Änderungskündigung – was nun?

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Eine Änderungskündigung ist für den Arbeitnehmer meist nicht sofort verständlich.

Änderungskündigung – Bestandteile

Die Änderungskündigung besteht aus:

– einer (meist ordentlichen) Kündigung
– einem Angebot zur Änderung der Arbeitsbedingungen

Während die normale Kündigung (auch Beendigungskündigung) genannt nur das Arbeitsverhältnis beenden soll, besteht also die Änderungskündigung aus einem Angebot und einer Kündigung.

„Friss oder stirb“ – das Angebot des Arbeitgebers

Kurz formuliert teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit:

Nimm das Angebot an und das Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung.

schlechtes Angebot / Verschlechterung der Arbeitsbedingungen

Hinter der Änderungskündigung steckt fast immer das Ziel des Arbeitgebers die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers zu verschlechtern, denn der Arbeitnehmer muss eine Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen in der Regel nicht hinnehmen und jeder Arbeitsvertragsänderung zustimmen.

Meist legt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuvor ein Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrages vor. Wenn dies vom Arbeitnehmer nicht angenommen wird, dann ist meist der nächste Schritt des Arbeitgebers die Änderungskündigung, um die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen durchzusetzen.

Chancen des Arbeitnehmers

Grundsätzlich kann man sagen, dass es sich in den meisten Fällen für den Arbeitnehmer lohnt gegen die Änderungskündigung vorzugehen. Er kann ja, um die Kündigung durch das Arbeitsgericht überprüfen zu lassen, das Angebot des Arbeitgebers annehmen unter dem Vorbehalt der Überprüfung des Änderungsangebotes. Der Arbeitgeber muss dann im Arbeitsgerichtsprozess darlegen und beweisen, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist. Dies ist häufig aber nicht der Fall.

Änderungskündigungen werden oft nicht „sauber“ von den Arbeitgebern ausgesprochen. Es gibt oft das Problem,dass eine überflüssige Änderungskündigung ausgesprochen vom Arbeitgeber ausgesprochen wird oder die Änderungskündigung zu unbestimmt ist.

Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer sollte zunächst die Änderungskündigung überprüfen lassen. Ein Rechtsanwalt kann die Erfolgsaussichten kann am besten einschätzen.

Sodann bestehen für den Arbeitnehmer folgende Optionen:

– Annahme des Änderungsangebotes
– Ablehnung des Änderungsangebotes
– Annahme des Änderungsangebotes unter dem Vorbehalt, dass
die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist / Erhebung der Kündigungsschutzklage

Dieses hat folgende Konsequenzen:

Annahme des Änderungsangebotes

Das Arbeitsverhältnis wird mit der Änderung fortgesetzt.

Ablehnung des Änderungsangebotes

Hier endet das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung zum Ende der in der Kündigungserklärung angegeben Kündigungsfrist.

Der Arbeitnehmer kann trotzdem Kündigungsschutzklage einreichen und sich dann gegen die Änderungskündigung, wie gegen eine Beendigungskündigung wehren. Dies sollte aber gut überlegt sein, da meistens die Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt und Erhebung der Kündigungsschutzklage sinnvoller ist.

Annahme des Änderungsangebotes unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist / Erhebung der Kündigungsschutzklage / Änderungsschutzklage

Hier bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Wenn der Arbeitnehmer das Angebot unter Vorbehalt annimmt, dann wird und muss er Kündigungsschutzklage erheben (Feststellung, dass das Änderungsangebot sozial nicht gerechtfertigt ist) und dann wird das Arbeitsgericht die soziale Rechtfertigung des Änderungsangebotes überprüfen.

Änderungskündigung - Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers
Änderungskündigung – was nun

Der Arbeitnehmer hat also mehrere Handlungsmöglichkeiten bei dem Erhalt eine Änderungskündigung und sollte genau abwägen, welche er hier wählt.

Da dies recht komplex ist, ist es in den meisten Fällen sinnvoll sich hier anwaltlich beraten zu lassen.

In der Regel wird ein Anwalt dazu raten die Änderung unter Vorbehalt anzunehmen und dann mittels Änderungschutzklage diese zu überprüfen. Dies hängt einfach damit zusammen, dass das Gericht hier noch umfangreicher und genauer das Änderungsangebot prüft.

Oft wollen Arbeitnehmer aber auf keinen Fall mehr beim Arbeitgeber zu den neuen Bedingungen weiterarbeiten und entscheiden sich zur Ablehnung des Änderungsangebotes und dann zum erheben der Kündigungsschutzklage. Dies ist auch eine Möglichkeit.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

8 Gedanken zu „Änderungskündigung – was nun?

    […] Berlin (Urteil vom 04.03.2015, Aktenzeichen 54 Ca 14420/14) hat entschieden, dass eine Änderungskündigung, die ausgesprochen wurde, um zu erreichen, dass Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlung auf den […]

    […] “überflüssige Änderungskündigung” liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausspricht, obwohl er dies gar nicht braucht. Wenn er nämlich schon aufgrund seines […]

    […] Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag erklärte die Arbeitgeberin „höchst vorsorglich“ die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2014, verbunden mit dem Angebot, es nach Ablauf der Kündigungsfrist am neuen Standort fortzusetzen (sog. Änderungskündigung). […]

    […] gegen eine Kündigung, findet nur Anwendung bei ordentlichen Beendigungskündigungen und bei Änderungskündigung, aber nicht bei außerordentlichen Kündigungen. Weiter muss es sich um eine sozialwidrige […]

    […] Entlassungen sind auch Änderungskündigungen zu […]

    […] Schule das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos und bot dem Kläger die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen an. In dem Kündigungsschreiben heißt es: „… im Hinblick auf die Bewältigung der […]

    […] Einführung der Kurzarbeit nicht zu, dann bleibt dem Arbeitgeber oft nur die Möglichkeit der sog. Änderungskündigung, um so eine vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit zu […]

    […] Änderungskündigung – was nun? […]

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