Den gesetzlichen Mindestlohn einklagen -was ändert sich?

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Der gesetzliche Mindestlohn ist ab dem 1.1.2015 bundesweit eingeführt worden. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, beträgt dieser nun 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde.

Rund 3,5 Millionen Arbeitnehmer sollen durch die Einführung des neuen gesetzlichen Mindestlohnes betroffen sein und nun mehr Geld erhalten.

Durch das neu eingeführte Mindestlohngesetz ändert sich nicht nur – bei vielen Arbeitnehmern – die bloße Höhe des Stundenlohnes; das Mindestlohngesetz führt auch weitgehende gesetzliche Hürden ein, die verhindern sollen, dass der Mindestlohn in der Praxis „umgangen“ wird.

Hierzu gehört insbesondere die Regelung des § 3 des MiLoG über die Unverfallbarkeit des Mindestlohnes:

§ 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

Danach kann der Mindestlohn auch nicht durch arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen verfallen. Auch ein Verzicht auf den Mindestlohn ist nicht möglich, es sei durch gerichtlichen Vergleich. Dies hat gravierende Auswirkungen auf die Arbeitsrechtspraxis.

Bei Lohnklagen war bisher – gerade in Branchen mit allgemeinverbindlichen Tarifverträgen (wie z.B. Bau, Dachdecker, Zeitarbeit etc) – das Problem, dass Ansprüche auf Lohnzahlung innerhalb bestimmter Fristen beim Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen und danach – bei Ablehnung oder fehlender Reaktion – einzuklagen waren. Hat der Arbeitnehmer hier lange abgewartet, dann war der Lohnanspruch verfallen und konnte nicht mehr geltend gemacht werden.

Zumindest in Höhe des Mindestlohnes können die Lohnzahlungsansprüche des Arbeitnehmers nun nicht mehr verfallen. Dies gilt selbst dann, wenn hier arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen Anwendung finden sollten.

Dies führt dazu, dass die Ansprüche auf Mindestlohn selbst noch nach langer Zeit (äußere Grenze dürfte hier die 3-jährige Verjährung sein) gerichtlich eingeklagt werden können ohne, dass der Verfall der Ansprüche möglich ist.

Aufgrund der Anmelde- und Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten bestimmter (nicht aller) Arbeitgeber, insbesondere zu den geleisteten Stunden (Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit) wird es zukünftig – beim Bestreiten der geleisteten Stunden – für Arbeitnehmer einfacher sein, ihre Ansprüche beim Arbeitsgericht durchzusetzen. Dies gilt insbesondere auch für Überstundenprozesse.

§ 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
(1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Insgesamt ist zu erwarten, dass sich die Durchsetzung von ausstehenden Lohnansprüchen für Arbeitnehmer zukünftig etwas einfacher gestalten wird. Insbesondere ist ein Verfall der Lohnansprüche durch Ausschlussfristen nicht mehr möglich; in Höhe des Mindestlohnes.

RA A. Martin

17 Gedanken zu „Den gesetzlichen Mindestlohn einklagen -was ändert sich?

    […] verschaffen. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt derzeit € 8,50 brutto pro Zeitstunde. Welche Änderungen ist nun beim Einklagen des Mindestlohnes gibt, hatte ich ja bereits […]

    […] Mindestlohn gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die zurzeit festgesetzen € 8,50 brutto pro Zeitstunde gelten […]

    […] wenige Arbeitgeber haben vor Einführung des Mindestlohnes einen geringen Grundlohn gezahlt und darüber hinaus Sonderzahlungen […]

    […] wurde, um zu erreichen, dass Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlung auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden sollen, unwirksam […]

    […] schlaue Arbeitgeber versuchen die Zahlung des Mindestlohnes dadurch zum umgehen, dass von ihnen erbrachte Sachleistungen (wie Gutscheine, Verpflegung etc) auf […]

    […] (14 Stunden RAZ und Vergütung von € 315 pro Monat), machte beim Arbeitgeber seinen Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn von € 8,50 pro Stunde […]

    […] dem 1.1.2015 gibt es den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit € 8,50 brutto pro Stunde. Wie hoch ein monatliches Gehalt wäre, steht im Gesetz […]

    […] Erklärung, dass sie die Verpflichtung zur Zahlung des in § 3 Abs. 1 LTTG vorgesehenen Mindestentgelts einhalten werde, enthaltendes Angebot […]

    […] Arbeitnehmer verklagte seine Arbeitgeberin auf Lohnzahlung (+ Bestandsschutz) und schloss sodann vor dem Arbeitsgericht Berlin einen Vergleich wie […]

    ingo sagte:
    26. Mai 2016 um 17:10

    Was nützen Mindestlohngesetze wenn sich der Arbeitgeber weigert den zu zahlen. Ich bin Maler bei einen Dienstleistungsunternehmen und bekomme keinen Mindestlohn (Maler). Nach anfrage bei den Geschäftsführer bin ich nur beleidigt und schikaniert wurden. Was klauben sie was passiert wenn ich den Chef anzeige ?
    Solche Chefs sollten sofort eingesperrt werden, aber welcher Anwalt würde mir als armer Arbeitnehmer schon helfen.
    Am Ende zieht doch der Arbeitnehmer nur denn kürzeren.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      29. Mai 2016 um 08:19

      Sie können doch den Mindestlohn einklagen. Anzeigen ist eine Sache, aber gegen die Klage dürfte der Arbeitgeber wenig Möglichkeiten haben.

    Waltraud Raths-Mehner sagte:
    30. Mai 2016 um 13:47

    Ich stelle für den Burda Verlag Zeitschriften zu, darunter auch Reklame. Bis heute bin ich nach Stückzahl entlohnt worden. Die Firma MPLC log., die den Vertrieb für die Zustellung übernommen hat, setzte sich mit mir in Verbindung und erklärte mir, dass ab 01.06.16 das nicht mehr übernehmen werden und es wieder an den Burda Verlag geht, dieser würde keine älteren Menschen mehr einstellen, nur noch Jugendliche, da sie für diese keinen Mindestlohn zahlen müssten. Man schlug mir vor einen Jugendlichen zu finden, der seinen Namen dafür hergeben soll. Es wäre dann für mich kein Problem mehr weiter tätig zu sein. Unglaublich
    Kann ich die mir zustehenden Beträge im Nachhinein einklagen?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      31. Mai 2016 um 06:24

      Eine Ferndiagnose macht hier keinen Sinn. Bitte wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt vor Ort.

    […] Ansprüche auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes (€ 8,84 brutto pro Stunde) können nicht verfallen, § 3 […]

    […] Mindestlohngesetz (MiLoG) ist am 1.1.2015 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht einen flächendeckenden Mindestlohn vor. Hiervon können ggfs. für eine […]

    […] Bundesarbeitsgericht hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei dem zum einen die Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohnes in den Ausschlussfristen nicht ausgenommen wurden und zum anderen nun zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch […]

    […] Arbeitsverträge, die nach dem 31.12.2014 geschlossen wurden – insgesamt unwirksam, da vom Verfall nicht Mindestlohnansprüche ausgenommen worden sind (dies hätte man in der Klausel ausdrücklich klarstellen müssen). Ein […]

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