Probezeit im befristeten Arbeitsvertrag – zweimal vereinbaren oder länger als 6 Monate zulässig?
Befristete Arbeitsverträge sind mittlerweile häufig bei Neueinstellungen anzutreffen. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass von Seiten der Arbeitgeber bei der Befristung von Arbeitsverträgen oft Fehler gemacht werden, die eigentlich dazu führen, dass die Arbeitnehmer mittels Entfristungsklage die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erreichen können. Faktisch stellt bei Erfolg, dann das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht.
Häufig vereinbaren Arbeitgeber im befristeten Arbeitsverhältnis auch eine sog. Probezeit und damit auch die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung während des befristeten Arbeitsverhältnisses.
Bitte beachten!
Die Dauer der Probezeit hat nichts mit der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu tun. Nach 6 Monaten ist die zeitliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes eingetreten, egal, ob die Probezeit noch länger andauert oder nicht. Man spricht hier von der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Die Frage ist, ob eine solche Vereinbarung (über die längere Probezeit) wirksam ist und welche Regeln hier gelten.
Probezeitvereinbarung im befristeten Arbeitsverhältnis
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die ordentliche Kündigungsmöglichkeit im befristeten Arbeitsverhältnis zulassen. Dies muss ausdrücklich vereinbart werden. Wird nichts vereinbart, entfällt die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung. Das Arbeitsverhältnis endet dann allein mit der Befristung. Wird eine Probezeit vereinbart, heißt dies, dass die ordentliche Kündigung zulässig ist, was in der Probezeit eine Kündigungsfrist von 2 Wochen bedeutet. Die Vereinbarung einer Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich zulässig. Es gelten hier aber auch die Regelungen, die bei der Vereinbarung einer solchen Probezeit im unbefristeten Arbeitsverhältnis zu beachten wären. Zum Thema: Kündigung in der Probezeit – verweise sich auf den gleichlautenden Artikel.
Vereinbarung von max 6 Monaten – Probezeit
Eine Vereinbarung über eine Probezeit von 6 Monaten oder weniger ist unproblematisch zulässig. Dies ist auch im unbefristeten Arbeitsverhältnis möglich.
kürzere Probezeit als ein halbes Jahr
Auch eine kürze Probezeit als ein halbes Jahr ist möglich. Der Arbeitgeber muss mit dem Arbeitnehmer überhaupt keine Probezeit vereinbaren.
Vereinbarung einer Probezeit von mehr als 6 Monaten im befristeten Arbeitsverhältnis
Grundsätzlich ist die länge der Probezeit auf 6 Monate begrenzt. Vereinbarungen, die eine längere Probezeit als 6 Monate beinhalten sind im Normalfall (§ 622 Abs. 3 BGB) für den Zeitraum von 6 Monaten wirksam, entfalten aber darüber hinaus keine Rechtswirkungen , da dies gegen die eindeutige Regelung des § 622 Abs. 3 BGB verstößt. Faktisch heißt dies, dass nach dem Ablauf der 6 Monate der Arbeitgeber nicht mehr mit einer Frist von 2 Wochen das Arbeitsverhältnis kündigen kann.
die Probezeit ist eine Kündigungsfristvereinbarung
Wichtig ist, dass die Probezeit nichts mit der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu tun hat. Selbst wenn eine Vereinbarung der Probezeit von mehr als 6 Monaten zulässig wäre, bestünde nach 6 Monaten bereits der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, wenn im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt sind.
Nur in Ausnahmefällen ist eine längere Probezeit zulässig (z.B. wenn der Arbeitgeber aufgrund von Krankheit nicht die Leistungen des Arbeitnehmers beurteilen konnte).
2 x malige Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis
In einigen Fällen hatte ich auch schon befristete Arbeitsverträge von Arbeitnehmern vorgelegt bekommen, wonach der Arbeitgeber z.B. einen befristeten Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von 6 Monaten geschlossen hat und danach eine Anschlussbefristung von weiteren 6 Monaten erfolgen (was grundsätzlich zulässig ist), aber in beiden Arbeitsverträgen eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung entfaltet keine Rechtswirkungen – zumindest nicht – über die vereinbarten 6 Monate hinaus. Der Arbeitgeber kann die Probezeit einmal – für einen Zeitraum von maximal 6 Monate – vereinbaren und nicht 2 mal.
Für den Arbeitnehmer heißt dies, dass in der Anschlussbefristung keine Probezeit mehr besteht. Unabhängig davon findet bereits nach 6 Monaten das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung (Voraussetzung mehr als 10 Arbeitnehmer arbeiten dort regelmäßig in Vollzeit) und schützt so den Arbeitnehmer vor ordentlichen Kündigungen während der Befristungsdauer.
Bei wirksamer Befristung endet aber trotzdem das Arbeitsverhältnis mit der Befristung.
Zusammenfassung:
Oft kommt es zu unrechtmäßigen Befristungen von Arbeitsverhältnissen. Gerade bei der Verlängerung der sachgrundlosen Befristung machen Arbeitgeber oft Fehler (z.B. Verlängerung nach dem Ablauf der ersten Befristung oder Verlängerung zusammen mit Änderungen von weiteren Arbeitsbedingungen). Der Arbeitnehmer sollte grundsätzlich vor Ablauf der Befristung diese von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht auf deren Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Sofern die Befristung unrechtmäßig ist, muss dies gerichtlich festgestellt werden. Der Arbeitnehmer muss hierzu innerhalb von 3 Wochen nach dem Ende der Befristung eine sog. Befristungsklage zum Arbeitsgericht erheben.
Rechtsanwalt Berlin – Arbeitsrecht – A. Martin
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18 Gedanken zu „Probezeit im befristeten Arbeitsvertrag – zweimal vereinbaren oder länger als 6 Monate zulässig?“
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22. Dezember 2011 um 01:04
[…] Vereinbarung über 2x Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis zulässig? […]
26. Dezember 2011 um 15:25
[…] 2 x mal Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis zulässig? […]
19. September 2012 um 20:17
Hallo und guten Abend,
vielen Dank für die Infos, habe ich das richtig verstanden: wenn in einem befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart wird, ist damit automatisch eine ordentliche Kündigung während der gesamten Laufzeit (und nicht nur während der Probezeit) möglich? Oder gilt diese Möglichkeit dann nur während der Probezeit, und nach deren Ablauf kann der Vertrag in der Restlaufzeit eben nicht mehr ordentlich gekündigt werden?
Vielen Dank für die Rückmeldung!
Angela Wolter
3. Juni 2013 um 19:26
„Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die ordentliche Kündigungsmöglichkeit im befristeten Arbeitsverhältnis ausschließen, aber auch zulassen (nicht ausschließen). Wird nichts vereinbart, gilt die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung.“
Zur Aussage „Wird nichts vereinbart, gilt die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung.“ in obigem Zitat:
Wenn hier nicht irgend etwas missverständlich formuliert sein sollte, ist diese Aussage falsch!
Denn nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz endet ein solches Arbeitsverhältnis lediglich durch Fristablauf – ohne Kündigung; es sei denn, eine Kündigungsmöglichkeit wurde vereinbart.
Wurde nichts vereinbart, gibt es – entgegen obigem Zitat – eben keine Möglichkeit zur Kündigung (es sei denn, außerordentlich aus wichtigem Grund)!
4. Juni 2013 um 05:49
Richtig. Die Formulierung war nicht richtig. Die Regel ist das Ende durch die Befristung ohne Kündigungsmöglichkeit. Nur wenn die Kündigung vereinbart wurde, besteht diese Möglichkeit.Danke für den Hinweis.
18. Dezember 2013 um 22:47
Eine Probezeit (3 Monate) eines befristeten Arbeitsverhältnisses (1 Jahr) kann auf 6 Monate erweitert werden.
Mündlich wurde dem Arbeitnehmer kurz vor Ende der Probezeit eine Verlägerung auf 6 Monate angekündigt. Ein Vertrag wurde aber erst 1 1/2 Monate nach der ursprünglichen Probezeit dem Arbeitnehmer zur Unterschrift vorgelegt.
Ist dieser gültig? Sollte der Arbeitnehmer diesen unterschreiben?
29. Januar 2014 um 11:47
[…] […]
2. März 2014 um 08:02
[…] Arbeitnehmer meinen, dass eine Probezeit von 6 Monaten die absolute Grenze einer solchen Vereinbarung ist. Eine längere Probezeit darf von […]
6. August 2015 um 11:43
Hallo, ich bekomme jetzt nach einem auf 2 Jahre befristeten Arbeitsvertrag einen unbefristeten Vertrag. In dem neuen Vertrag sind wieder 6 Monate Probezeit vereinbart. Ist dies rechtens? Ich arbeite dann in einer neuen Abteilung aber in einer ähnlichen Tätigkeit und in der selben Firma.
18. Dezember 2015 um 16:42
Ist es richtig, das bei 2 aufeinander folgenden Teizzeitverträgen eine Probezeit von 6 Monaten in beiden Teitzeitverträgen nicht vereinbart werden darf!? Was ist wenn diese Verträge vom Arbeitnehmer unterschrieben wurden!?
30. Dezember 2015 um 00:37
Die Vereinbarung im 2. Vertrag (wenn beide länger als 6 Monate sind) ist meiner Ansicht nach problematisch. Dies sollte aber besten aber ein Anwalt vor Ort prüfen.
11. Oktober 2016 um 10:31
Ich arbeite mit demselben Arbeitgeber bereits zum vierten Mal und habe einen neuen Vertrag mit einer sechsmonatigen Probezeit
11. Oktober 2016 um 17:34
Dies könnte unzulässig sein. Wichtiger ist aber, dass der Kündigungsschutz (bei im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmern) erst ab 6 Monaten gilt. Kurzfristige rechtliche Unterbrechungen bleiben aber unberücksichtigt. Ab besten einfach bein einer Kündigung zum Anwalt.
24. März 2017 um 23:28
Hallo, ich habe auch das „Problem“, dass in ich einen zweiten befristeten Arbeitsvertrag mit erneuter 6-monatigen Probezeit bekommen habe und gehe mal pauschal davon aus, dass das nicht gültig ist, aber was ist, wenn ICH kündigen will? Kann ich dann sagen, dass ich ja noch in der Probezeit bin und innerhalb von 14 Tagen kündigen kann (inkl. angespartem Urlaub auch sofort…) oder kann er sich auch darauf berufen, dass sein Vertrag ja eigentlich Blödsinn ist?
26. März 2017 um 07:32
Lassen Sie sich am besten durch einen Anwalt vor Ort beraten; man muss sich den Vertrag genau anschauen. Allerdings gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber weiterhin an eine unwirksame Klausel gebunden bleibt.
8. Mai 2018 um 09:59
Ich arbeite derzeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis (befristet bis Ende August 18) die Probezeit ist bestanden. Nun habe ich mich intern beworben(auf eine wieder befristete Stelle) und weiß dass wenn intern gewechselt wird die Personalabteilung nochmals eine Probezeit ansetzt.
Ist dies zulässig? Oder kann ich mich nur beugen und das Thema obliegt meiner Fähigkeit zu verhandeln?
12. Mai 2018 um 12:47
Die Probezeit ist unerheblich, da diese nur die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist ist. Ob eine erneute Befristung zulässig ist, sollten Sie vor Ort durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen.
28. März 2021 um 12:25
[…] Probezeit im befristeten Arbeitsvertrag – zweimal vereinbaren oder länger als 6 Monate zulässig… […]