Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen – was ist zu beachten?

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Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen – was ist zu beachten?

– ein Beitrag von Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin –

In den Tarifverträge hat man es vorgemacht. Dort befinden sich Fristen, bei deren Verstreichen lassen ein Großteil der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen. Ein Beispiel ist der BRTV-Bau. Für Arbeitsverträge gelten aber strenge Vorschriften. Was hier zu beachten ist, erfahren Sie nachfolgend:

Was sind Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen?

Arbeitgeber verwenden immer häufiger Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen. Als Arbeitnehmer findet man dann häufig folgende oder ähnliche Formulierungen:

„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden.“.

Versäumt es der Arbeitnehmer z.B. fälligen Arbeitslohn beim Arbeitgeber schriftlich anzumelden, verfällt der Anspruch. Man findet auch häufig doppelte Ausschlussklauseln, die neben der Frist zur Anmeldung auch eine Frist zur Klage setzen.

Voraussetzung für wirksame Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen:

Die Ausschlussklauseln fallen unter der Kontrolle des § 305 ff. BGB (früher AGB-Gesetz). Die Arbeitsgerichte hatten sich in der Vergangenheit vor allen mit zu kurzen – unangemessenen – Ausschlussklauseln auseinander zu setzen. So hatte das BAG entschieden, dass Ausschlussfristen, die kürzer als 3 Monate sind, unwirksam sind (BAG, Urteil v. 28.9.2005, 5 AZR 52/05 und BAG, Urteil v. 25.5.2005, 5 AZR 572/04). Dies gilt für jede Stufe der Klausel.

Voraussetzungen für wirksame Ausschlussklauseln sind also:

  • Bezeichnung im Vertrag als „Ausschlussfrist“ oder „Verfallklausel“  und im gesonderten § des Arbeitsvertrages- ansonsten überraschend
  • die Frist muss wenigstens 3 Monate sein (auf jeder Stufe)
  • die Formulierung der Klausel muss transparant sein (Wann beginnt die Frist?)
  • nun muss auch für die erste Stufe eine Geltendmachung in Textform möglich sein

Sind die Klauseln unangemessen kurz, dann sind sie unwirksam. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen. Wenn bei einer doppelten Ausschlussklauseln nur eine Stufe eine unzumutbare Benachteiligung ist, dann bleibt die andere Stufe bestehen.

Sind die Arbeitsverträge individuell ausgehandelt, dann gelten die obigen Grundsätze so nicht. Es sind kürzere Fristen als 3 Monate möglich.

Anwalt. Martin- Rechtsanwalt Berlin

10 Gedanken zu „Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen – was ist zu beachten?

    […] Arbeitsverträgen findet man häufig sog. Ausschlussklauseln. Danach sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beidseitig nach Ablauf einer bestimmten Frist […]

    […] BRTV-Bau enthält bekanntermaßen in § 15 eine doppelte Ausschlussklausel von 2 x 2 Monaten (schriftliche Geltendmachung = 2 Monate – Einklagen = weitere 2 Monate). […]

    […] Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen – Beginn der Frist mit Ende des Arbeitsverhältnisses zulässig? 14. Juni 2012 um 14:18 | Veröffentlicht in Arbeitsvertrag, Ausschlussfristen, Ausschlussklausel, Ausschlussklausel | Hinterlasse einen Kommentar Schlagwörter: AGB, Arbeitsgericht, Ausschlussfristen in Arbeitsvertrag, Ausschlussklauseln, Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen – Beginn der Frist mit Ende des Arbeitsverhältnisses zulässig?, BAG, Beendigung des Arbeitsverhältnis durch Erreichen der Altersgrenze, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Beginn, Fälligkeit des Anspruches, Kontrolle, Mindestlaufzeit, Rechtsprechung, Tarifvertrag, vereinbart In Arbeitsverträgen finden sich häufig Ausschlussklauseln / Ausschlussfristen, meistens am Ende des Arbeitsvertrages. Solche Klauseln, die auch in fast jeden Tarifvertrag (meist Rahmentarifvertrag) zu finden sind, sind – unter bestimmten Voraussetzungen – auch in Arbeitsverträgen zulässig. Die Arbeitsgericht prüfen solche Klauseln im Rahmen der AGB-Kontrolle (siehe den Artikel: Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen – was ist zu beachten). […]

    […] In der Praxis wird häufig gegen die obigen Vorschriften verstoßen und die Arbeitnehmer lassen sich erst dann anwaltlich beraten, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist; dann sind aber Ansprüche häufig nicht mehr durchsetzbar, da zum einen der Nachweis der entsprechenden Arbeiten schwer ist und zum anderen Ansprüche auf entsprechende Zuschläge meist (vor allem bei bestehenden Tarifverträgen) verfallen sind (siehe Ausschlussfristen). […]

    […] Besonderheit des Arbeitsrechts sind die sog. Ausschluss- oder Verfallklauseln. Diese befinden sich in fast jeden Tarifvertrag (zumindest in den Rahmentarifverträgen) und in […]

    […] weiterer Punkt ist das Bestehen einer Ausschlussfrist. Es gibt häufig Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen (stehen meisten am Ende des Vertrages) und in fast jeden Tarifvertrag (dieser muss allerdings auf […]

    […] die Schriftform vorschreibt, wie z.B. für die Geltendmachung für Rechten im Rahmen von Ausschlussfristen oder oder Änderungen des Arbeitsvertrages […]

    […] Dort war jedenfalls geregelt, dass mit Ausnahme von Provisionsansprüchen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung …. […]

    […] Hier gibt es eine Vielzahl von Regelungen, unter welchen Voraussetzungen Ausschlussfristen aber unwirksam sein können. Insbesondere ist auch zu beachten, dass Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohnes in […]

    […] Allerdings verfallen Ansprüche auf den Mindestlohn nicht. Solche Klauseln sind nicht selten unwirksam, da diese sorgfältig zu formulieren […]

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