befristeter Arbeitsvertrag – Kündigung möglich?
8. November 2009 at 08:43 | In Befristung, Kündigung Berlin, befristeter Arbeitsvertrag | 1 CommentTags: befristeter Arbeitsvertrag - Kündigung möglich?, Befristung und Kündigung Arbeitsvertrag, Kündigung befristeter Arbeitsvertrag, Kündigung Berlin, ordentliche Kündigung befristetes Arbeitsverhältnis
befristeter Arbeitsvertrag – Kündigung möglich?
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist häufig der Einstieg für den Arbeitnehmer bei einem neuen Arbeitgeber. Viele wissen, dass der Kündigungsschutz im befristeten Arbeitsverhältnis anders ist als beim normalen Arbeitsverhältnis. Was genau anders ist und ob man ein befristetes Arbeitsverhältnis einfach so kündigen kann, ist meistens im Detail unbekannt.
Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses
Der Unterschied zwischen dem normalen Arbeitsvertrag und einem befristeten Arbeitsverhältnis besteht darin, dass das befristete Arbeitsverhältnis für eine feste Dauer geschlossen wird, während das normale Arbeitsverhältnis unbestimmt abgeschlossen wird. Bei der Frage der Kündigung muss zwischen außerordentlicher und ordentlicher Kündigung unterschieden werden.
außerordentliche Kündigung – befristetes Arbeitsverhältnis
Eine außerordentliche Kündigung – also eine Kündigung aus außerordentlichem Grund – ist auch im befristeten Arbeitsverhältnis grundsätzlich möglich. Dies gilt auch dann, wenn dies im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart ist. Die außerordentliche Kündigung unterscheidet sich von der ordentlichen Kündigung dadurch, dass ein außerordentlicher (wichtiger) Kündigungsgrund vorliegen muss, wie z.B. ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers (trotz vorheriger Abmahnung).
ordentliche Kündigung – befristeter Arbeitsvertrag
Bei einer ordentlichen Kündigung kommt es darauf an. Wenn die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung im Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde,dann ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit den gesetzlichen Fristen grundsätzlich möglich.
Wenn aber im Arbeitsvertrag nichts über die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung vereinbart wurde, dann ist für beide Seiten gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG während der gesamten Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eingeschränkt ist dies lediglich durch § 15 Abs. 4 TzBfG. Für langdauernde Befristungen, die auf Lebenszeit einer Person oder für eine längere Zeit als fünf Jahre eingegangen sind. In diesen Fällen kann das Arbeitsverhältnis allein vom Arbeitnehmer mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
Zusammenfassung:
Eine außerordentliche Kündigung ist auch im befristeten Arbeitsverhältnis immer möglich, sofern ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt. Eine ordentliche Kündigung ist nur dann möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag auch so vereinbart wurde.
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[...] unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. Auch kann das befristete Arbeitsverhältnis nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag festgehalten ist. Andernfalls endet das Verhältnis [...]
Pingback von Was Sie über das befristete Arbeitsverhältnis wissen sollten – Personal-Wissen.de — 12. Dezember 2009 #