Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht – der Versicherungsfall
Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht – der Versicherungsfall
Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, der meint häufig, dass diese für jegliche Fälle eintritt. Dies ist meist falsch, bestimmte Rechtsgebiete sind nicht versicherbar (Gesellschaftsrecht); in anderen werden allenfalls nur Beratungskosten (Familienrecht, Erbrecht) übernehmen oder die Versicherung tritt erst ab der 1. Instanz (Verwaltungsrecht/ Sozialrecht) ein. Im Arbeitsrecht ist die Lage überschaubarer, aber auch hier stellt sich das Problem, wann (Zeitpunkt) tritt die Rechtsschutzversicherung ein?
Versicherungsfall im Arbeitsrecht
Eintrittsvoraussetzung ist immer, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Nur die Tatsache, dass beim Arbeitnehmer oder beim Arbeitgeber – z.B. in Vorbereitung einer Kündigung – Beratungsbedarf besteht, reicht nicht aus. Der Versicherungsfall muss nach Beginn des Versicherungsschutzes – also nach dem Ende der Wartezeit – und vor Ablauf des Versicherungsverhältnisses eintreten.
Versicherungsfall und Rechtsschutz
Versicherungsfall ist im Arbeitsrecht der Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Als Versicherungsfall gilt also nicht nur ein tatsächlicher, sondern auch ein behaupteter Verstoß.
Typische Versicherungsfälle im Arbeitsrecht sind z.B.
- ausgesprochene Kündigung
- Nichtzahlung des Arbeitslohnes trotz Fälligkeit
- Abmahnung durch den Arbeitgeber
Keine Versicherungsfälle liegen vor, wenn der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – ohne dass ein Rechtsverstoß vorliegt oder behauptet wird – sich einfach nur beraten lassen möchten, z.B. über den Abschluss eines Arbeitsvertrages.
problematischer Fälle- Rechtsverstoß steht unmittelbar bevor
Die Abgrenzung ist nicht immer ganz einfach. Vor allem dann, wenn der Rechtsverstoß noch nicht vorliegt, sondern unmittelbar bevorsteht. In diesen Fällen kommt es auf die Gesamtwürdigung aller Umstände an. Bejaht wurde der Versicherungsfall für den Fall der Inaussichtstellung der Kündigung durch den Arbeitgeber als Reaktion auf einen Vorwurf des Arbeitnehmers.
Anfrage bei der Versicherung vor Einschaltung eines Rechtsanwalts
Wie oben ausgeführt, ist die Abgrenzung nicht immer einfach. Von daher macht es Sinn, wenn z.B. der Arbeitnehmer eine Kündigung bekommt und Kündigungsschutzklage erheben will, vor dem Besuch beim Rechtsanwalt bei der Rechtsschutzversicherung erfragt, ob Versicherungsschutz besteht. Dabei macht aber der Anruf beim Versicherungsvertreter meistens keinen Sinn, da diese die Frage meistens nicht richtig beantworten können, da in vielen Fällen einfach die Sachkenntnis fehlt. Dort bekommt man dann meistens die Aussagen, „alles ist versichert“, was aber nicht immer stimmt. Alle Rechtsschutzversicherungen haben sog. Schadenhotlines, unter denen man nach der Deckung fragen kann.
Anwalt A. Martin
10. Oktober 2010 um 07:16
[…] eine Wartezeit vereinbart haben. Diese beträgt meistens 3 Monate. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht erst beim Erhalt der Kündigung bringt für diesen Fall nichts. Von daher muss die […]
12. Oktober 2010 um 08:49
[…] abgeschlossen hat. Über Probleme beim Rechtsschutz im Arbeitsrecht, insbesondere über den Versicherungsfall und die Wartezeit hatte ich ja schon berichtet. Nun soll die Frage erörtert werden, wann bei einer […]
21. Oktober 2010 um 06:56
[…] Anspruch nehmen kann, muss neben der bereits abgelaufenen Wartezeit (meist 3 Monate) auch ein sog. Versicherungsfall vorliegen. Ein Versicherungsfall ist meist der Fall, in welchem der Versicherungsnehmer oder ein […]
22. Oktober 2010 um 17:46
[…] Arbeitnehmer, der eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht hat, wird in der Regel vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts, der sich mit seinem […]
25. Oktober 2010 um 09:54
[…] immer eine Wartezeit für den Rechtsschutz gilt. Diese beträgt meist 3 Monate ab Abschluss der Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht. Man kann also nicht – weil man weiß, dass man einen Rechtsschutzfall hat – noch […]
26. Oktober 2010 um 08:00
[…] Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht zu haben und Rechtsschutz (Deckungszusage) zu bekommen, sind manchmal zweierlei Sachen. Zum einen […]
26. Februar 2011 um 08:19
[…] die telefonisch einen Beratungstermin vereinbaren nur kurz am Telefon andeuten, dass diese eine Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht haben und damit die Frage der Kosten der Beratung geklärt ist. Am Telefon hat der Mandant habe […]
11. März 2011 um 14:12
[…] eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht ist die Finanzierung über eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat und nicht seine Chancen dadurch verringern möchte, dass er […]
19. August 2011 um 12:57
Der Ausspruch der Kündigung an sich ist doch kein Verstoß, sondern mein Recht. Was ist also, wenn ich innerhalb der Wartefrist kündige, und erst nach tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der regulären Rechtsschutz-Vertragslaufzeit im Rahmen einer fehlerhaften Abrechnung Probleme entstehen.Wenn das auch noch um Provisionen aus Jahren davor geht wird es noch komplizierter. Wie ist die Rechtslage?
29. August 2011 um 08:49
[…] über einen Anwalt eingereicht, kostet natürlich Geld. Wer als Arbeitnehmer über keine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht verfügt, die das Kündigungsschutzverfahren und damit die Erhebung der Kündigungsschutzklage […]
6. März 2012 um 17:20
[…] liegt noch kein Rechtschutzfall / Versicherungsfall vor (z.B. keine […]
1. Januar 2014 um 17:47
[…] muss ein Versicherungsfall eingetreten sein. Ein solcher liegt immer dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung oder […]