Gütetermin

Vergleich ohne Termin vor dem Arbeitsgericht?

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Vergleich ohne Termin vor dem Arbeitsgericht?
schriftlicher Vergleich

schriftlicher Vergleich ohne Verhandlung

Viele Arbeitsgerichtsverfahren werden einvernehmlich im Gütetermin oder im Kammertermin durch den Abschluss eines Vergleichs vor dem Gericht geregelt. Dies gilt insbesondere Kündigungsschutzverfahren, den sogenannten Bestandsschutzstreitigkeiten. Dort wird oft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Abfindungsvergleich geschlossen. Die einvernehmliche Regelung erfolgt beim Arbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung durch Aufnahme des Vergleich in einem Gerichtsprotokoll.


Die Frage ist nun, ob man einen Vergleich auch schriftlich – also ohne mündliche Verhandlung – im schriftlichen Verfahren schließen kann. So könnte man sich ja den Weg zum Gericht sparen und müsste nicht extra zur Verhandlung.


Vergleich vom Arbeitsgericht

Der erste Termin beim Arbeitsgericht – so z.B. nach Einreichung einer Kündigungsschutzklage – ist laut Gesetz der sogenannte Gütetermin (Güteverhandlung). In diesem Verhandlungstermin geht es darum, dass das Gericht den Sachverhalt erfragt und auslotet, welche Möglichkeiten bestehen in Bezug auf eine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.


Oft kommt es dazu, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich verständigen und einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht schließen und damit den Rechtsstreit beenden.


Aufnahme des Vergleichstextes in das Gerichtsprotokoll

Eine solche Verständigung erfolgt so, dass das Arbeitsgericht den Vergleichstext in das Gerichtsprotokoll schreibt. Das Protokoll des Arbeitsgerichts ist letztendlich dann der geschlossene Vergleich, aus dem man sogar die Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn die Vereinbarungen vollstreckungsfähig formuliert worden sind. Dies ist aber nicht bei jeder Regelung der Fall.


Abfindungsvergleich – der Normalfal

Der Normalfall einer gütlichen Einigung ist der sogenannten Abfindungsvergleich. Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitnehmers zu beenden versucht, dann kann sich der Arbeitnehmer dagegen mittels Kündigungsschutzklage wehren. Im Gütetermin finden die Vergleichsverhandlungen statt und sehr oft gibt es dann einen sogenannten Abfindungsvergleich, den die Parteien schließen. Dort ist dann geregelt, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet und dass gegebenenfalls der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zahlt. Neben dieser Regelung gibt es dann aber noch diverse andere Regelungen, die im Vergleich erfolgen.


das persönliche Erscheinen im Gütetermin

Beim Arbeitsgericht Berlin zum Beispiel wird in einem Kündigungsschutzverfahren, dass sich gegen eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers wehrt, in der Regel nicht das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, wenn diese durch einen Rechtsanwalt vertreten sind.

Nur bei außerordentlichen Kündigungen geschieht es häufiger, dass neben dem Anwalt auch die jeweiligen Parteien, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, vor dem Arbeitsgericht persönlich erscheinen müssen.

Aus meiner Praxis kann ich sagen, dass wenig Mandanten Interesse daran haben den Termin beim Arbeitsgericht persönlich wahrzunehmen. Auch möchten die Mandanten ein schnelles Ergebnis und wissen woran diese sind, da oft beide Seiten das Arbeitsverhältnis beenden und für die Zukunft planen wollen.


> Von daher stellt sich die Frage, ob man sich auch vor dem Arbeitsgericht einigen kann, ohne dass man einen Termin vor Gericht wahrnimmt?


Protokollierung einer Einigung nach § 278 Abs. 6 ZPO

Um einen wirksamen Vergleich vor dem Arbeitsgericht protokollierten zu lassen ohne einen Termin vor Gericht wahrzunehmen, kann man die Möglichkeit nutzen, welche das Gesetz hier vorsieht.

Nach § 278 Abs. 6 ZPO (Zivilprozessordnung) können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber (außergerichtlich – also vor dem Gerichtstermins) einigen und diese Einigung vom Gericht schriftlich protokollieren lassen. Dazu muss niemand vor Gericht erscheinen. Diese Protokollierung erfolgt faktisch im "schriftlichen Verfahren". Dies passiert oft, wenn auf beiden Seiten, z.B. im Kündigungsschutzverfahren Anwälte beteiligt sind. Diese telefonieren dann miteinander vor dem eigentlichen Gütetermin und schauen, ob eine Einigung möglich ist.


§ 278 Abs. 6 ZPO lautet:

> (6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Ein solcher Vergleich ist schnell geschlossen, wenn man sich einig ist und es handelt sich um einen gerichtlichen Vergleich, der vollstreckbar ist. Dies ist nicht selten ein erheblicher Vorteil.


Arbeitsgerichtsvergleich im schriftlichen Verfahren

Ein solcher Gerichtsvergleich kann also schriftlich geschlossen werden, was zum einen, einen Zeitvorteil und zum anderen, auch einen geringeren Aufwand für beide Seiten bedeutet. In der Regel schließt man diese Art von Vergleich vor dem Gütetermin. Dies geht aber auch während des gesamten Verfahrens vor dem Arbeitsgericht.


Praxis und Vergleich vor dem Arbeitsgericht

In der anwaltlichen Praxis ist es oft so, dass einer der Anwälte, wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind, vor den Gütetermins Kontakt zum Kollegen aufnimmt und nachfragt, ob man sich einigen kann.

Wenn eine Einigung dann in Sichtweite ist, wird diese entsprechend formuliert und zwischen den Anwälten abgestimmt, sodann wird der Vergleichsvorschlag an das Arbeitsgericht geschickt.


Das Gericht kann, wenn beide Seiten eine gleichlautenden Vergleichsvorschlag schicken, den Vergleich sofort protokollieren und an die Parteien zuschicken. Wenn eine Seite den Vergleichsvorschlag einreicht, dann schickt das Gericht der anderen Seite den Vorschlag zu mit der Bitte sich dazu zu äußern. Wenn diese den Vorschlag annimmt, wird dieser protokolliert.


> Wenn der Vergleich sorgsam formuliert ist, kann man daraus die Zwangsvollstreckung betreiben.

Sinn und Zweck der schriftlichen Einigung

Diese schriftliche Protokollierung vor der Verhandlung macht vor allem dann Sinn, wenn man schnell eine Einigung erzielen will und sich die Anreise zum Termin ersparen möchte.

Dies ist aber nicht immer möglich. Voraussetzung ist, dass beide Seiten vergleichsbereit sind und nicht zu große unterschiedlichen Vorstellungen in Bezug auf eine Einigung haben.


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Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Berlin – neue Corona-Regeln!

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Corona-Regeln beim Arbeitsgericht Berlin

Das Arbeitsgericht Berlin ist derzeit wegen der Corona-Pandemie noch im eingeschränkten Betrieb (Notbetrieb). Dies heißt, dass im März und April 2020 nur ausnahmsweise noch Sitzungen stattgefunden haben. Nur in Eilfällen wurde noch terminiert.

Dies wird sich nun im Mai 2020 ändern!

Arbeitsgericht Berlin- neue Corona-Regeln

Arbeitsgericht Berlin- Fragen zu Sitzungen und Corona

Wann gibt es beim Arbeitsgericht Berlin wieder Verhandlungen? Welche Regeln gelten bei den Verhandlungen bei Gericht?

Verhandlungen beim Arbeitsgericht

Im März und April 2020 wurde beim Arbeitsgericht Berlin (Magdeburger Platz 1) nicht mehr terminiert. Das heißt, dass nur ausnahmsweise Güteverhandlungen – auch in Kündigungsschutzverfahren – stattgefunden haben.

Dies war letztendlich die Entscheidung der einzelnen Richter, allerdings fanden kaum noch Verhandlungen statt und bereits anberaumte (terminierte Verhandlungen) wurden abgesagt.

Dies änder sich bereits am Mai 2020. Ich habe in den letzten beiden Tagen bereits Termine (Lohnklage und Kündigungsschutzsache) beim Arbeitsgericht Berlin für Mitte Mai 2020 erhalten. Es handelt sich um Güteverhandlungen.

Kammertermine sollen wohl derzeit noch nicht stattfinden; auch nicht im Mai 2020.

Eine Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin oder des LAG Berlin-Brandenburg gibt es noch nicht.

Achtung

Ab Mai 2020 finden wieder Gütetermine beim Arbeitsgericht Berlin statt.

neue Corona-Regeln

Merkblatt Corona-Regeln des Arbeitsgerichts Berlin Corona Merkblatt- Quelle Arbeitsgericht Berlin

Zusammen mit der Ladung zur Güteverhandlung verschicken die Kammern des Arbeitsgerichts Berlin nun ein Merkblatt („Wichtige Verhaltensregeln zum Infektionsschutzgesetz“) zum Verhalten beim Gericht in Anbetracht der Corona-Krise.

Dieses Schreiben beinhaltet folgende Verhaltensregeln, welche bei den Verhandlungen zu beachten sind:

Zutritt zum Gerichtsgebäude Expand

Für den Zutritt in das Gebäude des Arbeitsgerichts Berlin braucht man die Ladung zum Verhandlungstermin.

Weiter wird der Zutritt erst 15 Minuten vor dem Termin gestattet.

grippeähnliche Symptome Expand

Bei grippeähnliche Symptomen ist das Gericht zuvor telefonisch zu informieren. Es wird dann entschieden, ob das Gebäude betreten werden darf.

Mund- und Nasenschutz Expand

Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes wird von Seiten des Gerichts dringend empfohlen.

Formular nach § 32 Infektionsschutzgesetz Expand

Die im Gerichtsgebäude anwesenden Personen / Besucher werden mittels einen Formulars „Erfassung der Anwesenden in Sitzungen“ erfasst. Dort sind Namen und Anschrift sowie der Tag und der Sitzungssaal des Arbeitsgerichts einzutragen.

Dieses Formular wird in der Regel zusammen mit dem Merkblatt und der Ladung zum Termin vom Gericht übersandt.

Mindestabstand Expand

Auf allen Wegen und in den Sitzungssälen des Gerichts ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten. Berührungen sollen vermieden werden.

Händewaschen Expand

Vor dem Betreten des Sitzungssaales sollen sich die Besucher des Gerichts (auf dem WC) die Hände waschen.

Hustenetikette Expand

Die „Hustenetikette“ (was für ein schönes Wort) soll eingehalten werden, d.h. Husten und Niesen in die Ellenbeuge.

Verhalten im Sitzungssaal Expand

Beim Eintreten in den Sitzungssaal soll auf den Mindestabstand geachtet werden.

Die Überreichung von Schriftsätzen soll angekündigt werden. Diese sind dann unter Wahrung des Mindestabstandes zu übergeben.

 

nach dem Verhandlungstermin Expand

Nach Ende des Verhandlungstermins soll das Gebäude des Arbeitsgericht Berlin unverzüglich verlassen werden.

Achtung

Ohne Ladung darf man das Gerichtsgebäude nicht betreten.

 

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Wie lange dauert ein Gütetermin beim Arbeitsgericht?

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Im Arbeitsgerichtsverfahren findet zunächst der sogenannte Gütetermin/die Güteverhandlung statt. Dieser Termin wird recht schnell vom Arbeitsgericht anberaumt. Bei einer Kündigungsschutzklage z.B. bekommt man den Termin bereits 3-5 Wochen nach Einreichung der Klage.

Dauer-Gütetermin beim Arbeitsgericht

Dauer der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht

Das Gericht – so jedenfalls beim Arbeitsgericht Berlin – stellt meist die Kündigungsschutzklage dem Arbeitgeber zusammen mit der Ladung zum Gütetermin zu. Der Arbeitnehmer bekommt sodann die Ladung entweder mit oder ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens (wenn durch einen Rechtsanwalt vertreten). Dies geht recht schnell. Meist innerhalb von 2 Wochen nach Einreichung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht kommt bereits schon die Ladung zum Termin an.

Sinn und Zweck des Gütetermins

Im Gütetermin geht es vor allem darum, dass das Arbeitsgericht versucht den Sachverhalt zu ermitteln und vor allen versucht das Gericht bzw. der Richter eine gütliche Einigung zu erreichen. Dies geschieht mal mit mehr oder weniger deutlichen Druck von Seiten des Gerichts. Wer anwaltlich im Gütetermin vertreten ist, kann dies entspannter sehen und den Ausgang der Verhandlung abwarten, da in der Regel dann der Anwalt die Verhandlung führt. In den meisten Fällen geht es bei einer ordentlichen Kündigung um die Zahlung einer Abfindung und deren Höhe. Bei einer außerordentlichen Kündigung (die nicht völlig aus der Luft gegriffen ist), wird der Richter in der Regel vorschlagen, dass man sich auf eine ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigt.

Vergleichsschluss vor dem Arbeitsgericht

In den meisten Fällen hat der Richter damit auch Erfolg. Die meisten Kündigungsschutzklagen werden durch einen Vergleich erledigt, meist durch Zahlung einer Abfindung.

persönliches Erscheinen zur Güteverhandlung

In Berlin ist es so, dass das persönliche Erscheinen der Partei bei ordentlichen Kündigungen meist im Gütetermin nicht angeordnet wird. D. h., dass der Kläger, der durch einen Anwalt vertreten ist, nicht zum Termin erscheinen muss.

Sobald es um eine außerordentliche Kündigung geht oder um einen schwierigen Sachverhalt, ordnet das Gericht oft das persönliche Erscheinen des Klägers an. Hier muss dann der Kläger, egal ob ein Anwalt hat oder nicht, persönlich zum Gütetermin erscheinen.

Macht er dies nicht, kann das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen. Dies passiert aber selten.

Dauer des Gütetermins – meist ungefähr 15 Minuten

Der Gütetermins dauert im Normalfall um die 15 Minuten. Bei schwierigen Vergleichsverhandlungen kann der Termin durchaus auch länger dauern. Der Termin wird dann aber nicht nach dem Ablauf der eingeplanten 15 min unterbrochen, sondern das Gericht versucht eine Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Wenn diese Einigung aber nicht mehr möglich erscheint, wird der Termin abgesprochen und gilt als gescheitert und ein Termin für die Kammerverhandlung anberaumt. Dieser Kammertermin – welcher dann mit 2 ehrenamtlichen Richtern und einem Berufsrichter (dies ist der Richter aus der Güteverhandlung) durchgeführt wird, wird meist mehrere Monate später anberaumt, je nach dem Terminstand der Kammer beim Arbeitsgericht.


Beim Arbeitsrecht Berlin wird in der Regel pro Termin eine Zeitspanne von 15 Minuten eingeplant.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Berlin Marzahn Hellersdorf

Der Kammertermin und die Urteilsverkündung vor dem Arbeitsgericht.

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Scheitert der Gütetermin beraumt das Arbeitsgericht einen so genannten Kammertermin an. Vor dem Kammertermin erhält jede Partei Auflagen mit Ausschlussfristen, innerhalb derer vorzutragen ist.

Beweisaufnahmen finden im arbeitsgerichtlichen Verfahren vergleichsweise selten statt. Wenn das Arbeitsgericht eine Beweisaufnahme für notwendig erachtet, dann werden meist die Zeugen zum Kammertermin geladen. Lädt das Gericht zum Kammertermin keine Zeugen, dann ist dies meist ein Indiz dafür, dass das Gericht den Vortrag der beweisbelasteten Partei insofern nicht als rechtserheblich ansieht. Im Kündigungsrechtsstreit muss der Arbeitgeber darlegen, dass die Kündigung rechtmäßig ist. Lädt das Arbeitsgericht also zum Kammertermin keine Zeugen, so kann man dies als Indiz dafür angesehen werden, dass das Gericht eine Beweisaufnahme für nicht notwendig ansieht, was in der Regel bedeutet, dass der Arbeitgeber hier die schlechteren Karten hat (es denn der Arbeitnehmer hat nicht ausreichend oder substantiiert vorgetragen/ bestritten). Dies muss allerdings nicht so sein. Es gibt auch noch genug andere Gründe, weshalb das Gericht keine Zeugen lädt (nochmaliger Güteversuch, Nachfragen zum Sachverhalt etc).

Eine Urteilsverkündung erfolgt im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der Regel am Schluss der Sitzung. Dabei ist ausreichend, wenn die Verkündung am Ende des Terminstages erfolgt. Wenn das Urteil in dem Termin verkündet wurde, indem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, muss es im Zeitpunkt der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst sein. Dies ist häufig der Fall (so zum Beispiel beim Arbeitsgericht Berlin). Das Urteil muss dann allerdings in vollständig schriftlicher Fassung innerhalb von drei Wochen nach Verkündung der Geschäftsstelle übergeben werden. Geregelt ist dies in § 60 Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes.

RA Martin

Kammertermin im Anschluss an den Gütetermin?

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Nach § 61 a Abs. 3 ArbGG soll sich an die gescheiterte Güteverhandlung der Kammertermin anschließen. In der Praxis kommt dies aber so gut, wie nie vor. Aufgrund starker Überlastung der Arbeitsgericht schließt sich in der Praxis der Kammertermin nicht unmittelbar an den Gütetermin an.

Meistens liegt das Arbeitsgericht damit gar nicht so falsch, denn wohl die meisten Güteverhandlungen – gerade in Bestandschutzstreitigkeiten – führen zu einer gütlichen Einigung der Parteien. Der Kammertermin ist dann entbehrlich.

RA A. Martin

Güteverhandlung bei Kündigungsschutzklage – auch schon eher als 2 Wochen?

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Güteverhandlung bei Kündigungsschutzklage – auch schon eher als 2 Wochen?

Wendet sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers und erhebt demzufolge eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht, dann soll das Arbeitsgericht bereits innerhalb von  2 Wochen nach Klageerhebung einen Termin zur Güteverhandlung anberaumen (§ 61 a Abs. 2 ArbGG).

Fristbeginn = Klageerhebung (Kündigungsschutzklage)

Anders als man zunächst vermuten könnte, beginnt diese Frist nicht mit der Einreichung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Dies wäre viel zu kurzfristig. Vielmehr beginnt die Frist mit der Zustellung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitgeber (§ 253 Abs. 1 ZPO).

früherer Termin als innerhalb von 2 Wochen?

Ein früherer Gütetermin ist durchaus denkbar, denn das Gesetz schließt keinen früheren Termin zur Güteverhandlung von vornherein aus. Allerdings ist zu beachten, dass dem Arbeitgeber nach § 47 Abs. 1 ArbGG eine Einlassungfrist zusteht. Diese Frist beträgt eine Woche und ist einzuhalten (auch wenn der Arbeitgeber auf die Kündigungsschutzklage keine Erwiderung abgibt). Von daher kann der Termin zur Güteverhandlung frühestens in der 2. Woche nach der Klageerhebung stattfinden.

Arbeitsrecht in Berlin – Kanzlei Martin

siehe auch: Welche Frist gilt für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage?

Muss der Arbeitgeber noch vor der Güteverhandlung auf die Kündigungsschutzklage erwidern?

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Muss der Arbeitgeber noch vor der Güteverhandlung auf die Kündigungsschutzklage erwidern?

Wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehrt und Kündigungsschutzklage – meist über einen Rechtsanwalt – erhebt, dann macht das Arbeitsgericht in der Regel folgendes:

1. Zustellung der Kündigungsschutzklage an den Arbeitgeber

2. Terminierung eines ersten Termins, den sog. Gütetermin

3. Zustellung der Terminierung an den Arbeitnehmer und Arbeitgeber

In der Regel terminiert das Arbeitsgericht sehr schnell und beraumt den Gütetermin an. Das Arbeitsgericht Berlin terminiert in der Regel 3 bis 5 Wochen nach Erhebung der Kündigungsschutzklage Arbeitnehmers.

Erwiderung durch den Arbeitgeber auf die Kündigungsschutzklage?

Wenn der Arbeitgeber nun die Kündigungsschutzklage zusammen mit der Ladung zur Güteverhandlung erhält, dann stellt sich die Frage, ob er zuvor auf den Vortrag in der Kündigungsschutzklage erwidern soll.

In der Praxis wird im Raum Berlin nur in seltenen Fällen durch die Rechtsanwälte des Arbeitgebers auf die Kündigungsschutzklage vor dem Gütetermin erwidert. Dies entspricht auch der Rechtslage. Das Arbeitsgericht setzt mit der Ladung zum Gütetermin keine Frist für eine Klageerwiderung,so dass der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht erwidern muss.

Die Fristen werden dann nach der gescheiterten Güteverhandlung durch das Arbeitsgericht zur Vorbereitung des Kammertermins gesetzt.

In der Praxis teilt der Anwalt des Arbeitgebers z.B. im Raum Berlin nur mit, dass er den Arbeitgeber im Kündigungsrechtsstreit vertritt und Kenntnis vom Termin hat. Ein solches Verhalten hat nicht immer taktischen Hintergrund, sondern hängt auch damit zusammen, dass der Arbeitgeber einen Anwalt meist erst im letzten Augenblick beauftragt und ohnehin der Termin kurzfristig anberaumt werden soll. Der Anwalt hat von daher wenig Zeit für eine umfassende Erwiderung.

Taktisch kann eine kurze Erwiderung aber Sinn machen, um die Gegenseite auf eine „Verhandlung“ einzustimmen.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht

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die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht

Die Güteverhandlung im Arbeitsrecht ist etwas, was die meisten Arbeitnehmer noch nicht erlebt haben. Man fragt sich, wie diese Verhandlung abläuft und ob es spezielle Formalitäten gibt, die man zu beachten hat.

Wichtig ist dies, da die Güteverhandlung in der Regel der erste Gerichtstermin nach der Klageerhebung durch den Arbeitnehmer ist.

obligatorische Güteverhandlung

Zunächst ist die Güteverhandlung in Arbeitssachen obligatorisch, dies heißt , dass die Güteverhandlung im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht (also in den meisten Fällen) stattfinden muss. Auch können die Parteien nicht auf die Güteverhandlung verzichten.

Die Güteverhandlung findet nicht statt:

  • nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides
  • nach Erhebung einer Widerklage
  • im Verfahren über die einstweilige Verfügung

Ablauf der Güteverhandlung

Die Güteverhandlung findet vor dem vorsitzenden Richter – ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter -statt. Die Verhandlung ist öffentlich, dass heißt, dass Zuschauer den Verhandlungssaal betreten und dort die Verhandlung beobachten dürfen. Die Anträge werden nicht -wie eigentlich in der streitigen Verhandlung – am Anfang gestellt; in der Regel werden im Gütetermin keine Anträge gestellt (so beim Arbeitsgericht Berlin- Gütetermin). Anders, wenn die Gegenseite nicht erscheint, dann werden die Anträge (wenn dies die erschiene Seite möchte) nebst den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt.

Im Normalfall läuft die Güteverhandlung (z.B. vor dem Arbeitsgericht Berlin) so ab, dass der Richter am Anfang die Anwesenheit feststellt und danach den Sachverhalt nochmals zusammenfasst. Dann fragt der Richter häufig (meistens beginnende mit dem Beklagten (meist Arbeitgeber), der häufig sich noch gar nicht eingelassen hat) noch genauer nach dem Sachverhalt. Später fragt der Richter dann nach einer gütlichen Einigung. Als Anwalt hat man mit dem Mandanten dann schon vorher abgesprochen, welchen Vergleichsvorschlag man unterbreiten möchte oder wo die Grenze für einen Vergleich ist.

die Vergleichsverhandlungen im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht

Der Richter fragt nach Vergleichsmöglichkeiten. Daraufhin wird der Arbeitgebervertreter mit schmerzverzerrtemGesicht verraten – was ohnehin jeder bereits vermutet – dass nämlich der Arbeitgeber wenig Geld für eine Abfindung habe und die Kündigung ohnehin gute Chancen hätte, nur um die Zeit zu sparen, die man für die Fortsetzung des Rechtsstreits benötigen würde, könnte man sich eine „kleine Abfindung“ vorstellen.

Daraufhin wird dann meist der Arbeitnehmervertreter erklären, dass der Arbeitnehmer ja eigentlich beim Arbeitgeber weiterarbeiten will -was meist nicht stimmt – aber sich vorstellen könnte gegen Zahlung einer großzügigen Abfindung den Rechtsstreit durch Vergleich und auch damit das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Der Arbeitgebervertrag zuckt natürlich beim Wort „großzügig“ zusammen und die Feilscherei geht – dann meist bis zur Einigung in der Mitte -weiter. Dann wird der Vergleich protokolliert und eine Absichtserklärung zum Streitwert durch das Gericht abgegeben. Damit ist in der Regel der Rechtsstreit erledigt.

Wichtig ist dabei, dass es meist keinen Anspruch auf Zahlung eines Abfindung gibt. Trotzdem werden sehr oft Abfindungen gezahlt, da der Arbeitgeber meist weiß, dass er mit der Kündigung wenig Chancen hat und auf keinen Fall möchte, dass der Arbeitnehmer dort weiterarbeitet.

Abfindung

Wird man sich einig, dann wird die Zahlung der Abfindung im Vergleich zu Protokoll des Gerichts geregelt. Wenn keine Fälligkeit der Abfindung (also zu wann diese zu zahlen ist, vereinbart ist),dann wir die Abfindung sofort fällig, frühestens aber mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Protokoll

Beim Arbeitsgericht Berlin kann man das Protokoll der Verhandlung gleich mitnehmen. Es wird noch vor Ort ausgedruckt. Scheitert die Güteverhandlung, gibt es also keine Einigung, dann folgt der sog. Kammertermin. Dieser ist dann mehrere Monate später. Das Gericht setzt den Parteien bis dahin Schriftsatzfristen.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Arbeitsrecht Berlin (Marzahn)

Was ist ein Kammertermin und was ein Gütetermin beim Arbeitsgericht?

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Was ist ein Kammertermin und was ein Gütetermin beim Arbeitsgericht?
Arbeitsgericht und Termine

Was ist ein Kammertermin und was ein Gütetermin beim Arbeitsgericht?

Im Internet tauchen bein Anwälten, die Blogs zum Thema Arbeitsrecht oder entsprechende Internetseiten betreiben immer wieder Begriffe wie „Gütetermin“ oder „Kammertermin“ auf. Dies mag für den normalen Internetsurfer meist nicht von großem Interesse sein, kann aber ganz schnell aktuell werden, wenn ein solcher Termin vor dem Arbeitsgericht ansteht. Spätestens dann sollte man aber wissen, was in diesen Terminen geschieht, um sich entsprechend vorzubereiten. Sowohl der Kammer- als auch der Gütetermin sind mündliche Verhandlungen bei den Arbeitsgerichten.

1. Was ist ein Gütetermin beim Arbeitsgericht?

Der Gütetermin oder die Güteverhandlung ist der erste „Verhandlungstermin“ vor dem Arbeitsgericht. Hier werden keine Zeugen vernommen (Beweisaufnahme gibt es vor den Arbeitsgerichten ohnehin nur spärlich) und im Normalfall keine Anträge gestellt, es geht hier allein um die Frage, ob eine gütliche Einigung (z.B. Vergleich über Zahlung einer Abfindung) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglich ist. Bei der Güteverhandlung agiert nur ein Berufsrichter und keine ehrenamtlichen Richter.

Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Berlin

Der Termin läuft z.B. vor dem Arbeitsgericht Berlin so ab, dass der vorsitzende Richter kurz den Sachverhalt darstellt und dann ggfs. noch Fragen an die Parteien stellt. Dabei fragt er in der Regel die Partei zuerst, die sich zur Sache noch nicht geäußert hat. Dies ist in der Regel der Arbeitgeber, der z.B. auf die Kündigungsschutzklage noch nichts geschrieben hat. Der Richter fragt zum Beispiel, weshalb die Kündigung ausgesprochen wurde und was der Arbeitgeber zum Inhalt der Kündigungsschutzklage vorzutragen hat.

Dies ist schon deshalb häufig notwendig, da z.B. bei einer Kündigungsschutzklage, die der Arbeitnehmer erhebt sich in Berlin häufig die Gegenseite noch gar nicht zur Sache vor dem Gütetermin äußert.

Dies hat grundsätzlich auch noch keine Nachteile für den Arbeitgeber, da – sofern keine Einigung im Gütetermin stattfindet – dieser noch bis zum Kammertermin bzw. innerhalb der vom Gericht – nach dem Gütetermin gesetzten Einlassungsfrist – sich zum Sachverhalt äußern kann.

Vergleich vor dem Gericht möglich?

Nachdem das Gericht – meist nur kurz – Fragen gestellt hat (der Gütetermin wird vor dem Einzelrichter verhandelt), versucht der Richter die Parteien zur gütlichen Einigung, also zum Abschluss eines Vergleiches zu bewegen.

Für Zuhörer und auch für den unvorbereiteten Arbeitnehmer ist meist erstaunlich mit welcher „Hartnäckigkeit“ einige Richter die Parteien mehr oder weniger zum Vergleichsschluss drängen“ wollen. Darauf sollte man sich einstellen. Nichts spricht gegen einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht, allerdings nicht um jeden Preis. Nur der Abschluss eines „guten Vergleichs“ macht Sinn. Dieser muss nicht für eine Seite allein vom Vorteil sein; oft sind auch sog. Win-Win-Vergleiche erzielbar und erstrebenswert.

Vergleich in der Güteverhandlung nicht um jeden Preis!

Oft räumen Richter sogar unverhohlen im Gütetermin ein, dass „sie sich die Akte noch nicht richtig angeschaut haben“, was  nicht nachvollziehbar ist. Ohne die Durchsicht der Akte ist ein sinnvoller Vergleichsvorschlag nicht möglich, denn ein Vergleich sollte sich  (nicht nur) am Prozessrisiko orientieren.

Vergleich in weitaus mehr als der Hälfte der Fälle der Normalfall

Trotz der obigen Bedenken werden oft sinnvolle Vergleiche im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht (natürlich auch vor dem Arbeitsgericht Berlin) geschlossen. Dies ist schon deshalb nachvollziehbar, da der größte Teil der Arbeitnehmer, die sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers mittels Kündigungsschutzklage wehren, als Ziel nicht die Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber haben, sondern eigentlich eine Abfindung wollen. Hierauf besteht zwar in den meisten Fällen kein Anspruch, aber dennoch kommt es oft zum sog. Abfindungsvergleich, da auch der Arbeitgeber kein Interesse an einer Weiterarbeit des Arbeitnehmers hat.

Scheitern der Güteverhandlung

Gibt es keinen Vergleich dann kündigt der Richter an, dass der Kammertermin meist erst in mehreren Monaten stattfinden kann und setzt dann dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer Fristen um sich zur Sache nochmals mit Beweisangeboten (also z.B. mit der Benennung von Zeugen) schriftlich zu äußern. Die Güteverhandlung ist dann gescheitert. 

Verhandlungsprotokoll

Beim Arbeitsgericht Berlin kann man sich das Protokoll – die Niederschrift der Verhandlung – gleich mitnehmen, da dies noch vor Ort gefertigt und ausgedruckt wird. Dies ist aber nicht bei allen Arbeitsgerichten so. Beim Arbeitsgericht Neubrandenburg z.B. wird das Protokoll einige Tage nach der Verhandlung gefertigt und verschickt. Das Protokoll ist deshalb wichtig, da darin die Fristen für die Erwiderung angegeben sind und meist auch schon der Termin für die Kammerverhandlung bestimmt ist. In der Regel muss dann der Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten Frist auf die Klage des Arbeitnehmers erwidern und sodann kann der Arbeitnehmer nochmals zur Erwiderung vortragen.

3. Was ist ein Kammertermin beim Arbeitsgericht?

Der Kammertermin folgt dem Gütetermin beim Arbeitsgericht. Leider mehr sehr großem zeitlichen Abstand.Während der Gütetermin schnell anberaumt wird, meist innerhalb weniger Wochen (beim Arbeitsgericht Berlin ungefähr 3 bis 4 Wochen nach Klageeingang), muss man auf den Kammertermin meist mehrere Monate warten.

Kammerverhandlung -mehrere Monate nach dem Gütetermin

Dies ist für beide Parteien belastend, aber nicht zu ändern, denn die Arbeitsrichter haben schlichtweg – in Berlin schon allein aufgrund des Personalschwundes – keinen früheren Termin parat.

Nachteile und Vorteile für den Arbeitgeber

Das lange Warten auf den Kammertermin hat für den Arbeitgeber den Nachteil, dass dieser nicht weiß,ob der den Arbeitslohn bei einer Kündigungsschutzklage noch nachzahlen muss (den sog. Annahmeverzugslohn). Dies ist das Risiko des Arbeitgebers im Bestandsschutzprozess, während bei einer Lohnklage des Arbeitnehmers die Verzögerung dem Arbeitgeber oft gelegen kommt, denn er läuft nicht Gefahr, dass der Arbeitnehmer hier den Lohn vollstreckt, da noch kein Titel vorliegt.

Nachteil für den Arbeitnehmer

Für den Arbeitnehmer ist das Warten auf den Kammertermin meist nachteilig. Meist hat dieser auf eine schnelle Einigung mit dem Arbeitgeber gehofft, wozu ist aber nicht kam. Beim Streit über eine Kündigung kommt hinzu, dass er nicht weiß,ob er sich einen neuen Job suchen oder nicht. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer sogar verpflichtet sich während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens einen „Zwischenjob“ zu suchen. Gewinnt er den Prozess kann er sich entscheiden, ob er die Stelle beim alten Arbeitgeber wieder antritt oder nicht. Den Zwischenverdienst muss er sich auf seinen Annahmeverzugslohnanspruch anrechnen lassen.

Kammertermin – Ablauf

Anders als beim Gütetermin sitzt nun beim Kammertermin nicht mehr ein Einzelrichter, sondern 3 Personen, nämlich ein Berufsrichter (Vorsitzender) und 2 ehrenamtliche Richter (jeweils einer aus dem Arbeitgeberlager und ein Arbeitnehmer), also die Kammer. Die Kammer beim Arbeitsgericht besteht von daher aus dem Vorsitzenden Richter und zwei Beisitzern.

Zu Beginn des Kammertermin versucht meist der Richter nochmals „auszuloten“, ob nun eine Vergleichsbereitschaft der Parteien besteht, wenn nicht, dann macht das Gericht schnell deutlich, ob es die Sache bereits entscheiden kann oder eine Beweisaufnahme notwendig ist. Auch wenn im Arbeitsgerichtsverfahren ergänzend zum Arbeitsgerichtsgesetz die Zivilprozessordnung gilt, kommt es im Arbeitsgerichtsverfahren (zumindest ist dies beim Arbeitsgericht Berlin der Fall) eher selten zur Beweisaufnahme.

Im Termin selbst kann man meist nicht mehr das Gericht von seiner Sicht der Rechtslage überzeugen. Der wichtigste Teil erfolgt mittels der Schriftsätze. Häufig geht das Gericht – auch, wenn dies meist nie so deutlich gesagt wird – mit einer „vorgefestigten Meinung“ in die Verhandlung.

Von daher gilt, dass viel wichtiger als der Vortrag im Termin meist die Schriftsätze davor sind. Das Gericht tendiert meist bereits zu einer Seite, was man relativ schnell merkt. Wenn das Gericht selbst noch nicht entscheiden kann; dies geschieht nicht sofort, sondern in einem Verkündungstermin (Achtung: zum Verkündungstermin muss man nicht erscheinen; hier wird einfach nur die Entscheidung/Ureil verlesen!).

Erfolgt eine Beweisaufnahme wird diese dann im nächsten Termin durchgeführt, es sei denn die Zeugen wurden geladen und ein Beweisbeschluss verkündet, was eher selten ist.

Nach der Beweisaufnahme erfolgt dann die Verkündigung des Urteils (im Verkündigungstermin natürlich). Später bekommt man das Urteil – meist ohne Begründung – übersandt. Die Begründung erfolgt dann mit einem späteren Schriftsatz des Gerichts.

Mehr Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage finden Sie hier.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin