Urlaubsabgeltung – was ist zu beachten?

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Die Urlaubsabgeltung ist der Ersatz für (unverschuldet), § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz, nicht genommenen Urlaub. Die Frage nach der Urlaubsabgeltung stellt sich vor allem nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, denn der Urlaubsanspruch wandelt sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetz in einen Abgeltungsanspruch um.

Häufig meinen Arbeitnehmer, dass sie einen Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung haben. Dies ist nicht so. An erster Stelle kommt immer die Gewährung des Urlaubs durch Freizeit; nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnis ist eine Urlaubsabgeltung möglich. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist dies ausgeschlossen.

Urlaubsgewährung oder Abgeltung des Urlaubs?

Der deutsche Gesetzgeber hat zwischen der Urlaubsgewährung und der Urlaubsabgeltung ein Stufenverhältnis geschaffen. An erster Stelle steht immer die Urlaubsgewährung und erst, wenn dies nicht möglich ist, dann ist der Urlaub vom Arbeitgeber abzugelten. Es gibt also keine Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers in Bezug auf die Gewährung oder Abgeltung des Erholungsurlaubs.

gesetzliche Grundlage für die Urlaubsabgeltung

Die gesetzliche Grundlage für die Abgeltung des Urlaubsanspruches befindet sich im § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes.

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

……………

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Urlaubsabgeltung während des Arbeitsverhältnis

Die Abgeltung des Urlaubs während des Arbeitsverhältnisses ist nicht vorgesehen. Es ist Urlaub zu gewähren, da der Zweck des Urlaubs die Erholung des Arbeitnehmers ist, die mit der Urlaubsabgeltung nicht erreicht werden kann. Eine Vereinbarung über die Abgeltung des Urlaubs im bestehenden Arbeitsverhältnis ist nichtig, § 134 BGB.

Urlaubsabgeltung – Voraussetzungen

Kann der Erholungsurlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Voraussetzung für das Entstehen eines Abgeltungsanspruchs ist von daher, dass der Urlaub in Gestalt von Freizeit wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob es vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich oder unmöglich war, dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren oder ober der Arbeitnehmer erfolglos den Arbeitgeber zur Urlaubsgewährung aufgefordert hat.

 Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruches

Der Abgeltungsanspruch wird fällig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er setzt voraus, dass zu diesem Zeitpunkt ein noch offener Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bestanden hat. Dennoch nicht erfüllte Urlaubsanspruch wandelt sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch in einen Abgeltungsanspruch um.

Problematisch können die Fälle sein, bei denen der Arbeitnehmer mit Ablauf des 31. Dezember oder gegebenenfalls mit Ablauf des 31. März aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.  Es kann sein, dass  mit Ablauf dieses Tages  der Urlaubsanspruch bereits verfällt und von daher kann auch kein Anspruch in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt werden.

Der Abgeltungsanspruch ist kein Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern mittlerweile  wird angenommen, dass es sich hierbei um einen reinen Geldanspruch handelt.

Abgeltung des Erholungsurlaubes und Krankheit – die Entscheidung des EuGH

Nach dem BAG (Bundesarbeitsgericht) ist die Urlaubsabgeltung das Surrogat des Erholungsurlaubes, was soviel heißt, dass der Abgeltungsanspruch nur dann bestehen kann, wenn auch ein Urlaubsanspruch (der nicht erfüllt werden konnte) bestanden hat. Wenn also der ursprüngliche Urlaubsanspruch untergegangen ist, weil dieser z.B. nicht ins nächste Kalenderjahr übertragen wurde oder zum 31.03. des Folgejahres verfallen ist, dann besteht auch kein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs.

Von daher war es früher so, dass der Urlaubsanspruch z.B. bei lang anhaltender Krankheit verfallen ist. Der EuGH (EuGH, Urteil v. 20.1.2009, C-350/06) hat dies nun anders entschieden und diese Rechtsprechung ist nun vom BAG (Urteil v. 24.3.2009, 9 AZR 983/07) übernommen worden.

Nun gilt, dass nach dem BAG der Urlaub und die Abgeltung nicht mehr bei über das Urlaubsjahr bzw. den Übertragungszeitraum hinausgehende Arbeitsunfähigkeit erlöschen.

Urlaubsabgeltung von Resturlaub nach Kündigung

Wenn der Urlaub vom Arbeitnehmer nicht mehr genommen werden konnte (auch keine Freistellung unter Anrechnung des Resturlaubs), ist der Urlaub des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abzugelten. Wichtig ist, dass der Urlaub richtig berechnet ist, ist die Wartezeit von 6 Monaten abgelaufen und scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus, dann hat dieser einen Anspruch auf Abgeltung des vollen Jahresurlaubs.

Formel für die Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs

Der Urlaubsabgeltungsanspruch berechnet sich nach folgende Formel:

–> bei einer 5- Tage – Woche:

Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen     x       Anzahl der Urlaubstage  = Abgeltungsanspruch

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–> bei einer 6- Tage – Woche:

Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen      x      Anzahl der Urlaubstage = Abgeltungsanspruch

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Arbeitsrecht Berlin – Anwalt Martin – Marzahn-Hellersdorf

20 Gedanken zu „Urlaubsabgeltung – was ist zu beachten?

    […] Scheidet der Arbeitnehmer dann – ohne den Urlaub nehmen zu können und ohne dass der Urlaub bereits verfallen ist (nach dem 31.03. des Folgejahres) aus dem Arbeitsverhältnis aus und konnte er den Urlaub nicht mehr nehmen, dann besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. […]

    […] aus dem Arbeitsverhältnis-seinen Urlaub nicht mehr nehmen kann, stellt sich  die Frage nach der Abgeltung des Urlaubsanspruches (siehe dazu auch den Beitrag “Resturlaub bei […]

    […] 1.  Urlaubsabgeltung- was ist zu beachten? […]

    Anja sagte:
    23. Oktober 2012 um 06:28

    Urlaubsabgeltung nach Wartezeit: Warum hat der Arbeitnehmer nach Ablauf der Wartezeit Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub, wenn das Arbeitsverhältnis früher als zum Ende des Kalenderjahrs beendet wird? Warum gibt es dieses Gesetzt? Vorausgestzt der Arbeitnehmer teilt seinem neuen Arbeitgeber nicht mit, dass er den Jahresurlaub bereits ausbezahlt bekommen hat, erhält er womöglich für den Rest des Jahres „doppelten“ Urlaub, auch wenn er den Urlaub beim neuen Arbeitgeber erst nach Ablauf der Wartezeit nehmen kann. Gibt es eine rechtliche Grundlage, auf der der alte Arbeitgeber den Urlaubsausgleich vom neuen Arbeitgeber rückverlangen kann, damit kein Nachteil für den alten Arbeitgeber entsteht?

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      23. Oktober 2012 um 06:47

      Der Ausschluss von Doppelansprüchen ist in § 6 des Bundesurlaubsgesetzes geregelt. Wenn ein Arbeitnehmer hier Ansprüche erschleicht, besteht die Möglichkeit das der Arbeitgeber Schadenersatzansprüche geltend macht.

        Anja sagte:
        23. Oktober 2012 um 08:00

        Vielen Dank für die Antwort. Haben Sie zuverfälligerweise auch eine Antwort auf die erste Frage, warum es so ein Gesetzt überhaupt gibt? Warum für das ganze Jahr Urlaubsanspruch besteht, wenn das Arbeitsverhältnis nur 7 Monate andauerte?

    natzernume sagte:
    9. Januar 2013 um 08:55

    Ich war das gesamte Jahr 2012 krank und habe noch 35 Tage Urlaub. Den möchte ich jetzt gern abgelten, und zwar in der Form, dass ich weniger Stunden als vorgesehen arbeite, aber das volle Gehalt erhalte. Mein Arbeitgeber (ÖD) meint, dies sei nicht möglich. Stimmt das?

    Andreas Emmerich sagte:
    3. Januar 2014 um 13:04

    Hallo,
    ich war 4,5 mon. im Betrieb beschäftigt, laut Arbeitsvertrag hätte mein Jahresurlaub 26 Tage betragen. Da ich während einer noch andauernd Krankheit gekündigt wurde konnte ich keinen Urlaub nehmen. Besteht hier ein Rechtsanspruch auf Urlaubsabgeltung des anteiligen Urlaubsanspruches?

    […] der Urlaub nicht mehr gewährt werden, weil z.B. das Arbeitsverhältnis beendet ist, dann ist der Urlaub abzugelten. Hier wäre der Anspruch auf Abgeltung zu […]

    […] diesem Zeitpunkt kann der Arbeitnehmer die Zahlung der Urlaubsabgeltung […]

    […] von 1 Tag) so behandelt, als wäre dies ein Arbeitsverhältnis und dann bestünde beim Ausscheiden in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres nach erfüllter Wartezeit ein Anspruch auf den… (26 Tage; davon ja 3 schon genommen und 17 abgegolten – Rest: 6) oder ob man dogmatisch genau […]

    Simone sagte:
    20. Juni 2016 um 05:38

    Bin zum 31.1 aus dem Betrieb ausgeschieden und möchte Urlaubsgeld. Angeblich ist die Frist abgelaufen. Wie lange ist die Frist?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      22. Juni 2016 um 12:22

      Bitte zum Anwalt vor Ort mit den Unterlagen, der kann prüfen, wie lang die Frist ist.

    Diana sagte:
    25. Mai 2019 um 07:08

    Ich habe mit einer gesetzlichen Frist von 4 Wochen meinen Arbeitsvertrag gekündigt, gleichzeitig mit meiner Kollegin. Wir haben bis zum letzten Tag gearbeitet und befinden uns nun im Urlaub.

    Der Arbeitgeber arbeitet jetzt alleine und verlangt von mir, dass ich anrufe und ihm einiges erkläre, zeige, was er nicht weiß.

    Denke die 4 Wochen waren ausreichend Zeit, er hat sich nicht interessiert.

    Jetzt möchte er mich aus dem Urlaub holen und ist der Meinung, dass sie er darf.

    Wie ist die gesetzliche Lage aus?

    Vielen Dank

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      26. Mai 2019 um 07:06

      Nein, darf er nicht. Dies geht nur in Extremfällen. Dieser dürfte hier nicht vorliegen.

    […] zur Berechnung der Urlaubsabgeltung finden Sie […]

    […] der Arbeitnehmer den Urlaub nicht nehmen kann, kann er nach Beendigung des Arbeitsverhältnis die Abgeltung, also eine zur Auszahlung, des Urlaubs […]

    […] Damit sollen Doppelansprüche auf Urlaub ausgeschlossen werden. Der Arbeitnehmer soll nicht 2 x Urlaub im gleichen Kalenderjahr […]

    […] für einen Ausnahmefall ist die Abgeltung des Urlaubsanspruches vorgesehen und zwar für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhält… oder Aufhebungsvertrag. Ist das Arbeitsverhältnis nämlich beendet, erst dann kann der bestehende […]

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