3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage – Ausnahmen
Der Arbeitnehmer, der sich gegen eine unrechtmäßige Kündigung des Arbeitgebers wehren möchte, muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen; dies ist hinlänglich bekannt und war schon des Öfteren Gegenstand von zahlreichen Artikeln im hiesigen Blog. Welche Ausnahmen gibt es aber hier?
Ausnahmen – 3- Wochenfrist – ab Zugang der Kündigung
Folgende Ausnahmen sind denkbar:
- nachträgliche (nicht vorherige!) Zustimmung einer Behörde zur Kündigung erforderlich
- Kündigung von rassisch, politisch, religiös verfolgten Personen der NS -Zeit
- Kündigung von Inhabern Bermannsversorgungsscheinen in NRW
- Kündigung von Wehrdienstleistenden und Einberufenen zum Wehrdienst
- Klagefrist beginnt 2 Wochen nach dem Ende der Wehrdienstzeit zu laufen; also insgesamt 5 Wochen
- Kündigung von Besatzungsmitgliedern von
- Seeschiffen
- Binnenschiffen
- Luftfahrzeugen
- Beginn der Klagefrist nachdem das Besatzungsmitglied zum Sitz der Firma zurückgekehrt ist, spätestens 6 Wochen ab Zugang
Anwalt Martin
30. April 2017 um 07:44
[…] der Einspruch auch nicht die Erhebung der Kündigungsschutzklage ersetzt und darüber hinaus auch keinen Einfluss auf die 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage […]
11. März 2018 um 10:53
[…] so oft, gibt es hier auch Ausnahmen. Die 3-Wochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage kann unter Umständen nicht mit dem Zugang beim Arbeitnehmer zu laufen beginnt und von daher auch […]
27. Dezember 2020 um 09:11
[…] für die Erhebung der Kündigungsschutzklage doch noch nicht abgelaufen ist. Es gibt hier einige Ausnahmen, die zu beachten […]
4. Mai 2021 um 17:41
[…] diesem Beispiel sieht man, wie wichtig die Einhaltung der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage […]