Klage Arbeitsgericht
LAG MV: Feststellungsinteresse des Arbeitgebers auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses trotz Arbeitnehmerkündigung
Der Arbeitgeber kann ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses sogar dann haben, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten sich über den Beendigungszeitpunkt des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer kündigten das Arbeitsverhältnis. Zwischen den Parteien wurde ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart und eine beidseitige Kündigungsfrist von 6 Monaten. Die Arbeitnehmerin meint aber, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ihrer ordentlichen Kündigung eher beendet wurde, da die arbeitsvertraglich vereinbarte ordentliche Kündigungsfrist unwirksam sei und die kürzere gesetzliche Kündigungsfrist gelte. Daraufhin wollte die Arbeitgeberin festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis eben später beendet wurde, nämlich aufgrund ihrer Kündigung.
längere als vertragliche Kündigungsfristen
Richtig ist, dass im Arbeitsvertrag auch längere Kündigungsfristen als die gesetzlichen (§ 622 BGB) vereinbart werden dürfen, sofern diese den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen (z.B. Kündigungsfrist von mehreren Jahren) und sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber gleich lang sind.
Feststellungsinteresse
Sowohl die 1. Instanz (Arbeitsgericht Schwerin) als auch das LAG MV sahen hier ein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis später endete.
Entscheidung des LAG MV
Das LAG MV (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Urteil vom 11.05.2011, 2 Sa 8/11) führte dazu aus:
Die Klägerin hat ein Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne des § 256 ZPO. Sie kann aufgrund eines eventuellen Vertragsbruches des Beklagten Rechtsansprüche vielfältiger Art ableiten u. a. das Recht Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Diese Gefahr ist auch noch nicht erledigt. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat selbst in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Krankenkassen bei vollständiger Information über den Sachverhalt noch Rückforderungsansprüche stellen könnten. Der Beklagte ist zugelassener Leistungserbringer im Sinne von § 124 SGB V.
Die Beschäftigung eines derartigen Arbeitnehmers ist Voraussetzung für den Betrieb der Klägerin gem. § 124 SGB V. Auch geht es um weitergehende Folgen aus dem Arbeitsverhältnis z. B., die Ausführung der Arbeitspapiere, die Erstellung eines Beschäftigungsnachweises oder Zeugnisses, die die weitergehende Feststellungsklage als prozesswirtschaftlich sinnvoll erweisen. Immerhin hat der Beklagte noch erstinstanzlich sich eines Kündigungsrechtes zum 30.04.2010 berühmt. Wenn die Klägerin ihm eine Arbeitsbescheinigung bzw. ein Zeugnis für die fragliche Zeit der Beschäftigung ausgestellt hätte, wäre ein Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden.
RA A. Martin
Urlaubsabgeltung – was ist zu beachten?
Die Urlaubsabgeltung ist der Ersatz für (unverschuldet), § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz, nicht genommenen Urlaub. Die Frage nach der Urlaubsabgeltung stellt sich vor allem nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, denn der Urlaubsanspruch wandelt sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetz in einen Abgeltungsanspruch um.
Häufig meinen Arbeitnehmer, dass sie einen Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung haben. Dies ist nicht so. An erster Stelle kommt immer die Gewährung des Urlaubs durch Freizeit; nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnis ist eine Urlaubsabgeltung möglich. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist dies ausgeschlossen.
Urlaubsgewährung oder Abgeltung des Urlaubs?
Der deutsche Gesetzgeber hat zwischen der Urlaubsgewährung und der Urlaubsabgeltung ein Stufenverhältnis geschaffen. An erster Stelle steht immer die Urlaubsgewährung und erst, wenn dies nicht möglich ist, dann ist der Urlaub vom Arbeitgeber abzugelten. Es gibt also keine Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers in Bezug auf die Gewährung oder Abgeltung des Erholungsurlaubs.
gesetzliche Grundlage für die Urlaubsabgeltung
Die gesetzliche Grundlage für die Abgeltung des Urlaubsanspruches befindet sich im § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes.
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
……………
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Urlaubsabgeltung während des Arbeitsverhältnis
Die Abgeltung des Urlaubs während des Arbeitsverhältnisses ist nicht vorgesehen. Es ist Urlaub zu gewähren, da der Zweck des Urlaubs die Erholung des Arbeitnehmers ist, die mit der Urlaubsabgeltung nicht erreicht werden kann. Eine Vereinbarung über die Abgeltung des Urlaubs im bestehenden Arbeitsverhältnis ist nichtig, § 134 BGB.
Urlaubsabgeltung – Voraussetzungen
Kann der Erholungsurlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Voraussetzung für das Entstehen eines Abgeltungsanspruchs ist von daher, dass der Urlaub in Gestalt von Freizeit wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob es vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich oder unmöglich war, dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren oder ober der Arbeitnehmer erfolglos den Arbeitgeber zur Urlaubsgewährung aufgefordert hat.
Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruches
Der Abgeltungsanspruch wird fällig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er setzt voraus, dass zu diesem Zeitpunkt ein noch offener Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bestanden hat. Dennoch nicht erfüllte Urlaubsanspruch wandelt sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch in einen Abgeltungsanspruch um.
Problematisch können die Fälle sein, bei denen der Arbeitnehmer mit Ablauf des 31. Dezember oder gegebenenfalls mit Ablauf des 31. März aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Es kann sein, dass mit Ablauf dieses Tages der Urlaubsanspruch bereits verfällt und von daher kann auch kein Anspruch in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt werden.
Der Abgeltungsanspruch ist kein Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern mittlerweile wird angenommen, dass es sich hierbei um einen reinen Geldanspruch handelt.
Abgeltung des Erholungsurlaubes und Krankheit – die Entscheidung des EuGH
Nach dem BAG (Bundesarbeitsgericht) ist die Urlaubsabgeltung das Surrogat des Erholungsurlaubes, was soviel heißt, dass der Abgeltungsanspruch nur dann bestehen kann, wenn auch ein Urlaubsanspruch (der nicht erfüllt werden konnte) bestanden hat. Wenn also der ursprüngliche Urlaubsanspruch untergegangen ist, weil dieser z.B. nicht ins nächste Kalenderjahr übertragen wurde oder zum 31.03. des Folgejahres verfallen ist, dann besteht auch kein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs.
Von daher war es früher so, dass der Urlaubsanspruch z.B. bei lang anhaltender Krankheit verfallen ist. Der EuGH (EuGH, Urteil v. 20.1.2009, C-350/06) hat dies nun anders entschieden und diese Rechtsprechung ist nun vom BAG (Urteil v. 24.3.2009, 9 AZR 983/07) übernommen worden.
Nun gilt, dass nach dem BAG der Urlaub und die Abgeltung nicht mehr bei über das Urlaubsjahr bzw. den Übertragungszeitraum hinausgehende Arbeitsunfähigkeit erlöschen.
Urlaubsabgeltung von Resturlaub nach Kündigung
Wenn der Urlaub vom Arbeitnehmer nicht mehr genommen werden konnte (auch keine Freistellung unter Anrechnung des Resturlaubs), ist der Urlaub des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abzugelten. Wichtig ist, dass der Urlaub richtig berechnet ist, ist die Wartezeit von 6 Monaten abgelaufen und scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus, dann hat dieser einen Anspruch auf Abgeltung des vollen Jahresurlaubs.
Formel für die Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs
Der Urlaubsabgeltungsanspruch berechnet sich nach folgende Formel:
–> bei einer 5- Tage – Woche:
Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen x Anzahl der Urlaubstage = Abgeltungsanspruch
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–> bei einer 6- Tage – Woche:
Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen x Anzahl der Urlaubstage = Abgeltungsanspruch
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Was ist eine Entfernungsklage?
Erhält der Arbeitnehmer eine Abmahnung des Arbeitgebers möchte er meist sofort dagegen vorgehen und Klage erheben. Diese Klage wird als Entfernungsklage bezeichnet.
Eine Entfernungsklage ist also:
die Klage eines Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte zum Arbeitsgericht. Siehe dazu z.B. die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin vom 5.01.2007.
Ob es taktisch sinnvoll ist gegen eine Abmahnung gerichtlich vorzugehen, ist eine andere Frage. In vielen Fällen bietet es sich an eine Stellungnahme zu Personalakte des zu schreiben und nicht gerichtlich gegen die Abmahnung vorzugehen. Das Problem ist nämlich, dass ein gerichtliches Vorgehen den Nachteil hat, dass der Arbeitgeber dann im Gerichtsverfahren die Problematik gegebenfalls einer fehlerhaften Abmahnung sieht und entsprechende Beweise sammeln, da Sachverhalt meistens lang her ist.
nämlich, dass ein gerichtliches Vorgehen den Nachteil hat, dass der Arbeitgeber dann im Gerichtsverfahren die Problematik gegebenfalls einer fehlerhaften Abmahnung sieht und entsprechende Beweise sammelt.
Ob eine solche Entfernungsklage notwendig bzw. sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Ich verweise auf den Artikel: „Wie kann ein Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung des Arbeitgebers vorgehen?„.
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Anwalt Martin