Abmahnung Berlin: Welche Form und welchen Inhalt muss die Abmahnung des Arbeitgebers haben?

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Abmahnung Berlin: Inhalt und Form der Abmahnung!

– Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin –

Gerade in Zeiten der Wirtschaftskrise (vor allem im Raum Berlin) wird schon mal gern eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erteilt, da sehr häufig durch Abmahnungen eine spätere Kündigung „vorbereitet“ werden soll. Der Arbeitnehmer möchte die Rechtmäßigkeit der Abmahnung überprüfen lassen und der Arbeitgeber muss natürlich auch wissen, wie eine Abmahnung richtig formuliert ist.

Abmahnung Berlin: Form der Abmahnung:

Für die Abmahnung ist keine spezielle Form vorgeschrieben. Dies gilt auch dann nicht, wenn im Arbeitsvertrag eine sog. Schriftformklausel vereinbart wurde. Diese Klausel betrifft nämlich nur Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages. Die Abmahnung ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers und keine Änderung des Arbeitsvertrages, bei der der Arbeitnehmer zustimmen muss. Von daher kann eine Abmahnung grundsätzlich auch mündlich erklärt werden.

Von einer mündlichen Abmahnung sollte aber grundsätzlich abgesehen werden, da dies erhebliche Beweisprobleme nach sich zieht. Der Arbeitgeber muss häufig in einem späteren Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht z.B. in Berlin die Abmahnung und deren Wirksamkeit nachweisen. Bei einer mündlichen Abmahnung ist dies schwer. Schon allein der Nachweis des Ausspruches könnte zum Problem werden.

Zusammenfassung zur Form der Abmahnung:

Die Abmahnung sollte immer schriftlich erfolgen!

Abmahnung Berlin: Inhalt der Abmahnung:

Die Abmahnung sollte als solche bezeichnet sein,d.h. das Wort Abmahnung sollte benutzt werden. Auch wenn die Rechtsprechung hier manchmal großzügig ist, und nicht immer das Wort „Abmahnung“ verlangt, gehen Ungenauigkeiten zu Lasten des Arbeitgebers.

Die Abmahnung sollte kurz und stichhaltig sein. Es muss in der Abmahnung genau der Vorwurf an den Arbeitnehmer formuliert werden. Es reicht nicht aus zu schreiben“ Ich bin mit Ihrem Verhalten unzufrieden.“ oder „Ihr Verhalten ist nicht hinnehmbar!“. Der Arbeitgeber muss genau das Fehlverhalten des Arbeitnehmers beschreiben, z.B. „Am 23.11.2009 gegen 15:30 Uhr äußerten Sie gegenüber dem Lieferanten Meyer, dass Ihnen „der Job hier völlig egal sei und hier bei uns alles Drunter und Drüber geht“.

In der Abmahnung selbst macht es auch Sinn kurz zu beschreiben, was die Verpflichtung des Arbeitnehmers gewesen wäre, gegen die hier verstoßen wurde. Zum Beispiel „Sie hätten sich hier nicht gegenüber Dritten abfällig und wahrheitswidrig über ihren Arbeitgeber äußern dürfen.“.

Die Abmahnung soll kein Roman werden und präzise und kurz sein.

Der Arbeitgeber sollte am Schluss der Abmahnung darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen muss oder zumindest der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.

Zusammenfassung zum Inhalt der Abmahnung:

  • Überschrift: „Abmahnung“ benutzen
  • genau das Fehlverhalten des Arbeitnehmers beschreiben
  • Hinweise, was die Pflicht gewesen wäre
  • kurz und präzise
  • Hinweis, dass im Wiederholungsfall mit Kündigung zu rechnen ist

Ein Muster einer Abmahnung finden Sie hier.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin

2 Gedanken zu „Abmahnung Berlin: Welche Form und welchen Inhalt muss die Abmahnung des Arbeitgebers haben?

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