Muss der Arbeitgeber Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume zur Verfügung stellen?

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Muss der Arbeitgeber Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume zur Verfügung stellen?

Regelungen darüber was der Arbeitgeber an Sanitärräumen für die Arbeitnehmer zur Verfügung stellen muss, findet man in der Arbeitsstättenverordnung.

§ 6 Abs. 2 S. 1 Arbeitsstättenverordnung verpflichtet den Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmer zur Bereitstellung von Toilettenräumen.

Die Toilettenräume müssen in der Nähe des Arbeitsplatzes sein. Pausen-, Bereitschafts-, Wasch- und Umkleideräume müssen eingerichtet werden und mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken sowie Handwaschgelegenheiten ausgestattet sein.

Waschräume müssen nach § 6 Abs. 2 S. 2 ArbStättV nur vorhanden sein, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern. Man darf hier den Begriff „Waschraum“ nicht mit den Handwaschgelegenheiten in den Toiletten verwechseln. In den Toiletten muss es selbstverständlich die Gelegenheit zum Waschen geben.

Umkleideräume sind nach § 6 Abs. 2 S. 3 ArbStättV zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen.

Nach § 6 Abs. 2 S. 4 ArbStättV schreibt vor, dass Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume entweder für Männer und Frauen getrennt einzurichten sind oder eine nach Geschlechtern getrennte Nutzung ermöglicht werden muss.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin

9 Gedanken zu „Muss der Arbeitgeber Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume zur Verfügung stellen?

    Liz sagte:
    11. November 2009 um 09:09

    „oder eine nach Geschlechtern getrennte Nutzung ermöglicht werden muss.“

    Ernsthafte Frage –
    Wie sieht die denn praktisch aus ?
    Ich denke da gerade an die Räumlichkeiten meiner ersten Kanzleisozietät in Schwabing, bei der ein Umbau aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, um einen 2. Toilettenraum zur Verfügung zu stellen.

    […] soll die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Artikel 1 und die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung […]

    verzweifelter AN sagte:
    19. Januar 2016 um 07:31

    Hallo zusammen,

    wie sieht der Sachverhalt aus, wenn zwar eine Toilette vorhanden ist, aber weder Toilettenpapier, noch eine Möglichkeit zum Abtrocknen der Hände z.B. durch Handtrockner oder Trockentücher vorhanden ist.
    Man kann sich nichteinmal richtig die Hände Waschen und muss mit den Händen in der Luft wedeln, bis diese von selbst trocken werden.

    Momentan sind die Mitarbeiter gezwungen, von Zuhause Toilettenpapier und Küchenrollen mitzubringen, um überhaupt die Toilette benutzen zu können!!!

    Das ist echt eine Zumutung! Ebenfalls sind die Toilettenräume (zumindest bei den Männern) derart stark verschmutzt, dass der Boden schon „klebrig“ ist und die Toilettenschüsseln sowie das Waschbecken abstoßend „versifft“ sind.

    Auf Nachfrage beim Vorgesetzten heißt es, dass der Etat für Reinigung und Bereitstellung der Toilettenartikel von „oben“ noch nicht freigegeben sei.

    Ist das rechtens? Was kann man dagegen machen?

    Jörg Schüler sagte:
    1. August 2017 um 16:24

    Guten Tag,
    Darf der Lagerleiter die Umkleidekabine (keine Tür) mit als Lagerraum nutzen?
    Wir ziehen uns quasi im Lager um. Wir müssen unsere Kleidung dort anziehen und zum waschen abgeben.
    Mit freundlichen Grüßen
    Jörg

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      4. August 2017 um 15:47

      Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt vor Ort beraten.

    conven1o sagte:
    25. April 2018 um 12:54

    In einer unserer Filialen gibt es weder Toilette noch Waschbecken. Ein nachträglicher Einbau ist auch nicht möglich. Man muss woanders hingehen. Ist das ein Schließungsgrund? Was kann man als Mitarbeiter tun?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      29. April 2018 um 08:11

      Lassen Sie sich am besten anwaltlich vor Ort beraten.

    Rainer Mittenmueller sagte:
    14. Januar 2019 um 09:55

    Hallo !
    Berefff Umkleideraum
    in der Umleide befindet sich weder WC noch Dusche , alles zu eng keine Sitz möglichkeit vorhanden
    Auf Anfrage ob man nicht den Spind im anderen Umkleideraum haben kann wo auch noch frei zu nutzen ist heißt es das obliegt nur den Ärzten, zu meiner Person bin Krankenpfleger, ist dies zulässig ?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      15. Januar 2019 um 18:33

      Am besten mit dem Betriebsrat klären.

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