Wann kann man sich als Arbeitgeber die Abmahnung des Arbeitnehmers schenken?
Mit der Abmahnung soll dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten vor Augen geführt werden (Hinweisfunktion) und ihm gegenüber klargestellt werden, dass er im Wiederholungsfalle mit einer Kündigung rechnen muss (Warnfunktion). Wenn man es aber genau nimmt, hat die Abmahnung fast immer die Funktion eine verhaltensbedingte Kündigung vorzubereiten, die der Arbeitgeber ansonsten bereits ausgesprochen hätte, aber aufgrund des Umstandes dass zunächst abzumahnen ist, nicht aussprechen konnte (Grundsatz: vor fast jeder verhaltensbedingten Kündigung ist vorher abzumahnen).
Kündigungsschutzgesetz / Kleinbetrieb
Da die Abmahnung meist eine verhaltensbedingte Kündigung vorbereiten soll, ist für den Arbeitgeber eine Abmahnung des Arbeitnehmers in diesen Fällen nur dann notwendig, wenn er die Abmahnung als Voraussetzung für eine Kündigung überhaupt braucht.
Der Arbeitgeber braucht die Abmahnung nicht wenn er ohnehin kündigen kann. Dies ist dann der Fall, wenn z.B. das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung findet, da die 6-monatige Wartezeit noch nicht vorbei ist oder ohnehin nicht mehr als 10 Arbeitnehmer regelmäßig im Betrieb arbeiten (Kleinbetrieb) oder der seltene Fall vorliegt, dass er auch ohne Abmahnung bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes kündigen kann, da ein so schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegt, dass eine Abmahnung entbehrlich ist (Ausnahmefall!).
Jetzt fragen sich vielleicht einige Arbeitgeber, was das Kündigungsschutzgesetz mit einer Abmahnung zu tun hat. Der Grund ist der, dass wenn der Arbeitgeber ohnehin kündigen kann – und dies ist der Fall, wenn kein Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, denn dann braucht er keinen „Kündigungsgrund“.
Beispiel für Fälle der Entbehrlichkeit einer Abmachung nochmals:
- Abmahnung bedarf es nicht, da eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegt, die zur Kündigung berechtigt
- Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung
- Wartezeit noch nicht vorbei
- Kleinbetrieb
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
20. Februar 2012 um 07:40
Vielleicht will der AG den AN dennoch abmahnen, um ihm – entsprechend dem vom Gesetzgeber intendierten Zweck der Abmahnung – die Gelegenheit zu geben, sein Fehlverhalten abzustellen?
20. Februar 2012 um 09:20
Steht dem Arbeitgeber ja frei
21. Februar 2012 um 04:55
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21. März 2012 um 00:03
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