Kündigungsschutzklage selbst einreichen?
Von Arbeitgebern werden Kündigungen häufig als betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Dabei muss der Arbeitgeber – und dies wäre taktisch auch falsch – keinen Grund für die Kündigung in der Kündigungserklärung angeben. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer dies anschließend verlangt, wäre diese anzugeben. Dies spielt aber in der Praxis kaum eine Rolle.
Kündigung und Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht
Der Arbeitnehmer kann sich gegen die Kündigung nur mittels Kündigungsschutzklage wehren. Hierfür gilt eine dreiwöchige Frist, die unbedingte einzuhalten ist. Die Frage ist nun, ob er diese selbst erheben kann oder einen Rechtsanwalt dafür benötigt?
Rechtschutzversicherung und Anwaltswahl bei Kündigung
Das Problem der selbstständigen Erhebung der Kündigungsschutzklage dürfte sich nicht stellen, wenn der Arbeitnehmer zuvor (es gibt hier Wartezeiten für die Rechtschutzversicherung) eine Rechtschutzversicherung für das Arbeitsrecht abgeschlossen hat. Wenn die Prämien gezahlt wurden, eine Kündigung vorliegt und die Wartezeit abgelaufen ist, dürfte die Rechtschutzversicherung im Normalfall immer die Deckungszusage für die Erhebung der Kündigungsschutzklage erteilen. Es besteht dann für den Arbeitnehmer freie Anwaltswahl; er muss nicht den Rechtsanwalt nehmen, der ihm vom Rechtsschutzversicherer für die Klageerhebung vorgeschrieben wurde.
Kündigungsschutzklage durch Arbeitnehmer einreichen ohne Rechtsanwalt?
Grundsätzlich braucht der Arbeitnehmer für die Erhebung der Kündigungsschutzklage z.B. in Berlin (aber auch in ganz Deutschland) keinen Anwalt. Was aber nicht heißt, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht sinnvoll ist.
Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht Berlin
Beim Arbeitsgericht Berlin gibt es hierfür eine Rechtsantragsstelle (1 Stock – in den Räumen 129 – 141 beim Arbeitsgericht Berlin – Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin, Tel.: 030 901710). Der Arbeitnehmer kann dort die Klage erheben und sollte hierfür alle notwendigen Unterlagen (Arbeitsvertrag nebst Ergänzungen, letzten 3 Lohnabrechnungen, Kündigung) mitnehmen.
Achtung: Die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer (vgl. § 4 Abs. 1, Satz 1 Kündigungsschutzgesetz-KSchG).
Die Frist für die Erhebung der Klage (3 Wochen ab Zugang) ist aber zu beachten. Die Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht Berlin bearbeitet die Sachen zügig und ist zu empfehlen, wenn es um kleinere Rechtsstreitgkeiten geht (z.B. der Arbeitnehmer noch nicht so lange beim Arbeitgeber beschäftigt ist).
kein Anwaltszwang vor dem Arbeitsgericht bei Erhebung der Kündigungsschutzklage
Vor dem Arbeitsgericht kann sich der Arbeitnehmer selbst vertreten. Theoretisch braucht er für die Vertretung keinen Rechtsanwalt. Ob die „Selbstvertretung“ gerade in Kündigungsschutzsachen sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Die Rechtskenntnisse und die Erfahrung, über die ein Anwalt – gerade bei der Spezialisierung auf das Arbeitsrecht – verfügt, kann ein Laie gar nicht haben. Diese Kenntnisse kann man sich auch nicht „im Internet anlesen“. Das Problem ist oft auch dies, dass der Mandant seinen Fall nicht neutral und realistisch einschätzen kann; dies ist aber bei der Frage, ob eine Kündigungsschutzklage einen Sinn macht, unumgänglich.
falsche Vorstellungen über Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht
Viele Arbeitnehmer habe falsche Vorstellungen, was nach der Erhebung der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht passiert. Meist wird geglaubt, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Dies ist in den meisten Fällen nicht so. Mit Geschick und Kenntnis der Rechtslage kann aber häufig eine Abfindung verhandelt werden. Dies setzt aber zwingend gute Rechtskenntnisse voraus, die kaum ein Arbeitnehmer hat. Da helfen auch keine Recherchen im Internet, denn erfahrungsgemäß meint man – wenn man selbst betroffen ist – immer den eigenen Fall in einer ähnlichen Entscheidung gefunden zu haben. In der Justerei kommt es aber aber häufig auf kleine Unterschiede an, die der Laie meist gar nicht erkennen kann.
Erfahrung und Verhandlungsgeschick fehlen oft
Diese Erfahrung und auch das nötige Verhandlungsgeschick führen häufig dazu, dass dem Arbeitnehmer zumindest eine Abfindung (Vergleichsverhandlung) zukommt.
Selbsterhebung der Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht
Der Arbeitnehmer kann die Kündigungsschutzklage selbst zum Arbeitsgericht erheben. Zuständig ist das Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitnehmers (in den meisten Fällen). Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb einer Frist von 3 Wochen erhoben werden.
schriftliche Erhebung oder zu Protokoll des Arbeitsgerichts
Der Arbeitnehmer kann einen Schriftsatz zum Arbeitsgericht übersenden, um die Klage zu erheben, der einen entsprechenden Antrag enthalten muss und aus dem sich ergeben muss gegen welche Kündigung vorgegangen wird. Weiter – und dies ist meist einfacher – kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht selbst zu Protokoll die Erhebung der Klage geben. Beim Arbeitsgericht wird dann meist schon das „richtige“ Formular ausgefüllt.
nach der Klageerhebung – Verfahren in Kündigungsschutzsachen
Das Arbeitsgericht sollte dann innerhalb von 2 Wochen nach der Klageerhebung (Zustellung bei Gegner) der Kündigungsschutzklage einen Gütetermin anberaumen.
Gütetermin
Die Güteverhandlung wir dann zur reinen Verhandlungssache. Es geht dort darum, ob man eine Einigung erzielen kann. Hier ist Verhandlungsgeschick erforderlich und man muss die Rechtslage kennen, da für eine erfolgreiche Verhandlung immer notwendig ist, die eigenen Chancen im Prozess abschätzen zu können. Eine angemessene Abfindung kann man nur dann aushandeln, wenn man weiß, wie hoch das Risiko zu verlieren ist. Wenn der Arbeitgeber gute Karten hat, wird er ohnehin keine Abfindung anbieten.
Kammertermin
Kommt es zu keiner Einigung, dann setzt das Arbeitsgericht einen sog. Kammertermin fest, der aber meist erst – so beim Arbeitsgericht Berlin – mehrere Monate später stattfindet. Bis dahin bekommen die Parteien vom Gericht Fristen für die Erwiderung auf die jeweiligen Schriftsätze gesetzt. Spätestens hier ist für den „normalen“ Arbeitnehmer ohne Anwalt der „Spaß“ zu Ende, da die Erwiderung eine sehr anspruchsvolle Tätigkeit ist, die selbst manche Juristen nicht richtig können. Wer sich dann noch selbst vertritt, hat meist schon verloren oder einen sehr einfachen Fall (oder einen sehr nachsichtigen Richter).
Beweisaufnahme
Eine Beweisaufnahme gibt es bei den Arbeitsgerichten (nicht nur in Berlin) eher selten. Böse Zungen behaupten, dass die Arbeitsrichter alles tun, um Beweisaufnahmen – nicht nur in Kündigungsschutzsachen- nicht durchführen zu müssen.
Urteil
Das Urteil schließt dann das Kündigungsschutzverfahren der ersten Instanz ab. Der Arbeitnehmer / Arbeitgeber kann sich nach Erhalt des Urteils überlegen, ob er dieses akzeptiert oder gegebenfalls in die 2. Instanz geht; dies wäre in Berlin das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Rechtsanwalt Martin – Arbeitsrecht Berlin Marzahn-Hellersdorf
6. Februar 2011 um 12:41
[…] in Berlin erbracht hat. Nach der Klageerhebung zum Arbeitsgericht stellt das Gericht die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber meist schon zusammen mit der Ladung zum sog. Gütetermin zu. […]
10. Juni 2015 um 15:18
[…] einem Kündigungsschutzverfahren nebst PKH-Antrag und Beiordnungsantrag vor dem Arbeitsgericht Cottbus teilte die Anwältin der […]
14. März 2016 um 10:55
[…] noch nicht gezahltes Arbeitsentgelt. Zuvor hatte er gegen den Arbeitgeber für seine Mandantin Kündigungsschutzklage eingereicht und das Verfahren durch einen Vergleich beendet. In diesem Verfahren ( […]
24. März 2016 um 07:22
[…] Arbeitnehmer erhob sodann Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht und wehrte sich sowohl gegen die außerordentliche als auch gegen die hilfsweise […]
3. Mai 2016 um 08:35
[…] Der Arbeitgeber/Beklagte kündigte dem Arbeitnehmer aufgrund dessen am 02.08.2004 fristlos, aus außerordentlichem Grund das Arbeitsverhältnis und darüber hinaus vorsorglich (der Arbeitnehmer befand sich in der Probezeit) ordentlich mit eintägiger Frist zum 03.08.2004. Gegen die Kündigung in der Probezeit wehrte sich der Arbeitnehmer mittels Kündigungsschutzklage. […]
21. August 2016 um 07:39
[…] Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung dann Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht und verlor das Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.07.2016 […]
22. März 2017 um 10:58
[…] Arbeitnehmer kann trotzdem Kündigungsschutzklage einreichen und sich dann gegen die Änderungskündigung, wie gegen eine Beendigungskündigung […]
2. April 2017 um 07:09
[…] Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage zum […]
17. April 2017 um 09:49
[…] oft vor, dass der Arbeitnehmer, der eine Kündigung des Arbeitgebers erhält, sich zwar gegen die Kündigung wehren möchte (Kündigungsschutzklage), allerdings in der Regel nicht beabsichtigt beim alten Arbeitgeber weiterzuarbeiten. Der […]
20. April 2017 um 15:42
[…] Kläger erhob gegen die Kündigung die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht […]
18. Juni 2017 um 10:28
[…] Klägerin / Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht […]
11. Januar 2022 um 09:14
[…] Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Der Hintergrund ist der, dass der Arbeitnehmer über die Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht die Prozesse selbst einleiten kann, da er dort Hilfe bei der Klageerhebung […]