Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht
Wer holt die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein – Rechtsanwalt oder Mandant?
Viele Mandanten sind unsicher, wie die Abwicklung eines Rechtsschutzfalles abläuft. Häufig wird davon ausgegangen, dass ihr Fall – ohne weitere Nachfrage – versichert ist und der Anwalt sich um alles kümmern wird. Gerade im Arbeitsrecht macht es durchaus Sinn eine Rechtsschutzversicherung zu haben, die aber eben nicht für alle Fälle eintritt. Um so wichtiger ist die Frage, wer nun bei der Rechtsschutzversicherung abklärt, ob die Kosten für eine Beratung /Erstberatung im Arbeitsrecht und für den möglichen Prozess übernommen werden.
Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht und Erstberatung
Obwohl ist schon richtig ist, dass sich häufig der Rechtsanwalt um die Klärung, ob Rechtsschutz z.B. für einen Kündigungsschutzprozess besteht, kümmert, kann es doch Sinn machen, wenn sich der Mandant für die Absicherung der Kosten für die Beratung im Arbeitsrecht selbst kümmert. Wir haben häufig die Situation, dass die Mandanten, die telefonisch einen Beratungstermin vereinbaren nur kurz am Telefon andeuten, dass diese eine Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht haben und damit die Frage der Kosten der Beratung geklärt ist. Am Telefon hat der Mandant habe keine Zeit und hält auch eine Diskussion darüber, ob man vorher mal bei der Rechtsschutz anrufen soll für überflüssig, selbst wenn man dies dem Mandanten anbietet.
Weshalb sollte man aber trotzdem vorher bei der Rechtsschutzversicherung abklären, ob die Kosten für die Beratung durch den Anwalt gedeckt sind?
Viele Mandanten bekommen ihre Versicherung und so auch die Rechtsschutzversicherung von einem Versicherungsvertreter/ Versicherungsmakler „aufgeschwatzt“. Damit dies nicht falsch verstanden wird, eine Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht macht für Arbeitnehmer in vielen Fällen Sinn, da z.B. ein Kündigungsschutzverfahren mehrere Tausend Euro kosten kann. Das Problem ist nur ,dass der Versicherungsmakler meist wenig Ahnung von den Bedingungen der Rechtsschutzversicherung hat und dem Mandanten erzählt, dass diese „immer eingreift“, wenn es sich nur „irgendwie“ um das Arbeitsrecht handelt. Ruft man dann beim Versicherungsmakler an, erklärt dieser – mangels Kenntnis – meist sofort, dass der Fall versichert ist. Den Anruf kann sich der Mandant sparen. Es macht vielmehr Sinn direkt bei der Schaden-Hotline der Versicherung anzurufen. Dort sitzen in der Regel kompetente Personen, die Auskunft darüber geben, ob wenigstens die Beratung im Arbeitsrecht versichert ist. Kümmert sich der Mandant nicht, dann kann es sein, dass er die Kosten selbst tragen muss.
Was kann passieren?
Ist kommt nicht selten vor, dass z.B. eine Selbstbeteiligung besteht und dieser dann dazu führt, dass die Versicherung entweder nur einem kleinen Teil der Beratungskosten des Rechtsanwalts übernimmt oder der Mandant komplett alles zahlen muss. Die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt kostet Geld (die kostenlose Rechtsberatung ist dem Anwalt grundsätzlich nicht erlaubt); darauf muss der Anwalt auch nicht hinweisen, da dies selbstverständlich ist. Wurde der Mandant beraten und hat sich vorher nicht darum gekümmert, ob die Kosten übernommen werden oder auch nicht den Anwalt gebeten sich zu kümmern (was auch ok ist), dann muss jemand die Beratungskosten zahlen; und dies ist der Mandant, der ja die Leistung in Anspruch genommen hat.
Versicherungslücken – Rechtsschutz im Arbeitsrecht
Neben der Selbstbeteiligung gibt es noch mehr „Lücken und Hürden“, die bestehen bzw. zu nehmen sind. Auch wenn viele Arbeitnehmer davon ausgehen, dass ihre RS auf jeden Fall eingreift, gibt es doch einige Fälle, in denen die Gewährung der Deckungszusage zumindest problematisch ist.
Diese Fälle wären z.B.:
- SB (Selbstbeteiligung)
- Raten für Rechtsschutzversicherung nicht bezahlt
- Versicherungsfall vor dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung
- Versicherungsfall während der Wartezeit
- es liegt kein Versicherungsfall vor (z.B. bei der bloßen Überprüfung eines Arbeitsvertrages)
- dem Arbeitnehmer wird eine Straftat vorgeworfen (z.B. verhaltensbedingte Kündigung wegen Diebstahls/ hier kann aber trotzdem Rechtsschutz gewährt werden!)
Deckungsanfrage für das außergerichtliche und gerichtliche Tätigwerden des Anwalts
Anders als bei der Beratung ist es eigentlich die Regel, dass der Anwalt die Deckungsanfrage wegen der Tätigkeit im außergerichtlichem Bereich und später für den gerichtlichen Bereich selbst einholt. Obwohl die Einholung der Deckungsanfrage eigentlich eine eigenständige Angelegenheit ist, rechnen die meisten Anwälte diese „Zusatzleistung“ nicht extra gegenüber dem Mandanten ab. Die Anfrage durch den Anwalt macht Sinn, da dieser den Sachverhalt und auch die rechtliche Wertung (Erfolgsaussichten) besser darstellen kann als der Mandant. Die Rechtsschutzversicherung erteilt in der Regel zunächst die Deckungszusage für das außergerichtliche Tätigwerden und wenn dieses gescheitert ist, erst für das gerichtliche Tätigwerden des Anwalts. Dies muss aber nicht immer so sein. In Kündigungsschutzsachen wird in der Regel gleich die Deckungszusage für die Kündigungsschutzklage erteilt und die Erteilung der Deckungszusage für das außergerichtliche Tätigwerden (zu Unrecht) verweigert.
Sind Sie Rechtsschutzversicherung?
Dass man als Anwalt auch mal seltsame Anrufe bekommt, können meine Kollegen mit Sicherheit bestätigen. So gestern! Ein „Neukunde“ mit starkem russischen Akzent, fragte doch – nachdem ich mich als Anwalt am Telefon gemeldet hatte: „Sind Sie Rechtsschutzversicherung? – Ich brauche Rechtsschutzversicherung!„. Jeder Versicherungsmakler wäre vor Freude an die Decke gesprungen und hätte wahrscheinlich auch gleich bestätigt, dass er „Rechtsschutzversicherung ist“. Wenn man als Anwalt abends um 7 Uhr einen solchen Anruf bekommt, springt man auch an die Decke, aber nicht vor Freude!
Ich erklärte, dass ich keine „Rechtsschutzversicherung“ bin, was der Anrufen nicht zu glauben schien. „Sie stehen im Internet als Rechtsschutzversicherung!“ Daraufhin meinte ich, dass es sein kann, dass ich einen Artikel über Rechtsschutzversicherungen im Arbeitsrecht geschrieben hätte und dies aber nicht heißt, dass ich eine bin. „Wenn Sie einen Artikel über Pferde schreiben, werden Sie ja auch nicht zum Pferd!“
Der Anrufer schwieg dachte kurz nach und das Argument mit dem Pferd schien gezogen zu haben. Und dann “ Wo kann man finden Rechtsschutzversicherung? – Ich brauche Rechtsschutzversicherung!„.
Die Antwort war so genial, wie einfach: „Im Internet und Doswidanja!“ Ich hörte noch: „Ok, dann ich werde suchen im Internet!“ und das Gespräch war beendet.
Falls heute jemand bei Ihnen anruft und fragt: „Sind Sie Rechtsschutzversicherung?“ Dann bestellen Sie schöne Grüße!
Rechtsschutz und Deckungszusage bei einer Straftat(Verdachtskündigung)?
Rechtsschutz und Deckungszusage bei einer Verdachtskündigung (Straftat)?
Eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht zu haben und Rechtsschutz (Deckungszusage) zu bekommen, sind manchmal zweierlei Sachen. Zum einen muss ein Versicherungsfall vorliegen und zum anderen muss dieser auch nach der Wartezeit eingetreten sein. Auch ist zu beachten, dass es nur in wenigen Fällen zu einer Deckungszusage (im Kündigungsrechtsstreit) ohne Kündigung kommt (so z.B. bei der verhaltensbedingten Kündigung). Ein besonderes Problem stellen die Fälle dar, bei denen der Arbeitnehmer eine sog. Verdachtskündigung oder „normale Kündigung“ wegen der Begehung einer Straftat vom Arbeitgeber erhält.
Straftat und Rechtsschutz im Arbeitsrecht – wie passt dies zusammen?
Der Versicherungsschutz (nicht nur im Arbeitsrecht) enthält einen Ausschluss für die Fälle, bei denen der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat. Begeht der Arbeitnehmer also einen Diebstahl und erhält er daraufhin eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber, dann besteht kein Rechtsschutz. Die Versagung des Rechtschutzes knüpft hier nicht an fehlende Erfolgsaussichten an, sondern an eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers.
Die Praxis besteht aus Zweifelsfällen!
Nun ist es aber in der Praxis so, dass meist „Aussage gegen Aussage“ steht. Der Arbeitgeber behauptet den Diebstahl und der Arbeitnehmer bestreitet diesen. Der der Arbeitgeber den Diebstahl oder eine anderer vorsätzliche Vertragsverletzung meist nicht sofort und sicher nachweisen kann, spricht er eine sog. Verdachtskündigung aus. Die Frage stellt sich, was nun mit dem Rechtsschutz ist?
Folgende Fälle kann man unterscheiden:
1. die Straftat steht fest
Steht die Straftat fest, ist also sicher, dass der Arbeitnehmer – um bei unserem obigen Beispiel zu bleiben – den Diebstahl begangen hat, da z.B. der Arbeitnehmer die Straftat zugegeben hat, dann besteht kein Rechtsschutz. Der Arbeitnehmer wird erfolglos bleiben, wenn er sich an seine Rechtsschutzversicherung wendet und vorträgt, dass er den Diebstahl begangen hat, aber meint, dass dieser – z.B. im Fall „Emmely“ analog nicht für die Kündigung ausreichend ist, da er z.B. seit Jahren dort beschäftigt ist und es sich nur um einen „Bagatelldiebstahl“ handelt.
2. die Straftat ist deutlich erkennbar begründet
Hat der Arbeitnehmer die Straftat – den Diebstahl – nicht zugegeben, ist aber die Straftat deutlich erkennbar begründet, da der Arbeitgeber den Vorwurf genau vorgetragen und die Straftat anhand ausreichender Indizien nahe liegt, dann kann die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigern.
In der Praxis wird aber – wenn der Arbeitnehmer das Gegenteil behauptet und das Ergebnis von einer Beweisabnahme abhängt – die Rechtsschutzversicherung in der Regel den Deckungsschutz für den Kündigungsrechtsstreit erteilen.
3. die Straftat ist deutlich erkennbar unbegründet
Wenn der Vorwurf erkennbar unbegründet ist, da nur eine pauschale Behauptung durch den Arbeitgeber vorliegt (z.B. jemand hat Geld aus der Kasse genommen und es kommen mehrere Personen in Betracht), dann muss der Deckungsschutz für die Kündigungsschutzklage erteilt werden.
4. die Deckungszusage wurde nicht erteilt, später stellt sich der Vorwurf als unbegründet heraus
Wurde die Deckungszusage nicht erteilt, da die Rechtsschutzversicherung den Vorwurf für begründet hielt und stellt sich im Laufe des Kündigungsschutzprozesses heraus, dass der Vorwurf nicht zutreffend ist, dann besteht rückwirkend Versicherungsschutz.
4. die Deckungszusage wurde erteilt, später stellt sich der Vorwurf als begründet heraus
Stellt sich – nach der Erteilung des Rechtsschutzes heraus – dass die Vorwürfe doch stimmen und der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat, dann entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die Versicherung kann vom Versicherungsnehmer bereits gezahlt Gebühren zurückverlangen bzw. wird keine Regulierung der Anwaltsgebühren mehr vornehmen. Anwälte „lösen“ dieses Problem mit der Forderung eines Vorschusses bei der Rechtsschutzversicherung, den die Versicherung später beim Anwalt nicht mehr zurückfordern kann, sondern nur noch beim Versicherungsnehmer. Häufig werden diese Vorschüsse noch nicht einmal beim Versicherungsnehmer eingefordert.
Rechtsschutzversicherung und betriebsbedingte Kündigung – Androhung mit der Kündigung schon Deckungsfall?
Rechtsschutzversicherung und betriebsbedingte Kündigung – Androhung mit der Kündigung schon Deckungsfall?
Damit der Arbeitnehmer eine Arbeitsrechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen kann, muss neben der bereits abgelaufenen Wartezeit (meist 3 Monate) auch ein sog. Versicherungsfall vorliegen. Ein Versicherungsfall ist meist der Fall, in welchem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Als Versicherungsfall gilt also nicht nur ein tatsächlicher, sondern auch ein behaupteter Verstoß.
verhaltensbedingte Kündigung und Rechtsschutz
Für den Fall einer verhaltensbedingten Kündigung – dies hatte ich bereits in einem vorherigen Artikel ausgeführt – reicht für das Vorliegen des Versicherungsfalles aus, wenn der Arbeitgeber ernsthaft einen Verstoß des Arbeitnehmers behauptet und eine verhaltensbedingte Kündigung androht. Die Kündigung muss hier noch nicht vorliegen.
betriebsbedingte Kündigung und Arbeitsrechtsschutz
Nun könnte man meinen, wenn bei der verhaltensbedingten Kündigung ein Androhen der Kündigung und ein Behaupten eines Verstoßes ausreichen würden, dann muss dies doch auch für die betriebsbedingte Kündigung gelten. Dem ist aber nicht so. Bei der verhaltensbedingten Kündigung wird dem Arbeitnehmer ja eben eine Vertragsverletzung, also ein Verstoß gegen seine vertragliche Pflichten, vorgeworfen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung gibt es aber keinen Vorwurf dem Arbeitnehmer gegenüber, sondern die Kündigung hat betriebliche Gründe, für die der Arbeitnehmer in der Regel nichts kann; jedenfalls enthält die betriebsbedingte Kündigung keinen solchen Vorwurf.
betriebsbedingte Kündigung – Versicherungsfall erst beim Vorliegen der Kündigung
Von daher liegt bei einer betriebsbedingten Kündigung der Versicherungsfall (Rechtsschutz Arbeitsrecht) erst dann vor, wenn die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen wird. Dies muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen. Auch wenn eine Kündigung per E-Mail, Whats up oder per Fax nichtig ist, muss sich der Arbeitnehmer trotzdem dagegen wehren, um die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG zu verhindern.
erteilte Deckungszusage für die I. Instanz
Die Rechtschutzversicherung erteilte Deckungszusage für die erste Instanz. Ganz selten wird die Deckungszusage für das außergerichtliche Tätigwerden des Anwalts im Kündigungsschutzverfahren erteilt. Dieses ist oft nicht nötig. Du hinaus ist zudem die dreiwöchige Klagefrist zu beachten.
Das Ziel des Mandanten ist auf die Abfindung und nicht die Weiterarbeit im Betrieb. Die Abfindung erreicht der Mandant im Endeffekt nur dann, wenn er Kündigungsschutzklage einreicht, da sehr selten ein direkter Anspruch auf Zahlung eine Abfindung besteht.
Wenn der Anwalt hier geschickt verhandelt, dann wird der Arbeitgeber meistens eine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen. Oft wird im Gütetermins ein sogenannter Prozessvergleich geschlossen und damit ist dann die Angelegenheit erledigt. In diesem Prozessvergleich wird auf die Zahlung eine Abfindung und das Ende das Arbeitsverhältnis vereinbart.
Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht – der Versicherungsfall
Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht – der Versicherungsfall
Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, der meint häufig, dass diese für jegliche Fälle eintritt. Dies ist meist falsch, bestimmte Rechtsgebiete sind nicht versicherbar (Gesellschaftsrecht); in anderen werden allenfalls nur Beratungskosten (Familienrecht, Erbrecht) übernehmen oder die Versicherung tritt erst ab der 1. Instanz (Verwaltungsrecht/ Sozialrecht) ein. Im Arbeitsrecht ist die Lage überschaubarer, aber auch hier stellt sich das Problem, wann (Zeitpunkt) tritt die Rechtsschutzversicherung ein?
Versicherungsfall im Arbeitsrecht
Eintrittsvoraussetzung ist immer, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Nur die Tatsache, dass beim Arbeitnehmer oder beim Arbeitgeber – z.B. in Vorbereitung einer Kündigung – Beratungsbedarf besteht, reicht nicht aus. Der Versicherungsfall muss nach Beginn des Versicherungsschutzes – also nach dem Ende der Wartezeit – und vor Ablauf des Versicherungsverhältnisses eintreten.
Versicherungsfall und Rechtsschutz
Versicherungsfall ist im Arbeitsrecht der Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Als Versicherungsfall gilt also nicht nur ein tatsächlicher, sondern auch ein behaupteter Verstoß.
Typische Versicherungsfälle im Arbeitsrecht sind z.B.
- ausgesprochene Kündigung
- Nichtzahlung des Arbeitslohnes trotz Fälligkeit
- Abmahnung durch den Arbeitgeber
Keine Versicherungsfälle liegen vor, wenn der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – ohne dass ein Rechtsverstoß vorliegt oder behauptet wird – sich einfach nur beraten lassen möchten, z.B. über den Abschluss eines Arbeitsvertrages.
problematischer Fälle- Rechtsverstoß steht unmittelbar bevor
Die Abgrenzung ist nicht immer ganz einfach. Vor allem dann, wenn der Rechtsverstoß noch nicht vorliegt, sondern unmittelbar bevorsteht. In diesen Fällen kommt es auf die Gesamtwürdigung aller Umstände an. Bejaht wurde der Versicherungsfall für den Fall der Inaussichtstellung der Kündigung durch den Arbeitgeber als Reaktion auf einen Vorwurf des Arbeitnehmers.
Anfrage bei der Versicherung vor Einschaltung eines Rechtsanwalts
Wie oben ausgeführt, ist die Abgrenzung nicht immer einfach. Von daher macht es Sinn, wenn z.B. der Arbeitnehmer eine Kündigung bekommt und Kündigungsschutzklage erheben will, vor dem Besuch beim Rechtsanwalt bei der Rechtsschutzversicherung erfragt, ob Versicherungsschutz besteht. Dabei macht aber der Anruf beim Versicherungsvertreter meistens keinen Sinn, da diese die Frage meistens nicht richtig beantworten können, da in vielen Fällen einfach die Sachkenntnis fehlt. Dort bekommt man dann meistens die Aussagen, „alles ist versichert“, was aber nicht immer stimmt. Alle Rechtsschutzversicherungen haben sog. Schadenhotlines, unter denen man nach der Deckung fragen kann.
Anwalt A. Martin
Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht ohne Wartezeit – gibt es dies?
Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht ohne Wartezeit – gibt es dies?
Eine Rechtsschutzversicherung kostet bekanntermaßen Geld, welches man – ebenso bekanntermaßen – erst dann bereit ist zu investieren, wenn „das Kind bereits in den Brunnen gefallen“, also der Rechtsschutzfall schon eingetreten ist. Der Arbeitnehmer sucht dann – wohl auch im Internet – nach Rechtsschutzversicherungen, die keine Wartezeit vereinbaren und hofft diesbezüglich eine entsprechende Versicherung zu finden. Meistens landet er dann auf Seiten von Vermittlern, die vollmundig versprechen, dass bei anderen Anbietern eine Wartezeit von wenigstens 6 Monaten fällig ist – was falsch ist – , nur bei ihnen könne noch eine Rechtsschutzversicherung ohne Wartezeit „buchen“. Der Arbeitnehmer, der z.B. einen „teuren“ Arbeitsrechtsprozess, vielleicht eine Kündigungsschutzklage, finanzieren möchte, hofft dann, dass er dies nun durch den Abschluss eines solchen Rechtsschutzversicherungsvertrages realisieren kann, was aber nicht funktionieren kann.
Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht ohne Wartezeit – gibt es das?
Erstaunlicherweise glauben dies dann auch viele Kunden, obwohl doch eine Sache ziemlich klar ist: Haben Sie schon einmal gehört, dass eine Versicherung Geld verschenkt? Genau dies wäre nämlich der Fall, wenn eine Versicherung Rechtsschutz ohne Wartezeit anbieten würde, dann könnte man – immer wenn man es braucht – kostenintensive Prozesse – je nach Belieben – führen. Gerade im Arbeitsrecht können die Kosten für ein Kündigungsschutzverfahren allein in der 1. Instanz mehrere Tausend Euro (z.B. Anwaltskosten) betragen. Da es in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten keine Kostenerstattung gibt, bleibt die Rechtsschutzversicherung auf jeden Fall auf diese Kosten sitzen. Es wäre also wirtschaftlich unsinnig eine Versicherung im Arbeitsrecht ohne Wartezeit anzubieten. Ausgeschlossen ist dies nicht. Es kann auch sein, dass einige Versicherungen aus Kulanzgründen lukrativen Kunden eine Kostenübernahme auch schon vor Ablauf der Wartezeit anbieten. Meinen Mandanten ist dies aber leider noch nie passiert, was bedauerlich ist.
ARB 75/ ARB 1994 und ARB 2000
ARB heißt „Allgemeine Rechtsschutzbedingungen“. Früher verwendeten eigentlich alle Rechtsschutzversicherer gleiche Bedingungen, die zuvor von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden mussten. Ein Großteil der heutigen Versicherungsbedingungen basiert auf diese ARB.
Alle obigen ARB sehen eine Wartezeit von 3 Monaten ab Versicherungsbeginn für arbeitsrechtliche Fälle vor.
ARB 75 = § 14 III 3 ARB 75 = 3 Monate
ARB 1994 = § 4 Abs. 1, Satz 3 = 3 Monate
ARB 2000 = § 4 Abs. 1, Satz 3 = 3 Monate
Also von daher: Finger weg von unseriösen Angeboten. Eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht macht durchaus Sinn und jeder Anwalt ist froh, wenn er z.B. einen Kündigungsschutzprozess eines Mandanten über eine Rechtschutzversicherung finanzieren kann, aber ohne Wartezeit wird und schon gar nicht für Vorfälle in der Vergangenheit (z.B. eine Kündigung) – gibt es keinen Rechtsschutzversicherungsvertrag bzw. Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers.