Erwerbstätigkeit während des Urlaubs möglich?
Erwerbstätigkeit während des Urlaubs möglich?

Viele Arbeitnehmer nehmen ihren Jahresurlaub im Sommer. In Zeiten knapper Kassen stellt sich für einige die Frage, ob sie während des Urlaubs – woanders – arbeiten dürfen?
Jobben während des Urlaubs?
Nach § 8 des Bundesurlaubsgesetzes darf der Arbeitnehmer während des Urlaubs entgeltlich keine Tätigkeit ausüben, die mit dem Urlaubszweck, nämlich sich von der geleisteten Arbeit zu erholen, nicht vereinbar ist.
§ 8 BUrlG regelt:
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
§ 8 des Bundesurlaubsgesetz sichert den Erholungszweck des Urlaubs und will damit den Interessen beider Vertragsparteien dienen. Der Arbeitnehmer wird durch diese Regelung faktisch vor sich selbst geschützt. Er darf während des Urlaubs seine Arbeitskraft nicht anderweitig anbieten und ausführen. Der Arbeitnehmer soll sich erholen und nicht arbeiten. Damit kann der Arbeitgeber nach Ablauf der – von ihm finanzierten – Urlaubszeit auf einen erholten Arbeitnehmer zurückgreifen.
Anwendungsbereich
§ 8 gilt ausschließlich für den Erholungsurlaub und nicht bei Freistellungen aus anderem Grund. Selbst nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit anschließender Urlaubsgewährung bis zum Ende der Kündigungsfrist ist § 8 zu beachten. Bei Urlaubsabgeltung gilt die Vorschrift nicht.
Vereitelung des Urlaubszweckes (Erholung)
Damit ist aber nicht gesagt, dass jegliche (unentgeltliche) Arbeit während des Urlaubs nicht für den Arbeitnehmer zulässig ist. Es stellt sich immer die Frage, ob die jeweilige Arbeit den Erholungszweck des Urlaubs vereitelt. Es gibt auch kein Verbot jeglicher anstrengender Tätigkeit während des Erholungsurlaubs.
Grundsatz: Erwerbstätigkeit ist im Urlaub verboten!
Fakt ist aber, dass der Grundsatz ist, dass eine Erwerbstätigkeit im Urlaub verboten ist. Von daher ist hier auch keine Auflistung von Tätigkeiten, die erlaub sind, möglich. Gemeint ist aber damit in der Regel eine vollumfängliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Eine Nebentätigkeit wird ja oft nur im geringen Umfang zeitlich ausgeübt.
Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit
Von entscheidender Bedeutung ist ebenfalls, ob die Tätigkeit des Arbeitnehmers während des Erholungsurlaubs in erster Linie den Erwerb dient oder nicht. Die reine Erwerbstätigkeit ist eine Zweckentfremdung des Urlaubs und in der Regel unzulässig. Es kann aber leichte Erwerbstätigkeiten geben, die dem Urlaubszweck nicht widersprechen. Entscheidungserhebliche Kriterien sind dabei vor allem Art und Dauer der Tätigkeit. Je schwerer die Arbeit ist, desto eher widerspricht sie dem Urlaubszweck.
So kann z.B. die Büroangestellte – die im Büro ja überwiegend geistige Arbeit verrichtet – eine geringe körperliche Tätigkeit (z.B. Zeitungen austragen) noch möglich sein.
vorher ausgeübte Nebentätigkeit im Arbeitsverhältnis
Ein Arbeitnehmer darf im Urlaub aber der Nebentätigkeit nachgehen, die er auch neben dem Arbeitsverhältnis ausgeübt hatte. Ebenso darf der Arbeitnehmer auch privat tätig sein, z.B. für den eigenen Hausbau.
Rechtsfolgen bei unzulässiger Erwerbstätigkeit im Urlaub
Arbeitet der Arbeitnehmer im Urlaub und ist dies unzulässig, so verliert er den Anspruch auf Urlaubsentgelt. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber bereits gezahltes Urlaubsentgelt zurückfordern und auf Unterlassung der Tätigkeit klagen. Auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist denkbar.
9. Juli 2010 um 17:28
Unklar ist mir, warum der Arbeitgeber im Falle einer unzulässigen Erwerbstätigkeit das Urlaubsgeld kondizieren können soll.
Für § 812 I S.1 Alt. 1 gibt es ja einen Rechtsgrund, nämlich das BUrlG.
Für § 812 I S. 2 Alt. 2 besteht m.E. auch kein Raum. Zwar wurde der Zweck mit dem Rechtsgeschäft nicht erreicht. Der Zweck müsste sich aber aus dem Rechtsgeschäft ergeben. Hier geht der Zweck jedoch aus dem Gesetz hervor, so dass der Zweck nicht durch Rechtsgeschäft vereinbart wurde.
Gibt es noch andere Anspruchsgrundlagen?
9. Juli 2010 um 19:43
Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch besteht nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB.
1. August 2010 um 08:34
[…] Erwerbstätigkeit während des Urlaubs möglich? […]
26. Dezember 2011 um 15:57
[…] Erwerbstätigkeit während des Urlaubs möglich? […]
20. September 2020 um 10:20
[…] Nebentätigkeit während des Urlaubs darf nicht den Urlaubszweck (Erholung) gefährden […]
20. Dezember 2020 um 10:11
[…] ist es so, dass während des bestehenden Urlaubs ein Nebenjob, der während der Haupttätigkeit zulässig war und ausgeübt wurde, auch weiterhin […]