Rechtsanwalt Berlin

Rechtsschutzversicherung (Arbeitsrecht) für Kündigung im außergerichtlichen Bereich?

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Rechtschutzversicherung im Arbeitsrecht und außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt
Rechtschutz

Häufig haben dieAnwälte mit den Rechtsschutzversicherungen zu tun, wobei man natürlich froh ist, wenn z.B. für das Kündigungsschutzverfahren eine Rechtsschutz vorliegt.

Rechtsschutzversicherungen und Arbeitsrecht

Dies sind für Anwälte sehr begehrte Mandate. Der Grund ist der, dass der Streitwert im Kündigungsschutzverfahren recht hoch und der Aufwand für die Anwälte normalerweise nicht sehr groß ist.

Klage ohne Anwalt

Wenn der Mandant aber keine Rechtschutzversicherung hat, dann ist es oft nicht wirtschaftlich sinnvoll über einen Rechtsanwalt Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Von daher kommt es sehr gelegen, wenn der Mandant eine Rechtschutzversicherung für das Arbeitsrecht abgeschlossen hat.

3-Wochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage

Bekommt der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitgebers muss er sich – wenn er sich verteidigen will – innerhalb von 3 Wochen gegen die Kündigung wehren. Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für die Erhebung der Kündigungsschutzklage holt meist der Anwalt ein. Die Frage ist nur, ob dies nur für das Klageverfahren oder noch für eine außergerichtliche Tätigkeit erfolgt.

Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit bei Kündigung

Die Rechtsschutzversicherer erteilen fast nie die Deckungszusage beim Vorliegen einer Kündigung für das außergerichtliche Tätigwerden eines Rechtsanwalts. Dabei argumentieren die Versicherer, dass es ja meist nur wenige Tage bis zur Erhebung der Kündigungsschutzklage sind und man in dieser Zeit ohnehin keinen Effekt im außergerichtlichen Bereich erzielen könne. Auch meint man, dass die Erfolgsaussichten ohnehin meist nicht besonders hoch sind, da der Arbeitgeber nur in wenigen Fällen die Kündigung „zurücknehmen“ wird.

Gleichwohl kann es trotzdem sinnvoll sein- vor Erhebung der Kündigungsschutzklage – Kontakt mit dem Arbeitgeber aufzunehmen. Die Argumentation der Rechtsschutzversicherer greift nicht immer. Es kommt auf den Einzelfall an. Auch geht des der Rechtsschutzversicherung auch nicht immer um uneigennützige Motive, da diese selbstverständlich Geld sparen wollen. Die außergerichtliche Tätigkeit kann z.B. sinnvoll sein, um zu klären, ob eine Ausschlussfrist auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet oder um zuvor vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis zu fordern (bevor man sich vor Gericht streitet).

Manchmal kann es auch sinnvoll sein schon außergerichtlich Kontakt mit dem Arbeitgeber aufzunehmen. Zum einen ist es so, dass der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung verpflichtet ist auf Verlangen des Arbeitnehmers den Kündigungsgrund mitzuteilen.

Du hinaus gibt es oft Fälle, wo der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber noch Erklärungen abgeben muss, um den Kündigungsschutz zu erlangen. Dies ist zum Beispiel so, wenn der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis kündigt, die schwanger ist und er von der Schwangerschaft keine Kenntnis hat.

Auch muss der Arbeitnehmer, der schwerbehindert ist und der gekündigt wurde dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung mitteilen, wenn dieser davon keine Kenntnis hatte.

Deckungszusage für die gerichtliche Tätigkeit bei Kündigung (Kündigungsschutzklage)

Die Deckungszusage für die Kündigungsschutzklage zu bekommen, ist dann meist kein Problem. Diese erteilen die Versicherungen meist schnell und unproblematisch (vor einigen Fällen abgesehen).

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

Sind Sie Rechtsanwalt für Schulden?

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Die seltsamen Anrufe häufen sich derzeit in der Kanzlei. Während noch vor Kurzem ein Anrufen gefragt hat, ob ich „Rechtsschutzversicherung bin„, rief nun jemand an, der wissen wollte, ob ich „Rechtsanwalt für Schulden“ (was auch immer dies sein mag) bin. Da ja die Anforderungen der Mandanten an eine mögliche Spezialisierung des Anwalts immer höher werden, hätte mich auch nicht gewundert, wenn mit fester Stimme gefragt worden wäre, ob ich denn „Fachanwalt für Schulden“ bin. Im Übrigen wäre dies für die Bundesrechtsanwaltskammer bestimmt eine passende Gelegenheit den „Fachanwalt für Schulden“ einzuführen, da – soweit ich weiß (Stand: 1. März 2011), es wohl derzeit noch keinen Fachanwalt für Schulden gibt. Wenn sich dies ändern würde, würde ich mich aber nicht wundern.

Nachdem der Anrufer mir dann den mageren Streitwert mitteilte (Abwehr einer Minimalforderung) war ich mir ziemlich sicher, dass ich kein Rechtsanwalt für Schulden bin. Bevor ich dies dem Anrufen aber mitteilen konnte, schob dieser noch ansatzlos hinterher, ob ich denn „umsonst“ sei (er meinte „kostenlos„, denn umsonst ist der Besuch bei mir in der Regel nicht).

Ich erklärte, dass es keine kostenlose Anwälte in Deutschland gäbe, zumindest keine mir bekannten, was mir der Anrufer mit Sicherheit nicht glaubte. Er wolle sich dann woanders umsehen.

Vielleicht kommt ja morgen Ihre Sekretärin bei Ihnen rein und fragt: „Da es jemand am Telefon und fragt, ob wir Rechtsanwalt für Schulden sind. Bevor Sie dies vorschnell bejahen, fragen besser erst nach dem Streitwert.

RA A. Martin – Anwalt Berlin – Kanzlei Marzahn

Einen Café schwarz und eine Rechtsberatung noch dazu bitte!

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Einen Café und eine Rechtsberatung bitte!

Kaffee

Beim Stöbern im Internet ist mir auf der Seite der Rechtsanwaltskammer Stuttgart eine interessante Entscheidung zum anwaltlichen Standesrecht aufgefallen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte sich im Jahr 2007 mit einem Fall einer besonders ausgefallenen Idee eines Cafébetreibers auseinander zusetzen. Dieser wollte im Café nicht nur in denselben anbieten, sondern auch ein ansprechendes Umfeld auf höchsten intellektuellen Niveau schaffen und hatte dabei die glorreiche Idee einer Veranstaltung namens „coffee and law“ ins Leben rufen zu wollen.

Coffee and Law – Rechtsberatung für kanzleischeue Personen

Beim „coffee and law“ sollte es – wohl an Stelle von Milch und Zucker – zum Café eine Rechtsberatung geben. Nach dem Motto: „2 x schwarz bitte!“ sollten sich eifrige Anwälte zu den Kaffeetrinkern (ob in Robe – weiß man nicht) gesellen und und im lockeren Gespräch 1 oder 2  Rechtsberatungen „unterbringen“. Gedacht war diese Veranstaltung für anwaltsscheue  kanzleischeue Bürger, bei denen eine Hemmschwelle vorhanden war, einen Rechtsanwalt in der Kanzlei zu besuchen. Ob dieses Konzept aufgegangen wäre, darüber lässt sich trefflich streiten.

Ich persönlich jedenfalls würde es als nicht sehr angenehm empfinden, wenn sich im Café – ganz unauffällig – ein Mediziner zu mir an den Tisch gesellen würde, um mich über den letzten Stand der im Hämoriden-Salben-Forschung auf den neuesten Stand zu bringen.

€ 20,00 und nen Cafe

Kosten sollte der ganze Spaß insgesamt 20 € (also Cafe und Anwalt zusammen). Am Ende sollte der Anwalt – also so etwa beim halben Café – eine Empfehlung dem Café trinkenden Bürger aussprechen, was denn nun in seinem Fall zu machen sei (klagen oder noch einen Café trinken).

€ 50,00 pro Mandant

Damit war der Spaß aber noch nicht zu Ende. Nach der Vorstellung des übereifrigen Cafébetreibers sollten nun noch alle Anwälte, die aufgrund der“ Caférechtsberatung“ einen Mandanten vermittelt bekommen haben insgesamt 50 € an den Betreiber zahlen.

OLG Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sei er durch eine solche Veranstaltung zum einen das Wettbewerbsrecht und auch das Standesrecht der Rechtsanwälte (Berufsrecht) verletzt. Eine Zusammenfassung der Entscheidung durch die Anwaltskammer Stuttgart findet man hier.

Vom Ergebnis lässt sich festhalten, dass man als Anwalt durchaus dem Mandanten einen Cafe anbieten kann, als Cafebetreiber dem Besucher aber keinen Anwalt anbieten sollte.

Ob wir in 10 Jahren diese Entscheidung immer noch lustig finden, wird man abwarten müssen. Vielleicht greift ja dann jemand die Idee – die ja ausbaufähig ist – wieder auf und man kann dann den Anwalt im Supermarkt zusammen mit einem Pfund Rinderhack gleich mitbuchen.

Update 2021:

So jetzt sind es 10 Jahre später. Es ist schön meine alten Beiträge zu lesen. Auch heute gibt es keine Caffe nebst Anwalt inklusive, allerdings setzen die legal-tech-Anbieter der Anwaltschaft zu. Wahrscheinlich wird sich der Wettbewerb um lukrative Mandate im Internet noch verschärfen. Dies lässt sich nicht verhindern. In Zeiten von Corona sollte man auch darüber nachdenken, ob nicht die Gesundheit wichtiger ist.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

Rechtsanwalt Charlottenburg-Wilmersdorf

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Die Kanzlei (Zweigstelle) in Charlottenburg besteht nicht mehr. Rechtsanwalt Martin ist nun mit einer Zweigstelle in Berlin Marzahn tätig.

Rechtsanwalt Charlottenburg-Wilmersdorf

Die Anwaltskanzlei A. Martin (Zweigstelle) vertritt Mandanten in Berlin und Brandenburg überwiegend im Arbeitsrecht, aber auch im Familienrecht (Scheidung), Verkehrsrecht (Verkehrsunfall) und im Erbrecht (Erbauseinandersetzung). Die Kanzlei Martin in Berlin (Zweigstelle) befindet sich auf dem Kurfürstendamm 190 in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf.

Rechtsanwalt Kurfürstendamm

Die Anwaltskanzlei auf dem Kurfürstendamm erreichen Mandanten auch gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Parkplätze sind vor Ort vorhanden.

Auf folgenden Rechtsgebieten ist die Kanzlei Martin in Berlin tätig:

  • Arbeitsrecht
  • Familienrecht
  • Erbrecht
  • Verkehrsrecht
  • Strafrecht
  • Wirtschaftsrecht

Neben der Zweigstelle in Berlin ist Rechtsanwalt Martin auch als Anwalt in Polen (Stettin) tätig. Darüber hinaus besteht eine Kanzlei in MV (Löcknitz).

In Bezug auf die arbeitsrechtlichen Mandate der Kanzlei (Zweigstelle) in Berlin-Charlottenburg (Kurfürstendamm 190-192) werden vor allen Kündigungsschutzklagen und Klagen auf Arbeitslohn bearbeitet.

Rechtsanwalt A. Martin – Berlin

€ 80,00 Geldstrafe für Hehlerei und Urkundenfälschung!

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€ 80,00 Geldstrafe für Hehlerei und Urkundenfälschung!

Gestern hatte ich einen Hauptverhandlungstermin an einem sehr nördlich gelegenen Amtsgericht. Es ging um die Vertretung eines Mandanten, dem vorgeworfen wurde, zusammen mit seinen Kollegen gestohlene Gegenstände im erheblichen Wert nach Deutschland verbracht zu haben und hierzu auch Unterlagen gefälscht zu haben. Mein Mandant glänzte durch Abwesenheit, während der sein Kollege (aus PL)- ohne anwaltliche Vertretung – zur Verhandlung erschienen war. Nach langem Hin und Her wurde die Beweisaufnahme geschlossen und die StA beantragte für die Urkundenfälschung und den Diebstahl/wahlweise Hehlerei eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 10,00. Zuvor hatte der „Kollege“ (der in Deutschland nicht vorbestraft war) noch angegeben, dass er über kein Einkommen verfüge und bei seiner Mutter wohne, die ihn auch unterstütze. Das Gericht verurteilte daraufhin – wegen der selben Delikte – den Angeklagten zu 80 Tagesssätzen a € 1,00 (faktisch also zu 80 Euro Geldstrafe)!!!

Der Staatsanwalt sagte später zu mir, dass er erst hätte nachschauen müssen, ob eine Verurteilung zu einem Euro Tagessatz überhaupt gesetzlich möglich sei. Einen so geringen Tagessatz habe er noch nie ausgeurteilt bekommen.

Der „Kollege“ bedankte sich beim Gericht für das milde Urteil (in Polen gibt es für solche Delikte gar keine Geldstrafe!) und gab einen Rechtsmittelverzicht ab, zudem wollte noch vom Gericht wissen, wie hoch die Kosten seien und ob er alles in Raten zahlen könne. Das Gericht verwies auf die Staatsanwaltschaft.

Ob es bei der milden Strafe bleiben wird, bleibt abzuwarten. Der StA – der verständlicherweise keinen Rechtsmittelverzicht erklärt hatte – wird wohl (wenn er sich von dem Schock erholt hat) über Rechtsmittel nachdenken, schließlich hatte das Gericht aus „seinen“ € 1.000,00 (Antrag) € 80,00 gemacht.

Der Angeklagte wird entspannt nach Hause gefahren sein (mit dem Auto natürlich- so arm war er wohl dann doch nicht) und wird sich über den milden deutschen Richter gewundert haben.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

Ist das normal? Nein, das ist modern!

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Ist das normal?  Nein, das ist modern!

Wenn sie auf die Frage, ob das hier  normal ist, die Antwort hören, „nein, das ist modern“, dann kann es sein, dass Sie gerade mit ihrem Kfz an der polnisch- ukrainischen Grenze  stehen und Ihr Gesprächspartner ein netter ukrainischer Zollbeamter ist. Diese möchte Ihnen gern bei der Einreise behilflich sein und bietet seine Dienste an. Das Ausfüllen des Einreiseformulars sei doch recht schwierig, aber er könne da doch helfen, natürlich gegen Zahlung  einer kleinen „Dienstleistungsgebühr“. Diese „Gebühr“ solle man doch zusammen mit dem Formular einfach mal hier abgeben. Nein, mit Bestechung habe dies nichts zu tun, dies sei faktische eine „Dienstleistung am einreisenden Kunden“. Es müsse ja auch nicht viel sein, so €10 bis € 20. Dann ginge ohnehin die Einreise viel schneller und man müssen nicht so lange warten.  Dies sei nicht normal, sondern modern!

Ach und noch „willkommen in der Ukraine“!

Als mein Bekannter zunächst  nicht bereit war diese kleine Gebühr zu zahlen, versuchte er das Einreiseformular selbst auszufüllen. Obwohl er perfekt Russisch sprach, gelangt es ihm nicht, zumindest nach der Ansicht des freundlichen Ganoven bzw.  Zollbeamten . Wie von Geisterhand fanden sich immer wieder Fehler im Formular und die Zeit verging …. . Als auch beim dritten Mal der „dienstleistungsfreudige Beamte“ immer noch Fehler fand (diesmal war „nicht sauber genug geschrieben worden“), entschied sich mein Bekannter – der mit Frau und Kind nun schon seit einiger Zeit am Grenzübergang wartete – einfach mal „modern“ zu sein! Und siehe da, die Einreise klappte reibungslos! Auf einmal war die Schrift doch gar nicht mehr so schlecht leserlich und man konnte weiterfahren.

Was sagt uns das?

In der Ukraine ist man viel moderner als wir dies bisher immer gelaubt haben!

Wenn Sie auch modern sein wollen, passen Sie besser auf, dass Sie nicht erwischt werden!

RA A. Martin – Arbeitsrecht Berlin

Ich verlange von Ihnen …..

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Ich verlange von Ihnen …..

Während des Referendariats hatte mir noch meine Ausbilderin eingebläut, dass der schlimmste Feind des Anwalts der eigene Mandant ist und ich wollte es nicht glauben bis zu diesem Tag ….

Eines schönen Tages kam ein polnischer Mandant, der leidlich Deutsch sprach, in die Kanzlei in Stettin und wollte sich in einer Grundstücksangelegenheit (Kaufvertrag) beraten lassen. Den Kaufvertrag, der recht umfangreich war, hatte er dabei. Bevor er sich setzte, baute er sich vor mir auf und erklärt mit erhobenen Zeigefinger: „Ich verlangen von Ihnen ….. !“.

Jetzt mal ganz ehrlich, so fängt man doch kein Gespräch beim Anwalt an. Wenn Sie in den Supermarkt gehen und der hübschen Fleischverkäuferin hinterm Tresen zurufen, “ ich verlange von Ihnen ein halbes Pfund Mett“, na dann bekommt man doch links und rechts eine mit der Salami übergezogen! Und zu Recht!

Ja, was hat er denn verlangt, fragt man sich jetzt vielleicht?

„Ich verlange von Ihnen, dass Sie mir jede Klausel des Vertrages  unterzeichnen, so dass Sie die Haftung haben!“

Im gleichen Atemzug fing er eine Diskussion über die Höhe der Beratungsgebühren an. Viele Sachen finde man ja bereits im Internet und soll doch schnell mal über den Vertrag schauen und dann die Klauseln abzeichnen. Ich habe mich dann – ich hoffe aus nachvollziehbaren Gründen entschieden – ihn nicht zu beraten, worauf er mir sofort seine Visitenkarte zeigte, wonach er der Geschäftsführer einer bedeutenden Firma wäre. Auch habe er ja fast täglich mit Anwälten zu tun und könne nicht verstehen, weshalb ich jetzt solche Probleme mache, schließlich habe er ja auch eine weite Anreise gemacht. Als er merkte, dass all dies keine Wirkung zeigt, verließ er polternd die Kanzlei und zog verbal (auf Polnisch) über mich her und versäumte es auch nicht in jede offene Tür (Kollegen) der Kanzlei noch eine „Beschwerde über mein unmögliches Verhalten“  vorzutragen.

Mein Praktikant begleitete ihn zur Tür, da ich damals bei Weitem die polnischen Schimpfwörter noch nicht drauf hatte und von daher nicht alles verstanden hatte, fragte ich meinen Praktikanten, der mit hochrotem Kopf von der Tür zurückkam, was der Mandant, denn noch „Schönes“ über mich gesagt hätte. Der Praktikant verweigerte hartnäckig die Auskunft und meinte dann später noch, „das wollen Sie nicht wissen!“

Von daher kann ich leider seine „Dankesrede“ hier nicht wörtlich widergeben, aber dem Gesichtsausdruck meines Praktikanten nach zu urteilen, muss er selbst für polnische Verhältnisse ganz gut ausgeteilt haben.

Übrigens, die Visitenkarte des Mandanten habe ich immer noch. Vielleicht melde ich mich ja mal bei Gelegenheit.  „Ich hab da mal ne Frage, sie waren doch bei mir damals in der Kanzlei wegen Ihrer Grundstücksangelegenheit …. was hatten Sie beim Rausgehen nochmals über mich gesagt?“.

Anwalt Martin – Berlin

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen – was ist zu beachten?

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Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen – was ist zu beachten?

– ein Beitrag von Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin –

In den Tarifverträge hat man es vorgemacht. Dort befinden sich Fristen, bei deren Verstreichen lassen ein Großteil der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen. Ein Beispiel ist der BRTV-Bau. Für Arbeitsverträge gelten aber strenge Vorschriften. Was hier zu beachten ist, erfahren Sie nachfolgend:

Was sind Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen?

Arbeitgeber verwenden immer häufiger Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen. Als Arbeitnehmer findet man dann häufig folgende oder ähnliche Formulierungen:

„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden.“.

Versäumt es der Arbeitnehmer z.B. fälligen Arbeitslohn beim Arbeitgeber schriftlich anzumelden, verfällt der Anspruch. Man findet auch häufig doppelte Ausschlussklauseln, die neben der Frist zur Anmeldung auch eine Frist zur Klage setzen.

Voraussetzung für wirksame Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen:

Die Ausschlussklauseln fallen unter der Kontrolle des § 305 ff. BGB (früher AGB-Gesetz). Die Arbeitsgerichte hatten sich in der Vergangenheit vor allen mit zu kurzen – unangemessenen – Ausschlussklauseln auseinander zu setzen. So hatte das BAG entschieden, dass Ausschlussfristen, die kürzer als 3 Monate sind, unwirksam sind (BAG, Urteil v. 28.9.2005, 5 AZR 52/05 und BAG, Urteil v. 25.5.2005, 5 AZR 572/04). Dies gilt für jede Stufe der Klausel.

Voraussetzungen für wirksame Ausschlussklauseln sind also:

  • Bezeichnung im Vertrag als „Ausschlussfrist“ oder „Verfallklausel“  und im gesonderten § des Arbeitsvertrages- ansonsten überraschend
  • die Frist muss wenigstens 3 Monate sein (auf jeder Stufe)
  • die Formulierung der Klausel muss transparant sein (Wann beginnt die Frist?)
  • nun muss auch für die erste Stufe eine Geltendmachung in Textform möglich sein

Sind die Klauseln unangemessen kurz, dann sind sie unwirksam. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen. Wenn bei einer doppelten Ausschlussklauseln nur eine Stufe eine unzumutbare Benachteiligung ist, dann bleibt die andere Stufe bestehen.

Sind die Arbeitsverträge individuell ausgehandelt, dann gelten die obigen Grundsätze so nicht. Es sind kürzere Fristen als 3 Monate möglich.

Anwalt. Martin- Rechtsanwalt Berlin