Der Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz des Arbeitnehmers beträgt 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz); dies sind 20 Arbeitstage (siehe hier den Unterschied Mindesturlaub – Werktage – Arbeitstage). Höhe des Urlaubsanspruchs nach dem BRTV-BauFür den Bau gilt dies aber nicht. Nach dem BRTV-Bau (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe)beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage (§ 8 Abs. 1, 1.1. BRTV-Bau). Für Schwerbehinderte erhöht sich der Urlaubsanspruch um 5 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
Urlaubsantritt
Beim Urlaubsantritt sind die Wünsche des Arbeitnehmers und die Belange des Betriebes zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 3.1 BRTV-Bau). Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährden würde. Dies ist natürlich etwas „schwammig“ ausgedrückt. Was heißt dies nun im Einzelnen?
betriebliche Belange kontra Wünsche des Arbeitnehmers
In einem betriebsratslosen Betrieb kann der Arbeitgeber Kraft seines Direktionsrechtes sog. Betriebsferien einführen. Wirksam festgelegte Betriebsferien begründen „dringende betriebliche Belange“, hinter denen die Wünsche des Arbeitnehmers zurückstehen müssen.
Keine Teilung des Urlaubs?
Grundsätzlich sind nur volle Tage an Urlaub zu gewähren. Dies hängt auch damit zusammen, dass die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse, über die die Urlaubsvergütung abgewickelt wird, nur die Urlaubsvergütung für volle Urlaubstage erstattet.
Reihenfolge der Urlaubsgewährung
Wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub nimmt, dann ist ihm zunächst ein etwaiger bestehender Resturlaub aus dem Vorjahr, der übertragen wurde, zu gewähren. Die ULAK ist verpflichtet, bei der Führung auch diese Reihenfolge bei der Führung der Urlaubskonten zu berücksichtigen.Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin
[…] Im Baubereich ist für Arbeitnehmer so Einiges anders. Dies liegt daran, dass der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe – kurz BRTV-Bau – eine Vielzahl von Sonderregelungen enthält, die von der „normalen Gesetzeslage“ abweichen. Dies gilt auch für den Urlaubsanspruch im Baubereich (BRTV-Bau). […]
4. September 2010 um 08:06
[…] Im Baubereich ist für Arbeitnehmer so Einiges anders. Dies liegt daran, dass der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe – kurz BRTV-Bau – eine Vielzahl von Sonderregelungen enthält, die von der „normalen Gesetzeslage“ abweichen. Dies gilt auch für den Urlaubsanspruch im Baubereich (BRTV-Bau). […]
26. Dezember 2011 um 15:57
[…] der Urlaubsanspruch nach dem BRTV-Bau […]