Güteverhandlung bei Kündigungsschutzklage – auch schon eher als 2 Wochen?
Güteverhandlung bei Kündigungsschutzklage – auch schon eher als 2 Wochen?
Wendet sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers und erhebt demzufolge eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht, dann soll das Arbeitsgericht bereits innerhalb von 2 Wochen nach Klageerhebung einen Termin zur Güteverhandlung anberaumen (§ 61 a Abs. 2 ArbGG).
Fristbeginn = Klageerhebung (Kündigungsschutzklage)
Anders als man zunächst vermuten könnte, beginnt diese Frist nicht mit der Einreichung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Dies wäre viel zu kurzfristig. Vielmehr beginnt die Frist mit der Zustellung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitgeber (§ 253 Abs. 1 ZPO).
früherer Termin als innerhalb von 2 Wochen?
Ein früherer Gütetermin ist durchaus denkbar, denn das Gesetz schließt keinen früheren Termin zur Güteverhandlung von vornherein aus. Allerdings ist zu beachten, dass dem Arbeitgeber nach § 47 Abs. 1 ArbGG eine Einlassungfrist zusteht. Diese Frist beträgt eine Woche und ist einzuhalten (auch wenn der Arbeitgeber auf die Kündigungsschutzklage keine Erwiderung abgibt). Von daher kann der Termin zur Güteverhandlung frühestens in der 2. Woche nach der Klageerhebung stattfinden.
Arbeitsrecht in Berlin – Kanzlei Martin
siehe auch: Welche Frist gilt für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage?
9. Dezember 2010 um 07:53
[…] Arbeitsgericht sollte dann innerhalb von 2 Wochen nach der Klageerhebung (Zustellung bei Gegner) der… anberaumen. Die Güteverhandlung wir dann zur reinen Verhandlungssache. Es geht dort darum, ob man […]
6. Februar 2011 um 12:41
[…] den Parteien zu ermöglichen. Erstaunlich ist, dass es tatsächlich sehr häufig zur Einigung im Gütetermin beim Arbeitsgericht kommt. Im Gütetermin „testet“ das Arbeitsgericht die Vergleichsbereitschaft der […]