Anwalt Berlin
LAG Berlin-Brandenburg: Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beendet wurde und der Arbeitnehmer wurde – zu Unrecht – abgemahnt, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer die Löschung / Entfernung der Abmahnung vom ehemaligen Arbeitgeber verlangen kann.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Das LAG Berlin-Brandenburg (10 Ta 1325/11 – Entscheidung vom 18.07.2011 ) sieht dies aber anders und hält grundsätzlich einen Anspruch auf Entfernung einer unberechtigten Abmahnung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich noch für gegeben ohne das der Arbeitnehmer hierfür ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis nachweisen muss.
Das LAG Berlin-Brandenburg führt dazu aus:
„Soweit der Kläger die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte begehrt, ist entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (so etwa BAG, Urteil vom 11.5.1994 – 5 AZR 660/93 -) seit der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes durch das „Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften“ vom 14. August 2009 ein besonderes Rechtsschutzinteresse dafür auch im beendeten Arbeitsverhältnis nicht mehr erforderlich.
Der grundrechtliche Schutz der informationellen Selbstbestimmung erschöpft sich nicht in einem Abwehrrecht gegen staatliche Datenerhebung und Datenverarbeitung. Im Sinne objektiver Normgeltung zeitigt der Schutzgehalt auch im Privatrecht Wirkung, indem er auf die Auslegung und Anwendung privatrechtlicher Vorschriften strahlt. Auch der Richter hat kraft Verfassung zu prüfen, ob Grundrechte von der Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften betroffen sind und diese gegebenenfalls im Lichte des Grundrechts ausgelegt und angewendet werden müssen.
Dabei vermittelt das allgemeine Persönlichkeitsrecht keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über bestimmte Informationen. Die grundrechtliche Gewährleistung gilt vielmehr in den Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung. Der Einzelne muss deshalb Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hinnehmen. Die Rechtfertigungsanforderungen richten sich im Einzelnen nach dem Gewicht des Eingriffs, insbesondere der Art der betroffenen Information, dem Anlass und den Umständen der Erhebung, dem Personenkreis der Betroffenen sowie der Art der möglichen Datenverwertung. Für den Privatrechtsverkehr kann die Rechtsordnung Pflichtenbindungen für persönlichkeitsrelevante Informationsverarbeitungen vorsehen, soweit dies hinreichend gewichtigen Belangen des Allgemeinwohls dient und angemessen ist.
Aus dieser Ausstrahlung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers in Schutz- und Rücksichtnahmepflichten des Arbeitgebers gemäß § 241 Abs. 2 BGB folgt jedenfalls auch die Pflicht des Arbeitgebers, keine unrichtigen Daten über den Arbeitnehmer aufzubewahren (BAG; Urteil vom 16.11.2010 – 9 AZR 573/09 -).
Deshalb kann ein Arbeitnehmer auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Entfernung persönlichkeitsrechtsverletzender Informationen verlangen. Jedenfalls kann einer solchen Klage nicht von vornherein die Erfolgsaussicht abgesprochen oder diese als mutwillig angesehen werden.“
Früher wurde dies anders gesehen. Der Arbeitnehmer kann also gegen die Abmahnung mittels Entfernungsklage vorgehen.
RA Martin
Kann der Arbeitgeber auch für Eigenschäden des Arbeitnehmers haften?
In der Praxis kommen häufig Fälle vor , wonach der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Schadenersatz fordert. Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen einen Verkehrsunfall verursacht hat oder anders Eigentum des Arbeitgebers beschädigt hat. Hier macht häufig der Arbeitgeber Schadenersatzansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer geltend. Häufig besteht aber gar keine Haftung des Arbeitnehmers, was viele Arbeitnehmer nicht wissen (z.B. bei leichter Fahrlässigkeit). Die Frage ist nun, ob umgekehrt der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber haben kann, wenn bei Ausführung der Arbeit das Eigentum des Arbeitnehmers beschädigt wird? Beispiel: Ein Verkehrsunfall bei der Arbeit mit dem privaten Pkw des Arbeitnehmers oder die privaten Sachen des Arbeitnehmers werden bei der Arbeit beschädigt bzw. zerstört).
Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber
Die Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass in bestimmten Fällen der Arbeitnehmer in Anwendung des § 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz seiner Schäden hat, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung-sogar ohne Verschulden des Arbeitgebers-entstehen.
Die Voraussetzungen hierfür sind:
- Schaden des Arbeitnehmers
- in Ausübung einer gefährlichen Arbeit
- keine vorherige Abgeltung des Risikos durch das Arbeitsentgelt
- keine Zurechnung der Schaden zum Lebensbereich des Arbeitnehmers
- kein Verschulden auf Seiten des Arbeitnehmers
Vierteljahresverdienst- Streitwert der Kündigungsschutzklage
Über den Streitwert – der für die Berechnung der Anwaltsgebühren einer Kündigungsschutzklage ist – hatte ich ja bereits gebloggt.
Regelstreitwert = Vierteljahresverdienst
Der Regelstreitwert einer Kündigungsschutzklage beträgt ein Vierteljahresverdienst.
maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung
Der erhebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Verdienstes ist der Zeitpunkt nach dem maßgeblichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Also die ersten 3 Monate nach dem Beendigungszeitpunkt. Entscheidend ist, was der Arbeitnehmer -wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre – hier verdient hätte. Also Kündigung zum 30.04.2011- maßgeblicher Zeitpunkt = Mai, Juni und Juli 2011.
maßgebliches Arbeitsentgelt
Das maßgebliche Arbeitsentgelt im Sinne von § 42 Abs. 3 S. 1 GKG ist das Entgelt, was der Arbeitgeber auch zahlen müsste, wenn ein Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vorliegen würde, also
- den monatlichen Arbeitslohn nebst (entspricht Jahresgehalt ./. 12)
- Zuschläge
- Prämien
- Nachtzulagen
- Schichtzulagen
- Gefahr- und Leistungszulagen
- Naturalleistungen/ Kost und Unterkuft (sofern Entgeltcharakter)
- private Nutzung des Dienstwagens
- 13. Monatsgehalt (anteilig, sofern nicht widerruflich)
Anwalt Martin
Keine Mall, kein Mc Donalds = keine Stadt!
Wir hatten übers Wochenende Besuch aus den USA. Die Amerikaner ticken ja meist etwas anders als wir Europäer. Auf die Frage hin, ob denn die „Ortschaft“ durch die wir gerade fahren (Pasewalk) eine Stadt oder nur ein Dorf sei, antwortete ich, dass Pasewalk eine Stadt sei. Unser Besuch hatte immer noch Zweifel und fragte nach, ob es denn in Pasewalk eine Mall (Einkaufcenter) gibt, als ich dies verneinte (jedenfalls gibt es dort nichts Vergleichbares, wie z.B. in größeren Städten) kam die nächste Frage, ob es denn wenigstens hier ein Mc Donalds gäbe. Als ich dies auch verneinte, was für die Amerikaner klar, dass Pasewalk nie und nimmer eine Stadt sein könne, denn in jeder vernünftigen Stadt müsse es doch eine Mall, aber wenigstens ein Mc Donalds geben. Weitere Versuche unseren Besuch davon zu überzeugen, dass Pasewalk doch eine Stadt sei, unterließ ich, da ich mich nicht lächerlich machen wollte.
Das nächste Mc Donalds gibt es Übrigens in Linken (polnische Seite) und dies ist ein Dorf.
Kündigungsschutzklage auf Beratungshilfeschein?
Wer sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wenden will, kommt um die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht herum. Die einfachste – aber nicht immer mögliche – Finanzierung eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht ist die Finanzierung über eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat und nicht seine Chancen dadurch verringern möchte, dass er die Kündigungsschutzklage selbst – also ohne Rechtsanwalt – erhebt, der sucht nach anderen Finanzierungsmöglichkeiten. Häufig werden dabei die Finanzierungsmöglichkeiten Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe verwechselt.
Beratungshilfe und Kündigungsschutzklage
Die Beratungshilfe wird allein für die Rechtsberatung und die außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt gewährt. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird von der Beratungshilfe nicht umfasst. Beratungshilfe muss vorher beim örtlich zuständigen Amtsgericht (also nicht Arbeitsgericht) beantragt werden. Mit dem Beratungshilfeschein geht der Mandant dann zum Anwalt, der € 10,00 vom Mandanten nimmt und den Rest gegenüber dem Gericht abrechnet. Beratungshilfe bekommt nur der, der die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht selbst finanzieren kann, z.B. Hartz-IV-Empfänger.
Prozesskostenhilfe und Kündigungsschutzklage
Anders ist dies bei der Prozesskostenhilfe (falsch als Prozesskostenbeihilfe bezeichnet), die die Finanzierung hier die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten abdeckt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird in der Regel gleichzeitig mit der Kündigungsschutzklage vom Anwalt beim Arbeitsgericht eingereicht. Das Gericht entscheidet dann über den Antrag. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer den Prozess/ Kündigungsschutzprozess nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann. Weiter sind Erfolgsaussichten erforderlich und es darf keine Mutwilligkeit vorliegen. Neben der Prozesskostenhilfe gibt es vor dem Arbeitsgericht auch noch die Möglichkeit der Beiordnung eines Anwalts, wenn die Gegenseite ebenfalls anwaltlich vertreten ist.
Wie man Glücksspielhaie in die Irre führt!
Wer zockt vornehmlich Kunden im fortgeschrittenen Alter ab? Ja die „Glückspielindustrie“; aber nicht die, in Vegas, sondern aus kleinen Ortschaften, welche über ganz Deutschland verteilt sind. Es werden Kaffeefahrten – Gewinn garantiert – vorgenommen oder man hat halt einfach mal im Lotto oder sonst wie gewonnen; egal, ob man dies will oder nicht. Hat man einmal dort mitgemacht, dann scheint sich die eigene Adresse / Telefonnummer – wie von Zauberhand – zu verbreiten und man erhält „Preisausschreiben“ und ominöse Anrufe fast jeden Tag. Diese Abzocker wieder loszuwerden, ist recht schwierig, aber manchmal entwickeln die Betroffenen eigene „Abwehrstrategien; so ein Mandant, der sich darüber beschwerte, dass seine Lebensgefährtin ständig von solchen Firmen belästigt wird. Er teilte mit, dass er bereits eine große Zahl dieser Firmen „getäuscht“ habe und damit „diese Hunde“ schon losgeworden sei. Nur eine geringe Zahl sei noch übrig geblieben, um die ich mich nun kümmern soll.
Auf die Frage, wie er denn die Abzockerfirmen losgeworden sei, teilte er freudestrahlend mit, dass er sich am Telefon gemeldet habe und auf die Nachfrage, wo denn Frau XY sei, mitgeteilt habe, dass die „in den Westen abgehauen sei“. Dies habe gewirkt und die Firmen hätten sich nicht mehr gemeldet. Für die Mitarbeiter der Abzockfirmen schien eine solche Auskunft logisch, da es ja Sinn mache aus der Ostprovinz in den Westen „abzuhauen“. Vielleicht läuft man sich ja dort einmal über den Weg.
Darf der Arbeitgeber im Urlaub des Arbeitnehmers kündigen?
Eines der größten „Märchen in der Arbeitnehmerwelt“ ist die Aussage, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht während des Urlaubs (oder während der Krankheit) kündigen darf. Der Arbeitgeber ist nicht daran gehindert während des Urlaubs eine Kündigung des Arbeitnehmers auszusprechen, selbst wenn er weiß, dass der Arbeitnehmer gar nicht ortsanwesend ist. Im Hinblick auf den Zugang ergeben sich allerdings einige Probleme, wie z.B. die Frage, wann die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer zugeht.
Zugang der Kündigung während des Urlaubs des Arbeitnehmers
Wann eine Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht, ist für die Fristberechnung der Erhebung einer Kündigungsschutzklage wesentlich. Der Arbeitnehmer hat nur 3 Wochen Zeit gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht (z.B. beim Arbeitsgericht Berlin) zu erheben. Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht darf nicht versäumt werden.
Nach der Rechtsprechung des BAG setzt der Zugang unter Abwesenden zweierlei voraus:
- Schreiben gelangt in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers
- ist unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen
Da die Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der gewöhnlichen Kenntnisnahmemöglichkeit abstellt, ist es unerheblich wann die tatsächliche Kenntnisnahme erfolgt.
Für den Arbeitnehmer, der sich um Urlaub befindet, heißt dies, dass die Kündigung diesem auch während des Urlaubs zugeht, da er eben unter normalen Umständen – also außerhalb des Urlaubs (der Urlaub ist ja der Ausnahmefall) – die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Kündigung hätte. Damit geht die Kündigung während des Urlaubs zu und zwar noch am gleichen Tag des Einwurfes, wenn dieser vor/oder zu den üblichen Zeiten der Kenntnisnahme (also am Vormittag oder am frühen Nachmittag) erfolgt, ansonsten am nächsten Werktag. Wie gesagt, gilt dies selbst dann, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer gar nicht zu Hause, sondern verreist ist (BAG in NJW 1981,1470).
nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Abwesenheit im Urlaub
Andererseits lässt das Bundesarbeitsgericht den Arbeitnehmer in solchen Situationen auch nicht „im Regen stehen“ und gewährt in der Regel dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage).
Streitwert: 1.000.000,00 (1 Million!) und die tränenden Augen!
Streitwert: 1.000.000,00 und die tränenden Augen!
Eine Anfrage per E-Mail von einem Mandanten kommt.
1 Million Euro Streitwert, Wahnsinn, da zählt man doch gleich noch mal die Nullen nach. Jedes Anwaltsherz schlägt da im ersten Augenblick höher, denn meist denkt man erst im zweiten Augenblick über Haftung und die eigene Anwaltshaftpflicht (Höhe der Deckungssumme) nach. Gleich den Gebührenkalkulator rausgeholt und festgestellt, dass die Anwaltsgebühren in einem solchen Prozess rund 13.000,00 Euro sind (ohne Einigung). Wie viele „Micky-Mause-Fälle“ müsste man „erleiden“, um auf solche Gebühren zu kommen?! Der „potenzielle Mandant“ wird schnell informiert, dass heute sein Glückstag ist und er die richtige Wahl getroffen hat. Da lacht das Anwaltsherz.
Aber nur für kurze Zeit!
Denn es kommt zur Antwort des „Mandanten“. Der meint nun wirklich heute ist sein Glückstag und möchte nun PKH (Prozesskostenhilfe)!!! Die Betonung liegt auf „Hilfe“!!! Haben Sie schon einmal nachgeschaut, wie hoch die PKH-Gebühren bei einem Streitwert von 1.000.000 Euro sind? Und jetzt tränen jedem Anwalt die Augen!
Beim Streitwert von 1.000.000 Euro betragen die PKH-Gebühren in der ersten Instanz ohne Einigung rund 1.100,00 Euro. Also vorher 13.000,00 Euro (lachendes Anwaltsherz) und jetzt € 1.100,00 (tränende Augen). Seltsamerweise denkt man nun wieder verstärkt an die Haftung.
So und nun überzeugen Sie mal den Mandanten davon, dass Sie doch nicht der richtige Anwalt sind.
Einen Café schwarz und eine Rechtsberatung noch dazu bitte!
Einen Café und eine Rechtsberatung bitte!
Beim Stöbern im Internet ist mir auf der Seite der Rechtsanwaltskammer Stuttgart eine interessante Entscheidung zum anwaltlichen Standesrecht aufgefallen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte sich im Jahr 2007 mit einem Fall einer besonders ausgefallenen Idee eines Cafébetreibers auseinander zusetzen. Dieser wollte im Café nicht nur in denselben anbieten, sondern auch ein ansprechendes Umfeld auf höchsten intellektuellen Niveau schaffen und hatte dabei die glorreiche Idee einer Veranstaltung namens „coffee and law“ ins Leben rufen zu wollen.
Coffee and Law – Rechtsberatung für kanzleischeue Personen
Beim „coffee and law“ sollte es – wohl an Stelle von Milch und Zucker – zum Café eine Rechtsberatung geben. Nach dem Motto: „2 x schwarz bitte!“ sollten sich eifrige Anwälte zu den Kaffeetrinkern (ob in Robe – weiß man nicht) gesellen und und im lockeren Gespräch 1 oder 2 Rechtsberatungen „unterbringen“. Gedacht war diese Veranstaltung für anwaltsscheue kanzleischeue Bürger, bei denen eine Hemmschwelle vorhanden war, einen Rechtsanwalt in der Kanzlei zu besuchen. Ob dieses Konzept aufgegangen wäre, darüber lässt sich trefflich streiten.
Ich persönlich jedenfalls würde es als nicht sehr angenehm empfinden, wenn sich im Café – ganz unauffällig – ein Mediziner zu mir an den Tisch gesellen würde, um mich über den letzten Stand der im Hämoriden-Salben-Forschung auf den neuesten Stand zu bringen.
€ 20,00 und nen Cafe
Kosten sollte der ganze Spaß insgesamt 20 € (also Cafe und Anwalt zusammen). Am Ende sollte der Anwalt – also so etwa beim halben Café – eine Empfehlung dem Café trinkenden Bürger aussprechen, was denn nun in seinem Fall zu machen sei (klagen oder noch einen Café trinken).
€ 50,00 pro Mandant
Damit war der Spaß aber noch nicht zu Ende. Nach der Vorstellung des übereifrigen Cafébetreibers sollten nun noch alle Anwälte, die aufgrund der“ Caférechtsberatung“ einen Mandanten vermittelt bekommen haben insgesamt 50 € an den Betreiber zahlen.
OLG Düsseldorf
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sei er durch eine solche Veranstaltung zum einen das Wettbewerbsrecht und auch das Standesrecht der Rechtsanwälte (Berufsrecht) verletzt. Eine Zusammenfassung der Entscheidung durch die Anwaltskammer Stuttgart findet man hier.
Vom Ergebnis lässt sich festhalten, dass man als Anwalt durchaus dem Mandanten einen Cafe anbieten kann, als Cafebetreiber dem Besucher aber keinen Anwalt anbieten sollte.
Ob wir in 10 Jahren diese Entscheidung immer noch lustig finden, wird man abwarten müssen. Vielleicht greift ja dann jemand die Idee – die ja ausbaufähig ist – wieder auf und man kann dann den Anwalt im Supermarkt zusammen mit einem Pfund Rinderhack gleich mitbuchen.
Update 2021:
So jetzt sind es 10 Jahre später. Es ist schön meine alten Beiträge zu lesen. Auch heute gibt es keine Caffe nebst Anwalt inklusive, allerdings setzen die legal-tech-Anbieter der Anwaltschaft zu. Wahrscheinlich wird sich der Wettbewerb um lukrative Mandate im Internet noch verschärfen. Dies lässt sich nicht verhindern. In Zeiten von Corona sollte man auch darüber nachdenken, ob nicht die Gesundheit wichtiger ist.
Das leere Einschreiben gibt es tatsächlich!
Das leere Einschreiben gibt es tatsächlich!
Wenn man dem Mandanten erklärt, dass ein Einschreiben den Zugang eines Schriftstückes nicht nachweist, da das Einschreiben nur die „Hülle“ der Erklärung ist und nicht zwingend darauf geschlossen werden kann, dass im Einschreibebrief auch tatsächlich die entsprechende Erklärung (z.B. Kündigung) enthalten war, dann schauen viele Mandanten ungläubig. Meist führe ich dann aus, dass im Einschreibebrief auch leere Zettel oder gar kein Inhalt enthalten sein kann.
Einschreiben – nur leere Blätter waren im Briefumschlag
Das glaubt eigentlich kein Mandant! Meist kommt dann: Wer schickt schon ein leeres Einschreiben raus?“
Bisher verwies ich dann nochmals auf die einschlägige Rechtsprechung und dann muss der Mandant dies eben so hinnehmen.
Absender muss den Zugang nachweisen!
Bis vor einer Woche. Da teilte mir eben ein Mandant mit, dass er von seinem polnischen Vertragspartner eben ein leeres Einschreiben erhalten hatte. Eine Woche später meldete sich dann der polnische Vertragspartner und trat vom Vertrag zurück und wies darauf hin, dass die Zahlungsaufforderung ja per Einschreiben verschickt wurde und auch beim deutschen Mandanten angekommen ist. Der deutsche Mandant lachte nur darüber und erfüllte dann den Vertrag. Ob das Lachen anhält, muss man sehen, denn der Prozess findet in Polen statt. Zwar gilt auch da, dass das Einschreiben den Zugang nicht automatisch beweist, allerdings ist beim enthemmten polnischen Gegenüber damit zu rechnen, dass dieser gleich eine ganzes „Rudel“ an Zeugen aufbieten wird, um den Beweis doch noch zu führen.
Vielleicht wird der Richter dann auch sagen: „Na wer schickt denn schon ein leeres Einschreiben raus!?“. Man weiß es nicht!
Ich weiß nun aber, dass es das leere Einschreiben nicht nur in Bücher und Anekdoten von Kollegen, sondern auch bei mir um die Ecke gibt. Man lernt nie aus!
Anwalt Martin – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin