Wer holt die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein – Rechtsanwalt oder Mandant?

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Viele Mandanten sind unsicher, wie die Abwicklung eines Rechtsschutzfalles abläuft. Häufig wird davon ausgegangen, dass ihr Fall – ohne weitere Nachfrage – versichert ist und der Anwalt sich um alles kümmern wird. Gerade im Arbeitsrecht macht es durchaus Sinn eine Rechtsschutzversicherung zu haben, die aber eben nicht für alle Fälle eintritt. Um so wichtiger ist die Frage, wer nun bei der Rechtsschutzversicherung abklärt, ob die Kosten für eine Beratung /Erstberatung im Arbeitsrecht und für den möglichen Prozess übernommen werden.

Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht und Erstberatung

Obwohl ist schon richtig ist, dass sich häufig der Rechtsanwalt um die Klärung, ob Rechtsschutz z.B. für einen Kündigungsschutzprozess besteht, kümmert, kann es doch Sinn machen, wenn sich der Mandant für die Absicherung der Kosten für die Beratung im Arbeitsrecht selbst kümmert. Wir haben häufig die Situation, dass die Mandanten, die telefonisch einen Beratungstermin vereinbaren nur kurz am Telefon andeuten, dass diese eine Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht haben und damit die Frage der Kosten der Beratung geklärt ist. Am Telefon hat der Mandant habe keine Zeit und hält auch eine Diskussion darüber, ob man vorher mal bei der Rechtsschutz anrufen soll für überflüssig, selbst wenn man dies dem Mandanten anbietet.

Weshalb sollte man aber trotzdem vorher bei der Rechtsschutzversicherung abklären, ob die Kosten für die Beratung durch den Anwalt gedeckt sind?

Viele Mandanten bekommen ihre Versicherung und so auch die Rechtsschutzversicherung von einem Versicherungsvertreter/ Versicherungsmakler „aufgeschwatzt“. Damit dies nicht falsch verstanden wird, eine Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht macht für Arbeitnehmer in vielen Fällen Sinn, da z.B. ein Kündigungsschutzverfahren mehrere Tausend Euro kosten kann. Das Problem ist nur ,dass der Versicherungsmakler meist wenig Ahnung von den Bedingungen der Rechtsschutzversicherung hat und dem Mandanten erzählt, dass diese „immer eingreift“, wenn es sich nur „irgendwie“ um das Arbeitsrecht handelt. Ruft man dann beim Versicherungsmakler an, erklärt dieser – mangels Kenntnis – meist sofort, dass der Fall versichert ist. Den Anruf kann sich der Mandant sparen. Es macht vielmehr Sinn direkt bei der Schaden-Hotline der Versicherung anzurufen. Dort sitzen in der Regel kompetente Personen, die Auskunft darüber geben, ob wenigstens die Beratung im Arbeitsrecht versichert ist. Kümmert sich der Mandant nicht, dann kann es sein, dass er die Kosten selbst tragen muss.

Was kann passieren?

Ist kommt nicht selten vor, dass z.B. eine Selbstbeteiligung besteht und dieser dann dazu führt, dass die Versicherung entweder nur einem kleinen Teil der Beratungskosten des Rechtsanwalts übernimmt oder der Mandant komplett alles zahlen muss. Die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt kostet Geld (die kostenlose Rechtsberatung ist dem Anwalt grundsätzlich nicht erlaubt); darauf muss der Anwalt auch nicht hinweisen, da dies selbstverständlich ist. Wurde der Mandant beraten und hat sich vorher nicht darum gekümmert, ob die Kosten übernommen werden oder auch nicht den Anwalt gebeten sich zu kümmern (was auch ok ist), dann muss jemand die Beratungskosten zahlen; und dies ist der Mandant, der ja die Leistung in Anspruch genommen hat.

Versicherungslücken – Rechtsschutz im Arbeitsrecht

Neben der Selbstbeteiligung gibt es noch mehr „Lücken und Hürden“, die bestehen bzw. zu nehmen sind. Auch wenn viele Arbeitnehmer davon ausgehen, dass ihre RS auf jeden Fall eingreift, gibt es doch einige Fälle, in denen die Gewährung der Deckungszusage zumindest problematisch ist.

Diese Fälle wären z.B.:

Deckungsanfrage für das außergerichtliche und gerichtliche Tätigwerden des Anwalts

Anders als bei der Beratung ist es eigentlich die Regel, dass der Anwalt die Deckungsanfrage wegen der Tätigkeit im außergerichtlichem Bereich und später für den gerichtlichen Bereich selbst einholt. Obwohl die Einholung der Deckungsanfrage eigentlich eine eigenständige Angelegenheit ist, rechnen die meisten Anwälte diese „Zusatzleistung“ nicht extra gegenüber dem Mandanten ab. Die Anfrage durch den Anwalt macht Sinn, da dieser den Sachverhalt und auch die rechtliche Wertung (Erfolgsaussichten) besser darstellen kann als der Mandant. Die Rechtsschutzversicherung erteilt in der Regel zunächst die Deckungszusage für das außergerichtliche Tätigwerden und wenn dieses gescheitert ist, erst für das gerichtliche Tätigwerden des Anwalts. Dies muss aber nicht immer so sein. In Kündigungsschutzsachen wird in der Regel gleich die Deckungszusage für die Kündigungsschutzklage erteilt und die Erteilung der Deckungszusage für das außergerichtliche Tätigwerden (zu Unrecht) verweigert.

Anwalt Berlin – A- Martin – Kanzlei Marzahn-Hellersdorf

6 Gedanken zu „Wer holt die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein – Rechtsanwalt oder Mandant?

    […] holt die Deckungszusage bei der RSV […]

    […] hatte ja bereits darüber gepostet, wer die Deckungszusage einholen sollte- der Rechtsanwalt oder der Mandant. Zum Beratungsgespräch macht es Sinn, wenn der Mandant zuvor schon bei der […]

    Andreas Koburger sagte:
    5. Februar 2019 um 13:05

    Ich kann den oben genannten Ausführungen nur zustimmen. Ich als „Versicherungsmakler“ würde mir auch nicht zutrauen, eine Deckungsanfrage 100%ig juristisch einwandfrei zu formulieren. Dies geht sicherlich den meisten meiner Branchenkollegen ähnlich. Das finde ich allerdings auch nicht schlimm. Folglich stimme ich der Empfehlung, dies den Anwalt des Kunden machen zu lassen zu.

    Eine Frage möchte ich aber noch an den Autor loswerden:
    Wenn „[…]Viele Mandanten […] ihre Versicherung und so auch die Rechtsschutzversicherung von einem Versicherungsvertreter/ Versicherungsmakler „aufgeschwatzt“[…]“ bekommen, warum sind dann nach Meinung des Autors ausschließlich „Versicherungsmakler“ diejenigen, die „[…] meist wenig Ahnung von den Bedingungen der Rechtschutzversicherung […]“ haben und dann behaupten, dass alles versichert wäre?
    Wie kommt es, dass dies bei gebundenen und ungebundenen „Versicherungsvertretern“ in der Regel anders sein sollte?
    Hier wird meiner Meinung nach insbesondere ein Berufsstand aus dem Tätigkeitsbereich der „Versicherungsvermittler“ im Vergleich zu den anderen in ein schlechtes Licht gerückt. Meiner Meinung nach ist dies aber häufig genau diese Art von „Versicherungsvermittlern“, welche sich häufig noch besser in den Feinheiten der Bedingungswerke bewegen können, weil diese gegenüber dem Kunden Ihre Produkt- und damit auch Versichererempfehlung begründen müssen. Ein (gebundener) „Versicherungsvertreter“ kann hier sowieso nur das Produkt „seiner“ Versicherungsgesellschaft anbieten und wird dort dann vermutlich häufiger nicht in die Details einsteigen (müssen).

    Ich denke, es wäre hier vom Autor richtiger gewesen, zumindest keine spezielle Vermittlergruppe im Artikel entsprechende Unkenntnis zu unterstellen, sondern gleich alle über einen Kamm zu scherer und somit nur mit dem Begriff „Versicherungsvermittler“ zu arbeiten. Diese Ansicht, dass die meisten der Vermittler keine Ahnung haben, teile ich persönlich zwar nicht, aber somit käme es zumindest im Artikel zur Gleichbehandlung.

    Sollte der Autor aber natürlich stichhaltig nachweisen können, dass die von Ihm getroffene Unterscheidung auf Basis von stichhaltigen Recherchen getroffen wurde, bin ich gern bereit mich von seiner Ansicht überzeugen zu lassen.
    Auf Grund der üblichen Unkenntnis der Vermittlertypen und deren Unterschiede in Politik und Medien, vermute ich hier jedoch ebenfalls nur eine unglückliche Vermischung der unterschiedlichen Begriffe.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      15. Februar 2019 um 17:41

      Sie haben schon Recht. Sicher gibt es auch Versicherungsmakler, die die Rechtschutzbedingungen gut kennen. Allerdings werden die Mitarbeiter der Schadenabteilungen speziell geschult sein und sich wahrscheinlich (dies weiß ich nicht sicher) sich nur mit den Rechtschutzversicherungsbedingungen beschäftigen und dementsprechend auskennen. Die Berufsstand des Versicherungsmaklers wollte ich nicht schlecht machen. Letztendlich profitiert ja gerade die Anwaltschaft von bestehenden Rechtschutzversicherungsverträgen.

        Andreas Koburger sagte:
        19. Februar 2019 um 20:17

        Vielen Dank für Ihre Antwort. Allerdings scheint der Kern meines Anliegens nicht klar geworden zu sein: Sprechen Sie bitte nicht von „Versicherungsmaklern“ oder (ungebundenen oder gebundenen) „Versicherungsvertretern“, wenn Sie die konkrete Einschränkung nicht auch genau so meinen. Es gibt einen Oberbegriff für das, was ich vermute, dass Sie tatsächlich meinen: „Versicherungsvermittler“.

        Zu den Mitarbeitern in den Schadenabteilungen haben Sie sicherlich oft Recht. Diese (sollten) in der Regel Ihre eigenen Versicherungsbedingungen (also die Ihres Arbeitgebers) besser kennen, als die Vermittler. Insbesondere die Sparte Rechtsschutz ist hier nicht ganz einfach zu beurteilen, gerade bezüglich des Beginns des Versicherungsfalls – also die Frage, ob dieser im Versicherungszeitraum lag und somit versichert ist und in welchen Rechtsbereich der Schadenfall fällt. Leider stellen wir auch gelegentlich fest, dass hier auch gerade den Schadensachbearbeitern zum Teil Ihre Leistungsgrundlage (die Bedingungen) erklärt werden muss..

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