Leiharbeiter erhalten kein Kurzarbeitergeld!

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Leiharbeiter erhalten kein Kurzarbeitergeld!

Immer mehr Arbeitgeber nutzen die neuen Möglichkeiten in Bezug auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld. Was ist aber mit Leiharbeitnehmern? Das Bundesozialgericht hat nun entschieden, dass diese keinen Anspruch auf das Kurzarbeitergeld haben.

die Entscheidung des Bundesszialgerichts

Das Bundessozialgericht (Entscheidung vom 21.07.2009 – Az B7 AL 03/08 R) hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Arbeitnehmerin einer Zeitarbeitsfirma ihren Anspruch auf Kurzarbeitergeld geltend gemacht hat. Das BSG lehnte den Anspruch ab und führte aus:

“ Ausschlaggebend war vielmehr, dass der Arbeitsausfall in Zeitarbeitsunternehmen grundsätzlich branchenüblich und damit vermeidbar im Sinn der gesetzlichen Regelung des § 170 SGB III ist.

Konjunkturell bedingte, vorübergehende Auftragsnachfragerückgänge bei Zeitarbeitsunternehmen sind für diese Branche typusbildend und normativ dem Risikobereich des Arbeitgebers zugeordnet. Das zeigt insbesondere die Regelung des § 11 Abs 4 AÜG. Die Unternehmen unterliegen deshalb dem grundsätzlichen Ausschluss des § 170 Abs 4 S. 2 Nr 1 SGB III für die Gewährung von Kurzarbeitergeld.“

Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin

4 Gedanken zu „Leiharbeiter erhalten kein Kurzarbeitergeld!

    […] RechtsanwaltArbeitsrechtBerlin-Bog (was für ein Blogname…) steht: Leiharbeiter erhalten kein Kurzarbeitergeld! Immer mehr […]

    […] Rückwirkend ab März 2020 sollen dann Arbeitgeber und Arbeitnehmern von den neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld (KUG) profitieren können. Diese Regelungen sind befristet bis voraussichtlich zum […]

    […] Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist – zu sorgen. Soweit ein solcher – wie bei der Klägerin als geringfügig […]

    […] Leiharbeiter erhalten kein Kurzarbeitergeld! […]

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