Kündigungsschutzklage und Kosten

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Der Arbeitnehmer hat in der Regel – nach dem Erhalt einer Kündigung durch den Arbeitgeber – nur zwei Möglichkeiten: er akzeptiert die  Kündigung oder er erhebt Kündigungsschutzklage. Außergerichtliche Verhandlungen mit dem Arbeitgeber bringen meistens nichts, da der Arbeitnehmer unter erheblichen Zeitdruck steht, denn er muss innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung – wenn er sich wehren will – die Kündigungsschutzklage einreichen. Allein schon deshalb ist die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers geschwächt, so dass es meist sinnvoller ist sofort die Kündigungsschutzklage einzureichen.

Kosten und Kündigungsschutzklage

Viele Arbeitnehmer haben gehört, dass die Erhebung der  Kündigungsschutzklage viel Geld kostet und scheuen dann den Gang vor dem Arbeitsgericht. Dies ist oft nicht sinnvoll, denn nicht selten kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung aushandeln, wenn er sich gegen die Kündigung wehrt.

Finanzierungsmöglichkeiten der Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage kann vom Arbeitnehmer – je nach Fall und Voraussetzungen – selbst, über eine Rechtsschutzversicherung oder über Prozesskostenhilfe finanziert werden. Wer eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung hat, der braucht sich über die Finanzierung keine Gedanken zu machen. Es bleibt dann nur für den Mandanten – falls vereinbart – die Selbstbeteiligung (meistens € 150,00).

Selbstfinanzierung im Kündigungsschutzverfahren

Wenn nun der Arbeitnehmer das Kündigungsschutzverfahren selbst finanzieren muss, dann stellt sich zuerst die Frage, ob sich dies wirtschaftlich lohnt. Leider kann man diese Frage nicht immer sicher beantworten, da  es darauf ankommt, was der Arbeitnehmer tatsächlich möchte.

Abfindung oder Beschäftigung – Ziel des Arbeitnehmers

Geht es um die Weiterbeschäftigung im Betrieb ist eine Prognose meist gut möglich, denn dann wäre nur zu überprüfen, ob die Kündigung rechtmäßig ist oder nicht.

Wenn es dem Arbeitnehmer – und dies sind die meisten Fälle in der Praxis – aber um den Erhalt einer Abfindung geht und nicht um den Arbeitsplatz, wird es schon schwieriger, denn hier hängt alles vom Verhalten des Arbeitgebers ab.

Eine Klage, die auf Abfindung gerichtet ist (Kündigungsschutzklage mit Auflösungsantrag), ist nur selten erfolgreich, da in der Regel die Gründe, die eine Auflösung begründen können, erst nach Zugang der Kündigung eingetreten sein müssen.

Im Normalfall hofft der Arbeitnehmer einfacht, dass man sich im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht auf die Zahlung einer Abfindung einigt. Wenn dies der Fall ist, lohnt sich der Prozess für den Arbeitnehmer, selbst wenn er diesen selbst finanzieren muss, denn die Abfindungshöhe übersteigt häufig die Kosten des Verfahrens, zumindest bei langer Beschäftigungsdauer (siehe Abfindungsformel).

Abfindungsformel beim Arbeitsgericht Berlin

Das Arbeitsgericht Berlin schlägt als Abfindungsbetrag in der Regel ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr vor.

Kosten des Kündigungsschutzprozesses bei Selbstfinanzierung durch den Arbeitnehmer

Muss der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess selbst finanzieren, stellt sich zunächst immer die Frage nach den Kosten. Das Risiko der Wirtschaftlichkeit lässt sich nur (grob) kalkulieren, wenn man auch die Kosten der Kündigungsschutzklage kennt. Zu unterscheiden sind hier zwei Kostenpositionen:

Gerichtskosten im Kündigungsschutzverfahren

Die Gerichtskosten vor dem Arbeitsgericht im Kündigungsschutzverfahren-wenn diese anfallen – sind nicht so hoch, wie vor den Zivilgerichten. Sie berechnen sich nach der Anlage 2 zum GKG, allerdings mit dem Unterschiede, dass vor dem Arbeitsgericht in der Regel nur eine Verfahrensgebühr in Höhe von 2,0 und vor dem Landesarbeitsgerichten 3,2 entsteht (vor dem Amtsgericht aber 3,0 und in der 2. Instanz  4,0).

Dabei ist die Höhe des sog. Streitwertes entscheidend. Je höher dieser ist, um so höher sind auch die Kosten vor dem Arbeitsgericht, es sei denn, dass die Gerichtsgebühren entfallen (z.B. bei Klagerücknahme oder beim Abschluss eines Vergleiches).

Diesbezüglich verweise sich auf den umfangreichen Artikel „Gerichtskosten im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht“.

Grundsätzlich kann man sagen, dass selten im Kündigungsschutzverfahren Gerichtskosten anfallen, da die meistens Verfahren durch Vergleich enden und in diesem Fall die Gerichtskosten entfallen.

Auch müssen die Gerichtskosten nicht als Vorschus am Anfang -also bei Klageeinreichung – gezahlt werden.

Anwaltsgebühren bei Erhebung der Kündigungsschutzklage

Die Rechtsanwaltsgebühren im Kündigungsschutzverfahren bestimmt sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Früher galt hier die BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung). Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz legt Mindestgebühren für den tätigen Anwalt fest. Der Anwalt darf diese Gebühren nicht unterschreiben und muss diese also wenigstens nehmen. In der Praxis ist es so, dass fast alle Rechtsanwälte / Fachanwälte (in Arbeitssachen) auch diese Gebühren nehmen und nicht -was auch möglich wäre – höhere Gebühren, welche allerdings mit dem Arbeitnehmer zunächst vereinbart werden müssen.

Welche Gebühren entstehen nach dem RVG?

Das RVG sieht bestimmte Gebühren vor, die im Zivilprozess und auch im Arbeitsgerichtsprozess entstehen (also nicht nur im Kündigungsschutzverfahren, sondern z.B. auch bei einer Lohnklage).

In der Regel entstehen folgende Gebühren im Arbeitsgerichtsstreit, also auch im Kündigungsschutzprozess:

  • Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 (z.B. für die Erhebung der Klage/ Schriftsätze ans Gericht)
  • Terminsgebühr in Höhe von 1,2 (für die Wahrnehmung der Güteverhandlung/ Kammertermin)
  • ggfs. Einigungsgebühr in Höhe von 1,0 (für den Abschluss eines Vergleiches vor dem Arbeitsgericht)

Die Gebühren entstehen grundsätzlich nur einmal und zwar genau in der oben bezeichneten Gebührenhöhe.

Verfahrensgebühr (früher Prozessgebühr)

Die Verfahrensgebühr entsteht durch die Einreichung der Kündigungsschutzklage; dabei ist es unerheblich, wie lange das Verfahren dauert und wie viele Schriftsätze ans Gericht gehen. Die Gebühr entsteht nur einmal und zwar genau in Höhe von 1,3.

Terminsgebühr (früher Verhandlungsgebühr)

Die Terminsgebühr entsteht durch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem Arbeitsgericht (also zunächst gibt es ja den Gütetermin und später den Kammertermin). Dabei ist ebenfalls unerheblich, wie viele Verhandlungen es gibt; die Gebühr entsteht in Höhe von 1,2. Wobei es die Ausnahme gibt, dass sich diese Gebühr ermäßigt, wenn z.B. die Gegenseite nicht zum Termin erscheint und z.B. ein Versäumnisurteil ergeht.

Einigungsgebühr (früher Vergleichsgebühr)

Was viele Mandanten/ Arbeitnehmer nicht wissen, ist ,dass es auch eine spezielle / zusätzliche Gebühr gibt, wenn es zu einer Einigung vor dem Arbeitsgericht kommt. In den meisten Fällen schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht – meist in der Güteverhandlung – einen Vergleich. Wirkt der Rechtsanwalt dabei mit, was eben der Normalfall ist, dann bekommt er eine zusätzliche Gebühr, nämlich die sog. Einigungsgebühr. Auch hierbei ist es unerheblich,wie lange das Verfahren gedauert hat und/ oder ob die Verhandlung / das Verfahren besonders schwierig waren oder nicht. Die Gebühr entsteht in Höhe von 1,0. Der Grund für das Entstehen der Einigungsgebühr ist der, dass der Gesetzgeber wollte, dass sich Rechtsstreite meist schon frühzeitig erledigen und damit Kosten (für den Staat) gespart werden. Dem Interessen des Arbeitnehmer steht dies in der Regel nicht entgegen, denn sehr häufig möchte ja der Arbeitnehmer eine Einigung (Stichwort „Abfindung„).

In der Regel entstehen also im Kündigungsschutzprozess Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2,5 (ohne Einigung) oder 3,5 (mit Einigungsgebühr).

Streitwert

Mit den obigen Informationen kann der Mandant zunächst meist nicht sonderlich viel anfangen, denn fraglich ist immer noch, wie die 2,5 -fachen Gebühren bzw. 3,5- fachen Gebühren berechnet werden? Und hier kommt der sog. Streitwert ins Spiel. Der Streitwert ist sowohl für die Anwaltsgebühren als auch für die Gerichtsgebühren eine entscheidende Größe. Anhand des Streitwertes und mit dem Wissen über die entstandenen Gebühren kann man die Anwaltsgebühren und auch die Gerichtsgebühren bestimmen. Den Streitwert setzt das Gericht in der Regel am Schluss des Verfahrens fest. Anhand einer Tabelle sind dann die Gebühren einfach zu bestimmen.

Streitwert im Kündigungsschutzverfahren

Der Streitwert im Kündigungsschutzverfahren ist in der Regel das 3-fache Bruttomonatseinkommen (einfacher Kündigungsschutzantrag).

Beispiel: Verdient der Arbeitnehmer also € 2.000,00 brutto im Monat, so beträgt der Streitwert € 6.000.00.

Den Streitwert setzt das Arbeitsgericht am Schluss des Verfahrens fest. Beim Arbeitsgericht Berlin ist es so,dass hier in der Regel nur eine Absichtserklärung zum Streitwert vom Richter am Verfahrensende angegeben wird. Diese ist auch meistens ausreichend. Man kann aber trotzdem den Erlass eines Streitwertbeschlusses beantragen.

Ermittlung der Höhe der Anwaltsgebühren

Die Rechtsanwaltsgebühren können nun ermittelt werden. Man würde also im obigen Bespiel die Gebühren in Höhe von 2,5 bzw. 3,5 bei einem Streitwert in Höhe von € 6.000,00 ermitteln.

Hier über den Anwaltsgebührenrechner können die Gebühren ermittelt werden. Hier findet man im Internet diverse RVG-Rechner.

Übersicht über die Anwaltsgebühren bei Erhebung der Kündigungsschutzklage

Für eine schnelle Übersicht über voraussichtliche Rechtsanwaltsgebühren bei der Erhebung der Kündigungsschutzklage / Durchführung des Kündigungsschutzverfahrens hier eine kleine Übersicht, die der schnellen / groben Orientierung dient.

mtl.  Verdienst AN brutto      Gebühren ohne Einigung      Gebühren mit Einigung

€ 500                                           € 365,92                                           € 502,78

€ 750                                           € 621,78                                          € 860,97

€ 1.100                                       € 773,50                                            € 1.073,38

€ 1.500                                       € 925,23                                         € 1.285,79

€ 2.000                                       € 1.076,95                                     € 1.498,21

€ 2.200                                          € 1.228,68                                     €  1.710,63

€ 2.500                                            € 1.380,40                                    € 1.923,04

€ 3.000                                              € 1.532,13                                  € 2. 235,45

€ 3.500                                              € 1.820,70                                   €  2.539,46

Wichtig ist, dass die Anwaltsgebühren etwas von den obigen Werten abweichen können, denn es können z.B. weitere Auslagen, z.B. durch Fahrkosten entstehen und darüber hinaus, kann es sein, dass der Anwalt mehrere Anträge im Kündigungsschutzverfahren stellt (wie z.B. den  einen Weiterbeschäftigungsantrag), wodurch sich der Streitwert in der Regel erhöht. Dieser wird aber – wenn überhaupt – meistens bedingt für das Scheitern der Güteverhandlung gestellt.

Die Gebühren können aber auch geringer sein, wenn z.B. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers noch kein Jahr bestand, dann kann ebenfalls ein geringerer Streitwert durch das Arbeitsgericht festgesetzt werden.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin – Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf (Zweigstelle)

18 Gedanken zu „Kündigungsschutzklage und Kosten

    rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
    4. Oktober 2011 um 09:58

    Ergänzend kann man noch darauf hinweisen, dass sich in der ersten Instanz nur ein eingeschränktes Kostenrisiko ergibt, da die Anwaltskosten der Gegenseite – egal, ob wann gewinnt oder verliert, eben nicht getragen werden müssen. Dies gilt für Arbeitnehmer und auch für den Arbeitgeber.

    […] wollen mehr über die Kündigungsschutzklage erfahren? Das Arbeits-ABC und Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin helfen Ihnen […]

    Ihnen Stefan sagte:
    18. März 2013 um 15:08

    Ich Finde es Pervers wenn ein Arbeitnehmer den Prozess vorzeitig Gewinnt und dann die Anwaltskosten selbst tragen soll .
    Die Schuld liegt doch beim Arbeitgeber

    […] Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und die Parteien schlossen vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, in dem sie ihre wechselseitigen […]

    […] bekam der Arbeitnehmer – der sich gegen die Kündigungen des Arbeitgeber mittels Kündigungsschutzklage wehrte – […]

    […] die Kündigung erhob die Krankenschwester Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Hamburg und gewann dort den […]

    […] Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hielt die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers für zulässig und begründet und hat u.a. angenommen, die Kündigungen sind deshalb unwirksam, […]

    […] das Arbeitsverhältnis. Gegen die Kündigung wehrte sich die Klägerin nicht mittels Kündigungsschutzklage. Stattdessen erhoben diese eine Entschädigungsklage nach § 15 Abs. 2 des AGG (Allgemeinen […]

    […] „Welt“ zu verhandeln, mit der er sich gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mittels Kündigungsschutzklage […]

    […] die Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer mittels Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht, welches eine Beweisaufnahme durchführte und sowohl die Ex-Ehefrau des […]

    […] der Arbeit freigestellt worden. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung mit der erhobenen Kündigungsschutzklage. Diese ist noch nicht verhandelt […]

    […] Arbeitnehmer / Lkw-Fahrer erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und gewann die erste und die zweite Instanz. Vor dem BAG verlor er aber den […]

    […] des Arbeitnehmers um sich gegen eine Kündigungsschutzklage zu wehren, immer die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht durch einen Rechtsanwalt sein […]

    […] die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung erhob die Klägerin / Geschäftsführerin sodann Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Die Klägerin führte dazu aus u.a., dass ihrer Ansicht nach der […]

    […] Die Arbeitgeberin/ die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 18.08.2016 ordentlich zum 31.03.2017. Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin/ Klägerin am 25.08.2016 Kündigungsschutzklage. […]

    […] hat die Klägerin fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben und trug vor, dass diese unkündbar gemäß § 34 TVöD sei. Nach der Meinung der Klägerin […]

    […] aus betriebsbedingten Gründen macht es häufig sind, wenn sich der Arbeitnehmer hiergegen mittels Kündigungsschutzklage wehrt. Insbesondere dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz (allgemeiner Kündigungsschutz) […]

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