Was ist Teilzeit – was ist Vollzeit?

Inhaltsverzeichnis zur Vollzeit und Teilzeit
- Abgrenzung der Vollzeit von Teilzeit
- Vollzeit: Definition
- Wie viele Stunden sind Vollzeit?
- gesetzliche Regelung
- Berechnung von Vollzeit
- Beispiel
- Vollzeitarbeitnehmer
- 35-Stunden-Woche
- Monatsarbeitszeit
- Benachteiligungsverbot bei Teilzeit
- Mehrarbeitszuschläge und Überstunden
- Kündigung bei Wechsel der Arbeitszeit
- Brückenteilzeit
- Altersteilzeit
- neue Rechtsprechung des BAG zur Teilzeit
- Arbeit auf Abruf
- Mindeststunden bei flexibler Arbeitszeit
- weitere Entscheidungen
- Zusammenfassung
Die Abgrenzung zwischen Teilzeit und Vollzeit ist für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber wichtig, da hier eine Vielzahl von Rechtsfolgen mit der Einordnung des Arbeitnehmers als Vollzeitarbeitskraft oder als Teilzeitarbeitnehmer verbunden sind. Die regelmäßige Arbeitszeit wird oft in Arbeitsverträgen pro Woche oder pro Monat angegeben. Manchmal erfolgt die Vereinbarung auch als tägliche Arbeitszeit. Die genauen Arbeitszeiten sind zudem auch mit den vereinbarten zu vergleichen.
Wie grenzt man Vollzeit von Teilzeit ab (Begriff )?
Die Abgrenzung von Teilzeit und Vollzeit ist nicht immer ganz einfach. Nachfolgend soll dies verständlich – auch an Beispielen – erläutert werden. Wichtig ist dabei, dass dies nicht ohne Weiteres nur anhand der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung geschlossen werden kann.
Was bedeutet „Vollzeit“ (Definition)?
Von einer Vollzeitarbeit im Betrieb kann man dann ausgehen, wenn ein Arbeitnehmer die volle im Betrieb übliche Arbeitszeit tätig ist. Bei dieser Definition stellt man also auf die betriebsübliche Vollzeit, also regelmäßig längste Arbeitszeit ohne Überstunden ab. Dies hört sich kompliziert an, ist es aber nicht.
Wie viele Stunden sind Vollzeit?
Man kann die Teilzeit von der Vollzeit nicht losgelöst vom jeweiligen Arbeitsplatz vornehmen und zum Beispiel sagen, dass jede Arbeitszeit die regelmäßig unter 40 Wochenstunden liegt, nur eine Teilzeitarbeit wäre. Dies wäre nicht richtig. Vielmehr ist auf das jeweiligen Arbeitsverhältnis abzustellen. Was – von der reinen Stundenzahl – in einem Arbeitsverhältnis (Branche/Betrieb) noch Vollzeit ist, kann woanders bereits Teilzeit sein oder umgekehrt. Es ist durchaus möglich, dass in einem Unternehmen eine Vollzeitstelle mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 35 h pro Woche vorliegt.
Es ist also immer auf das jeweilige Arbeisverhältnis/ den jeweiligen Betrieb abzustellen.
Anmerkung: Trotzdem kann man grob sagen, dass bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden oder mehr pro Woche in der Regel eine Vollzeitbeschäftigung vorliegt. In einigen Branchen ist auch eine übliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden schon eine Vollzeitarbeitszeit.
Wo findet man die gesetzliche Regelung?
Eine gesetzliche Regelung hierzu findet man in § 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.
§ 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Die Antwort gibt – zunächst abstrakt – § 2 des Teilzeit – und Befristungsgesetzes dort steht:
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweigüblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.
Wie prüft man, ob nun Vollzeit oder Teilzeit vorliegt?
Bei der Prüfung, ob nun im Arbeitsverhältnis ein Vollzeitjob oder eine Teilzeitstelle vorliegt, sollte man eine bestimmte Prüfungsreihenfolge beachten.
Prüfungsreihenfolge – Teilzeitstunden / Vollzeitstunden
Prüfungsmaßstab ist der Betrieb des Arbeitnehmers. Hier ist zunächst ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu suchen. Arbeitet der Arbeitnehmer regelmäßig weniger, liegt Teilzeit vor.
Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist auf den Branchentarifvertrag abzustellen, in dem fast immer die regelmäßige Arbeitszeit geregelt ist. Arbeitet der Arbeitnehmer regelmäßig weniger, so ist er Teilzeitarbeiter.
Maßstab der Vergleichbarkeit
Bei der Frage der Vergleichbarkeit von Arbeitnehmer ist hauptsächlich auf zwei Kriterien abzustellen:
- dieselbe Art des Arbeitsverhältnisses (z. B. befristeteter oder unbefristeter Arbeitsvertrag) und
- gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit
Betriebsmaßstab
Es ist auf den Betrieb abzustellen. Dies heißt auch, dass es zunächst auf den regelmäßige Arbeitszeit vergleichbarer Arbeitnehmer ankommt.
Wie ermittelt man denn nun einfach, ob eine Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung vorliegt?
Am nachfolgenden Beispiel sieht man, dass es gar nicht so schwierig ist die vollzeitige Arbeitszeit von der teilzeitigen Arbeitszeit abzugrenzen.
Konsequenzen / Beispiel:
Achtung! Wenn im Betrieb alle Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmer, die eine bestimmte Tätigkeit verrichten, regelmäßig z.B. 30 Stunden arbeiten, dann ist dies im Zweifel „Vollzeit“ im jeweiligen Betrieb. Es ist sogar möglich, dass innerhalb eines Betriebes – zwischen Arbeitnehmergruppen (mit unterschiedlichen Tätigkeiten) – unterschiedliche Vollzeiten bestehen (z.B. Bürokräfte 30 Stunden und Monteure 35 Stunden).
Was ist eine Vollzeitarbeitnehmer?
Dies ist ein Arbeitnehmer, der in Vollzeit im Betrieb arbeitet und die dort übliche, maximale Arbeitszeit ohne Überstunden und unter Beachtung der Höchstarbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz ableistet. Dieser Arbeitnehmer hat dann einen Vollzeitjob.
Ist eine 35-Stunden-Woche – Vollzeit oder Teilzeit?
Dies ist eine oft gestellt Frage. Grundsätzlich dürfte in den meisten Fällen eine 35-Stunden-Woche eine Teilzeitbeschäftigung darstellen. Es kann hier aber Ausnahmen geben, wenn nämlich dies die übliche, regelmäßige Höchstarbeitszeit im Betrieb ist. Denkbar ist dies bei großen Betrieben (Automobilbranche) mit entsprechenden Tarifverträgen. Aber auch im Kleinbetrieb kann dies Vollzeit sein, wenn einer länger regelmäßig als 35 Stunden arbeitet.
Beispiel: Im Betrieb des A arbeiten ingesamt 30 Arbeitnehmer. 5 davon haben laut Arbeitsvertrag eine regelmäßige Arbeitszeit von 35 h pro Woche. 20 Arbeitnehmer sollen laut Arbeitsverhältnis 30 h pro Woche arbeiten und und 5 mit 20 Arbeitsstunden pro Woche. Ein Teil der Arbeitnehmer macht aber regelmäßig Überstunden und arbeitet wenigstens 40 h pro Woche.
Ergebnis: Die Vollzeit beträgt im obigen Betrieb 35 h pro Woche. Die Überstünden sind unerheblich, da diese über die regelmäßige Arbeitszeit im Arbeitsvertrag liegen.
Wie viele Stunden im Monat sind eine Vollzeitjob?
Auf die Monatsarbeitszeit kommt es nur dann an, wenn die regelmäßige Arbeitszeit im Betrieb mit Monatsstunden angegeben sind, was selten vorkommt.
Beispiel: „Im Arbeitsvertrag steht: Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 174 h pro Monat.“
Hier wäre dann – siehe Beispiel – ausnahmsweise auf die Arbeitszeit pro Monat abzustellen. Hier gilt das oben Ausgeführte. Es kommt darauf an, was im Betrieb an monatlicher regelmäßiger Vollarbeitszeit (Höchstarbeitszeit) abzüglich von Überstunden üblich ist. Eine 40-Stundenwoche entspricht einer monatlichen Arbeitszeit von 174 Arbeitsstunden.
Wie viele Stunden pro Monat sind Teilzeit?
Teilzeit ist logischerweise jede regelmäßige Arbeitszeit, die weniger als die Vollzeitbeschäftigung im Betrieb ist. Wenn also die höchstmögliche regelmäßige Arbeitszeit im Betrieb 40 h sind, dann ist dies in der Regel die Vollzeit. Jede vergleichbare Tätigkeit im Betrieb mit einer geringeren regelmäßigen Arbeitszeit ist dann Teilzeit! Der Arbeitnehmer kann in Teilzeit 30, 15 oder auch nur 5 Stunden pro Woche oder auch 7, 6 oder weniger Stunden täglich arbeiten. Wieviele Stunden
Tipp:
Wenn keine regelmäßige Wochenarbeitszeit vereinbart ist, gilt der Arbeitnehmer als teilzeitbeschäftigt, wenn dessen durchschnittliche Arbeitszeit im Zeitraum von bis zu einem Jahr niedriger ist, als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Die jährliche Arbeitszeit ist hier also der Maßstab, um die durchschnittliche Arbeitszeit zu ermitteln.
Darf ein Teilzeitbeschäftigter benachteiligt werden?
Arbeitnehmer, die in Teilzeit im Betrieb arbeiten, dürfen vom Arbeitgeber nicht gegenüber Mitarbeitern mit Vollzeitstunden benachteiligt werden. Der Arbeitgeber muss dies stets beachten.
Mehrarbeitszuschläge und Überstunden beim Vollzeitjob und Teilzeitjob
Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG, 19.12.2018 – 10 AZR 231/18) liegt eine unzulässige Diskriminierung nach § 4 Abs. 1 TzBfG von Teilzeitbeschäftigten vor, wenn ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge gemäß einer tariflichen Regelung erst dann begründet wird, wenn die für eine Vollzeittätigkeit geltende Stundenzahl überschritten wird.
Kann man als Arbeitnehmer von Vollzeit zu Teilzeit befristet wechseln?
Seit 2019 besteht – unter bestimmten Voraussetzungen – die sog. Brückenteilzeit in Anspruch zu nehmen. Dies eine vorübergehende Absenkung der Vollzeit auf Teilzeit. Der Arbeitnehmer hat -sofern die Voraussetzungen vorliegen – einen Anspruch auf Teilzeit.
Darf bei der Weigerung des Arbeitnehmers von Vollzeit in Teilzeit oder umgekehrt zu wechseln, gekündigt werden?
Weiter ist auch eine Kündigung, die wegen der Verweigerung des Arbeitnehmers von Teilzeit zu Vollzeit zu wechseln oder umgekehrt, nichtig (§ 11 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Dies ist ein gesetzliches Kündigungsverbot.
Was ist Brückenteilzeit?
Seit dem Jahr 2019 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine (vorübergehende) befristete Teilzeit. Geregelt ist die in § 9 a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Dies nennt man Brückenteilzeit. Die gesetzliche Regelung gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeit, auch wenn dieser nur befristet ist. Damit soll die spätere Rückkehr in die Vollzeit ermöglicht werden.
Die Möglichkeit der vorübergehenden Reduzierung der Arbeitszeit nutzten aber noch wenige Beschäftigte bisher. Nicht jeder Arbeitnehmer kann diese Form der befristeten Teilzeit in Anspruch nehmen. Der Rechtsanspruch darauf sieht vor, dass Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem, höchstens jedoch für fünf Jahre ihre Arbeitszeit reduzieren können. Nur Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern haben einen Anspruch auf eine befristete Teilzeitphase. Der Arbeitnehmer muss den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und den Zeitraums der Reduzierung mindestens 3 Monate vorher in Textform beim Arbeitgeber stellen. Der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Antrag ablehnen.
Kann man die Arbeitszeit unbefristet verlängern lassen?
Eine dauerhafte Verlängerung der Arbeitszeit ist nach § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetz möglich. Möchte ein „unbefristet“ in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer seine Arbeitszeit erhöhen, muss der Arbeitgeber darlegen und notfalls beweisen, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter einer Verlängerung der Arbeitszeit entgegenstehen.
Was ist Altersteilzeit?
Die Altersteilzeit ist ein Modell für den Arbeitnehmer zur Arbeitszeitverkürzung vor dessen Rente. Dabei wird die verbleibende Arbeitszeit des Arbeitnehmers bis zur Rente halbiert. Der Arbeitgeber stockt dann das reduzierte Gehalt auf und zahlt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge. Das Ziel ist dabei dem Arbeitnehmer einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen und die Arbeitsplätze neu mit Mitarbeitern zu besetzen.
Teilzeitjob und Mindeststunden – neue Rechtsprechung des BAG?
Das Bundesarbeitsgericht sieht nun – wenn klar ist, dass eine Teilzeitarbeit vereinbart werden sollte – wenigstens die Stunden der Arbeit auf Abruf als vereinbart an (§ 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz)
Keine Vollzeit = Teilzeit
Die ursprüngliche Rechtsprechung, wonach im Zweifel Vollzeit vereinbart ist, wenn dies aus dem Arbeitsvertrag nicht eindeutig hervorgeht, hat das BAG nun stark eingeschränkt (BAG 8. Oktober 2008 – 5 AZR 715/07). Wenn klar ist, dass die Parteien keine Vollzeit vereinbaren wollten, dann gilt Teilzeit als vereinbart.
der Fall des Bundesarbeitsgerichts
Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten eine „Festbeschäftigung mit flexibler Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen“ vereinbart ohne deren Umfang anzugeben. Der Arbeitnehmer arbeitete dann zwei Monate länger als 39 Stunden pro Woche und damit mehr als die regelmäßige Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb und dann in den nächsten Monaten arbeitete er eine geringere Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer verklagte später den Arbeitgeber – für diese Monate – zur Zahlung der Vergütung im Umfang eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (unter Abzug der bereits erhaltenen „Teilzeitvergütung„). Das Bundesarbeitsgericht lehnte dies ab und meinte, es ist Teilzeit und nicht Vollzeit vereinbart worden und das BAG ging von einem Arbeitsverhältnis auf Abruf aus.
Was ist Arbeit auf Abruf?
Arbeit auf Abruf ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die regelmäßige Arbeitszeit. Hierbei bestimmt sich die Arbeitszeit nach dem Bedarf des Arbeitgebers. Dieser kann den Arbeitnehmer spontan, auf Abruf, Arbeit zuweisen. Eine flexible Arbeitszeit ist vereinbart.
Wichtig: Arbeit auf Abruf hat nichts mit der Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos zu tun. In vielen Vollzeitarbeitsverhältnissen gibt es ein Arbeitszeitkonto.
Keine Mindestarbeitszeit = Arbeit auf Abruf
Das Problem, dass man dann immer noch nicht weiß, wie viele Stunden der Arbeitnehmer nun an regelmäßiger Arbeitszeit hat, hat das Bundesarbeitsgericht dadurch gelöst, dass es dann von den Mindeststunden der Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ausgeht (BAG, Urteil vom 24.9.2014 – 5 AZR 1024/12).
Wie viele Stunden an Arbeitszeit sind bei Arbeit auf Abruf vereinbart?
Hat der Arbeitgeber nicht mit dem Arbeitnehmer die regelmäßiger Arbeitszeit (bei Teilzeit) vereinbart, dann gilt die Bestimmung des § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, die lautet:
§ 12 Arbeit auf Abruf
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
(3) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
Danach sind also 10 Stunden pro Woche vom Arbeitgeber zu zahlen. Dies ist auch die Mindeststundenzahl der Arbeit auf Abruf.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.9.2014 – 5 AZR 1024/12
Ausgehend vom Wortlaut der Klausel haben die Parteien ausdrücklich keine Vollzeitbeschäftigung, sondern eine Festbeschäftigung mit flexibler Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen vereinbart. Die Bezeichnung der Beschäftigung als „fest“ dokumentiert zwar den Willen verständiger und redlicher Vertragspartner, dass innerhalb der zuvor in § 1 Satz 1 Arbeitsvertrag fixierten Dauer des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich zur Aushilfe, sondern stetig zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Der Umfang der dabei zu leistenden Arbeitszeit ist aber offengelassen worden. Sie soll flexibel – also veränderlich – sein und sich nach den betrieblichen Erfordernissen – also dem Arbeitsanfall und dem Beschäftigungsbedarf – richten. Verbunden mit dem Fehlen jeglichen Hinweises auf eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit darf bei einer derartigen Klausel ein verständiger Arbeitnehmer redlicherweise nicht annehmen, es solle ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet werden. Er muss vielmehr davon ausgehen, dass nicht nur die Lage, sondern auch die Dauer der Arbeitszeit variabel ist und die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des vereinbarten Beschäftigungsjahres unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers bleibt, er also teilzeitbeschäftigt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 TzBfG) ist.
………
Für die vom Landesarbeitsgericht angewendete Regel, wonach bei Fehlen einer Teilzeitvereinbarung im Zweifel ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet werde (vgl. BAG 8. Oktober 2008 – 5 AZR 715/07 – Rn. 19; 15. Mai 2013 – 10 AZR 325/12 – Rn. 19) ist danach kein Raum.
Damit ist die ursprüngliche Rechtsprechung – die sehr arbeitnehmerfreundlich war – überholt.
Früher hatt man hier darauf abgestellt, wie viele Stunden der Arbeitnehmer im Durchschnitt in der Vergangenheit gearbeitet hatte.
Das BAG sieht dies nun anders, wenn klar ist, dass der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht in Vollzeit arbeiten sollte (Stichwort: flexible Arbeitszeit).
Das Bundesarbeitsgericht orientiert sich nun an § 12 des Teilzeit -und Befristungsgesetzes. Dort ist die Arbeit auf Abruf geregelt:
Wichtig ist, dass dies nur gilt, wenn es keine anderen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag gibt.
Sonderprobleme: Urlaub und Einsatz am Wochenende
Auch die Problematik des Urlaubs beim Wechsel von Vollzeitstunden in eine Teilzeitbeschäftigung ist zu beachten. Weiter ist auch interessant, wie der Einsatz von Teilzeitarbeitnehmern bei der Arbeit am Wochenende zu erfolgen hat.
Weitere Artikel nebst Urteile des Arbeitsgericht zur Problematik Vollzeit und Teilzeit:
- Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit – was ist mit dem Urlaub?
- Arbeit am Wochenende bei Teilzeit?
- BAG – was ist Beschäftigung in Vollzeit?
- Ausbildungsvergütung kann bei Teilzeit gekürzt werden!
- Urlaub für Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell
- fristlose Kündigung ist auch während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit möglich
- Familienfeindliche Teilzeit zulässig?
- Altersteilzeit – rückwirkender Vertragsschluss ist unwirksam, so das BAG!
- Was sind unständig Beschäftigte?
- BAG: Dauer der Arbeitszeit bei fehlender Vereinbarung im Arbeitsvertrag
- BAG: Befristung einzelner Arbeitsbedingungen – hier regelmäßige Arbeitszeit
Zusammenfassung:
Wenn keine regelmäßige Arbeitszeit im Arbeitsvertrag benannt wurde:
Ist sich der Arbeitnehmer nicht sicher, ob er einen Vollzeitjob oder nur Teilzeit hat, sollte er im Betrieb seine regelmäßige Arbeitszeit mit der von vergleichbaren Arbeitnehmer überprüfen. Man muss sich die Frage stellen, wie lang arbeiten andere Arbeitnehmer in der Regel (ohne Überstunden), die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. Die regelmäßige Arbeitszeit der Arbeitnehmer ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus einem Tarifvertrag. Diejenigen, die dann am längsten Arbeiten ohne Überstunden zu machen, sind Vollzeitarbeitnehmer. Wenn also ein Teil der Maschinenbauer im Betrieb laut Arbeitsvertrag 30 h, ein anderer Teil 35 h und wieder andere 40 h pro Woche arbeiten sollen, dann ist die Vollzeit im Betrieb für diese Berufsgruppe 40 h pro Woche.
Wurde Teilzeit ausdrücklich vereinbart oder eine flexible Arbeitszeit sind wenigstens 10 Stunden pro Woche als regelmäßige Arbeitszeit zu zahlen. Dies gilt auch bei Krankheit (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall).
Etwas anderes kann sich aber ergeben, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich regelmäßig Vollzeit arbeitet. Dann kommt es – meiner Meinung nach – nicht darauf an, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist, sondern, wie das Arbeitsverhältnis „gelebt“ wurde.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
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19 Gedanken zu „Was ist Teilzeit – was ist Vollzeit?“
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4. Januar 2012 um 14:32
Eine herrlich komplizierte Regelung. Es wäre auch einfacher gegangen, z.B. „eine Beschäftigung, die im durchschnittlichen Mittel ohne Berücksichtigung von Zeiten der Mehrarbeit eine Wochenarbeitszeit von 32,5 Stunden unterschreitet, ist Teilzeitbeschäftigung“.
4. Januar 2012 um 14:46
Ich weiß nicht, ob sich dies einfacher anhört, zumindest erscheint mir die Grenze von 32.5 Stunden nicht nachvollziehbar zu sein.
4. Januar 2012 um 15:07
[…] 1. Was ist Teilzeit, was ist Vollzeit? […]
4. Januar 2012 um 15:36
[…] Einen kurzen Überblick dazu bieten heute meine Kollegen vom Arbeitsrecht Berlin Blog. Sharen mit:FacebookGefällt mir:LikeSei der Erste, dem dieser post gefällt. […]
2. Juni 2015 um 07:37
Ich bräuchte dringend Hilfe ich habe einen Vestvertrag auf 40 Stunden bei einer Zeitarbeitsfirma aber muss zwei mal im Monat unbezahlt zuhause bleiben weil ich ab 8Uhr -16Uhr arbeite wegen meinem Kind ist das so richtig?
4. Juni 2015 um 07:36
Auch hier mein Ratschlag: Lassen Sie sich bei einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vor Ort unter Vorlage des Arbeitsvertrages (und Einsicht des Tarifvertrages) beraten.
11. Juni 2016 um 17:00
Ich habe einen Vertrag wo ich ca 17 std die Woche arbeiten muss also ich bekomme monatlich 600 brutto. Arbeiten tue ich aber effektiv 20 bis 30 std die Woche… zum std abbummeln komme Ich auch nicht u überstd. werden nicht ausgezahlt…. an wem kann ich mal wenden… das dass mal richtig kontrolliert wird?!
12. Juni 2016 um 08:51
In der Regel sind die Landesarbeitsschutzämter hier zuständig. Dort einfach anrufen und nachfragen.
10. Juli 2016 um 17:36
Ich bin 57 Jahre alt, muss ich als Teilzeitkraft von 32,5 Stundenwoche als Verkäuferin bis 22 Uhr arbeiten, und das manchmal dreimal die Woche.
11. Juli 2016 um 06:56
Bitte lassen Sie sich vor Ort durch einen Anwalt beraten.
16. Oktober 2016 um 10:52
[…] mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit – teilzeitbeschäftigter – Arbeitnehmerin darf nicht im gleichen Umfang zu W… im Betrieb. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und verwies dabei auf […]
23. Oktober 2016 um 09:55
[…] Vollzeit tätig ist (in der Regel 40 h pro Woche) hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch in Teilzeit zu wechseln, wenn dem nicht betriebliche Belange […]
17. April 2017 um 11:35
Hallo ich bin seit 6 Jahren in der Wochendschicht viele von uns arbeiten genau so viele Stunden zusätzlich wie die Vollzeitarbeiter. Meine Frage wenn ich jetzt 100 Stunden weniger arbeite im Jahr wie ein Vollzeit müssen mir die Stunden dann trotzdem angerechnet (anteilig) oder bekomm ich gar nichts dazu??Mehr Urlaub etc.
9. September 2018 um 10:27
[…] dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann der Arbeitgeber bis zu 2 Jahre (bei 3-maliger Verlängerung) ein Arbeitsverhältnis […]
11. Januar 2020 um 15:32
Sehr ich das richtig, dass Personen, welche durch einen vorherigen Arbeitgeber 35Stunden (damaliger Tarif) durch Verkauf des Unternehmens an einen neuen Besitzer in dem Unternehmen 40Std. gearbeitet wird, nun nach Ablauf der „Schonfrist“ automatisch Teilzeit arbeiten?
12. Januar 2020 um 09:25
Wenn im Betrieb in der Regel 40 Stunden gearbeitet wird und einige Arbeitnehmer arbeiten nur 35 Stunden, dann arbeiten diese keine Vollzeit, sondern Teilzeit.
13. Dezember 2020 um 09:52
[…] Auch bei einem Auszubildenden kann die Ausbildungsvergütung gekürzt werden, wenn sich dessen Ausbildungszeit verkürzt (Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit). […]
27. März 2021 um 15:50
[…] welche Zeit er in der Arbeitsverhältnis für welchen Lohn investieren muss. Zur Problematik Teilzeit/ Vollzeit habe ich bereits Ausführungen […]
18. April 2021 um 15:26
[…] Betrieb müssen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt […]