsaussichten) besser darstellen kann als der Mandant. Die Rechtsschutzversicherung erteilt in der Regel zunächst die Deckungszusage für das außergerichtliche Tätigwerden und wenn dieses gescheitert ist, erst für das gerichtliche Tätigwerden des Anwalts. Dies muss aber nicht immer so sein. In Kündigungsschutzsachen wird in der Regel gleich die Deckungszusage für die Kündigungsschutzklage erteilt und die Erteilung der Deckungszusage für das außergerichtliche Tätigwerden (zu Unrecht) verweigert.

Anwalt Berlin – A- Martin – Kanzlei Marzahn-Hellersdorf

Wann besteht ein Wiedereinstellungsanspruch des betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmers?

Gepostet am


Wann besteht ein Wiedereinstellungsanspruch des betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmers?

Wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung erhalten hat, dann stellt sich die Frage, ob unter Umständen ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers in Betracht kommt, wenn sich die Prognoseentscheidung des Arbeitgebers in Bezug auf den Wegfall des Arbeitsplatzes noch nach der Kündigung ändert. Es geht hier also nicht um die Fälle, bei denen ohnehin ein Wiedereinstellungsanspruch besteht, wenn die betriebsbedingte Kündigung von vornherein unwirksam ist, sondern um eine formal wirksame Kündigung.

Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers vor Ablauf der Kündigungsfrist

Ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers – der betriebsbedingt gekündigt wurde – kann bestehen, wenn vor dem Ablauf der Kündigungsfrist folgende Voraussetzungen vorliegen (BAG, Urteil vom 28.06.2000, NZA 2000,1097):

  • Eintritt einer unvorhergesehenen Beschäftigungsmöglichkeit (Prognose des AG war falsch)
  • Änderung vor dem Ablauf der Kündigungsfrist/ Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Prognoseänderung führt zu einer neuen Beschäftigungsmöglichkeit des AN
  • der AN hat noch keine andere Arbeitsstelle angenommen

Wiedereinstellungsanspruch nach dem Ende der Kündigungsfrist?

Ob auch noch nach dem Ende der Kündigungsfrist sich ein Wiedereinstellungsanspruch – unter den obigen Voraussetzungen – ergeben kann, ist selbst innerhalb der Senate des BAG umstritten. Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts sieht einen solchen Wiedereinstellungsanspruch für den Fall einer insolvenzbedingten Kündigung.

Arbeitsrecht Berlin – RA A. Martin

Beweis – Kündigung per Einschreiben/Rückschein?

Gepostet am Aktualisiert am


Beweis – Kündigung per Einschreiben/Rückschein?

Häufig liest man in Internetforen, dass man Kündigungen per Einschreiben/Rückschein schicken „muss“, denn nur so könne man den Zugang der Kündigung oder einer anderen Willenserklärung nachweisen. Falls der Arbeitnehmer oder dessen Rechtsanwalt dann im Kündigungsschutzprozess den Zugang der Kündigung (z.B. denkbar, wenn es zwei Kündigungen nacheinander gegeben hat und der Zugang der ersten wird bestritten) bestreitet, dann könne man zweifelsfrei den Zugang der Kündigungserklärung ja durch das Einschreiben/Rückschein nachweisen. Dem ist aber nicht so.

Zugangsnachweis durch Einschreiben/Rückschein ?

Das Einschreiben/ Rückschein beweist in der Regel den Zugang eines Schreiben – Kündigung – nicht. Mit dem Einschreiben kann man (unter Umständen) nachweisen, dass ein bestimmter Briefumschlag zugegangen ist, nicht aber den Inhalt eines Briefes. Es ist ja auch möglich, dass z.B. der Absender irrtümlich in den Briefumschlag gar nichts oder leere Blätter oder ein anderes Schreiben. Im Übrigen beweist die Notiz des Postboten über die Zustellung als Privaturkunde ohnehin nur, dass der Postbote diese Erklärung abgegeben hat, nicht aber die inhaltliche Richtigkeit.

Zugangsnachweis über zusätzlichen Zeugen

Der Nachweis des Zuganges wird aber in der Regel gelingen, wenn ein Zeuge bekunden kann, dass gerade dieses Schreiben (z.B. Kündigung) in den Briefumschlag getan hat und er diesen Brief selbst zu Post gebracht hat. Dann kann nicht mehr mit Erfolg behauptet werden, dass das Schreiben nicht zugegangen ist oder etwas anderes im Briefumschlag war.

Rechtsanwalt Martin – Arbeitsrecht Berlin

Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes

Gepostet am Aktualisiert am


Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes

Der Arbeitgeber, der außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes kündigt, fühlt sich meist sicher, da er sich nicht mit Kündigungsgründen und einer evtl. Sozialauswahl rumschlagen muss.  Von daher rechnet der Arbeitgeber nicht damit, dass sich der Arbeitnehmer gegen seine solche Kündigung wehrt und einen Rechtsanwalt einschaltet, der dann eine Kündigungsschutzklage erhebt. Richtig ist, dass das Kündigungsschutzgesetz schon einen sehr starken Schutz für den Arbeitnehmer bietet und dass es ohne das Kündigungsschutzgesetz meist schwierig für den Arbeitnehmer wird, um gegen eine Kündigung des Arbeitgebers vorzugehen. Der Arbeitnehmer ist allerdings auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes nicht völlig rechtlos gestellt. Hier gelten diverse Sonderregelungen, die allerdings nicht alle möglichen Fälle abdecken.Dies nennt man auch Sonderkündigungsschnutz.

Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes

Wie oben bereits ausgeführt wurde, gibt es auch einen Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes. Hier gelten diverse Einzelvorschriften, die punktuelle bestimmte Arbeitnehmer schützen (Sonderkündigungsschutz).

Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes

Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes können sein:

  • Nichteinhaltung der Schriftform (§ 623 BGB)
  • Geschäftsunfähigkeit bei Kündigungsausspruch (§§ 104 ff. BGB)
  • bedingungsfeindliche Kündigungserklärung (Ausnahme: Änderungskündigung)
  • kein Zugang der Kündigungserklärung
  • fehlende Vertretungsvoraussetzung (§§ 164 ff. BGB)
  • Kündigung eines Vertreters ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde bei Zurückweisung der Kündigung (§ 174 BGB)
  • fehlende Zustimmung bei einer Kündigung einer Schwangeren (§ 9 MuSchG)
  • fehlende Zustimmung bei einer Kündigung eines Schwerbehinderten (§ 85 ff. SGB IX)
  • fehlende Zustimmung bei einer Kündigung eines Wehrdienst- und Zivildienstleistenden (§ 2 ArbPlSchG)
  • Kündigung wegen eines Betriebsübergangs (§ 613 a ABs. 4 BGB)
  • Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot
  • Kündigung eines Betriebsratsmitglieds und weiterer Personen nach § 15 Kündigungsschutzgesetz
  • Nichteinhaltung der Kündigungsfrist (hier wir die Kündigungserklärung ausgelegt, ob nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt worden ist)
  • Kündigung bei Unkündbarkeit des Arbeitnehmers (so in einigen Tarifverträgen für die ordentliche Kündigung geregelt)
  • Kündigung bei Ausschluss der ordentlichen Kündigung z.B. beim befristeten Arbeitsverhältnis
  • sittenwidrige Kündigung (§ 138 BGB)
  • Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin

Was ist ein Mobbing-Tagebuch?

Gepostet am


Was ist ein Mobbing-Tagebuch?

Tagebücher führt man für alles Mögliche. Aber warum sollte man gerade ein Tagebuch für das Mobbing führen?

Ganz einfach. In Mobbing-Schutzprozessen muss der „Gemobbte“ diverse Umstände im Zusammenhang mit dem Mobbing nachweisen. Kann er des nicht, wird er im Normalfall das Verfahren vor dem Arbeitsgericht verlieren. Dies ist doppelt schlimm, da zum einen der Geschädigte keine Genugtuung für das bereits Geschehene bekommt und andererseits auch noch der Arbeitgeber letztendlich triumphiert.

Was muss das Mobbing-Opfer nachweisen?

Das Mobbing-Opfer muss Folgendes im Prozess vor dem Arbeitsgericht nachweisen:

  • die Handlung, die eine Rechtsverletzung durch Mobbing darstellt
  • die Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers (z.B. Gesundheit)
  • die Kausalität zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung
  • der Schaden, welcher der Verletzung des Rechtsguts zurechenbar ist
  • ein Verschulden des Arbeitgebers in Bezug auf die Rechtsverletzung
  • Voraussehbarkeit seitens des Arbeitgebers (bei Gesundheitsverletzungen)

Dies alles muss der Arbeitnehmer im Bestreitensfall nachweisen, was sehr schwierig ist. Häufig werden Mobbing-Prozesse allein deswegen verloren.

Was ist nun ein Mobbing-Tagebuch?

Ein Mobbing-Tagebuch ist eine schriftliche Aufzeichnung des Arbeitnehmers, welcher in welchen er die Vorfälle mit Ort und Zeitpunkt, Art, Anlass und Inhalt und den handelnden Personen einträgt. Allein aufgrund dieser Aufzeichnungen ist es überhaupt möglich das konkrete Geschehen substantiiert vor Gericht vorzutragen. Dem Arbeitnehmer kann man nur dringend raten ein so genanntes Mobbing-Tagebuch zu führen, um später im Prozess vor dem Arbeitsgericht wenigstens den Sachverhalt konkret vortragen zu können.

Anwalt Arbeitsrecht in Berlin – Rechtsanwalt Martin

€ 80,00 Geldstrafe für Hehlerei und Urkundenfälschung!

Gepostet am Aktualisiert am


€ 80,00 Geldstrafe für Hehlerei und Urkundenfälschung!

Gestern hatte ich einen Hauptverhandlungstermin an einem sehr nördlich gelegenen Amtsgericht. Es ging um die Vertretung eines Mandanten, dem vorgeworfen wurde, zusammen mit seinen Kollegen gestohlene Gegenstände im erheblichen Wert nach Deutschland verbracht zu haben und hierzu auch Unterlagen gefälscht zu haben. Mein Mandant glänzte durch Abwesenheit, während der sein Kollege (aus PL)- ohne anwaltliche Vertretung – zur Verhandlung erschienen war. Nach langem Hin und Her wurde die Beweisaufnahme geschlossen und die StA beantragte für die Urkundenfälschung und den Diebstahl/wahlweise Hehlerei eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 10,00. Zuvor hatte der „Kollege“ (der in Deutschland nicht vorbestraft war) noch angegeben, dass er über kein Einkommen verfüge und bei seiner Mutter wohne, die ihn auch unterstütze. Das Gericht verurteilte daraufhin – wegen der selben Delikte – den Angeklagten zu 80 Tagesssätzen a € 1,00 (faktisch also zu 80 Euro Geldstrafe)!!!

Der Staatsanwalt sagte später zu mir, dass er erst hätte nachschauen müssen, ob eine Verurteilung zu einem Euro Tagessatz überhaupt gesetzlich möglich sei. Einen so geringen Tagessatz habe er noch nie ausgeurteilt bekommen.

Der „Kollege“ bedankte sich beim Gericht für das milde Urteil (in Polen gibt es für solche Delikte gar keine Geldstrafe!) und gab einen Rechtsmittelverzicht ab, zudem wollte noch vom Gericht wissen, wie hoch die Kosten seien und ob er alles in Raten zahlen könne. Das Gericht verwies auf die Staatsanwaltschaft.

Ob es bei der milden Strafe bleiben wird, bleibt abzuwarten. Der StA – der verständlicherweise keinen Rechtsmittelverzicht erklärt hatte – wird wohl (wenn er sich von dem Schock erholt hat) über Rechtsmittel nachdenken, schließlich hatte das Gericht aus „seinen“ € 1.000,00 (Antrag) € 80,00 gemacht.

Der Angeklagte wird entspannt nach Hause gefahren sein (mit dem Auto natürlich- so arm war er wohl dann doch nicht) und wird sich über den milden deutschen Richter gewundert haben.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

„Ich bin von Ihren Klageerwiderungen begeistert …“

Gepostet am


„Ich bin von Ihren Klageerwiderungen begeistert …“

– Anwalt Berlin – Arbeitsrecht –

Ist es nicht schön, wenn es – bei allen schwierigen Mandanten – auch nette Mandanten gibt, die sich über die Schriftsätze des Anwalts freuen und für die geleistete Arbeit bedanken? Gleich am Montagmorgen – die erste E-Mail- an Dankschreiben des Mandanten! Können Montage besser anfangen? Gerade wenn man sich mit Klageerwiderungen im Arbeitsrecht rumgeschlagen hat und der Mandant – trotz mehrfacher Aufforderung – nicht die entsprechende Zuarbeit geleistet hat.

Selbstverständlich weiß jeder Rechtsanwalt, dass die meisten Mandanten überhaupt nicht einschätzen können, ob ein anwaltlicher Schriftsatz juristisch korrekt und überzeugend ist. Aber ab und zu ist es doch schön, wenn man aus dem eigenen Lager Lob erhält.

Aber wie so oft im Leben fehlt häufig immer ein Stück zum kompletten Anwaltsglück, denn die E-Mail des Mandanten geht noch weiter „… zwei Sachen sind mir aber noch aufgefallen .. 1. ………..“.

Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin

PS:  Ob der Richter am Arbeitsgericht die gleiche Begeisterung zeigt, wage ich zu bezweifeln, da viele Angaben des Mandanten eben nicht vorlagen ….

Ich verlange von Ihnen …..

Gepostet am Aktualisiert am


Ich verlange von Ihnen …..

Während des Referendariats hatte mir noch meine Ausbilderin eingebläut, dass der schlimmste Feind des Anwalts der eigene Mandant ist und ich wollte es nicht glauben bis zu diesem Tag ….

Eines schönen Tages kam ein polnischer Mandant, der leidlich Deutsch sprach, in die Kanzlei in Stettin und wollte sich in einer Grundstücksangelegenheit (Kaufvertrag) beraten lassen. Den Kaufvertrag, der recht umfangreich war, hatte er dabei. Bevor er sich setzte, baute er sich vor mir auf und erklärt mit erhobenen Zeigefinger: „Ich verlangen von Ihnen ….. !“.

Jetzt mal ganz ehrlich, so fängt man doch kein Gespräch beim Anwalt an. Wenn Sie in den Supermarkt gehen und der hübschen Fleischverkäuferin hinterm Tresen zurufen, “ ich verlange von Ihnen ein halbes Pfund Mett“, na dann bekommt man doch links und rechts eine mit der Salami übergezogen! Und zu Recht!

Ja, was hat er denn verlangt, fragt man sich jetzt vielleicht?

„Ich verlange von Ihnen, dass Sie mir jede Klausel des Vertrages  unterzeichnen, so dass Sie die Haftung haben!“

Im gleichen Atemzug fing er eine Diskussion über die Höhe der Beratungsgebühren an. Viele Sachen finde man ja bereits im Internet und soll doch schnell mal über den Vertrag schauen und dann die Klauseln abzeichnen. Ich habe mich dann – ich hoffe aus nachvollziehbaren Gründen entschieden – ihn nicht zu beraten, worauf er mir sofort seine Visitenkarte zeigte, wonach er der Geschäftsführer einer bedeutenden Firma wäre. Auch habe er ja fast täglich mit Anwälten zu tun und könne nicht verstehen, weshalb ich jetzt solche Probleme mache, schließlich habe er ja auch eine weite Anreise gemacht. Als er merkte, dass all dies keine Wirkung zeigt, verließ er polternd die Kanzlei und zog verbal (auf Polnisch) über mich her und versäumte es auch nicht in jede offene Tür (Kollegen) der Kanzlei noch eine „Beschwerde über mein unmögliches Verhalten“  vorzutragen.

Mein Praktikant begleitete ihn zur Tür, da ich damals bei Weitem die polnischen Schimpfwörter noch nicht drauf hatte und von daher nicht alles verstanden hatte, fragte ich meinen Praktikanten, der mit hochrotem Kopf von der Tür zurückkam, was der Mandant, denn noch „Schönes“ über mich gesagt hätte. Der Praktikant verweigerte hartnäckig die Auskunft und meinte dann später noch, „das wollen Sie nicht wissen!“

Von daher kann ich leider seine „Dankesrede“ hier nicht wörtlich widergeben, aber dem Gesichtsausdruck meines Praktikanten nach zu urteilen, muss er selbst für polnische Verhältnisse ganz gut ausgeteilt haben.

Übrigens, die Visitenkarte des Mandanten habe ich immer noch. Vielleicht melde ich mich ja mal bei Gelegenheit.  „Ich hab da mal ne Frage, sie waren doch bei mir damals in der Kanzlei wegen Ihrer Grundstücksangelegenheit …. was hatten Sie beim Rausgehen nochmals über mich gesagt?“.

Anwalt Martin – Berlin