Arbeitsgericht Berlin: keine Anrechnung von Urlaubsgeld und Sonderzahlungen auf Mindestlohn

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Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 04.03.2015, Aktenzeichen 54 Ca 14420/14) hat entschieden, dass eine Änderungskündigung, die ausgesprochen wurde, um zu erreichen, dass Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlung auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden sollen, unwirksam ist.

In der Pressemitteilung vom 5.3..2015 führt das Arbeitsgericht Berlin dazu aus:

Das Arbeitsgericht hat die Änderungskündigung für unwirksam gehalten. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die – wie das zusätzliche
Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden solle, sei unzulässig.

Eine interessante Entscheidung, die sich mit den bisher noch nicht vom BAG entschiedenen Fall der Anrechnung von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn beschäftigt.

RA A. Martin

5 Gedanken zu „Arbeitsgericht Berlin: keine Anrechnung von Urlaubsgeld und Sonderzahlungen auf Mindestlohn

    […] Sachleistungen (wie Gutscheine, Verpflegung etc) auf den Mindestlohn angerechnet werden. Über das Problem der Anrechnung von Zusatzleistungen / Sonderzahlungen auf den Mindestlohn hatte ich ja bereits […]

    […] wie Leistungszulagen, Urlaubsgeld, Prämien etc. Ich hatte bereits von der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin berichtet (hier gab es sogar mehrere Parallelentscheidungen verschiedener Kam… nicht für rechtmäßig gehalten haben. Bei den Entscheidungen des Arbeitsgerichts Berlin (mehrere […]

    […] Arbeitsgericht Berlin hatte hier bereits ein eine Entscheidung zu den Leistungszulagen getroffen. Die Entscheidung ist […]

    […] einen Stundenlohn von unter 8,50 € brutto. Der Arbeitgeber zahlte darüber hinaus eine Sonderzahlung zweimal jährlich in Höhe eines halben Monatslohnes, abhängig nur von vorliegender Beschäftigung […]

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