Gegenstandswert

Kündigungsschutzklage und Kosten

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Der Arbeitnehmer hat in der Regel – nach dem Erhalt einer Kündigung durch den Arbeitgeber – nur zwei Möglichkeiten: er akzeptiert die  Kündigung oder er erhebt Kündigungsschutzklage. Außergerichtliche Verhandlungen mit dem Arbeitgeber bringen meistens nichts, da der Arbeitnehmer unter erheblichen Zeitdruck steht, denn er muss innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung – wenn er sich wehren will – die Kündigungsschutzklage einreichen. Allein schon deshalb ist die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers geschwächt, so dass es meist sinnvoller ist sofort die Kündigungsschutzklage einzureichen.

Kosten und Kündigungsschutzklage

Viele Arbeitnehmer haben gehört, dass die Erhebung der  Kündigungsschutzklage viel Geld kostet und scheuen dann den Gang vor dem Arbeitsgericht. Dies ist oft nicht sinnvoll, denn nicht selten kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung aushandeln, wenn er sich gegen die Kündigung wehrt.

Finanzierungsmöglichkeiten der Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage kann vom Arbeitnehmer – je nach Fall und Voraussetzungen – selbst, über eine Rechtsschutzversicherung oder über Prozesskostenhilfe finanziert werden. Wer eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung hat, der braucht sich über die Finanzierung keine Gedanken zu machen. Es bleibt dann nur für den Mandanten – falls vereinbart – die Selbstbeteiligung (meistens € 150,00).

Selbstfinanzierung im Kündigungsschutzverfahren

Wenn nun der Arbeitnehmer das Kündigungsschutzverfahren selbst finanzieren muss, dann stellt sich zuerst die Frage, ob sich dies wirtschaftlich lohnt. Leider kann man diese Frage nicht immer sicher beantworten, da  es darauf ankommt, was der Arbeitnehmer tatsächlich möchte.

Abfindung oder Beschäftigung – Ziel des Arbeitnehmers

Geht es um die Weiterbeschäftigung im Betrieb ist eine Prognose meist gut möglich, denn dann wäre nur zu überprüfen, ob die Kündigung rechtmäßig ist oder nicht.

Wenn es dem Arbeitnehmer – und dies sind die meisten Fälle in der Praxis – aber um den Erhalt einer Abfindung geht und nicht um den Arbeitsplatz, wird es schon schwieriger, denn hier hängt alles vom Verhalten des Arbeitgebers ab.

Eine Klage, die auf Abfindung gerichtet ist (Kündigungsschutzklage mit Auflösungsantrag), ist nur selten erfolgreich, da in der Regel die Gründe, die eine Auflösung begründen können, erst nach Zugang der Kündigung eingetreten sein müssen.

Im Normalfall hofft der Arbeitnehmer einfacht, dass man sich im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht auf die Zahlung einer Abfindung einigt. Wenn dies der Fall ist, lohnt sich der Prozess für den Arbeitnehmer, selbst wenn er diesen selbst finanzieren muss, denn die Abfindungshöhe übersteigt häufig die Kosten des Verfahrens, zumindest bei langer Beschäftigungsdauer (siehe Abfindungsformel).

Abfindungsformel beim Arbeitsgericht Berlin

Das Arbeitsgericht Berlin schlägt als Abfindungsbetrag in der Regel ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr vor.

Kosten des Kündigungsschutzprozesses bei Selbstfinanzierung durch den Arbeitnehmer

Muss der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess selbst finanzieren, stellt sich zunächst immer die Frage nach den Kosten. Das Risiko der Wirtschaftlichkeit lässt sich nur (grob) kalkulieren, wenn man auch die Kosten der Kündigungsschutzklage kennt. Zu unterscheiden sind hier zwei Kostenpositionen:

Gerichtskosten im Kündigungsschutzverfahren

Die Gerichtskosten vor dem Arbeitsgericht im Kündigungsschutzverfahren-wenn diese anfallen – sind nicht so hoch, wie vor den Zivilgerichten. Sie berechnen sich nach der Anlage 2 zum GKG, allerdings mit dem Unterschiede, dass vor dem Arbeitsgericht in der Regel nur eine Verfahrensgebühr in Höhe von 2,0 und vor dem Landesarbeitsgerichten 3,2 entsteht (vor dem Amtsgericht aber 3,0 und in der 2. Instanz  4,0).

Dabei ist die Höhe des sog. Streitwertes entscheidend. Je höher dieser ist, um so höher sind auch die Kosten vor dem Arbeitsgericht, es sei denn, dass die Gerichtsgebühren entfallen (z.B. bei Klagerücknahme oder beim Abschluss eines Vergleiches).

Diesbezüglich verweise sich auf den umfangreichen Artikel „Gerichtskosten im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht“.

Grundsätzlich kann man sagen, dass selten im Kündigungsschutzverfahren Gerichtskosten anfallen, da die meistens Verfahren durch Vergleich enden und in diesem Fall die Gerichtskosten entfallen.

Auch müssen die Gerichtskosten nicht als Vorschus am Anfang -also bei Klageeinreichung – gezahlt werden.

Anwaltsgebühren bei Erhebung der Kündigungsschutzklage

Die Rechtsanwaltsgebühren im Kündigungsschutzverfahren bestimmt sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Früher galt hier die BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung). Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz legt Mindestgebühren für den tätigen Anwalt fest. Der Anwalt darf diese Gebühren nicht unterschreiben und muss diese also wenigstens nehmen. In der Praxis ist es so, dass fast alle Rechtsanwälte / Fachanwälte (in Arbeitssachen) auch diese Gebühren nehmen und nicht -was auch möglich wäre – höhere Gebühren, welche allerdings mit dem Arbeitnehmer zunächst vereinbart werden müssen.

Welche Gebühren entstehen nach dem RVG?

Das RVG sieht bestimmte Gebühren vor, die im Zivilprozess und auch im Arbeitsgerichtsprozess entstehen (also nicht nur im Kündigungsschutzverfahren, sondern z.B. auch bei einer Lohnklage).

In der Regel entstehen folgende Gebühren im Arbeitsgerichtsstreit, also auch im Kündigungsschutzprozess:

  • Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 (z.B. für die Erhebung der Klage/ Schriftsätze ans Gericht)
  • Terminsgebühr in Höhe von 1,2 (für die Wahrnehmung der Güteverhandlung/ Kammertermin)
  • ggfs. Einigungsgebühr in Höhe von 1,0 (für den Abschluss eines Vergleiches vor dem Arbeitsgericht)

Die Gebühren entstehen grundsätzlich nur einmal und zwar genau in der oben bezeichneten Gebührenhöhe.

Verfahrensgebühr (früher Prozessgebühr)

Die Verfahrensgebühr entsteht durch die Einreichung der Kündigungsschutzklage; dabei ist es unerheblich, wie lange das Verfahren dauert und wie viele Schriftsätze ans Gericht gehen. Die Gebühr entsteht nur einmal und zwar genau in Höhe von 1,3.

Terminsgebühr (früher Verhandlungsgebühr)

Die Terminsgebühr entsteht durch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem Arbeitsgericht (also zunächst gibt es ja den Gütetermin und später den Kammertermin). Dabei ist ebenfalls unerheblich, wie viele Verhandlungen es gibt; die Gebühr entsteht in Höhe von 1,2. Wobei es die Ausnahme gibt, dass sich diese Gebühr ermäßigt, wenn z.B. die Gegenseite nicht zum Termin erscheint und z.B. ein Versäumnisurteil ergeht.

Einigungsgebühr (früher Vergleichsgebühr)

Was viele Mandanten/ Arbeitnehmer nicht wissen, ist ,dass es auch eine spezielle / zusätzliche Gebühr gibt, wenn es zu einer Einigung vor dem Arbeitsgericht kommt. In den meisten Fällen schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht – meist in der Güteverhandlung – einen Vergleich. Wirkt der Rechtsanwalt dabei mit, was eben der Normalfall ist, dann bekommt er eine zusätzliche Gebühr, nämlich die sog. Einigungsgebühr. Auch hierbei ist es unerheblich,wie lange das Verfahren gedauert hat und/ oder ob die Verhandlung / das Verfahren besonders schwierig waren oder nicht. Die Gebühr entsteht in Höhe von 1,0. Der Grund für das Entstehen der Einigungsgebühr ist der, dass der Gesetzgeber wollte, dass sich Rechtsstreite meist schon frühzeitig erledigen und damit Kosten (für den Staat) gespart werden. Dem Interessen des Arbeitnehmer steht dies in der Regel nicht entgegen, denn sehr häufig möchte ja der Arbeitnehmer eine Einigung (Stichwort „Abfindung„).

In der Regel entstehen also im Kündigungsschutzprozess Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2,5 (ohne Einigung) oder 3,5 (mit Einigungsgebühr).

Streitwert

Mit den obigen Informationen kann der Mandant zunächst meist nicht sonderlich viel anfangen, denn fraglich ist immer noch, wie die 2,5 -fachen Gebühren bzw. 3,5- fachen Gebühren berechnet werden? Und hier kommt der sog. Streitwert ins Spiel. Der Streitwert ist sowohl für die Anwaltsgebühren als auch für die Gerichtsgebühren eine entscheidende Größe. Anhand des Streitwertes und mit dem Wissen über die entstandenen Gebühren kann man die Anwaltsgebühren und auch die Gerichtsgebühren bestimmen. Den Streitwert setzt das Gericht in der Regel am Schluss des Verfahrens fest. Anhand einer Tabelle sind dann die Gebühren einfach zu bestimmen.

Streitwert im Kündigungsschutzverfahren

Der Streitwert im Kündigungsschutzverfahren ist in der Regel das 3-fache Bruttomonatseinkommen (einfacher Kündigungsschutzantrag).

Beispiel: Verdient der Arbeitnehmer also € 2.000,00 brutto im Monat, so beträgt der Streitwert € 6.000.00.

Den Streitwert setzt das Arbeitsgericht am Schluss des Verfahrens fest. Beim Arbeitsgericht Berlin ist es so,dass hier in der Regel nur eine Absichtserklärung zum Streitwert vom Richter am Verfahrensende angegeben wird. Diese ist auch meistens ausreichend. Man kann aber trotzdem den Erlass eines Streitwertbeschlusses beantragen.

Ermittlung der Höhe der Anwaltsgebühren

Die Rechtsanwaltsgebühren können nun ermittelt werden. Man würde also im obigen Bespiel die Gebühren in Höhe von 2,5 bzw. 3,5 bei einem Streitwert in Höhe von € 6.000,00 ermitteln.

Hier über den Anwaltsgebührenrechner können die Gebühren ermittelt werden. Hier findet man im Internet diverse RVG-Rechner.

Übersicht über die Anwaltsgebühren bei Erhebung der Kündigungsschutzklage

Für eine schnelle Übersicht über voraussichtliche Rechtsanwaltsgebühren bei der Erhebung der Kündigungsschutzklage / Durchführung des Kündigungsschutzverfahrens hier eine kleine Übersicht, die der schnellen / groben Orientierung dient.

mtl.  Verdienst AN brutto      Gebühren ohne Einigung      Gebühren mit Einigung

€ 500                                           € 365,92                                           € 502,78

€ 750                                           € 621,78                                          € 860,97

€ 1.100                                       € 773,50                                            € 1.073,38

€ 1.500                                       € 925,23                                         € 1.285,79

€ 2.000                                       € 1.076,95                                     € 1.498,21

€ 2.200                                          € 1.228,68                                     €  1.710,63

€ 2.500                                            € 1.380,40                                    € 1.923,04

€ 3.000                                              € 1.532,13                                  € 2. 235,45

€ 3.500                                              € 1.820,70                                   €  2.539,46

Wichtig ist, dass die Anwaltsgebühren etwas von den obigen Werten abweichen können, denn es können z.B. weitere Auslagen, z.B. durch Fahrkosten entstehen und darüber hinaus, kann es sein, dass der Anwalt mehrere Anträge im Kündigungsschutzverfahren stellt (wie z.B. den  einen Weiterbeschäftigungsantrag), wodurch sich der Streitwert in der Regel erhöht. Dieser wird aber – wenn überhaupt – meistens bedingt für das Scheitern der Güteverhandlung gestellt.

Die Gebühren können aber auch geringer sein, wenn z.B. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers noch kein Jahr bestand, dann kann ebenfalls ein geringerer Streitwert durch das Arbeitsgericht festgesetzt werden.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin – Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf (Zweigstelle)

Streitwert bei Klage gegen Arbeitnehmer auf Herausgabe eines Dienstwagens?

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Nicht selten vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil ein Dienstauto benutzen darf. Eigentümer des Kfz ist in den meisten Fällen der Arbeitgeber. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses stellt, hat der Arbeitnehmer den Dienstwagen an den Arbeitgeber herauszugeben. Macht dieser dies nicht, dann wir der Arbeitgeber regelmäßig auf Herausgabe klagen. Der Streitwert (u. a. zur Berechnung der Anwaltsgebühren) ist zu bestimmen.

LAG Sachsen

Das LAG Sachsen (Entscheidung vom 15.03.2007 – 4  Ta 188/06) stellt auf den Wert (Zeitwert) des Kfz zum Zeitpunkt der Herausgabeklage ab. Vielleicht wird diese Bestimmung des Gegenstandswertes von Arbeitsgericht häufig benutzt, da der Zeitwert leicht zu bestimmen und damit ein konkreter Gegenstandswert leicht „greifbar“ ist. Überzeugend ist dies nicht, denn der Arbeitnehmer will sich in der Regel ja nicht Zueignen, sondern dies einfacht weiter nutzen.

BAG und LAG Rheinland-Pfalz

Das BAG (Entscheidung vom 27.05.1999 – 8 AZR 415/98) und das LAG Rheinland-Pfalz  (Entscheidung vom 7.05.2008 – 1 Ta 63/08) stellen auf den Nutzungsvorteil für den Zeitraum der Nutzungsdauer ab. In der Lohnabrechnung ist der Nutzungsvorteil am Kfz auszuweisen. Dieser Wert ist in der Regel wirtschaftlich und steuerrechtlich zutreffend. Den Wert des Nutzungsvorteils multipliziert man dann mit der beabsichtigten Nutzungsdauer.

Anwalt Martin

Streitwert des Weiterbeschäftigungsantrages im Kündigungsschutzverfahren

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Erhebt der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage, um sich gegen eine unrechtmäßige Kündigung des Arbeitgebers zu wehren, wird neben den Kündigungsschutzantrag meist auch ein Weiterbeschäftigungsantrag gestellt, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen. Da keine wirtschaftliche Identität der beiden Anträge vorliegt, führt der Weiterbeschäftigungsantrag zu einer Streitwerterhöhung. Für den Kündigungsschutzantrag wird regelmäßig der Quatalverdienst des Arbeitnehmers als Streitwert festgesetzt, zumindest dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits 1 Jahr bestanden hat. Rechtsschutzversicherungen sehen in den frühzeitig gestellten Weiterbeschäftigungsantrag häufig eine Obliegenheitsverletzung, da dieser zu einer Streitwerterhöhung führt und möchten, dass der Antrag erst nach dem Scheitern der Güteverhandlung gestellt wird.

Streitwert und Weiterbeschäftigungsantrag bei Kündigungsschutzklage

Der Streitwert des Weiterbeschäftigungsantrages wird von den meisten Arbeitsgerichten meist mit einem Bruttomonatsgehalt (zusätzlich) festgesetzt. Zusammen mit dem Kündigungsschutzantrag wäre dann der Streitwert in der Regel 4 Bruttomonatsverdienste. Dies gilt auch dann, wenn dieser als Hilfsantrag gestellt wird. Das LAG Köln setzt hier sogar 2 Bruttomonatsgehälter für den Weiterbeschäftigungsantrag an.

RA Martin – Kündigungsschutz Berlin

Streitwert -Kündigungsschutzklage bei mehreren Kündigungen?

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Der Streitwert der Kündigungsschutzklage beträgt in der Regel 3 Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers. Die Frage ist, ob sich der Streitwert erhöht, wenn der Arbeitgeber mehrere Kündigungen ausspricht?

mehrere Kündigungen im Kündigungsschutzprozess

Ob und wie sich der Streitwert erhöht ist stark umstritten. Zum Teil wird für jede einzelne Kündigung der Vierteiljahesverdienst des Arbeitnehmers angesetzt, zum Teil wird vertreten, dass es bei einem Vierteljahresverdienst bleibt.

Ein Großteil der Arbeitsgericht vertritt hier die sog.  Differenztheorie. Danach setzt man für die erste Kündigung das Vierteljahresdienst des Arbeitnehmers an und für jede weitere Kündigung den Differenzwert, der sich aus dem Wert des Monatsentgelts berechnet, das der Arbeitnehmer zwischen den beiden Kündigungsterminen bezieht.

RA A. Martin

Vierteljahresverdienst- Streitwert der Kündigungsschutzklage

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Über den Streitwert – der für die Berechnung der Anwaltsgebühren einer Kündigungsschutzklage ist – hatte ich ja bereits gebloggt.

Regelstreitwert = Vierteljahresverdienst

Der Regelstreitwert einer Kündigungsschutzklage beträgt ein Vierteljahresverdienst.

maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung

Der erhebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Verdienstes ist der Zeitpunkt nach dem maßgeblichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Also die ersten 3 Monate nach dem Beendigungszeitpunkt. Entscheidend ist, was der Arbeitnehmer -wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre – hier verdient hätte. Also Kündigung zum 30.04.2011- maßgeblicher Zeitpunkt = Mai, Juni und Juli 2011.

maßgebliches Arbeitsentgelt

Das maßgebliche Arbeitsentgelt im Sinne von § 42 Abs. 3 S. 1 GKG ist das Entgelt, was der Arbeitgeber auch zahlen müsste, wenn ein Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vorliegen würde, also

  • den monatlichen Arbeitslohn nebst (entspricht Jahresgehalt ./. 12)
    • Zuschläge
    • Prämien
    • Nachtzulagen
    • Schichtzulagen
    • Gefahr- und Leistungszulagen
    • Naturalleistungen/ Kost und Unterkuft (sofern Entgeltcharakter)
    • private Nutzung des Dienstwagens
    • 13. Monatsgehalt (anteilig, sofern nicht widerruflich)

Anwalt Martin

Streitwert einer Kündigungsschutzklage

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Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage ist – vor allem – für die Anwaltsgebühren im Kündigungsschutzverfahren maßgeblich. Fragen Arbeitnehmer den Rechtsanwalt nach dem Kosten im Kündigungsschutzverfahren weißt der Anwalt zunächst auf den Streitwert hin. Viele Mandanten können damit wenig anfangen von daher sollen hierzu kurz Ausführungen gemacht werden.

Streitwert im Kündigungsschutzverfahren

Die Arbeitsgerichte – auch das Arbeitsgericht Berlin – setzen als Streitwert für die Kündigungsschutzklage das 3-fache Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers (vor der Klage) als Streitwert fest. Siehe hierzu z.B. den Beschluss des LAG Nürnberg. § 42 Abs. 3 Gerichtskostengesetz begrenzt den Streitwert für Bestandsstreitigkeiten (Kündigungsschutzklagen) auf das 3-fache Bruttomonatsgehalt.

Streitwert der Kündigungsschutzklage = 3 x Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers

Beispiel:

Der Arbeitnehmer verdient € 3.000,00 brutto und bekommt 2.200,00 netto an Arbeitslohn ausgezahlt. Der Streitwert für die „einfache Kündigungsschutzklage“ beträgt demnach € 9.000,00 (3 x € 3.000).

Erläuterung:

Auf den Nettolohn kommt es nicht an, sondern auf den Bruttolohn. Bei unterschiedlichen Monatsverdiensten rechnet das Arbeitsgericht in der Regel die Bruttolöhne der letzten 3 Monate zusammen. Wird eine Abfindung gezahlt, wird der Wert der Abfindung nicht dem „bisherigen“ Streitwert hinzugerechnet; es bleibt also bei 3-Bruttomonatsgehältern. Ausnahme: Es besteht ein Anspruch auf Abfindung.

Zu beachten ist aber, dass der Streitwert in einigen Fällen höher, aber auch niedriger sein kann.

So kann z.B. der Arbeitnehmer noch einen sog. Weiterbeschäftigungsantrag zusammen mit dem konkreten Kündigungsschutzantrag stellen, welcher vom Gericht in der Regel mit einem Bruttomonatsgehalt zusätzlich bewertet wird. Beim Weiterbeschäftigungsantrag wird der höhere Wert von den Rechtsschutzversicherungen oder wenn PKH gewährt wurde, nur beim Scheitern der Güteverhandlung für die Anwaltsgebühren berücksichtigt.

Wenn das Arbeitsverhältnis nur kurze Zeit bestanden hat oder unstrittig nicht auf unbestimmte Zeit fortbestehend wird, kann sich der Streitwert reduzieren (bis auf 1 Bruttomonatsgehalt).

Wofür ist der Streitwert im Kündigungsschutzverfahren maßgeblich?

Der Streitwert spielt – für den Mandanten – eine Rolle bei der Berechnung der Anwaltsgebühren/Gerichtsgebühren.

Wer setzt den Streitwert fest?

Der Streitwert wird vom Arbeitsgericht festgesetzt. Dies geschieht in der Regel zum Abschluss des Verfahrens. Wird z.B. ein Vergleich in der Güteverhandlung geschlossen, wird das Arbeitsgericht in der Regel zugleich den Streitwert festsetzen. Dies kann aber auch noch später geschehen. Beim Arbeitsgericht Berlin besteht die Besonderheit, dass dort in der Regel kein Streitwertbeschluss ergeht, sondern das Gericht nur eine Absichtserklärung zum Streitwert abgibt. Man kann aber auch einen Beschluss zum Streitwert beantragen. Die Absichtserklärung ist aber in der Regel ausreichend.

Kann der Streitwert auch höher als das 3-fache Bruttomonatsgehalt sein?

Dies ist möglich, wenn der Rechtsanwalt zusätzlich zum Feststellungsantrag, der typisch für die Kündigungsschutzklage ist, auch einen sog. Weiterbeschäftigungsantrag stellt. Der Weiterbeschäftigungsantrag wird in der Regel von Arbeitsgericht mit einem zusätzlichen Bruttomonatsgehalt bewertet (also dann insgesamt 4 Bruttomonatsgehälter als Streitwert der Kündigungsschutzklage), so auch das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Allerdings wird oft von Rechtsschutzversicherungen darauf hingewiesen,dass die Deckungszusage nur für den nach dem Scheitern der Güteverhandlung gestellten Weiterbeschäftigungsantrag gilt.

weitere Anträge neben den Kündigungsschutzanträgen

Wenn daneben noch weitere Anträge hinzukommen, wie z.B. ein Antrag auf Zahlung von Arbeitslohn oder Erteilung eines Arbeitszeugnisses erhöht sich der Streitwert weiter. Beim Arbeitslohn wird allerdings nochmals unterschieden, ob tatsächlich die Ansprüche unabhängig vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreites sind (dann Erhöhung) oder nicht (dann keine Erhöhung).

mit der Kündigungsschutzklage werden mehrere Kündigungen angegriffen

Manchmal kommt es vor, dass der Arbeitnehmer sich gegen mehrere Kündigungen des Arbeitgebers mittels Kündigungsschutzklage wehren muss. Hier ist umstritten, ob dies den Streitwert der Kündigungsschutzklage erhöht. Viele Arbeitsgerichte erhöhen hier aber den Streitwert nicht.

Kann der Streitwert geringer als das 3-fache Bruttomonatsgehalt sein?

Der Streitwert kann aber auch geringer als das 3-fache Bruttomonatsgehalt sein. Vor allem dann, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht zu lange bestanden hat oder auch für die Zukunft nicht mehr auf unbestimmte Zeit, sondern nur für einige Monate/Wochen bestehen wird. Der maßgebliche Zeitpunkt ist hier der Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung.

Überblicksartig kann man dann von folgenden Streitwerten ausgehen:

  • Arbeitsverhältnis bis 6 Monate =   1 x Bruttomonatsgehalt
  • Arbeitsverhältnis bis 12 Monate = 2 x Bruttomonatsgehalt
  • Arbeitsverhältnis ab 12 Monate = 3 x Bruttomonatsgehalt

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Andreas Martin

Marzahn- Hellersdorf -Berlin

Wie finanziere ich eine Lohnklage/ Kündigungsschutzklage?

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Wie finanziere ich eine Lohnklage/ Kündigungsschutzklage?
Finanzierung

Wie finanziere ich eine Lohnklage/ Kündigungsschutzklage?

Ein Arbeitsgerichtsprozess, insbesondere eine Kündigungsschutzklage oder eine Lohnklage können teuer sein. Die Kosten, die dabei zu beachten sind, sind nicht die Gerichtskosten oder die Anwaltskosten der Gegenseite.

Die Anwatltskosten der Gegenseite im Arbeitsgerichtsverfahren trägt in der 1. Instanz – also z.B. vor dem Arbeitsgericht Berlin – die Gegenseite, egal, ob diese gewinnt oder verliert. Auch die Gerichtskosten sind relativ gering, so dass hier keine große Kostenbelastung vorliegt.

Das Problem sind die eigenen Anwaltskosten. Diese bestimmen sich nach dem Gegenstandswert. Bei der Kündigungsschutzklage ist dies – wenn das Arbeitsverhältnis länger als 12 Monate bestanden hat – das 3-fache Bruttoeinkommen. Bei der Klage auf Arbeitslohn ist der Gegenstandswert/ Streitwert vor dem Arbeitsgericht der eingeklagte Arbeitslohn. Um dies deutlich zu sagen, der Gegenstandwert ist nicht der Wert den der Mandant an den eigenen Anwalt zahlen muss, sondern aus den Gegenstandswert berechnen sich die Anwaltsgebühren.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer Heinz Müller arbeitet länger als 12 Monate beim Arbeitgeber. Dieser kündigt dem Arbeitnehmer und dieser erhebt eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin. Sein letztes Gehalt betrug im Schnitt € 2.000,00 brutto monatlich. Damit beträgt der Streitwert vor dem Arbeitsgericht € 6.000,00 (bei der Kündigungsschutzklage= Bruttolohn x 3). Aus diesen € 6.000,00 berechnen sich die Anwaltsgebühren des Rechtsanwalt des Arbeitnehmers Müller. Dazu schaut der Anwalt in eine Tabelle. Er bekommt zwei Gebühren (Verfahrensgebühr und Terminsgebühr) und noch eine zusätzliche Gebühr, sofern eine Einigung vor dem Arbeitsgericht Berlin erzielt wird.

Ausgerechnet betragen die Anwaltsgebühren (bei 19 % Mehrwertsteuer und dem RVG bis Ende 2020) bei einen Gegenstandswert von € 6.000,00: 

– ohne Einigung= € 1.076,95 brutto 

– mit Einigung= € 1.498,21 brutto

Diesen Betrag muss der Arbeitnehmer finanzieren, egal, ob er gewinnt oder verliert. Dies gilt zumindest für die 1. Instanz im Arbeitsgerichtsverfahren. In der 2. Instanz bleibt es bei der hierkömmlichen Regel, dass beim Gewinnen des Prozesses die Gegenseite diese Kosten tragen muss.

Achtung: Ab 2021 erhöhen sich die Anwaltsgebühren um rund 10 % (eine Anpassung der Gebühren erfolgte über Jahre nicht – letzte Anpassung im August 2013).

2. Finanzierung des Arbeitsgerichtsprozesses über eine Rechtsschutzversicherung

Sofern der Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung hat, ist eine Finanzierung des Arbeitsrechtsstreites hierüber möglich. Ein häufiger Irrtum ist aber der, dass die Arbeitnehmer meinen jede Rechtsschutzversicherung deckt auch den Arbeitsgerichtsprozess. Dies ist nicht so. Zum einen ist erforderlich, dass gerade auch das Arbeitsrecht mitversichert ist und dass ein Schadenfall vorliegt. Leider ist es so, dass die Versicherungsmakler kaum Ahnung vom Inhalt der Rechtsschutzversicherung haben. Meist wird gesagt, dass alles versichert ist, was völlig falsch ist. Viele Angelegenheiten sind gar nicht versicherbar (z.B. Scheidung, Erbrechtstreitigkeiten vor Gericht, Wirtschaftssachen). Es macht auch keinen Sinn – vor dem Anwaltsbesuch – beim Versicherungsmakler anzurufen und zu fragen, ob der Fall versichert ist. Dieser kann keine verbindliche Deckungszusage erteilen. Es gibt spezielle Telefonnummern der jeweiligen Rechtsschutzversicherer unter denen man erfragen kann, ob der Fall grundsätzlich versichert ist. Meist muss dann aber noch eine schriftliche Anfrage erfolgen, da häufig die Deckungszusage verbindlich nur schriftlich erteilt wird.

Gründe weshalb keine Deckung erteilt werden sind meist folgende:

  • Arbeitsrecht ist nicht mitversichert
  • es liegt kein Schadenfall vor (z.B. die Kündigung ist noch nicht erfolgt/ der Lohn ist noch nicht fällig)
  • keine Erfolgsaussichten (wird selten von den Versicherern eingewandt)
  • die Raten für die Rechtsschutzversicherung sind nicht bezahlt worden
  • die Wartetzeit ist noch nicht abgelaufen

Der Rechtsanwalt selbst kann auch die entsprechende Anfrage machen. Dies sollte aber vor dem Gespräch erfolgen, da der Mandant ansonsten unter Umständen die Beratung selbst zahlen muss (diese kostet auch in Berlin immer noch Geld/ eine kostenlose Beratung ist dem Anwalt im Normalfall verboten/ verbindlicher Rechtsrat ist kein Billigprodukt).

3. Finanzierung der Kündigungsschutzklage/ Lohnklage über Prozesskostenhilfe

Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, kann den Prozess vor dem Arbeitsgericht Berlin auch über Prozesskostenhilfe finanzieren. Erforderlich ist immer, dass der Arbeitnehmer den Prozess mit eigenen Mitteln nicht finanzieren kann. Hierüber istAuskunft zu erteilen. Der Arbeitnehmer muss ein spezielles Formular ausfüllen und seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse angeben und belegen (Kontoauszug, Mietvertrag, Einkommensnachweis, Pkw, Grundstücke etc.). Dies ist nicht so kompliziert, wie sich dies jetzt anhört.

Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist im Allgemeinen:

  • schlechte finanzielle Verhältnisse des Arbeitnehmers
  • Erfolgsaussichten
  • keine Mutwilligkeit

Mutwillig ist der Prozess dann, wenn dies überhaupt keinen Sinn macht. Dies kommt in der Praxis selten vor. In Bezug auf die Erfolgsaussichten im Arbeitsgerichtsprozess gilt eine Besonderheit. Ist die Gegenseite auch anwaltlich vertreten, dann kann das Arbeitsgericht sogar, wenn keine Erfolgsaussichten bestehen Prozesskostenhilfe bewilligen.

Den Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt meist der Anwalt. Die PKH kann nur für die Zukunft gewährt werden, so dass möglichst früh der Antrag gestellt werden sollte. Das Kostenrisiko bei PKH-Bewilligung im Arbeitsgerichtsverfahren ist nach der Zusage denkbar gering, da die PKH die eigenen Anwaltskosten als auch die Gerichtskosten umfasst (die Kosten der Gegenseite werden ja nicht erstattet).

Nach dem Prozess muss der Arbeitnehmer dann aber noch jährlich Auskunft über sein Vermögen erteilen. Verbessern sich später seine Einkommensverhältnisse muss er unter Umständen die Anwaltsvergütung/ Gerichtskosten zurückzahlen. Trotzdem fährt er meist noch besser als bei der eigenen Finanzierung, da die Anwaltsgebühren bei PKH-Gewährung geringer sind als normal.

Zusammenfassung:

Eine Finanzierung des Arbeitsgerichtsprozesses – z-B- Klage auf Arbeitslohn oder Kündigungsschutzklage –  ist über eine Rechtsschutzversicherung möglich oder über Prozesskostenhilfe. Theoretisch ist auch denkbar, dass sich der Arbeitnehmer allein vertritt, was aber meist dazu führt, dass sich seine Chancen im Arbeitsgerichtsverfahren drastisch verringern. Gerade im Prozess über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung (Kündigungsschutzklage), bei dem es darum geht eine möglichst hohe Abfindung zu erreichen, macht es Sinn sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.