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Kündigung durch Arbeitgeber-die 10 häufigsten Irrtümer!

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Kündigung durch Arbeitgeber-die zehn häufigsten Irrtümer!
Kündigung und häufige Irrtümer

Gerade beim Thema Kündigung – egal, ob ordentlich oder außerordentlich – durch den Arbeitgeber gibt es diverse Irrtümer, die sich hartnäckig halten. Regelmäßig werde ich damit als Fachanwalt für Arbeitsrecht konfrontiert und möchte hier kurz diese Irrtümer klarstellen.

1. Irrtum: Während einer Erkrankung darf ich nicht gekündigt werden

Dies ist falsch. Der Arbeitgeber kann unproblematisch auch während einer Erkrankung des Arbeitnehmers, sogar wenn dieser im Krankenhaus ist, das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beenden. Die Krankheit selbst ist kein Grund dafür, dass die Kündigung unwirksam ist. Die Kündigung kann natürlich aus anderen Gründen unwirksam sein, aber nicht deshalb, da diese während einer Erkrankung erfolgt ist. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einen dauerhaft erkrankten Arbeitnehmer niemals kündigen. Wichtig ist dabei, dass eine Kündigung nur bei verhaltensbedingten Gründen ein Verschulden voraussetzt. Natürlich kann der erkrankte Arbeitnehmer oder der aus betrieblichen Gründen gekündigte Arbeitnehmer nichts für die Kündigungen hat sich im Normalfall auch nicht zu Schulden kommen lassen. Ein Verschulden ist aber keine Voraussetzung für eine Kündigung, mit Ausnahme der verhaltensbedingten Kündigung.


2. Irrtum: Der Arbeitgeber darf nicht während des Urlaubs kündigen!

Auch dies ist falsch. Auch während des Urlaubs des Arbeitnehmers ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber möglich. Die Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, da sie während des Urlaubs ausgesprochen wurde. Aus anderen Gründen kann die Kündigung natürlich unwirksam sein. Nach deutschem Arbeitsrecht gibt es kein Kündigungsverbot während des Urlaubs.


3. Irrtum: Der Arbeitgeber hat keinen Kündigungsgrund in der Kündigung angegeben, deshalb ist diese unwirksam.

Hartnäckig hält sich auch das Gerücht, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist in der Kündigungserklärung den Kündigungsgrund anzugeben. Dies ist nicht so. Der Arbeitgeber muss überhaupt keinen Kündigungsgrund in der Kündigungserklärung angeben und es wäre taktisch auch falsch, wenn er dies machen würde. In nur ganz wenigen Ausnahmefällen, zum Beispiel bei der Kündigung eines Auszubildenden, muss der Grund angegeben werden. Dass der Arbeitgeber, zumindest dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, einen Kündigungsgrund braucht, ist eine andere Sache. Er muss ihn aber nicht in der Kündigung angeben. Bei der außerordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber aber dem Arbeitnehmer-aber nur auf dessen Nachfrage-den Kündigungsgrund mitteilen. Dies ergibt sich aus § 626 Abs. 2 BGB.


4. Irrtum: Nach der Probezeit besteht Kündigungsschutz!

Auch dies stimmt so nicht. Die Probezeit kann zum Beispiel drei Monate betragen und trotzdem besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer, da dieser unabhängig von der Probezeit erst nach sechs Monaten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses eintritt. Die Probezeit hat nichts mit dem allgemeinen Kündigungsschutz zu tun, auch wenn diese manchmal mit diesem zusammenfällt, da die meisten Arbeitsverhältnisse eine sechsmonatige Probezeit haben und dann auch der Kündigungsschutz eintritt, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers in Vollzeit regelmäßig arbeiten. Von daher wird die Probezeit oft mit der Wartezeit verwechselt oder mit dieser gleichgesetzt. Die Wartezeit für das Kündigungsschutzgesetz tritt immer erst nach sechs Monaten ein. Die Probezeit kann kürzer sein. Die Probezeit ist nichts weiter als die Vereinbarung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist, was innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich möglich ist.


5. Irrtum: Den Erhalt der Kündigung muss ich bestätigen!

Der Arbeitnehmer muss überhaupt nichts bestätigen. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung übergibt oder über einem Boten zustellen lässt und dann darum bittet, dass der Zugang der Kündigung bestätigt wird, so muss der Arbeitnehmer dem nicht nachkommen. Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers hier eine entsprechende Bestätigungserklärung abzugeben besteht nicht. Es wird dazu geraten, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diesbezüglich gar nichts bestätigt. Letztendlich ist dies das Problem des Arbeitgebers nachzuweisen, wann die Kündigung zugegangen ist. Weshalb sollte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber dabei helfen?


6. Irrtum: Wenn der Arbeitgeber das Kündigungsschutzverfahren verliert, muss er auch den Anwalt des Arbeitnehmers bezahlen!

Auch dies stimmt nicht. Im außergerichtlichen Bereich und im Arbeitsgerichtsverfahren in der ersten Instanz, also auch im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht, muss jede Seite den einen Anwalt bezahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob man gewinnt oder verliert. Der Arbeitnehmer muss also vom Arbeitsgericht, auch im Kündigungsschutzverfahren, immer den eigenen Anwalt bezahlen, dies gilt selbst dann, wenn dieser das Arbeitsgericht Verfahren gegen den Arbeitgeber gewinnt. Andererseits muss er aber auch nie den Anwalt des Arbeitgebers vor dem Arbeitsgericht bezahlen. In der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht ist dies wieder anders. Hier besteht eine Kostenerstattungspflicht.


7. Irrtum: Der Arbeitgeber braucht für eine Kündigung immer einen Grund!

Dies stimmt nicht. Im Kleinbetrieb und vor Ablauf der Wartezeit, also in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses, besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz. Wenn dann kein Sonderkündigungsschutz besteht, wie zum Beispiel bei Schwangerschaft oder aus anderen Gründen, kann der Arbeitgeber ohne dafür einen Grund zu haben, das Arbeitsverhältnis einfach kündigen.


8. Irrtum: Während der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz!

In den meisten Fällen besteht bei einer **Kündigung in der Probezeit** kein Kündigungsschutz. Das hat aber nichts mit der Probezeit an sich zu tun. Dies hängt aber einfach damit zusammen, dass die Probezeit meistens immer geringer als sechs Monate ist. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz setzt eine Wartezeit von wenigstens sechs Monaten voraus. Wenn aber die Probezeit zum Beispiel sieben Monate besteht, was nur selten möglich ist, da der Arbeitgeber die Probezeit nicht auf einen sehr langen Zeitraum erweitern kann, dann würde trotzdem schon Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz bestehen. Wichtig ist zu verstehen, dass die Probezeit einfach nur die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist, nämlich einer Frist von zwei Wochen taggenau, ist.


9. Irrtum: Wenn man eine Kündigung des Arbeitgebers erhält, macht es Sinn mit dem Arbeitgeber außergerichtlich zu verhandeln!

Nein dies macht meistens keinen Sinn. Man verschenkt nur wertvolle Zeit und muss immer daran denken, dass man nur drei Wochen Zeit hat um die Kündigungsschutzklage einzureichen. Wenn diese Frist abgelaufen ist, dann wird die Kündigung nach § 7 des Kündigungsschutzgesetzes wirksam und der Arbeitnehmer kann nicht mehr gegen diese Kündigung vorgehen. Bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen kommt es oft vor, dass der Arbeitnehmer meint, er werde sich mit dem Arbeitgeber schon einigen und er verzichtet auf die Erhebung der Klage. Dann hat er später kein Druckmittel mehr in der Hand und der Arbeitgeber lässt die Verhandlungen scheitern und zahlt gar nichts an Arbeitnehmer und bietet diesen auch nicht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an.


10. Irrtum: Bei der betriebsbedingten Kündigung habe ich einen Anspruch auf Abfindung!

Nein. In den meisten Fällen besteht kein Anspruch Abfindung, auch nicht bei einer betriebsbedingten Kündigung. Ein Abfindungsanspruch kann bestehen, wenn ein Sozialplan besteht, oder der Arbeitgeber nach § 1 a des Kündigungsschutzgesetzes eine betriebsbedingte Kündigung mit einem Abfindungsangebot ausspricht. Es gibt nur wenige Fälle, wonach der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung hat. Bei einer Kündigung des Arbeitgebers, egal ob verhaltensbedingte, Person bedingt oder betriebsbedingt, besteht in den meisten Fällen kein solcher Abfindungsanspruch. Um eine Abfindung zu erhalten, bleibt dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit Kündigungsschutzklage einzureichen um so Druck auf den Arbeitgeber auszuüben. Oft kommt es dann im Gütetermin zu einer Vereinbarung über die Zahlung eine Abfindung an den Arbeitnehmer.

Links zum Thema Kündigung

  1. Was ist der Unterschied zwischen Probezeit und Wartezeit?
  2. Muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Erhalt der Kündigung bestätigen?
  3. Kostenfestsetzung im Arbeitsgerichtsverfahren der ersten Instanz?
  4. Mindestkündigungsschutz – Wenn nichts mehr geht!
  5. Abfindung im Arbeitsrecht
  6. betriebsbedingte Kündigung
  7. Kann man während einer Krankheit gekündigt werden?
  8. Kündigung während Corona-Quarantäne unzulässig!
  9. Änderungskündigung im Arbeitsrecht
  10. die Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Andreas Martin

Anwalt Arbeitsrecht Berlin – Blog

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Anwalt Arbeitsrecht Berlin

Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Martin

Auf meinen diesen Blog (Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog) erhalten Sie Informationen zum Arbeitsrecht, insbesondere aktuelle Entscheidungen der Arbeitsgerichte.

Den ersten Artikel zum Arbeitsrecht habe ich im März 2009 hier veröffentlicht.

Als Author – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Martin – bin ich seit dem Jahr 2003 als Anwalt zugelassen und bin vor allem am Standort in Berlin (Marzahn-Hellersdorf) im Arbeitsrecht tätig.

Überwiegend beschäftige ich mich mit Kündigungsschutz (Kündigungsschutzklagen) und berate und vertrete vor allen in der Problematik „Kündigung und Abfindung„. Ein Großteil meiner arbeitsrechtlichen Verfahren habe ich vor dem Arbeitsgericht Berlin.

Der Blog beschäftigt sich mit arbeitsrechtlichen Problemen und vor allen aktuellen Entscheidung der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgericht sowie der Rechtsprechung des EuGH, soweit diese Bezug zum Arbeitsrecht hat.

Der Schwerpunkt liegt auf dem Bereich Berlin-Brandenburg.

Innerhalb des Arbeitsrechtes geht es vor allem dann um Artikel und Entscheidungen zur Thematik Kündigung, Abfindung, Kündigungsschutz, Lohn, Urlaub, Überstundenvergütung, Haftung des Arbeitnehmers und anderen Bereichen des Arbeitsrechts.

Viel Spaß beim Lesen!

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

LAG Berlin-Brandenburg: Privatinsolvenz führt nicht automatisch zur Gewährung von ratenfreier Prozesskostenhilfe!

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Eine Arbeitnehmerin wehrte sich gegen eine Kündigung ihres Arbeitgebers mittels Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin. Gleichzeitig beantragte diese über ihren Rechtsanwalt Prozesskostenhilfe für das Kündigungsschutzverfahren in der ersten Instanz unter Beiordnung ihres Anwalts. Die Arbeitnehmerin/Klägerin hatte bereits zuvor wegen Überschuldung einen Antrag auf Privatinsolvenz gestellt. In der Güteverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich.

Das Arbeitsgericht Berlin gewährte der Klägerin Prozesskostenhilfe allerdings auf Ratenzahlung. Die Ratenhöhe betrug 134 €.

Die Klägerin/Antragstellerin wehrte sich gegen die Ratenzahlungsanordnung des Arbeitsgerichtes im Prozesskostenhilfebeschluss. Sie trug dazu vor, dass sie nicht verstehen könne, weshalb ihr nur Prozesskostenhilfe auf Ratenzahlung gewährt wurde, da sie doch Privatinsolvenz beantragt habe.

Die von der Klägerin eingereichte sofortige Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss blieb vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (27.7.205 10 Ta 1125/15) ohne Erfolg.

Die Beschwerde war unbegründet und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies darauf hin, dass bei der Frage, ob Prozesskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlung oder gegebenfalls gar nicht gewährt wird, allein die tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ausschlaggebend sind. Daran ändert auch ein gestellter Antrag auf Eröffnung einer Privatinsolvenz/ oder gar die Eröffnung einer Privatinsolvenz nichts. Denn damit ist nicht automatisch gesagt, dass der Antragstellerin/Klägerin weniger Einkommen zur freien Verfügung steht. Es kommt hier allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an; und nach diesem war Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung anzuordnen.

Das LAG führte dazu aus:

Auch in Fällen der Insolvenz ist die Bedürftigkeit nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutet nicht, dass die Betroffene zur Aufbringung der Prozesskosten nicht in der Lage ist. Der Schuldnerin verbleibt nämlich angesichts der im Gesetz festgeschriebenen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen von ihrem Einkommen ein Betrag, der vom Insolvenzverfahren nicht erfasst wird und deshalb – nach Abzug der in § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO genannten berücksichtigungsfähigen Ausgaben – zum Bestreiten der Prozesskosten einzusetzen ist (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. September 2009 – 6 Ta 153/09, Kammergericht, Beschluss vom 7. September 2007 – 17 W 10/07 – NJOZ 2008, 533).

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

LAG Berlin-Brandenburg: Anwalt will Fax 10 min vor 12 Uhr ans LAG schicken – keine Wiedereinsetzung

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Ein Kollege versuchte seinen Berufungsschriftsatz gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin um 10 min vor 12 Uhr an das LAG Berlin zu faxen. Der Schriftsatz ging nicht vor 12 Uhr zu, da es zu einer technischen Störung kam. Das LAG lehnte eine Wiedereinsetzung in den versäumte Berufungsfrist ab.

Das LAG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 31.3.2015 – 15 Sa 11/15 dazu:

Der Beklagtenvertreter behauptet und versichert anwaltlich, er habe am 18. Februar 2015 die Berufungsbegründung erstellt, ausgedruckt, unterschrieben und ab 23:50 Uhr via Sipgate-Fax an das Landesarbeitsgericht gesendet. Ab diesem Zeitpunkt sei auf dem Computerbildschirm angezeigt worden: „Ihr Fax wird nun versendet. Bitte haben Sie etwas Geduld!“ Bei der Übertragung des Faxes von dem Webaccount von sipgate sei es zu einem Fehler in dem für die Verarbeitung der Faxe verantwortlichen Server (FaxD) bei sipgate gekommen. Insofern beruft er sich auf eine Auskunft des zuständigen Kundenbetreuers von sipgate, wonach in den Logfiles des DataD dieses Fax nicht aufzufinden sei. Er behauptet ferner, dass innerhalb eines Zeitfensters von 9 Minuten bei normaler Übertragungsdauer der Schriftsatz den Speicher des Empfangsgerätes erreicht hätte. Die von der s. GmbH angebotene Dienstleistung biete einen höheren Schutz gegen technische Störungen als die Versendung mit einem herkömmlichen Faxgerät. Da er am 10. März 2015 bei Übersendung des Faxes anfangs kein Antwortsignal erhalten habe, gehe er davon aus, dass das gerichtliche Faxgerät am 18. Februar 2015 gegen 23.50 Uhr nicht empfangsbereit gewesen sei.

Das LAG gewährte keine Wiedereinsetzung und geht von einem Verschulden des Anwalts aus und führt dazu aus:

Der vergebliche Faxversuch um zehn Minuten vor zwölf ist jedenfalls dann nicht unverschuldet, wenn es zuvor schon zu zeitlichen Unregelmäßigkeiten bei der Faxversendung mittels Voice over IP (VoIP) kam. Davon ist hier auszugehen. Der Beklagtenvertreter selbst hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben. Der von ihm beauftragte Administrator hat in der Mail vom 20. März 2015 ausgeführt, dass es vorher keine Probleme gegeben habe (Bl. 603 d. A.). Dies trifft schon nach der hiesigen Aktenlage nicht zu. Der dreiseitige Schriftsatz vom 28. August 2014 wurde am gleichen Tag in der Zeit von 13:52 Uhr bis 14:13 Uhr gesendet. Angesichts solcher zeitlicher Verzögerungen hätte der Bevollmächtigte des Beklagten am 18.2.2015 nicht erst um 23:50 Uhr mit einem Versuch beginnen dürfen, einen 15-seitigen Berufungsbegründungsschriftsatz mit seiner Technik (VoIP, s.) zu faxen. Tatsächlich hat auch am 10. März 2015 die Übertragung dieses Textes 13 Minuten gedauert, also deutlich länger als die einkalkulierten 10 Minuten.

RA A. Martin

Arbeitsgericht Köln: Arbeitgeber muss Anwaltskosten des Arbeitnehmers übernehmen bei unberechtigter Strafanzeige

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Ein Arbeitgeber erstattete Strafanzeige gegen seinen Arbeitnehmer ohne weitere Nachprüfungen. Dieser war als Fahrer bei Werttransporten beschäftigt. Auf einer Tour bemerkte der Arbeitnehmer einen Geldschein, dessen Echtheit er von der Polizei überprüfen lassen wollte. Er übergab den Geldschein der Polizei. Später erhielt er diesen (dieser war wohl nicht gefälscht) zurück und gab diesen seiner Firma ab. Allerdings vergaß er sich die Übergabe quittieren zu lassen.

Der Arbeitgeber erstattete daraufhin gegen den Arbeitnehmer bei der Polizei sog. Strafanzeige ohne den Arbeitnehmer (der zwischenzeitlich ausgeschieden war) wegen des Sachverhalts zu befragen.

Der Arbeitnehmer beauftragte einen Rechtsanwalt zu seiner Verteidigung.

Die Staatsanwaltschaft klärte den Sachverhalt auf und kam zum Ergebnis, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer besteht und stellte von daher das Strafverfahren gegen den Arbeitnehmer nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Der Arbeitnehmer klagte daraufhin als Schaden die Anwaltsvergütung ein, die ihm durch die Beauftragung des Anwalts im Strafverfahren entstanden war.

Das Arbeitsgericht Köln (Urteil v. 18.12.2014, 11 Ca 3817/14) gab dem Arbeitnehmer Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der aufgewendeten Anwaltsgebühren.

In der Pressemitteilung des Arbeitsgericht Köln steht dazu:

Zwar dürfe jemand, der gutgläubig eine Anzeige erstatte,
nicht mit dem Risiko eines Schadensersatzanspruches belegt werden, wenn sich der
Verdacht später nicht bestätige. Dieser Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in
einem Urteil aus dem Jahr 1985 aufgestellt hat, gelte im Arbeitsverhältnis jedoch nicht
uneingeschränkt. Im Arbeitsverhältnis bestünden besondere Fürsorgepflichten, nach
denen die eine Partei der anderen nicht grundlos Nachteile zufügen dürfe. Die
Arbeitgeberin hätte den Kläger im konkreten Fall vor Erstattung der Anzeige befragen und
den Sachverhalt auf diese Weise ggf. aufklären müssen.

Die Entscheidung ist beachtenswert und es bleibt zu hoffen, dass hier gegen Berufung eingelegt wurde, um eine Klärung der Rechtslage vor dem LAG ggfs. vor dem BAG herbeizuführen.

RA A. Martin

 

 

Fachanwälte für Arbeitsrecht ab 1.1.2015 – 15 Stunden Weiterbildung pro Jahr

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Ab dem 1.1.2015 müssen nach der Fachanwaltsordnung die Fachanwälte (auch die für Arbeitsrecht) insgesamt 15 Stunden an Weiterbildung absolvieren. Bisher waren die 10 Stunden.

Davon dürfen allerdings 5 Zeitstunden im Selbststudium absolviert werden.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Entschädigung nach AGG nur bei Ernsthaftigkeit der Bewerbung

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Über das sog. AGG-Hopping habe ich bereits mehrfach geschrieben. AGG-Hopper bewerben sich allein deshalb auf eine Stellenausschreibung, um abgelehnt zu werden und dann wegen angeblicher Diskriminierung eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz einzuklagen. Hierbei besteht von Anfang an nie die Absicht tatsächlich die Stelle antreten zu wollen.

Rechtsprechung – keine Entschädigung bei fehlender Ernsthaftigkeit

Es gab schon mehrere Entscheidungen, die einen Entschädigungsanspruch des abgelehnten Bewerbers versagten, wenn klar war, dass dieser sich nicht ernsthaft um die Stelle beworben hatte.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

So nun auch das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30.10.2013 – 21 Sa 1380/13). Das LAG nahm eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des potentiellen Arbeitgebers durch den abgelehnten Bewerber an und versagte diesem die Entschädigung. Der Bewerber war nie ernsthaft an der Stelle interessiert. Dies schloss das Gericht aus dem „nichtssagendem“ Bewerbungsschreiben; darüber hinaus erfüllte der Bewerber auch die Anforderungen aus der Stellenausschreibung.

Das AGG – Hopping scheint sich zum Volkssport zu entwickeln. Wahrscheinlich wird sich dies erst ändern, wenn ein Staatsanwalt mal auf die Idee kommt dies strafrechtlich zu werten. Es spricht hier einiges – in derartigen Fällen (wie oben) – für einen versuchten Betrug durch den Hopper.

RA A. Martin

 

 

Widerruf eines Vergleiches „durch schriftliche Anzeige zur Gerichtsakte“

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Vor dem Arbeitsgerichten werden häufig Vergleiche geschlossen. Der Instanzrichter hat ein starkes Interesse daran, dass die Angelegenheit durch eine gütliche Regelung endet, denn in der Regel hat der Instanzrichter gar nicht die Zeit in jedem Arbeitsrechtsstreit ein Urteil zu schreiben. Entsprechend groß ist der Druck den der Richter häufig auf die Parteien beim Arbeitsgericht ausübt.

Nicht nur infolgedessen, sondern auch deshalb, da häufig Arbeitnehmer der Arbeitgeber gleichermaßen daran interessiert sind die Angelegenheit schnell zu erledigen, wird der Vergleich vor dem Arbeitsgericht geschlossen.

Ist ein Rechtsanwalt hier für eine Partei (z.B. den Arbeitnehmer) tätig, die im Gütetermin / Kammertermin nicht anwesend ist, wird dieser in der Regel ohne Zustimmung seines Mandanten keinen Vergleich schließen.  In dieser Situation besteht aber  für den Anwalt die Möglichkeit einen so genannten Widerrufsvergleich zu schließen. Dies kommt in der Praxis, gerade vor dem Arbeitsgericht, nicht selten vor.

Auch hier übt das Gericht meistens einen entsprechenden Druck aus. Den Richter ist es lieber, wenn ein Widerrufsvergleich geschlossen wird, als wenn der Anwalt einfach nur pauschal mitteilt, dass er die Vergleichsmöglichkeit mit seinem Mandanten besprechen wird.

Häufig formuliert das Gericht den Vergleich. Dabei wird nicht immer seitens des Richters sorgfältig vorgegangen, da dieser eine Vielzahl von Fälle nacheinander abhandelt. Von daher kann es durchaus sein, dass Formulierungen wie, „der Vergleich erfolgt durch Widerruf zu Gerichtsakte“ in den Vergleichstext aufgenommen werden. Die Parteien und die Anwälte verstehen dies dann meistens so, dass der Zugang eines Schreibens/ Fax an das Arbeitsgericht am letzten Tag der Widerrufsfrist zum Widerruf des Vergleiches ausreichend ist. Dem ist nicht so.

Eine solche Klausel heißt, dass der Widerruf nicht nur bei Gericht eingeht, sondern sich spätestens am Tag des Fristablaufes auch in der Gerichtsakte (worauf der Anwalt wenige Einfluss hat) befindet. Durch diese unglückliche Formulierung musste Anwalt also sicherstellen, dass nicht nur das Widerrufsschreiben bei Gericht eingeht, sondern dass diese Schreiben sich bereits am Tag des Fristablaufs in der Gerichtsakte befindet (LG Hagen, Urteil vom 21.04.2004, 8 O 232/99).

Dass man dies nicht bei Formulierung des Vergleiches nicht gemeint hat, kann dahinstehen, ferner andere Auslegung ist hier kein Raum.

Anwalt A. Martin

BAG: Prozesskostenhilfe bei Gewerkschaftsmitgliedschaft?

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Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitnehmer, der Mitglied einer Gewerkschaft ist einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Arbeitsgerichtverfahren hat. Dabei ist von auszuführen, dass Gewerkschaftsmitglieder in der Regel die Möglichkeit haben sich dem Arbeitsgericht Prozess durch die Gewerkschaft vertreten zu lassen.

das Bundesarbeitsgericht – Prozesskostenhilfe bei Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft

In seinem Leitsatz fasst das BAG (BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 5.11.2012, 3 AZB 23/12) die Entscheidung wie folgt zusammen:

Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, zur Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, stellt Vermögen iSd. § 115 ZPO dar, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Gewerkschaft und ihrem Mitglied der Fall sein.

Weiter für das Bundesarbeitsgericht (Entscheidungsgründe) aus:

1) Die Prozesskostenhilfe dient dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie ist als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. etwa BGH 26. Oktober 1989 – III ZR 147/88 – zu A II 2 c bb der Gründe, BGHZ 109, 163; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 115 Rn. 19). Daher tritt der Staat nur ein, wenn die Partei selbst die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei zwar selbst bedürftig ist, jedoch gegen einen Dritten Anspruch auf Bevorschussung, etwa aus dem Unterhaltsrecht (vgl. etwa BGH 25. November 2009 – XII ZB 46/09 – Rn. 4, NJW 2010, 372; 10. Juli 2008 – VII ZB 25/08 – Rn. 8, MDR 2008, 1232), oder auf Übernahme der Verfahrenskosten, zB durch eine Rechtsschutzversicherung (vgl. etwa BGH 20. Juni 2006 – VI ZR 255/05 – zu II 1 der Gründe, VersR 2007, 132; 25. April 2006 – VI ZR 255/05 – ZfSch 2006, 503), hat. Deshalb stellt auch die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, zur Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, Vermögen iSv. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird. Etwas anderes gilt nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Gewerkschaft und ihrem Mitglied der Fall sein. Dabei ist der Arbeitnehmer zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags verpflichtet, die Gründe, die für die Unzumutbarkeit sprechen, im Einzelnen darzulegen.

………………………………….

………………………………..

bb) Danach war es dem Kläger als Gewerkschaftsmitglied zuzumuten, den ihm zustehenden kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, das Vertrauensverhältnis des Klägers zu seinem gewerkschaftlichen Prozessvertreter sei nicht hinreichend zerrüttet, ist frei von Rechtsfehlern. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die bloße Behauptung des Klägers, er habe kein Vertrauen mehr in die Beratung durch den Vertreter der Gewerkschaft gehabt, weil er sich auf dessen Rat nicht habe verlassen können und ihm keine Begründung dafür gegeben worden sei, warum die Prozessaussichten nach dem Gütetermin – anders als vorher – negativ einzuschätzen gewesen seien, genüge zur Darlegung der Unzumutbarkeit, sich weiterhin durch die Gewerkschaft vertreten zu lassen, nicht. Diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des Verlaufs des Gütetermins und des dortigen Vorbringens der Beklagten die Prozesschancen möglicherweise anders einzuschätzen waren als zuvor und dass es ggf. Sache des Klägers gewesen wäre, eine weitere Begründung für die gegebene Prognose zu verlangen oder bei der Gewerkschaft um die Vertretung durch einen anderen Gewerkschaftssekretär nachzusuchen.

Kommentierung der Entscheidung:

Vom Ergebnis her ist die Entscheidung richtig. Es wäre schwer einzusehen, weshalb jemand, der kostenlosen Rechtsschutz in Anspruch nehmen darf, eine Finanzierung seines Prozesses über Prozesskostenhilfe benötigt. Wichtig ist auch, dass es hiervon aber Ausnahmen gibt, zum Beispiel dann, wenn das Vertrauensverhältnis schwer zischen dem Arbeitnehmer unter gewerkschaftlichen Vertretung zerstört ist.

Rechtsanwalt A. Martin

Kündigungsschutzklage – nachträgliche Zulassung bei Krankenhausaufenthalt

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Allgemein dürfte bekannt sein, dass sich der Arbeitnehmer nur gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehren kann, wenn er innerhalb der 3 Wochenfrist des § 4 Kündigungsschutzgesetzes – am besten über einen Rechtsanwalt, der auf das Arbeitsrecht spezialisiert ist , eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht. Oft – aber nicht immer – ist das Ziel des Arbeitnehmers das Aushandeln einer Abfindung.

Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, kann er ggf. nach § 5 eine verspätete Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragen. An einem solchen Antrag sind aber strenge Anforderungen zu stellen.

Ansonsten gilt bei versäumter Frist die Wirksamkeitsfiktion nach § 7 KSchG.

 nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

Diesbezüglich wurde bereits vorgetragen, in wie weit eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zulässig ist, wenn z. B. der Arbeitnehmer behauptet, dass er die Kündigung in den Hausbriefkasten nicht gefunden hat bzw. diese abhanden gekommen ist.

 Krankenhausaufenthalt des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung

Etwas häufiger in der Praxis ist der Vortrag des Arbeitnehmers, dass er die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht wahren konnte, da er sich zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und des Ablaufs der Frist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz in einem Krankenhaus bzw. in einer Klinik befunden hat und von daher die Frist nicht wahren konnte. Wichtig ist, dass allein dieser Vortrag eine Zulassung nicht rechtfertigt.

 strenge Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wegen Krankenhaus- bzw. Reha-Aufenthalt

Voraussetzung für eine Zulassung wäre, dass der Arbeitnehmer substantiiert vorträgt, dass er objektiv daran gehindert war seine Rechte selbst wahrzunehmen und auch unter Einschaltung dritter Personen (Rechtsanwalt/Ehegatte/Verwandte/Freunde) nicht in der Lage war die Frist zu wahren.

 Einschalten von Familienangehörigen bei Abwesenheit des Arbeitnehmers in der Regel erforderlich

Ein solcher Vortrag wird in den meisten Fällen zu führen sein. Im Normalfall sind eben Familienangehörige mit dem Öffnen der Post und Wahrung von Fristen zu beauftragen. Der Arbeitnehmer kann nicht „sorglos“ ins Krankenhaus gehen und sich später darauf berufen, dass er die Frist versäumt hat, wenn er nicht alles Zumutbare getan hat, ob die Post auf eilbedürftige Sendungen kontrollieren zu lassen. In der Regel kann – und muss – der Arbeitnehmer hierzu Familienangehörige, notfalls Nachbarn einschalten.

 Ausnahmen aber denkbar

Etwas anderes kann gelten, wenn sich z. B. der Arbeitnehmer auf einer Entziehungskur befindet und die Behandlungssituation derart ist, dass dem Arbeitnehmer jegliche Kontakte zur Außenwelt (auch telefonische) untersagt sind. Aber selbst hier könnte man darüber nachdenken, ob nicht der Arbeitnehmer vorsorglich eine Person seines Vertrauens mit der Erledigung der Post beauftragen müsste (was auch vom Zustand des Arbeitnehmers vor der Entziehungskur abhängt).

 Verschulden des Familienangehörigen

Allenfalls könnte eine Zulassung in Betracht kommen, wenn z. B. ein Familienmitglied während des Krankenhausaufenthalts des Arbeitnehmers, welches der Arbeitnehmer mit der Entgegennahme der Post beauftragt hat und welches im Normalfall zuverlässig arbeitet, ein zugegangenes Kündigungsschreiben verspätet aushändigt.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin