KUG

Kurzarbeitergeld bis 30.06.2022 verlängert

Gepostet am


Kurzarbeitergeld bis 30.06.2022 verlängert
KUG

Das Bundeskabinett hat die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld wegen der Covid-19-Pandemie noch einmal bis zum 30.06.2022 verlängert.


Was ist Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld ist der Entgeltersatz für den Arbeitnehmer, um dessen Verdienstausfall infolge der Einführung von Kurzarbeit, zu kompensieren.


Wo ist das Kurzarbeitergeld (KUG) gesetzlich geregelt?

Rechtsgrundlage des Kurzarbeitergeldes sind die §§ 95 – 100 SGB III.


Was ist der Grund für die erneute Verlängerung des KUG?

Da die finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise immer noch nicht überwunden sind, wurde des KUG nochmals verlängert.


Was sind die Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld?

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld,

  1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt.
  2. Die in § 97 SGB III aufgeführten betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Die in § 98 SGB III aufgeführten persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. Die Einführung der Kurzarbeit der örtlichen Arbeitsagentur vom Arbeitgeber oder Betriebsrat angezeigt wurde.

Kann der Arbeitgeber einfach so Kurzarbeit einführen?

In der Regel braucht der Arbeitgeber hierfür die Zustimmung eines jeden Arbeitnehmers, da es sich um eine (wenn auch nur vorübergehende) Reduzierung der Arbeitszeit handelt.


Wurden noch weitere pandemiebedingte Sonderregelungen verlängert?

Ja, zusätzlich zur Verlängerung des Bezuges von KUG wurden auch die bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 30.6.2022 fortgeführt, wie:

  1. die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld,
  2. die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit und
  3. der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit.

Darüber hinaus werden den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 Sozialversicherungsbeiträge weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.


weitere Beiträge zur Kurzarbeit:

  1. Leiharbeiter erhalten kein Kurzarbeitergeld!
  2. Kurzarbeit und Urlaub
  3. Kurzarbeit und Nebenbeschäftigung- was ist zu beachten?
  4. Darf man Kurzarbeit für die Vergangenheit anordnen?
  5. Kurzarbeit in der Corona-Krise -die neuen Regelungen!

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kurzarbeit und Nebenbeschäftigung- was ist zu beachten?

Gepostet am Aktualisiert am


Kurzarbeit und Nebenbeschäftigung- was ist zu beachten?
Kurzarbeit

Das Wichtigste vorab:

Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, dürfen einer Nebenbeschäftigung nachgehen. Diese Nebentätigkeit muss dann aber dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Auch während der Kurzarbeit ist von daher eine Nebenbeschäftigung zulässig.

Zustimmung zur Nebentätigkeit?

Die Ausübung einer zweiten Arbeitstätigkeit – also einer Nebentätigkeit -neben der Hauptbeschäftigung ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt aber nicht für jede Nebentätigkeit.

freie Berufsausübung

Denn der Arbeitnehmer hat nur die Pflicht, im Rahmen seiner Arbeitszeit die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Der Arbeitgeber darf die Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb der Arbeitszeit nicht beschränken. Ein Verbot jeglicher Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag ist unwirksam. Trotzdem kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag bestimmte Informationspflichten zu einer möglichen Nebentätigkeit vereinbaren und sogar bestimmte Nebentätigkeiten ausschließen, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Auch ist nicht jede Nebentätigkeit erlaubt.

Anzeige der Nebentätigkeit

Gemäß § 3 Abs. 3 TVöD / § 3 Abs. 4 TV-Länder ist eine entgeltliche Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber rechtzeitig vor der Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

Eine Anzeigepflicht kann auch darüber hinaus im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Gibt es keine solche Verpflichtung im Arbeitsvertrag zur Anzeige eines Zweitjobs, dann braucht der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht über die Aufnahme einer Nebentätigkeit zu informieren.

Entscheidung des BAG zur Nebentätigkeit

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG vom 13. März 2003 – 6 AZR 585/01 – NZA 2003, 976) ist der Arbeitnehmer, während des laufenden Arbeitsverhältnisses wegen seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auf freie Berufswahl, grundsätzlich berechtigt, Nebentätigkeiten auszuüben, solange dadurch bei verständiger Würdigung der im Zeitpunkt der Entscheidung erkennbaren Umstände und unter Berücksichtigung einer erfahrungsgemäß eintretenden Entwicklung eine Beeinträchtigung berechtigter betrieblicher Interessen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist.

Nicht jede Nebentätigkeit ist aber erlaubt. Bestimmte Grenzen sind zu beachten. So ist eine Konkurrenztätigkeit in der Regel nicht erlaubt.

Grenzen der Freiheit eines Zweitjobs

In der Regel bestehenden für die Nebentätigkeit folgende Grenzen:

Kündigung bei unzulässigen Nebenjob

Bei Ausübung einer unzulässigen Nebentätigkeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach einer Abmahnung verhaltensbedingt mit ordentlicher Kündigungsfrist kündigen oder im Einzelfall sogar eine außerordentliche Kündigung aussprechen.

Anrechnung des Nebenverdienstes auf KUG

Bei der Frage der Anrechnung des Verdienstes aus der Nebentätigkeit auf das KUG ist zu unterscheiden:

Rechtslage bis 30.04.2020

Eine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld erfolgt, wie folgt: Das aus der Nebenbeschäftigung erziele Entgelt ist als sogenanntes „Istentgelt“ (tatsächlich erzieltes Entgelt) bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen und dem erzielten Entgelt aus der Hauptbeschäftigung hinzuzurechnen.

Anzeigepflicht des Nebenverdienstes bei KUG-Bezug

Der Hauptarbeitgeber prüft, ob der Nebenverdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Dazu muss der Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld bezieht, dem Hauptarbeitgeber zeitnah eine Bescheinigung über den Nebenverdienst vorlegen.

Der Hauptarbeitgebers muss dann prüfen, ob eine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld erfolgen muss.

Zur berücksichtigen sind dabei folgende Löhne:

  • Entgelt aus der Hauptbeschäftigung
  • Entgelt aus dem Nebenjob
  • das Kurzarbeitergeld
  • ggfs. Aufstockungen des Arbeitgebers

Ausnahme von Anrechnung auf das KUG

In bestimmten systemrelevanten Berufen erfolgt keine Anrechnung von Nebenverdienst auf das KUG.

Dies sind:

  • die medizinischen Versorgung
  • die Lebensmittelversorgung von Kliniken, Krankenhäusern und
  • die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten,
  • die Versorgung mit rezeptpflichtigen Medikamenten,
  • die Labordiagnostik,
  • die Apotheken,
  • Transport von Lebensmitteln an Groß- und Einzelhandel durch Güterverkehr
  • der Lebensmittelhandel und die Lebensmittelherstellung,
  • die Landwirtschaft und
  • die Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln.

Rechtslage vom 01.04.2020 bis 31.12.2020

Mit dem 01.04.2020 ist die Beschränkung hinsichtlich der systemrelevanten Berufe durch das vom Bundesrat am 15.05.2020 beschlossene Sozialschutz-Paket II weggefallen. Danach dürfen alle Arbeitnehmer – egal aus welcher Branche – bis zum 31.12.2020 bis zur vollen Höhe ihres Monatsverdienstes hinzuverdienen.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Berlin

Kurzarbeit in der Corona-Krise -die neuen Regelungen!

Gepostet am Aktualisiert am


Kurzarbeitergeld (KUG) in der Coronakrise - neues Gesetz
Kurzarbeitergeld (KUG)

Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld rückwirkend ab März 2020

Das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld wurde vom Bundestag beschlossen. Rückwirkend ab März 2020 sollen dann Arbeitgeber und Arbeitnehmern von den neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld (KUG) profitieren können. Diese Regelungen sind befristet bis voraussichtlich zum 31.12.2021.

Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer wegen Corona-Krise

Insbesondere Arbeitnehmer in Deutschland sollen in der Coronakrise durch öffentlich finanziertes Kurzarbeitergeld vor Arbeitslosigkeit geschützt werden, so dass Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hubertus Heil). Der Bundestag beschloss am 13.03.2020 im Eilverfahren das neue Gesetz einstimmig.

die neuen Regelungen zur Kurzarbeit

Folgende Änderungen/ Erleichterungen sind beschlossen worden:

Voraussetzungenalte Regelung zur Kurzarbeitneue Regelung zur Kurzarbeit
Arbeitsausfall betrifft30 % der Belegschaft10 % der Belegschaft
negative
Arbeitszeitkonten
erforderlichnicht erforderlich
Beiträge zu Sozialversicherungwerden nicht erstattetwerden voll erstattet
Leiharbeitkein Anspruch auf KurzarbeitergeldAnspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nun

Betrieb und Kurzarbeit

Kurzarbeit können grundsätzlich alle gewerblichen Unternehmen beantragen, auch Betriebe, die kulturellen oder sozialen Zwecken dienen. Kurzarbeit ist nicht von der Größe des Unternehmens abhängig. Voraussetzung ist nur, dass es wenigstens 1 Arbeitnehmer im Betrieb gibt.

Antrag bei der Agentur für Arbeit

Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit stellen. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen der Kurzarbeit vorliegen.

Zustimmung des Arbeitnehmers / Anzeige Betriebsrat

Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat so muss der Arbeitgeber hier diesen beteiligen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Der Betriebsrat informiert dann die Belegschaft.

Gibt es aber im Betrieb keinen Betriebsrat, dann müssen alle von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer zustimmen. Manchmal findet sich eine solche Zustimmungsklausel bereits im Arbeitsvertrag.

Stimmen Arbeitnehmer nicht zu, wird der Arbeitgeber in der Regel dem nicht zustimmenden Arbeitnehmer eine sog. Änderungskündigung aussprechen.

Kurzarbeitergeld und dessen Höhe

Für die Beschäftigten bedeutet Kurzarbeit in der Regel eine erhebliche Minderung des Einkommens. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten als Kurzarbeitergeld (KUG) 60 Prozent und Eltern mit Kindern 67 Prozent des vorherigen pauschalierten Nettogehaltes für die ausgefallene Arbeitszeit.

Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung

Die Anordnung von Kurzarbeit soll eine betriebsbedingte Kündigung verhindern. Kurzarbeit ist die mildere Maßnahme des Arbeitgebers im Gegensatz zur Kündigung. Wenn die Arbeitgeber aber in der Kurzarbeit eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht, so widerspricht sich dies mit der angeordneten Kurzarbeit. Es spricht dann sehr viel dafür, dass eine solche betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist.

Update April 2021

Ende März wurden die Regelungen zur erleichterten Kurzarbeit, wie oben dargestellt, durch Rechtsverordnung verlängert und zwar bis zum 31.12.2021. Von daher können Arbeitgeber bis zum Jahresende noch von diesen erleichterten Regelungen profitieren.


Update September 2021

Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es weniger Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit tätig sind als noch Mitte des Jahres 2021. Die Situation ist entspannter. Viele Firmen lassen die Arbeitnehmer wieder in Vollzeit arbeiten. Ob es eine dritte Welle geben wird, ist umstritten, allerdings haben sich jeder Politiker weit dahingehend geäußert, dass es keinen Lockdown mehr geben wird.

Derzeit sind eher arbeitsrechtliche Themen aktuelle, wie zum Beispiel, was mit dem Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit ist oder die Kündigung beziehungsweise nach der Kurzarbeit.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Berlin Marzahn-Hellersdorf