Vergleich vor dem Arbeitsgericht

Vergleich ohne Termin vor dem Arbeitsgericht?

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Vergleich ohne Termin vor dem Arbeitsgericht?
schriftlicher Vergleich

schriftlicher Vergleich ohne Verhandlung

Viele Arbeitsgerichtsverfahren werden einvernehmlich im Gütetermin oder im Kammertermin durch den Abschluss eines Vergleichs vor dem Gericht geregelt. Dies gilt insbesondere Kündigungsschutzverfahren, den sogenannten Bestandsschutzstreitigkeiten. Dort wird oft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Abfindungsvergleich geschlossen. Die einvernehmliche Regelung erfolgt beim Arbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung durch Aufnahme des Vergleich in einem Gerichtsprotokoll.


Die Frage ist nun, ob man einen Vergleich auch schriftlich – also ohne mündliche Verhandlung – im schriftlichen Verfahren schließen kann. So könnte man sich ja den Weg zum Gericht sparen und müsste nicht extra zur Verhandlung.


Vergleich vom Arbeitsgericht

Der erste Termin beim Arbeitsgericht – so z.B. nach Einreichung einer Kündigungsschutzklage – ist laut Gesetz der sogenannte Gütetermin (Güteverhandlung). In diesem Verhandlungstermin geht es darum, dass das Gericht den Sachverhalt erfragt und auslotet, welche Möglichkeiten bestehen in Bezug auf eine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.


Oft kommt es dazu, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich verständigen und einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht schließen und damit den Rechtsstreit beenden.


Aufnahme des Vergleichstextes in das Gerichtsprotokoll

Eine solche Verständigung erfolgt so, dass das Arbeitsgericht den Vergleichstext in das Gerichtsprotokoll schreibt. Das Protokoll des Arbeitsgerichts ist letztendlich dann der geschlossene Vergleich, aus dem man sogar die Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn die Vereinbarungen vollstreckungsfähig formuliert worden sind. Dies ist aber nicht bei jeder Regelung der Fall.


Abfindungsvergleich – der Normalfal

Der Normalfall einer gütlichen Einigung ist der sogenannten Abfindungsvergleich. Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitnehmers zu beenden versucht, dann kann sich der Arbeitnehmer dagegen mittels Kündigungsschutzklage wehren. Im Gütetermin finden die Vergleichsverhandlungen statt und sehr oft gibt es dann einen sogenannten Abfindungsvergleich, den die Parteien schließen. Dort ist dann geregelt, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet und dass gegebenenfalls der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zahlt. Neben dieser Regelung gibt es dann aber noch diverse andere Regelungen, die im Vergleich erfolgen.


das persönliche Erscheinen im Gütetermin

Beim Arbeitsgericht Berlin zum Beispiel wird in einem Kündigungsschutzverfahren, dass sich gegen eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers wehrt, in der Regel nicht das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, wenn diese durch einen Rechtsanwalt vertreten sind.

Nur bei außerordentlichen Kündigungen geschieht es häufiger, dass neben dem Anwalt auch die jeweiligen Parteien, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, vor dem Arbeitsgericht persönlich erscheinen müssen.

Aus meiner Praxis kann ich sagen, dass wenig Mandanten Interesse daran haben den Termin beim Arbeitsgericht persönlich wahrzunehmen. Auch möchten die Mandanten ein schnelles Ergebnis und wissen woran diese sind, da oft beide Seiten das Arbeitsverhältnis beenden und für die Zukunft planen wollen.


> Von daher stellt sich die Frage, ob man sich auch vor dem Arbeitsgericht einigen kann, ohne dass man einen Termin vor Gericht wahrnimmt?


Protokollierung einer Einigung nach § 278 Abs. 6 ZPO

Um einen wirksamen Vergleich vor dem Arbeitsgericht protokollierten zu lassen ohne einen Termin vor Gericht wahrzunehmen, kann man die Möglichkeit nutzen, welche das Gesetz hier vorsieht.

Nach § 278 Abs. 6 ZPO (Zivilprozessordnung) können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber (außergerichtlich – also vor dem Gerichtstermins) einigen und diese Einigung vom Gericht schriftlich protokollieren lassen. Dazu muss niemand vor Gericht erscheinen. Diese Protokollierung erfolgt faktisch im "schriftlichen Verfahren". Dies passiert oft, wenn auf beiden Seiten, z.B. im Kündigungsschutzverfahren Anwälte beteiligt sind. Diese telefonieren dann miteinander vor dem eigentlichen Gütetermin und schauen, ob eine Einigung möglich ist.


§ 278 Abs. 6 ZPO lautet:

> (6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Ein solcher Vergleich ist schnell geschlossen, wenn man sich einig ist und es handelt sich um einen gerichtlichen Vergleich, der vollstreckbar ist. Dies ist nicht selten ein erheblicher Vorteil.


Arbeitsgerichtsvergleich im schriftlichen Verfahren

Ein solcher Gerichtsvergleich kann also schriftlich geschlossen werden, was zum einen, einen Zeitvorteil und zum anderen, auch einen geringeren Aufwand für beide Seiten bedeutet. In der Regel schließt man diese Art von Vergleich vor dem Gütetermin. Dies geht aber auch während des gesamten Verfahrens vor dem Arbeitsgericht.


Praxis und Vergleich vor dem Arbeitsgericht

In der anwaltlichen Praxis ist es oft so, dass einer der Anwälte, wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind, vor den Gütetermins Kontakt zum Kollegen aufnimmt und nachfragt, ob man sich einigen kann.

Wenn eine Einigung dann in Sichtweite ist, wird diese entsprechend formuliert und zwischen den Anwälten abgestimmt, sodann wird der Vergleichsvorschlag an das Arbeitsgericht geschickt.


Das Gericht kann, wenn beide Seiten eine gleichlautenden Vergleichsvorschlag schicken, den Vergleich sofort protokollieren und an die Parteien zuschicken. Wenn eine Seite den Vergleichsvorschlag einreicht, dann schickt das Gericht der anderen Seite den Vorschlag zu mit der Bitte sich dazu zu äußern. Wenn diese den Vorschlag annimmt, wird dieser protokolliert.


> Wenn der Vergleich sorgsam formuliert ist, kann man daraus die Zwangsvollstreckung betreiben.

Sinn und Zweck der schriftlichen Einigung

Diese schriftliche Protokollierung vor der Verhandlung macht vor allem dann Sinn, wenn man schnell eine Einigung erzielen will und sich die Anreise zum Termin ersparen möchte.

Dies ist aber nicht immer möglich. Voraussetzung ist, dass beide Seiten vergleichsbereit sind und nicht zu große unterschiedlichen Vorstellungen in Bezug auf eine Einigung haben.


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Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

Verzicht des Arbeitnehmers auf tarifvertragliche Ansprüche möglich?

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Viele Bestandsrechtsstreitigkeit (wie z.B. Kündigungsschutzverfahren) vor den Arbeitsgerichten enden mit einem Vergleich. Im Vergleich wird dann meistens nicht vor eine Abfindung etc. geregelt, sondern noch weitere Ansprüche/ Gegenansprüche der Parteien, wie z.B. Urlaubsabgeltung, Abrechnungen, Arbeitspapiere, Arbeitszeugnis und Überstunden. Was viele Arbeitnehmer nicht wissen, ist dass man zwar viel in den Vergleich hineinschreiben kann, aber nicht alles wirksam vereinbart werden kann; insbesondere nicht der Verzicht / Ausschluss von bestimmten Rechten.

Sonderfall: Verzicht auf Urlaub

Da auf Urlaubsansprüche / Urlaubsabgeltungsansprüche nicht verzichtet werden kann, werden hier meist sog. Tatsachenvergleiche geschlossen und z.B. bestätigt, dass der Urlaub bereits in Natur gewähr wurde. Ein Verzicht wäre unwirksam. Mit dem Tatsachenvergleich wird von den Parteien bestätigt, dass gar kein Anspruch mehr besteht; es wird also nicht verzichtet, sondern man bestätigt, dass der Anspruch bereits erloschen ist.

Sonderfall: Verzicht auf tarifvertragliche Ansprüche/ Rechte

Der Arbeitnehmer kann auch nicht ohne weiteres wirksam auf tarifvertragliche Rechte verzichten. Ein solcher Verzicht ist nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich, die in der Praxis selten vorliegen.

§ 4  TVG regelt nämlich:

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Von daher kann z.B. der Arbeitnehmer auf entstandene tarifvertragliche Rechte nur in einem Vergleich verzichten, der von den Tarifvertragsparteien genehmigt wurde.

Ausschlussfristen beachten

Dies heißt aber nicht, dass tarifvertragliche Ansprüche immer bestehen bleiben und nur durch Erfüllung erlöschen können. In der Praxis kommt es nämlich Recht häufig vor, dass derartige Ansprüche verfallen aufgrund entsprechender tarifvertraglicher Ausschlussfristen (§ 4 Abs. 4 TVG).

Anwalt Martin

die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht

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die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht

Die Güteverhandlung im Arbeitsrecht ist etwas, was die meisten Arbeitnehmer noch nicht erlebt haben. Man fragt sich, wie diese Verhandlung abläuft und ob es spezielle Formalitäten gibt, die man zu beachten hat.

Wichtig ist dies, da die Güteverhandlung in der Regel der erste Gerichtstermin nach der Klageerhebung durch den Arbeitnehmer ist.

obligatorische Güteverhandlung

Zunächst ist die Güteverhandlung in Arbeitssachen obligatorisch, dies heißt , dass die Güteverhandlung im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht (also in den meisten Fällen) stattfinden muss. Auch können die Parteien nicht auf die Güteverhandlung verzichten.

Die Güteverhandlung findet nicht statt:

  • nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides
  • nach Erhebung einer Widerklage
  • im Verfahren über die einstweilige Verfügung

Ablauf der Güteverhandlung

Die Güteverhandlung findet vor dem vorsitzenden Richter – ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter -statt. Die Verhandlung ist öffentlich, dass heißt, dass Zuschauer den Verhandlungssaal betreten und dort die Verhandlung beobachten dürfen. Die Anträge werden nicht -wie eigentlich in der streitigen Verhandlung – am Anfang gestellt; in der Regel werden im Gütetermin keine Anträge gestellt (so beim Arbeitsgericht Berlin- Gütetermin). Anders, wenn die Gegenseite nicht erscheint, dann werden die Anträge (wenn dies die erschiene Seite möchte) nebst den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt.

Im Normalfall läuft die Güteverhandlung (z.B. vor dem Arbeitsgericht Berlin) so ab, dass der Richter am Anfang die Anwesenheit feststellt und danach den Sachverhalt nochmals zusammenfasst. Dann fragt der Richter häufig (meistens beginnende mit dem Beklagten (meist Arbeitgeber), der häufig sich noch gar nicht eingelassen hat) noch genauer nach dem Sachverhalt. Später fragt der Richter dann nach einer gütlichen Einigung. Als Anwalt hat man mit dem Mandanten dann schon vorher abgesprochen, welchen Vergleichsvorschlag man unterbreiten möchte oder wo die Grenze für einen Vergleich ist.

die Vergleichsverhandlungen im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht

Der Richter fragt nach Vergleichsmöglichkeiten. Daraufhin wird der Arbeitgebervertreter mit schmerzverzerrtemGesicht verraten – was ohnehin jeder bereits vermutet – dass nämlich der Arbeitgeber wenig Geld für eine Abfindung habe und die Kündigung ohnehin gute Chancen hätte, nur um die Zeit zu sparen, die man für die Fortsetzung des Rechtsstreits benötigen würde, könnte man sich eine „kleine Abfindung“ vorstellen.

Daraufhin wird dann meist der Arbeitnehmervertreter erklären, dass der Arbeitnehmer ja eigentlich beim Arbeitgeber weiterarbeiten will -was meist nicht stimmt – aber sich vorstellen könnte gegen Zahlung einer großzügigen Abfindung den Rechtsstreit durch Vergleich und auch damit das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Der Arbeitgebervertrag zuckt natürlich beim Wort „großzügig“ zusammen und die Feilscherei geht – dann meist bis zur Einigung in der Mitte -weiter. Dann wird der Vergleich protokolliert und eine Absichtserklärung zum Streitwert durch das Gericht abgegeben. Damit ist in der Regel der Rechtsstreit erledigt.

Wichtig ist dabei, dass es meist keinen Anspruch auf Zahlung eines Abfindung gibt. Trotzdem werden sehr oft Abfindungen gezahlt, da der Arbeitgeber meist weiß, dass er mit der Kündigung wenig Chancen hat und auf keinen Fall möchte, dass der Arbeitnehmer dort weiterarbeitet.

Abfindung

Wird man sich einig, dann wird die Zahlung der Abfindung im Vergleich zu Protokoll des Gerichts geregelt. Wenn keine Fälligkeit der Abfindung (also zu wann diese zu zahlen ist, vereinbart ist),dann wir die Abfindung sofort fällig, frühestens aber mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Protokoll

Beim Arbeitsgericht Berlin kann man das Protokoll der Verhandlung gleich mitnehmen. Es wird noch vor Ort ausgedruckt. Scheitert die Güteverhandlung, gibt es also keine Einigung, dann folgt der sog. Kammertermin. Dieser ist dann mehrere Monate später. Das Gericht setzt den Parteien bis dahin Schriftsatzfristen.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Arbeitsrecht Berlin (Marzahn)

Was ist ein Kammertermin und was ein Gütetermin beim Arbeitsgericht?

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Was ist ein Kammertermin und was ein Gütetermin beim Arbeitsgericht?
Arbeitsgericht und Termine

Was ist ein Kammertermin und was ein Gütetermin beim Arbeitsgericht?

Im Internet tauchen bein Anwälten, die Blogs zum Thema Arbeitsrecht oder entsprechende Internetseiten betreiben immer wieder Begriffe wie „Gütetermin“ oder „Kammertermin“ auf. Dies mag für den normalen Internetsurfer meist nicht von großem Interesse sein, kann aber ganz schnell aktuell werden, wenn ein solcher Termin vor dem Arbeitsgericht ansteht. Spätestens dann sollte man aber wissen, was in diesen Terminen geschieht, um sich entsprechend vorzubereiten. Sowohl der Kammer- als auch der Gütetermin sind mündliche Verhandlungen bei den Arbeitsgerichten.

1. Was ist ein Gütetermin beim Arbeitsgericht?

Der Gütetermin oder die Güteverhandlung ist der erste „Verhandlungstermin“ vor dem Arbeitsgericht. Hier werden keine Zeugen vernommen (Beweisaufnahme gibt es vor den Arbeitsgerichten ohnehin nur spärlich) und im Normalfall keine Anträge gestellt, es geht hier allein um die Frage, ob eine gütliche Einigung (z.B. Vergleich über Zahlung einer Abfindung) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglich ist. Bei der Güteverhandlung agiert nur ein Berufsrichter und keine ehrenamtlichen Richter.

Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Berlin

Der Termin läuft z.B. vor dem Arbeitsgericht Berlin so ab, dass der vorsitzende Richter kurz den Sachverhalt darstellt und dann ggfs. noch Fragen an die Parteien stellt. Dabei fragt er in der Regel die Partei zuerst, die sich zur Sache noch nicht geäußert hat. Dies ist in der Regel der Arbeitgeber, der z.B. auf die Kündigungsschutzklage noch nichts geschrieben hat. Der Richter fragt zum Beispiel, weshalb die Kündigung ausgesprochen wurde und was der Arbeitgeber zum Inhalt der Kündigungsschutzklage vorzutragen hat.

Dies ist schon deshalb häufig notwendig, da z.B. bei einer Kündigungsschutzklage, die der Arbeitnehmer erhebt sich in Berlin häufig die Gegenseite noch gar nicht zur Sache vor dem Gütetermin äußert.

Dies hat grundsätzlich auch noch keine Nachteile für den Arbeitgeber, da – sofern keine Einigung im Gütetermin stattfindet – dieser noch bis zum Kammertermin bzw. innerhalb der vom Gericht – nach dem Gütetermin gesetzten Einlassungsfrist – sich zum Sachverhalt äußern kann.

Vergleich vor dem Gericht möglich?

Nachdem das Gericht – meist nur kurz – Fragen gestellt hat (der Gütetermin wird vor dem Einzelrichter verhandelt), versucht der Richter die Parteien zur gütlichen Einigung, also zum Abschluss eines Vergleiches zu bewegen.

Für Zuhörer und auch für den unvorbereiteten Arbeitnehmer ist meist erstaunlich mit welcher „Hartnäckigkeit“ einige Richter die Parteien mehr oder weniger zum Vergleichsschluss drängen“ wollen. Darauf sollte man sich einstellen. Nichts spricht gegen einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht, allerdings nicht um jeden Preis. Nur der Abschluss eines „guten Vergleichs“ macht Sinn. Dieser muss nicht für eine Seite allein vom Vorteil sein; oft sind auch sog. Win-Win-Vergleiche erzielbar und erstrebenswert.

Vergleich in der Güteverhandlung nicht um jeden Preis!

Oft räumen Richter sogar unverhohlen im Gütetermin ein, dass „sie sich die Akte noch nicht richtig angeschaut haben“, was  nicht nachvollziehbar ist. Ohne die Durchsicht der Akte ist ein sinnvoller Vergleichsvorschlag nicht möglich, denn ein Vergleich sollte sich  (nicht nur) am Prozessrisiko orientieren.

Vergleich in weitaus mehr als der Hälfte der Fälle der Normalfall

Trotz der obigen Bedenken werden oft sinnvolle Vergleiche im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht (natürlich auch vor dem Arbeitsgericht Berlin) geschlossen. Dies ist schon deshalb nachvollziehbar, da der größte Teil der Arbeitnehmer, die sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers mittels Kündigungsschutzklage wehren, als Ziel nicht die Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber haben, sondern eigentlich eine Abfindung wollen. Hierauf besteht zwar in den meisten Fällen kein Anspruch, aber dennoch kommt es oft zum sog. Abfindungsvergleich, da auch der Arbeitgeber kein Interesse an einer Weiterarbeit des Arbeitnehmers hat.

Scheitern der Güteverhandlung

Gibt es keinen Vergleich dann kündigt der Richter an, dass der Kammertermin meist erst in mehreren Monaten stattfinden kann und setzt dann dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer Fristen um sich zur Sache nochmals mit Beweisangeboten (also z.B. mit der Benennung von Zeugen) schriftlich zu äußern. Die Güteverhandlung ist dann gescheitert. 

Verhandlungsprotokoll

Beim Arbeitsgericht Berlin kann man sich das Protokoll – die Niederschrift der Verhandlung – gleich mitnehmen, da dies noch vor Ort gefertigt und ausgedruckt wird. Dies ist aber nicht bei allen Arbeitsgerichten so. Beim Arbeitsgericht Neubrandenburg z.B. wird das Protokoll einige Tage nach der Verhandlung gefertigt und verschickt. Das Protokoll ist deshalb wichtig, da darin die Fristen für die Erwiderung angegeben sind und meist auch schon der Termin für die Kammerverhandlung bestimmt ist. In der Regel muss dann der Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten Frist auf die Klage des Arbeitnehmers erwidern und sodann kann der Arbeitnehmer nochmals zur Erwiderung vortragen.

3. Was ist ein Kammertermin beim Arbeitsgericht?

Der Kammertermin folgt dem Gütetermin beim Arbeitsgericht. Leider mehr sehr großem zeitlichen Abstand.Während der Gütetermin schnell anberaumt wird, meist innerhalb weniger Wochen (beim Arbeitsgericht Berlin ungefähr 3 bis 4 Wochen nach Klageeingang), muss man auf den Kammertermin meist mehrere Monate warten.

Kammerverhandlung -mehrere Monate nach dem Gütetermin

Dies ist für beide Parteien belastend, aber nicht zu ändern, denn die Arbeitsrichter haben schlichtweg – in Berlin schon allein aufgrund des Personalschwundes – keinen früheren Termin parat.

Nachteile und Vorteile für den Arbeitgeber

Das lange Warten auf den Kammertermin hat für den Arbeitgeber den Nachteil, dass dieser nicht weiß,ob der den Arbeitslohn bei einer Kündigungsschutzklage noch nachzahlen muss (den sog. Annahmeverzugslohn). Dies ist das Risiko des Arbeitgebers im Bestandsschutzprozess, während bei einer Lohnklage des Arbeitnehmers die Verzögerung dem Arbeitgeber oft gelegen kommt, denn er läuft nicht Gefahr, dass der Arbeitnehmer hier den Lohn vollstreckt, da noch kein Titel vorliegt.

Nachteil für den Arbeitnehmer

Für den Arbeitnehmer ist das Warten auf den Kammertermin meist nachteilig. Meist hat dieser auf eine schnelle Einigung mit dem Arbeitgeber gehofft, wozu ist aber nicht kam. Beim Streit über eine Kündigung kommt hinzu, dass er nicht weiß,ob er sich einen neuen Job suchen oder nicht. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer sogar verpflichtet sich während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens einen „Zwischenjob“ zu suchen. Gewinnt er den Prozess kann er sich entscheiden, ob er die Stelle beim alten Arbeitgeber wieder antritt oder nicht. Den Zwischenverdienst muss er sich auf seinen Annahmeverzugslohnanspruch anrechnen lassen.

Kammertermin – Ablauf

Anders als beim Gütetermin sitzt nun beim Kammertermin nicht mehr ein Einzelrichter, sondern 3 Personen, nämlich ein Berufsrichter (Vorsitzender) und 2 ehrenamtliche Richter (jeweils einer aus dem Arbeitgeberlager und ein Arbeitnehmer), also die Kammer. Die Kammer beim Arbeitsgericht besteht von daher aus dem Vorsitzenden Richter und zwei Beisitzern.

Zu Beginn des Kammertermin versucht meist der Richter nochmals „auszuloten“, ob nun eine Vergleichsbereitschaft der Parteien besteht, wenn nicht, dann macht das Gericht schnell deutlich, ob es die Sache bereits entscheiden kann oder eine Beweisaufnahme notwendig ist. Auch wenn im Arbeitsgerichtsverfahren ergänzend zum Arbeitsgerichtsgesetz die Zivilprozessordnung gilt, kommt es im Arbeitsgerichtsverfahren (zumindest ist dies beim Arbeitsgericht Berlin der Fall) eher selten zur Beweisaufnahme.

Im Termin selbst kann man meist nicht mehr das Gericht von seiner Sicht der Rechtslage überzeugen. Der wichtigste Teil erfolgt mittels der Schriftsätze. Häufig geht das Gericht – auch, wenn dies meist nie so deutlich gesagt wird – mit einer „vorgefestigten Meinung“ in die Verhandlung.

Von daher gilt, dass viel wichtiger als der Vortrag im Termin meist die Schriftsätze davor sind. Das Gericht tendiert meist bereits zu einer Seite, was man relativ schnell merkt. Wenn das Gericht selbst noch nicht entscheiden kann; dies geschieht nicht sofort, sondern in einem Verkündungstermin (Achtung: zum Verkündungstermin muss man nicht erscheinen; hier wird einfach nur die Entscheidung/Ureil verlesen!).

Erfolgt eine Beweisaufnahme wird diese dann im nächsten Termin durchgeführt, es sei denn die Zeugen wurden geladen und ein Beweisbeschluss verkündet, was eher selten ist.

Nach der Beweisaufnahme erfolgt dann die Verkündigung des Urteils (im Verkündigungstermin natürlich). Später bekommt man das Urteil – meist ohne Begründung – übersandt. Die Begründung erfolgt dann mit einem späteren Schriftsatz des Gerichts.

Mehr Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage finden Sie hier.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin