Kurzarbeitergeld bis 30.06.2022 verlängert

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Kurzarbeitergeld bis 30.06.2022 verlängert
KUG

Das Bundeskabinett hat die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld wegen der Covid-19-Pandemie noch einmal bis zum 30.06.2022 verlängert.


Was ist Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld ist der Entgeltersatz für den Arbeitnehmer, um dessen Verdienstausfall infolge der Einführung von Kurzarbeit, zu kompensieren.


Wo ist das Kurzarbeitergeld (KUG) gesetzlich geregelt?

Rechtsgrundlage des Kurzarbeitergeldes sind die §§ 95 – 100 SGB III.


Was ist der Grund für die erneute Verlängerung des KUG?

Da die finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise immer noch nicht überwunden sind, wurde des KUG nochmals verlängert.


Was sind die Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld?

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld,

  1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt.
  2. Die in § 97 SGB III aufgeführten betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Die in § 98 SGB III aufgeführten persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. Die Einführung der Kurzarbeit der örtlichen Arbeitsagentur vom Arbeitgeber oder Betriebsrat angezeigt wurde.

Kann der Arbeitgeber einfach so Kurzarbeit einführen?

In der Regel braucht der Arbeitgeber hierfür die Zustimmung eines jeden Arbeitnehmers, da es sich um eine (wenn auch nur vorübergehende) Reduzierung der Arbeitszeit handelt.


Wurden noch weitere pandemiebedingte Sonderregelungen verlängert?

Ja, zusätzlich zur Verlängerung des Bezuges von KUG wurden auch die bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 30.6.2022 fortgeführt, wie:

  1. die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld,
  2. die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit und
  3. der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit.

Darüber hinaus werden den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 Sozialversicherungsbeiträge weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.


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Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

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