Kurzarbeit in der Corona-Krise -die neuen Regelungen!

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Kurzarbeitergeld (KUG) in der Coronakrise - neues Gesetz
Kurzarbeitergeld (KUG)

Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld rückwirkend ab März 2020

Das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld wurde vom Bundestag beschlossen. Rückwirkend ab März 2020 sollen dann Arbeitgeber und Arbeitnehmern von den neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld (KUG) profitieren können. Diese Regelungen sind befristet bis voraussichtlich zum 31.12.2021.

Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer wegen Corona-Krise

Insbesondere Arbeitnehmer in Deutschland sollen in der Coronakrise durch öffentlich finanziertes Kurzarbeitergeld vor Arbeitslosigkeit geschützt werden, so dass Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hubertus Heil). Der Bundestag beschloss am 13.03.2020 im Eilverfahren das neue Gesetz einstimmig.

die neuen Regelungen zur Kurzarbeit

Folgende Änderungen/ Erleichterungen sind beschlossen worden:

Voraussetzungenalte Regelung zur Kurzarbeitneue Regelung zur Kurzarbeit
Arbeitsausfall betrifft30 % der Belegschaft10 % der Belegschaft
negative
Arbeitszeitkonten
erforderlichnicht erforderlich
Beiträge zu Sozialversicherungwerden nicht erstattetwerden voll erstattet
Leiharbeitkein Anspruch auf KurzarbeitergeldAnspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nun

Betrieb und Kurzarbeit

Kurzarbeit können grundsätzlich alle gewerblichen Unternehmen beantragen, auch Betriebe, die kulturellen oder sozialen Zwecken dienen. Kurzarbeit ist nicht von der Größe des Unternehmens abhängig. Voraussetzung ist nur, dass es wenigstens 1 Arbeitnehmer im Betrieb gibt.

Antrag bei der Agentur für Arbeit

Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit stellen. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen der Kurzarbeit vorliegen.

Zustimmung des Arbeitnehmers / Anzeige Betriebsrat

Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat so muss der Arbeitgeber hier diesen beteiligen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Der Betriebsrat informiert dann die Belegschaft.

Gibt es aber im Betrieb keinen Betriebsrat, dann müssen alle von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer zustimmen. Manchmal findet sich eine solche Zustimmungsklausel bereits im Arbeitsvertrag.

Stimmen Arbeitnehmer nicht zu, wird der Arbeitgeber in der Regel dem nicht zustimmenden Arbeitnehmer eine sog. Änderungskündigung aussprechen.

Kurzarbeitergeld und dessen Höhe

Für die Beschäftigten bedeutet Kurzarbeit in der Regel eine erhebliche Minderung des Einkommens. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten als Kurzarbeitergeld (KUG) 60 Prozent und Eltern mit Kindern 67 Prozent des vorherigen pauschalierten Nettogehaltes für die ausgefallene Arbeitszeit.

Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung

Die Anordnung von Kurzarbeit soll eine betriebsbedingte Kündigung verhindern. Kurzarbeit ist die mildere Maßnahme des Arbeitgebers im Gegensatz zur Kündigung. Wenn die Arbeitgeber aber in der Kurzarbeit eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht, so widerspricht sich dies mit der angeordneten Kurzarbeit. Es spricht dann sehr viel dafür, dass eine solche betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist.

Update April 2021

Ende März wurden die Regelungen zur erleichterten Kurzarbeit, wie oben dargestellt, durch Rechtsverordnung verlängert und zwar bis zum 31.12.2021. Von daher können Arbeitgeber bis zum Jahresende noch von diesen erleichterten Regelungen profitieren.


Update September 2021

Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es weniger Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit tätig sind als noch Mitte des Jahres 2021. Die Situation ist entspannter. Viele Firmen lassen die Arbeitnehmer wieder in Vollzeit arbeiten. Ob es eine dritte Welle geben wird, ist umstritten, allerdings haben sich jeder Politiker weit dahingehend geäußert, dass es keinen Lockdown mehr geben wird.

Derzeit sind eher arbeitsrechtliche Themen aktuelle, wie zum Beispiel, was mit dem Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit ist oder die Kündigung beziehungsweise nach der Kurzarbeit.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Berlin Marzahn-Hellersdorf

16 Gedanken zu „Kurzarbeit in der Corona-Krise -die neuen Regelungen!

    RA Torsten Bornemann sagte:
    22. März 2020 um 11:37

    Allerdings doch erst bei einer entsprechenden RVO der BReg.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      22. März 2020 um 18:23

      Soweit mir bekannt, wird dies nicht über eine Rechtsverordnung geregelt, sondern über eine Änderung der einschlägigen Gesetze zur Kurzarbeit.

        RA Torsten Bornemann sagte:
        23. März 2020 um 08:33

        § 109 Abs. SGB III verstehe ich als Ermächtigungsgrundlage für die BReg zum Erlass einer entsprechenden RVO. In § 96 SGB III jedenfalls sind entsprechende Änderungen (zB Herabsetzung von 1/3 auf 10%) noch nicht enthalten. Auch das müsste also noch geändert werden.

    Blogscan 13. KW 2020 sagte:
    25. März 2020 um 12:38

    […] Kurzarbeit in der Corona-Krise -die neuen Regelungen!Quelle: Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog […]

    RA Torsten Bornemann sagte:
    25. März 2020 um 13:17

    […] Kurzarbeit ist eine Änderung des Arbeitsvertrags. Die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers wird hier (unter Umständen bis auf 0) […]

    […] Seit Anfang der Corona-Krise war klar, dass es ohne Kündigungen nicht gehen wird. Immer mehr Läden/Geschäfte/ Restaurants müssen schließen und setzten ihre Arbeitnehmer auf Kurzarbeit. […]

    […] gehen auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch […]

    […] Zeiten der Corona-Pandemie ist neben der Kurzarbeit auch das sog. Home-Office (arbeiten von zu Hause) bzw. „mobiles Arbeiten“ eine […]

    […] Beendigung des Corona-Lockdown ist verstärkt mit Kündigungen von Seiten der Arbeitgeber zu rechnen (siehe jetzt z.B. Karstadt). […]

    […] mittlerweile – aufgrund von Corona- in Kurzarbeit gearbeitet. Gerade bei der Anordnung der Kurzarbeit sind aber in der Vergangenheit viele Fehler von den Arbeitgebern gemacht worden. Diese waren oft in […]

    […] die Corona-Pandemie versuchen viele Arbeitgeber die wirtschaftlichen Folgen des Lockdown durch Kurzarbeit zu umgehen. Dies ist letztendlich aber keine dauerhafte Lösung. Der Arbeitgeber kann zwar einen […]

    […] Kurzarbeit in der Corona-Krise -die neuen Regelungen! […]

    […] Die Regelung über die Kurzarbeit haben in der Corona-Krise erheblich an Bedeutung gewonnen. Mittlerweile geht erleichterte Zugang zur Kurzarbeit durch Rechtsverordnung des Bundes bis zum 31.12.2021. […]

    […] Anspruch auf Vergütung. Auch andere Anspruchsgrundlagen greifen hier nicht. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht mangels Kurzarbeit ebensowenig, wie eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, da der […]

    […] Kurzarbeit in der Corona-Krise -die neuen Regelungen! […]

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