befristeter Arbeitsvertrag – Kündigung möglich?

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befristeter Arbeitsvertrag - Kündigung möglich?
Befristung und Kündigung

befristeter Arbeitsvertrag – Kündigung möglich?

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist häufig der Einstieg für den Arbeitnehmer bei einem neuen Arbeitgeber. Viele wissen, dass der Kündigungsschutz im befristeten Arbeitsverhältnis „anders“ ist als beim normalen – unbefristeten – Arbeitsverhältnis. Was genau sich dies vom unbefristeten Arbeitsverhältnis unterscheidet und ob man ein befristetes Arbeitsverhältnis einfach so kündigen kann, ist meistens im Detail unbekannt. Die Rechtsgrundlage für Befristungen des Arbeitsverhältnisses ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach ist eine Befristung von Arbeitsverhältnisses mit und ohne Sachgrund möglich.

Achtung:

Arbeitgeber befristen sehr oft ein neues Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund. Lassen Sie – dann auch bei einer Verlängerung – die Befristung durch einen Rechtsanwalt überprüfen, da hier oft Fehler gemacht werden.

Entfristungsklage – die Möglichkeit des Arbeitnehmers gegen eine unzulässige Befristung vorzugehen!

Welche Möglichkeiten für den Arbeitnehmer bestehen sich gegen eine Befristung zu wehren (Entfristungsklage), soll hier ebenfalls kurz erörtert werden. Schon jetzt soll ausgeführt werden, dass in der Praxis bei Befristugnen häufig Fehler vom Arbeitgeber gemacht werden, die dazu führen, dass der Arbeitnehmer gute Chancen hat, feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet weiter fortbesteht.

Frist für die Befristungskontrollklage beachten!

Allerdings muss der Arbeitnehmer dies eben auch geltend machen und zwar vor dem Arbeitsgericht mittels Entfristungsklage innerhalb der dafür vorgesehenen Frist.

Auch hier beträgt die Frist nur 3 Wochen ab dem Befristungsende; in Ausnahmefällen kann eine nachträgliche Zulassung der Klage möglich sein. Darauf sollte man es aber nicht ankommen lassen und von daher auf jeden Fall der Frist notieren.

Das Arbeitsgericht prüft dann die Wirksamkeit der letzten Befristung, aber auch, ob der Arbeitsvertrag überhaupt befristet zustande gekommen ist.

Dies ist nicht immer klar, denn wenn der Arbeitnehmer vor der schriftlichen Vereinbarung über die Befristung beim Arbeitgeber gearbeitet hat, dann kann in der Regel nicht mehr befristet das Arbeitsverhältnis (ohne Sachgrund) geschlossen werden. Dies geschieht in der Praxis recht oft. Der Arbeitnehmer soll mal „Probearbeiten“ kommen und arbeitet dort 1 oder 2 Tage. Sodann wird der schriftliche Arbeitsvertrag vorgelegt, der eine sachgrundlose Befristung enthält. Die Befristung ist hier aber unwirksam, da der Arbeitnehmer schon beim Arbeitgeber gearbeitet hat, nämlich genau die 1 bis 2 Tage „Probearbeit“. Dies ist nämlich schon ein Arbeitsverhältnis.

Ende / Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses

Der Unterschied zwischen dem normalen Arbeitsvertrag und einem befristeten Arbeitsverhältnis besteht darin, dass das befristete Arbeitsverhältnis für eine feste Dauer (dies ist in der Praxis der Normalfall) oder für die Dauer des Bestehens eines bestimmten Zweckes (kommt in der Praxis nicht so häufig vor) geschlossen wird, während das normale Arbeitsverhältnis unbestimmt (auf unbestimmte Zeit) und unbedingt abgeschlossen wird. Das befristete Arbeitsverhältnis endet also – ohne das es einer Kündigung bedarf – mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitablauf oder mit dem Erreichen des vereinbarten Zweckes. Dies hat eine erhebliche Bedeutung bei bestehenden Sonderkündigungsschutz, wie z.B. bei Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin.

Beispiel: Wenn der Arbeitgeber (A) den Arbeitnehmer (B) unbefristet beschäftigen will, so wird im Arbeitsvertrag kein zeitliches Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. keine Zweckerreichung vereinbart: „Der B wird als … ab dem … beschäftigt.“ Beim typischen befristeten Arbeitsvertrag wird das Arbeitsvertragsende zeitlich benannt: „Der B wird ab dem … erstmalig befristet ohne Sachgrund als … bis zum … eingestellt.“

Achtung! Häufig sind die Befristungen in befristeten Arbeitsverhältnisse unwirksam.

Wie ein Arbeitsverhältnis zu befristen ist, ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. So kann zum Beispiel ohne Sachgrund nur erstmalig bis zu 2 Jahren befristet werden (unter Umständen auch bis zu 4 Jahren), ansonsten muss der Grund für die Befristung angegeben werden. Hier werden oft Fehler von Seiten des Arbeitgebers gemacht, insbesondere bei der Verlängerung der sachgrundlosen Befristung.

Kündigungsmöglichkeiten im befristeten Arbeitsverhältnis

Unabhängig davon, besteht darüber hinaus auch beim befristeten Arbeitsverhältnis noch evtl. eine Kündigungsmöglichkeit. Bei der Frage der Kündigung des befristeten Arbeitsvertrages muss zwischen außerordentlicher und ordentlicher Kündigung unterschieden werden.

außerordentliche Kündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

Eine außerordentliche Kündigung – also eine Kündigung aus außerordentlichem Grund – ist auch im befristeten Arbeitsverhältnis grundsätzlich immer möglich. Dies gilt auch dann, wenn dies im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart ist. Die außerordentliche Kündigung unterscheidet sich von der ordentlichen Kündigung dadurch, dass ein außerordentlicher (wichtiger) Kündigungsgrund (§ 626 BGB) vorliegen muss, wie z.B. ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers (trotz vorheriger Abmahnung). Die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit kann nicht ausgeschlossen werden.

Beispiel: Der A schließt mit dem B einen befristeten Arbeitsvertrag. Der B bestiehlt den A während der Arbeit und der A kündigt daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos (verhaltensbedingte Kündigung). Die Kündigung ist wirksam, da eben ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt (das Problem der vorherigen Abmahnung bei verhaltensbedingten Kündigungen soll hier nicht erörtert werden).

Außerordentlich ist fast immer fristlos, aber nicht zwingend. Eine außerordentliche Kündigung kann auch mit einer Auslauffrist erfolgen (kommt in der Praxis aber selten vor) und muss nicht immer fristlos sein.

Beispiel:“Hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis aus außerordentlichem Grund, nämlich wegen …. (muss in der Regel nicht in der Kündigungserklärung stehen) mit einer Auslauffrist zum …… .

ordentliche Kündigung – befristeter Arbeitsvertrag

Bei einer ordentlichen Kündigung kommt es darauf an:

Vereinbarung der Möglichkeit der ordentlichen Kündigung im befristeten Arbeitsvertrag

Wenn die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung im Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde, dann ist eine ordentliche Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses mit den gesetzlichen Fristen grundsätzlich möglich. Es können hier auch andere Kündigungsfristen gelten, wie im unbefristeten Arbeitsvertrag (z.B. in Anwendung eines Tarifvertrages oder eine zulässige arbeitsvertragliche Regelung).

Die Vereinbarung der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit kommt in der Praxis sehr oft vor. Der Arbeitgeber hat meistens ein Interesse an der Kündigungsmöglichkeit schon vor Ablauf der Befristung.

Beispiel: „Das Arbeitsverhältnis wird ohne Sachgrund erstmalig bis zum … befristet. Während der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses kann dieses von beiden Seiten ordentlich mit gesetzlicher Frist gekündigt werden.“

keine Vereinbarung über die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung im befristeten Arbeitsvertrag

Wenn aber im Arbeitsvertrag nichts über die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung vereinbart wurde, dann ist für beide Seiten gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG während der gesamten Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Eingeschränkt ist dies lediglich durch § 15 Abs. 4 TzBfG. Für langdauernde Befristungen, die auf Lebenszeit einer Person oder für eine längere Zeit als fünf Jahre eingegangen sind. In diesen Fällen kann das Arbeitsverhältnis allein vom Arbeitnehmer  mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Beispiel: „Das Arbeitsverhältnis wird ohne Sachgrund erstmalig bis zum … befristet. Das Arbeitsverhältnis kann außerordentlich von beiden Seiten beim Vorliegen eines entsprechenden Grundes gekündigt werden.“

Hier wäre eine ordentliche Kündigung nicht möglich. Eine außerordentliche Kündigung ist eben keine ordentliche Kündigung. Das gleiche Ergebnis würde auch dann gelten, wenn gar nichts zur Kündigungsmöglichkeit im Arbeitsvertrag steht.

Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis möglich?

Wenn der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die ordentliche Kündigung vereinbart, dann wird auch fast immer eine Probezeit vereinbart. Die Probezeit regelt nur, dass das Arbeitsverhältnis mit kürzerer – ordentlich – Frist gekündigt werden kann.

Auch im befristeten Arbeitsverhältnis eine eine Vereinbarung über die Probezeit möglich und eine solche Regelung findet sich fast immer im Arbeitsvertrag (da viele Arbeitgeber hier Muster nutzen). Erfolgt die ordentliche Kündigung während der Probezeit kann der Arbeitgeber (und auch der Arbeitnehmer) mit einer Frist von 2 Wochen taggenau (ohne, dass diese zum Monatsende oder zum 15. enden muss) kündigen.

Hinweis!

Die Vereinbarung einer Probezeit ist auch im befristeten Arbeitsverhältnis möglich.

Allgemeiner Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer beim befristeten Arbeitsvertrag?

Für den Arbeitnehmer, der einen befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen hat, kann das Kündigungsschutzgesetz zwar zur Anwendung kommen (es gibt keine Regel, wonach das Kündigungsschutzgesetz nicht für befristete Arbeitsverhältnisse gilt), was dem Arbeitnehmer häufig aber nichts nützt, denn in den Genuß des Kündigungsschutzgesetzes wird er  in vielen Fällen nicht kommen, da das Arbeitsverhälnis einfach durch den Ablauf der Befristung endet ohne das es einer Kündigung seitens des Arbeitgebers bedarf. Der Arbeitgeber will und muss von daher gar nicht kündigen, um das Arbeitsverhältnis zu beenden, da das Arbeitsverhältnis ohnehin durch den Zeitablauf (Befristung/ bzw. den Eintritt des Befristungsgrundes) endet.

Anders sieht es natürlich aus, wenn der Arbeitgeber vor dem Befristungsende tatsächlich kündigt, dann spielt die Frage, ob allgemeiner Kündigungsschutz besteht (nach dem KSchG) eine erhebliche Rolle. Wenn die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen (mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit und Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate), dann braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund.

besonderer Kündigungsschutz im befristeten Arbeitsverhältnis

Der besondere Kündigungsschutz (also nicht der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, sondern der Schutz nach Spezialgesetzen, wie z.B. der Schutz von Schwangeren, Betriebsratsmitgliedern, Schwerbehinderten etc) gilt aber auch im befristeten Arbeitsverhältnis. Wenn also die Arbeitnehmerin schwanger ist und dies auch rechtzeitig dem Arbeitgeber anzeigt, dann kann er diese nicht wirksam ordentlich kündigen, auch wenn dies vorher vereinbart war. Das Problem ist nur, dass das Arbeitsverhältnis auch mit der Schwangeren dann mit dem Ablauf der Befristung endet, denn der besondere Kündigungsschutz für z.B. Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder etc. hindert nur die Kündigung nicht aber den Ablauf des Arbeitsverhältnisses durch Befristung. Hier sollte dann auf jeden Fall ein Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen, ob man nicht auch noch gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses vorgehen kann (Stichwort: Entfristungsklage).

Kündigungsschutz beim Bestehen der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit im befristeten Arbeitsverhältnis

Wichtig ist aber, dass sich die Situation dann ändert, wenn eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit im befristeten Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Dann kommt das Kündigungsschutzgesetz nach 6 Monaten zur Anwendung, wenn im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit regelmäßig beschäftigt sind. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach 6 Monaten ordentlich, muss er das Kündigungsschutzgesetz beachten. Erhebt der Arbeitnehmer dann Kündigungsschutzklage und gewinnt, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Befristung weiterbeschäftigen. Ist die Befristung unwirksam, was häufig vorkommt, dann kombiniert der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage mit einer Entfristungsklage und stellt neben dem Kündigungsschutzantrag auch einen Antrag auf Entfristung. Gewinnt der Arbeitnehmer den Prozess, dann besteht das Arbeitsverhältnis ungekündigt und unbefristet fort.

Was kann der Arbeitnehmer also machen, um sich zu wehren?

Jede Kündigung muss zunächst auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Dies wird meistens nur ein Anwalt sicher einschätzen können. Gegen eine unrechtmäßige Kündigung kann sich der Arbeitnehmer mittels Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wehren. Wichtig ist hierbei, dass die Klage innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht erhoben werden muss. Dann wäre zu prüfen, ob der Arbeitnehmer sich auch gegen die Befristung – unabhängig von einer Kündigung – wehren kann. Hier kann er – sogar zusätzlich – Entfristungsklage beim Arbeitsgericht einreichen. Auch bei einer Entfristungsklage ist eine 3 Wochenfrist zu beachten!

Der Arbeitnehmer hat eigentlich nur eine Chance, um den „Spieß umzudrehen“ und die Chancen hierfür stehen meistens gar nicht so schlecht.

viele Befristungen sind unwirksam

Häufig ist es nämlich so, dass die Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam ist, da der Arbeitgeber entweder gar keinen sachlichen Befristungsgrund hat oder bei Befristungen ohne Sachgrund (bis zu 2 Jahren) formelle Fehler (z.B. die Folgebefristung zu spät vereinbart hat oder den Arbeitsvertrag bei der Folgebefristung geändert hat, was unzulässig ist) gemacht hat. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer gute Chancen hat gegen die Befristung eine sog. Entfristungsklage zum Arbeitsgericht (z.B. in Berlin zum Arbeitsgericht Berlin) einzureichen.

Zurzeit prüft der EuGH, ob sog. Kettenbefristungen überhaupt zulässig sind. (Nachtrag: Dies ist nun entschieden, solche Befristungen sind zulässig, wenn tatsächlich ein Befristungsgrund vorgelegen hat.)

Im öffentlichen Dienst kommen solche Kettenbefristungen (mit Sachgrund) oft vor.

Entfristungsklage zum Arbeitsgericht

Die Enfristungsklage (also nicht die Kündigungsschutzklage) muss wenigstens innerhalb von 3 Wochen nach dem Ablauf der Befristung erhoben werden. Bekommt der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht recht, dann gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. Der Arbeitgeber wird dann -so ist dies jedenfalls meistens in der Praxis – versuchen das Arbeitsverhältnis dann zu kündigen, was aber meistens schwierig wird, wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Kündigungsschutzgesetz und allgemeiner Kündigungsschutz bei Entfristungsklage

Besteht das Arbeitsverhältnis dann schon länger als 6 Monate und sind im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt, dann findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, so dass der Arbeitnehmer dann meistens recht gut vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers geschützt ist. Dabei zählt natürlich auch die Zeit, die zuvor aufgrund des befristeten Arbeitsverhältnis gearbeitet wurde. Die 6 Monate Wartezeit, die für das Kündigungsschutzgesetz benötigt werden, sind dann schon meistens rum.

Der Arbeitgeber kann nämlich nun nur noch das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden, was aufgrund der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes meistens schwierig ist. Der Arbeitnehmer hat damit sein Ziel erreicht, nämlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, da unter dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes fällt.

Artikel zur Befristung von Arbeitsverhältnissen:

Zusammenfassung:

Eine außerordentliche Kündigung ist auch im befristeten Arbeitsverhältnis immer möglich, sofern ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt.

Eine ordentliche Kündigung ist nur dann möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag auch so vereinbart wurde. Gegen die Kündigung im befristeten Arbeitsverhältnis kann sich der Arbeitnehmer mittels Kündigungsschutzklage wehren.

Damit ist aber nur die Kündigung aus der Welt, falls der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess gewinnt. Um auch zu erreichen, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit der Befristung endet, kann sich der Arbeitnehmer gegen eine unwirksame Befristung mittels Entfristungsklage wehren.

Hat er vor dem Arbeitsgericht erfolgt, wird das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgesetzt.

Wenn dann – und dies ist meistens der Fall – die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen (Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate und mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit), dann kann der Arbeitgeber nur schwer wirksam ordentlich kündigen, denn er muss das Kündigungsschutzgesetz beachten.

Der allgemeine Kündigungsschutz, der dann gilt, wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist recht stark. Der Arbeitgeber braucht einen Kündigungsgrund und ihm stehen nur die drei Kündigungsgründe nach dem Kündigungsschutzgesetz zur Verfügung. Er kann also nur personenbedingt, verhaltensbedingt, oder betriebsbedingt kündigen. Die Chancen in einem solchen Verfahren sind für den Arbeitnehmer meistens gut.

Arbeitsrecht Berlin – Anwalt Andreas Martin

33 Gedanken zu „befristeter Arbeitsvertrag – Kündigung möglich?

    […] unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. Auch kann das befristete Arbeitsverhältnis nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag festgehalten ist. Andernfalls endet das Verhältnis […]

    […] der Arbeitnehmer eine Kündigung so kann er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang derselben Kündigungsschutzklage zum zuständigen […]

    A.Pauliner sagte:
    25. Juni 2010 um 05:09

    was ist wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorzeitig aus dem befr. Arbeitsverhältnis kündigen will?????
    Aussage vom ARG ist,ich werde ihnen eine Kündigung anbieten und es so vereinbaren,das sie am AA keine Probleme bekommen.
    Wenn ich aber zu dieser Kündigung zustimme,kann es das nicht heißen ich habe gekündigt und somit eine Sperre beim AA ??????

    […] befristeter Arbeitsvertrag – Kündigung möglich? […]

    Heino sagte:
    31. März 2011 um 13:33

    Hallo ..

    Eine frage : Was für Kündigungs frist besteht…bei 30 stunden Woche und Halbjares Vertrag…?

    würde mich freuen auf die Antwort

    vg

    befristeter Arbeitsvertrag sagte:
    16. Dezember 2011 um 14:58

    […] […]

    Reichert sagte:
    16. Juni 2012 um 18:31

    Kann man aus gesundheitlichen Gründen bei einem befristeten Arbeitsvertrag
    gekündigt werden. (Lungenentzündung verschleppt und jetzt recht krankt)

    Birgit Ackermann sagte:
    23. Juli 2012 um 14:56

    Hallo, ich habe eine Frage, ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag – im Vertrag ist eine Kündigung nach der Probezeit von 4 Wochen zum 15. bzw. Monatsletzten vom AG im Arbeitsvertrag vereinbart – ich habe einen 30 Stunden Wochenvertrag – also keine Vollbeschäftigung – jetzt wurde mir eine neue Stelle Vollzeit angeboten jedoch müsste ich zum 1.8. den Dienst beginnen – welche Möglichkeiten habe ich??

      Goethe sagte:
      6. November 2012 um 11:04

      Dem neuen Arbeitgeber sagen, dass du eine Kündigungsfrist einzuhalten hast!

    Jorasch sagte:
    12. Januar 2013 um 12:50

    Habe eine Frage: Habe einen befristeten Arbeitsvertrag bis 2015 (Neugründung eines Betriebes). Der Betrieb schließt (Ist aber nicht pleite). Hat der Arbeitgeber (5 Teilzeitangestellte) einen außerordendlichen Kündigungsgrund? Wenn ja mit welchen Fristen, wenn nein, kann ich auf Vertragserfüllung (Gehalt + Sozialversicherung) einen Anspruch erheben?

    Peter sagte:
    20. Februar 2013 um 19:00

    Guten Tag, ich habe auch eine Frage: Habe einen befristeten Arbeitsvertrag für 1 Jahr (als Werksstudent) Nun will ich aber im 2 Monate vor Vertragsende ein Auslandssemester machen.
    Im Arbeitsvertrag steht zur Kündigung: „…[nach Ablauf der Probezeit]…gelten hinsichtlich einer Kündigung die gesetzlichen Bestimmungen.“
    Heißt das jetzt, dass ich eigentlich nicht kündigen darf?

    Vielen Dank
    PS: Ich bin auf Stundenbasis eingestellt, falls das wichtig ist.

    Lewandowski zu Bayern? - Seite 19 - Fanlager sagte:
    28. Februar 2013 um 15:11

    […] […]

    Bernd Schröder sagte:
    15. März 2013 um 11:44

    Hallo ,
    haben einen Koch im Unternehmen der duch Diabetes eine Behinderung von 50 Prozent besitzt , aber durch eine Insulinpumpe voll einsatzfähig ist . Fachlich ist er sehr kompetent und die Belegschaft ist sehr zufrieden mit seinen Kochkünsten . Seine Befristung läuft im Juli aus . Da aber in der Küche noch jemand beschäftigt ist , mit dem keiner klarkommt und deshalb alle 2 Jahre die Befristungen der vorher eingestellten Köche allesamt ausliefen , weil es einfacher war die Befristung auslaufen zu lassen , als einen unbefristeten zu entlassen . Gibt es für uns als Betriebsrat eine Möglichkeit diesen Angestellten zuhalten , oder müssen wir wieder zusehen wie alle 2 Jahre dasselbe Spiel läuft . Der Betrieb hat zur Zeit einen Koch von einer Leihfirma schon versprochen , daß dieser nach dem Auslaufen der Befristung des anderen Koches , eingestellt wird .

    Anonymous sagte:
    19. Mai 2013 um 10:59

    […] […]

    armin heinrich sagte:
    6. August 2013 um 19:31

    Wie lange ist die Kuendigungsfrist aus Arbeitnehmersicht bei einem Zeitvertrag in der Gastronomie, wenn vorzeitig gekuendigt werden moechte.

    Wiese- steffen sagte:
    23. August 2013 um 14:51

    Ich habe einen befristeten Vertrag für 2 Jahre und bin jetzt 1 jahr und 2 monate da. Muss ich die vier wochen einhalten oder kann ich so Kündigen. Mein Neuer Arbeitgeber braucht mich…. Wie kann ich schnell Kündigen????

    luiza monte sagte:
    28. August 2013 um 16:55

    hallo,
    ich habe eine jahr befristet arbeite veterg…..dann würde noch einemal verlengt für eine jahr…. nur jeztz habe eine studium platz an der uni…für eine soziologie studim…

    meine chefin..sagt mir dass sie mich nicht behalte kann….
    1-vertrag 15.8.2012
    2-vertrag vo 8.8.2013 bis 14,08 2014.
    was sollte ich in deise fall machen::bitte antwort mir!!

    N.Damseaux sagte:
    31. Oktober 2013 um 09:06

    Hallo,

    Ich bin als selbstständiger Unternehmer einen befristeten Dienstvertrag eingegangen und mir wurde telefonisch mitgeteilt, dass dieser vor vertragsablauf gekündigt wird. Ich habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Kündigung erhalten, weder per Mail noch per Post. Die Vertragslaufzeit ist nun abgelaufen, mein Arbeitgeber weigert sich zu Zahlen obwohl ich ihn mehrfach drauf hingewiesen habe, dass ich meine Leistung in voller Höhe in Rechnung stelle werde.

    Was kann ich nun tun??

    Danke für eure Zeit!!!

    Grüße

    Mathias Münch sagte:
    17. März 2014 um 08:30

    Lieber Herr Kollege,
    vielen Dank für diesen instruktiven Beitrag. In der Praxis erleben wir doch allzu häufig, dass befristete Verträge gekündigt werden (sollen) und die Sache vor dem Arbeitsgericht landet. Vielleicht sehen wir uns dort wieder einmal.
    Beste koll. Grüße, RA Mathias Münch

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      17. März 2014 um 10:36

      Danke für die Grüße!

    Anika D. sagte:
    2. April 2014 um 08:09

    Guten Tag,

    ich habe seit 1.3. einen befristeteten Arbeitsvertrag (25 h/Woche) bis zum 31.12.. Im Vertrage wurde eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart. Kann ich (als Arbeitnehmer) innerhalb dieser Probezeit einfach kündigen? Und müssen dafür trifftige Gründe vorliegen?

    Viele Grüße

    Anika

    Ulli Andi sagte:
    13. Januar 2015 um 16:36

    Hallo,

    ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag, der zum 31.8.2015 endet. Im Vertrag ist keine Probezeit vereinbart.
    Aufgrund meiner drei Kinder habe ich nach vier Monaten erkannt, dass ich die 70% nicht arbeiten kann und es gesundheitliche Folgen für mich hat (Stress, Kopfschmerzen, Schlafstörungen…) Wie komme ich am Besten aus diesem Arbeitsvertrag raus?
    In meinem momentanen Gesundheitszustand kann ich mich auch nicht auf eine andere Stelle bewerben, davon wurde mir ärztlich abgeraten. Habe ich Anspuch auf Arbeitslosengeld ohne Sperrfrist? Was muss ich beachten?
    Vielen Dank für Antworten!

    D.Frank sagte:
    6. Mai 2015 um 18:32

    Habe 50% behinderungsgrad.Habe es beim Vorstellung Gespräch meinem Chef gesagt.Mein Vertrag zuerst für ein Jahr wurde wieder nach einem jahr um ein Jahr verlängert.Darf mein Arbeitgeber wieder um ein Jahr mein Vertrag verlängern?und bin ich überhaupt kündbar? Bei 50%behibderung?MFG.D Frank

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      12. Mai 2015 um 05:30

      Hallo, gehen Sie am besten mit allen Unterlagen zum Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vor Ort und besprechen den Fall. Eine Ferndiagnose macht keinen Sinn.

    Conrad sagte:
    29. August 2015 um 11:38

    Guten Tag,
    Meine Tochter hat einen befristeten Arbeitsvertrag von 5 Monaten. Ende zum 31. 8.2015
    Sie war die ganze Zeit über Ausbildungssuchend. Kurzfristig hat es mit der Ausbildung geklappt. Ihr neuer Arbeitgeber bestand auf den Ausbildungsbeginn zum 1.8.2015 . Daraufhin kündigte meine Tochter ihren befristeten Vertrag
    außerordentlich, diese Kündigung wird aber nicht anerkannt und meiner Tochter wird mit Schadensersatz gedroht. Was können wir tun?
    Mit freundlichen grüßen
    Astrid Conrad

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      5. September 2015 um 09:52

      Gehen Sie am besten zum Anwalt vor Ort. Zwar ist es recht schwierig Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer bei einer unberechtigten Kündigung (wenn dies hier der Fall ist; wofür einiges spricht) durchzusetzen, aber ausgeschlossen ist dies nicht. Dies kann man nur nach einem gründlichen Gespräch und nach Durchsicht der Unterlagen beurteilen.

    S. sagte:
    19. Februar 2016 um 07:25

    Guten Tag,

    ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag der bis einschließlich 30.06.2016 läuft.
    Bei Kündigungsfrist steh, dass die Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. und Ende des Monats beträgt.
    Ein vermerkt auf beide Vertragsparteien ist nicht gegeben. Außer das dort etwas drin steht, wie bei Kündigungsfristverlängerung des Arbeitnehmers besteht das gleiche Recht beim Arbeitgeber.
    Kann ich ordentlich gekündigt werden? Oder ist diese Frist nur für mich als Arbeitnehmer?
    MfG

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      17. März 2016 um 14:47

      Dies muss man sich genau anschauen. Am besten zum Rechtsanwalt vor Ort, der sich die Klausel im Arbeitsvertrag genau anschaut. Unklarheiten gegen zu Lasten des Verwenders (Arbeitgeber), allerdings scheint dies nur in Bezug auf die Frist der Kündigung der Fall zu sein. Aber dies soll ein Anwalt vor Ort klären.

    Stefan Rohlfs sagte:
    4. November 2016 um 08:17

    Hallo,

    eine Frage zum Kündigungsschutzgesetz bei befristeten Verträgen. Das Kündigungsschutzgesetz kommt zur Anwendung, wenn mindestens 10 Vollzeit AN beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate besteht. Was gilt denn als Beschäftigungszeit? Die vertraglich vereinbarte Beschäftigungszeit (hier 12 Monate) oder die tatsächlich bereits geleistete Beschäftigungszeit (hier weniger als 6 Monate)? Der AG möchte vorzeitig (nach 4 Monaten, Probezeit war 6 Wochen) plötzlich kündigen. Vertrag ist aus dem TVÖD über 12 Monate befristet ohne Sachgrund abgeschlossen worden.
    Kommt das Kündigungschutzgesetz zur Anwendung oder nicht?

    Vielen Dank für die Hilfe.
    Stefan

    […] ordentliche Kündigungsmöglichkeit muss im befristeten Arbeitsverhältnis explizit vereinbart werden, was auch in fast allen befristeten Verträgen so gemacht wird. Die Kündigungsmöglichkeit […]

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