die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht
die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht
Die Güteverhandlung im Arbeitsrecht ist etwas, was die meisten Arbeitnehmer noch nicht erlebt haben. Man fragt sich, wie diese Verhandlung abläuft und ob es spezielle Formalitäten gibt, die man zu beachten hat.
Wichtig ist dies, da die Güteverhandlung in der Regel der erste Gerichtstermin nach der Klageerhebung durch den Arbeitnehmer ist.
obligatorische Güteverhandlung
Zunächst ist die Güteverhandlung in Arbeitssachen obligatorisch, dies heißt , dass die Güteverhandlung im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht (also in den meisten Fällen) stattfinden muss. Auch können die Parteien nicht auf die Güteverhandlung verzichten.
Die Güteverhandlung findet nicht statt:
- nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides
- nach Erhebung einer Widerklage
- im Verfahren über die einstweilige Verfügung
Ablauf der Güteverhandlung
Die Güteverhandlung findet vor dem vorsitzenden Richter – ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter -statt. Die Verhandlung ist öffentlich, dass heißt, dass Zuschauer den Verhandlungssaal betreten und dort die Verhandlung beobachten dürfen. Die Anträge werden nicht -wie eigentlich in der streitigen Verhandlung – am Anfang gestellt; in der Regel werden im Gütetermin keine Anträge gestellt (so beim Arbeitsgericht Berlin- Gütetermin). Anders, wenn die Gegenseite nicht erscheint, dann werden die Anträge (wenn dies die erschiene Seite möchte) nebst den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt.
Im Normalfall läuft die Güteverhandlung (z.B. vor dem Arbeitsgericht Berlin) so ab, dass der Richter am Anfang die Anwesenheit feststellt und danach den Sachverhalt nochmals zusammenfasst. Dann fragt der Richter häufig (meistens beginnende mit dem Beklagten (meist Arbeitgeber), der häufig sich noch gar nicht eingelassen hat) noch genauer nach dem Sachverhalt. Später fragt der Richter dann nach einer gütlichen Einigung. Als Anwalt hat man mit dem Mandanten dann schon vorher abgesprochen, welchen Vergleichsvorschlag man unterbreiten möchte oder wo die Grenze für einen Vergleich ist.
die Vergleichsverhandlungen im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht
Der Richter fragt nach Vergleichsmöglichkeiten. Daraufhin wird der Arbeitgebervertreter mit schmerzverzerrtemGesicht verraten – was ohnehin jeder bereits vermutet – dass nämlich der Arbeitgeber wenig Geld für eine Abfindung habe und die Kündigung ohnehin gute Chancen hätte, nur um die Zeit zu sparen, die man für die Fortsetzung des Rechtsstreits benötigen würde, könnte man sich eine „kleine Abfindung“ vorstellen.
Daraufhin wird dann meist der Arbeitnehmervertreter erklären, dass der Arbeitnehmer ja eigentlich beim Arbeitgeber weiterarbeiten will -was meist nicht stimmt – aber sich vorstellen könnte gegen Zahlung einer großzügigen Abfindung den Rechtsstreit durch Vergleich und auch damit das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Der Arbeitgebervertrag zuckt natürlich beim Wort „großzügig“ zusammen und die Feilscherei geht – dann meist bis zur Einigung in der Mitte -weiter. Dann wird der Vergleich protokolliert und eine Absichtserklärung zum Streitwert durch das Gericht abgegeben. Damit ist in der Regel der Rechtsstreit erledigt.
Wichtig ist dabei, dass es meist keinen Anspruch auf Zahlung eines Abfindung gibt. Trotzdem werden sehr oft Abfindungen gezahlt, da der Arbeitgeber meist weiß, dass er mit der Kündigung wenig Chancen hat und auf keinen Fall möchte, dass der Arbeitnehmer dort weiterarbeitet.
Abfindung
Wird man sich einig, dann wird die Zahlung der Abfindung im Vergleich zu Protokoll des Gerichts geregelt. Wenn keine Fälligkeit der Abfindung (also zu wann diese zu zahlen ist, vereinbart ist),dann wir die Abfindung sofort fällig, frühestens aber mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Protokoll
Beim Arbeitsgericht Berlin kann man das Protokoll der Verhandlung gleich mitnehmen. Es wird noch vor Ort ausgedruckt. Scheitert die Güteverhandlung, gibt es also keine Einigung, dann folgt der sog. Kammertermin. Dieser ist dann mehrere Monate später. Das Gericht setzt den Parteien bis dahin Schriftsatzfristen.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Arbeitsrecht Berlin (Marzahn)
9. Dezember 2010 um 07:53
[…] Klageerhebung (Zustellung bei Gegner) der Kündigungsschutzklage einen Gütetermin anberaumen. Die Güteverhandlung wir dann zur reinen Verhandlungssache. Es geht dort darum, ob man eine Einigung erzielen kann. Hier […]
6. Februar 2011 um 12:41
[…] in der Lage ist und auch ggfs. zu Vergleichsvorschlägen Entscheidungen treffen kann. Die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht ist für den Richter eine Möglichkeit die Akte schnell und ohne großen Aufwand zu […]
12. März 2011 um 07:54
[…] Der Kündigungsschutzprozess dauert aber in der Regel – sofern es keine Einigung im Gütetermin gibt – manchmal ein Jahr und dies allein in der ersten Instanz. Was dann häufig vergessen […]
10. April 2011 um 08:01
[…] Arbeitsgericht häufig das persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers und auch des Arbeitgebers zur Güteverhandlung an. Dies geschieht meist zur Aufklärung des Sachverhalts und vor allem um eine Einigung (ohne […]
2. Oktober 2011 um 08:48
[…] Höhe von 1,2 (für die Wahrnehmung der Güteverhandlung/ […]
23. November 2011 um 20:01
[…] […]
4. Dezember 2011 um 09:26
[…] die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Die Vergleichsverhandlungen werden meistens in der sog. Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht geführt. Was im Vergleich steht, diktiert häufig der Arbeitsrichter; was […]
4. Dezember 2011 um 10:29
[…] In den meisten Kündigungsschutzstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht wird bereits in der Güteverhandlung ein Vergleich geschlossen. Meist sieht der Vergleich so aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer […]
27. Januar 2012 um 08:36
[…] Wirkung der Anfechtung, Wirkung Vergleich Wie bereits mehrfach geschildert, wird vor allem in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht sehr häufig der Rechtsstreit (vor allem in Kündigungsstreitigkeiten) durch einen Vergleich […]
14. April 2012 um 10:27
Ich hatte Ende März einen Gütetermin nachdem mein Arbeitgeber mir Ende Januar (zu Ende Februar) gekündigt hatte. Ich bin rechtlich gegen diese Kündigung vorgegangen, weil es keinen Grund gab, außer dass es einen Führungskräftewechsel gab und dem Neuen meine Nase nicht passte. Mein neuer Vorgesetzer ist seit Anfang Dezember 2011 im Unternehmen. Nach dem Scheitern der Güteverhandlung habe ich jetzt Post von dem Anwalt meines Arbeitgebers erhalten, dass angeblich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Jahr 2011 fehlen. Da wäre jetzt meine Frage, ob das zulässig ist? Denn wenn angeblich was fehlt warum dann plötzlich erst jetzt? Und vorallem wie will mein Vorgesetzer wissen wann ich da war, wann nicht, wo er zu dem Zeitpunkt noch gar nicht im Unternehmen war.
2. Mai 2012 um 05:53
[…] Arbeitsgericht ist die, dass der Arbeitnehmer zum Beispiel Kündigungsschutzklage erhebt und dann im Gütetermin die Parteien über eine Abfindung verhandeln. Optimal (für den Arbeitnehmer) ist die Situation […]
22. Oktober 2012 um 12:16
[…] Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber; meistens werden Einigungen in der so genannten Güteverhandlung erzielt, dann wird das Kündigungsschutzverfahren streitig geführt. Ein solches Verfahren kann […]
2. Dezember 2014 um 10:08
[…] […]
6. Mai 2015 um 18:00
Hallo,
wir haben Kündigungsschutzklage gestellt und beim Gütetermin wurden verschiedene Vereinbarungen getroffen. Eine davon war, dass ein Zeugnis mit der Note 2 erstellt wird. Dies wurde nicht gemacht und wir gehen in einem weiteren Verfahren dagegen an. Nun haben wir den nächsten Gütetermin erhalten. Ist es wirklich so, dass die Kosten, die uns nun entstanden sind, weil die Vereinbarungen im letzten Gütetermin vom Arbeitgeber nicht alle eingehalten wurden und wir nun dies erstreiten müssen, wir wieder selber tragen müssen, weil es wieder ein neues Verfahren ist und beim Arbeitsgericht in erster Instanz jeder seine Kosten selbst tragen muss.? Das verstehe ich nicht. Ich bitte um ein Statement. Danke
12. Mai 2015 um 05:35
Beim Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jeder seine eigenen Kosten. Wenn im ersten Verfahren der Vergleich vernünftig formuliert worden wäre, wäre gar kein zweites Verfahren von Nöten gewesen; dann hätte man den Zeugnisanspruch einfach vollstrecken können. Ohne Unterlagen ist dies aber nur Spekulation. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht vor Ort.
29. Oktober 2016 um 15:46
[…] selbst vor dem Arbeitsgericht klagt, der stellt sich nicht die Frage, ob er dort auch zum Gütetermin erscheinen muss, da klar ist, dass ein persönliches Erscheinen (Ausnahme: Vertreter) erforderlich […]
26. Februar 2017 um 10:50
[…] Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber; meistens werden Einigungen in der so genannten Güteverhandlung erzielt, dann wird das Kündigungsschutzverfahren streitig geführt. Ein solches Verfahren kann […]
16. April 2018 um 12:08
Nirgends ist ersichtlich wieviel Zeit zwischen dem Vergleich bzw.der Abfindung und der zahlungsforder unglaublich vergehen darf .
22. April 2018 um 08:20
Die Abfindung wird – wenn kein Zahlungstermin vereinbart ist – sofort zur Zahlung fällig. Besteht aber das Arbeitsverhältnis noch einige Zeit, dann wird die Abfindung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig und zwar in der Regel mit der Zahlung des Lohnes für den letzten Monat des Arbeitverhältnisses.
28. September 2018 um 19:15
Kann man nach einer güterverhadlung ein Widerspruch legen, wen ein etwas einfällt danach oder nicht vom Anwalt aufgeklärt genug war drüber?
30. September 2018 um 08:26
Die Güteverhandlung dient doch nur zur Sachverhaltsaufklärung und ggfs. zur Einigung über die Sache. Wenn es keine Einigung (Vergleich) gegeben hat, hat man bis zum Kammertermin (bzw. bis zu den vom Gericht gesetzten Fristen) Zeit, um dies vorzutragen.
23. März 2021 um 11:54
[…] Arbeitsgericht ist die, dass der Arbeitnehmer zum Beispiel Kündigungsschutzklage erhebt und dann im Gütetermin die Parteien über eine Abfindung verhandeln. Optimal (für den Arbeitnehmer) ist die Situation […]