Muss man zum Gütetermin (Güteverhandlung) beim Arbeitsgericht selbst erscheinen?
Wer selbst vor dem Arbeitsgericht klagt, der stellt sich nicht die Frage, ob er dort auch zum Gütetermin erscheinen muss, da klar ist, dass ein persönliches Erscheinen (Ausnahme: Vertreter) erforderlich ist. Wird man aber anwaltlich vertreten, ist schon nachvollziehbar, dass sich viele Arbeitnehmer fragen, ob sie nun noch – neben dem Anwalt – zum Gütetermin erscheinen müssen.
das persönliche Erscheinen vor dem Arbeitsgericht
Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitnehmer – neben dem eigenen Rechtsanwalt – vor dem Arbeitsgericht – egal, ob Güte- oder Kammertermin – immer erscheinen muss, wenn sein persönliches Erscheinen vom Arbeitsgericht angeordnet wurde. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer auch eine eigene Ladung vom Arbeitsgericht, in der das persönliche Erscheinen angeordnet wurde.
Ein Nichterscheinen – trotz der Anordnung des persönlichen Erscheines – kann teuer werden. Das Arbeitsgericht kann hier ein Ordnungsgeld festsetzen. In der Praxis geschieht dies aber sehr selten, da die Partei, die zum Termin nicht erscheint, meist anwaltlich vertreten ist. Dies ist ändert zwar nichts an der Verpflichtung selbst zu erscheinen, wenn diese vom Gericht festgelegt wurde, die Gerichte scheuen aber die Festsetzung eines Ordnugungsgeldes.
Ausnahmen vom persönlichen Erscheinen?
Kann der Arbeitnehmer den Termin nicht wahrnehmen, da er z.B. im Urlaub ist oder erkrankt ist, kann ein Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen stellen. Den Antrag stellt dann meist der beauftragte Rechtsanwalt. Die Krankheit allein ist meist kein Entbindungsgrund, da der Arbeitnehmer verhandlungsunfähig krank sein muss. Das Arbeitsgericht entscheidet dann darüber.
Entsendung eines Vertreters
Wird nicht vom Arbeitsgericht entbunden ,besteht die Möglichkeit einen Vertreter nach § 141 III ZPO zu entsenden, der zur Sachverhaltsaufklärung in der Lage und zum Vergleichsabschluss berechtigt ist.
Die Behauptung allein nützt meist wenig, da in der Regel die spezielle Vollmacht im Original vorzulegen ist.
Von daher tut der Rechtsanwalt – denn dieser ist dann meist der Vertreter – eine entsprechende Vollmacht mitbringt und dem Gericht vorlegt. Man sollte diesbezüglich aber nicht leichtfertig vorgehen, da es schon – gerade, wenn es um Vergleichsverhandlungen geht- es vom Vorteil sein kann, wenn der Arbeitnehmer vor Ort ist, denn dieser kennt den Sachverhalt am besten und kann ggfs. Vorwürfe sofort entkräften, was sich positiv auf die Vergleichsgespräche auswirken kann.
In der Praxis sind die Arbeitsgericht hier aber meist großzügig, denn diesen hoffen natürlich auf einen positiven Abschluss des Verfahrens durch Vergleich.
21. September 2011 um 13:39
Eine kurze Ergänzung zum sehr informativen Beitrag: Trotz Auftritts des ordnungsgemäß bevollmächtigten Rechtsanwalts als Vertreter nach § 141 Abs. 3 ZPO kann es vereinzelt ratsam sein, den im Gütetermin verhandelten Vergleich zudem unter den Vorbehalt des Widerrufs innerhalb einer im Einzelfall zu bestimmenden Frist zu stellen. So bleibt dem im Termin nicht anwesenden Arbeitnehmer die Option, die Vor- und Nachteile des Vergleichs nochmals ausgiebig mit dem anwaltlichen Vertreter im persönlichen Gespräch gegeneinander abzuwägen und gegebenenfalls den Vergleich zu widerrufen.
12. August 2018 um 12:03
[…] Berlin ist es so, dass das persönliche Erscheinen der Partei bei ordentlichen Kündigungen meist im Gütetermin nicht angeordnet wird. D. h., dass der Kläger, […]
19. Januar 2021 um 16:23
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