Versicherungsfall
Skiunfall kein Arbeitsunfall
Das Bayerische Landessozialgericht (Urteil v. 31.10.2013 (L 17 U 484/10)) Entschied, dass ein Skiunfall kein Arbeitsunfall ist, auch wenn auf des die Piste ein Treffen mit Geschäftskunden zur Geschäftsanbahnung stattgefunden hat.
Eine Bank organisierte für ausgewählte Kunden ein mehrtägiges Event auf einer Skipiste. Der Kläger wollte die Veranstaltung ebenfalls zu Kundengewinnung, also geschäftlich, nutzen. Bei der Abfahrt stürzte er und zog sich einen Kreuzbandriss zu. Der Kläger meint, dass ein Arbeitsunfall vorliege mit der Folge, dass die gesetzliche Unfallversicherung greife.
Das bayerische Landessozialgericht sah dies anders und meinte, dass der Sturz auf der Skipiste nicht gesetzlich unfallversichert sei und kein Arbeitsunfall vorliegt. Das Gericht führt aus, dass ein Arbeitsunfall nur dann vorgelegen hätte, wenn der Kläger im Zeitpunkt des Sturzes geschäftlich tätig gewesen wäre, was nicht der Fall war. Die Skiabfahrt des Klägers ist in dessen private Tätigkeit einzuordnen (siehe auch „Unfall eines Beamten auf Toilette ist kein Dienstunfall„).
Ganz ausgeschlossen ist es aber nicht, dass ein Skiunfall kein Arbeitsunfall ist. Man könnte hier an einen Betriebsausflug denken.
RA A. Martin
Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht-Erfolgsaussichten für den Rechtschutzfall erforderlich!
Gerade in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere in Kündigungsschutzsachen, können nicht unerhebliche Anwaltskosten entstehen.
Änderungen der Gewährung von Prozesskosenhilfe (auch im Arbeitsrecht)
Seit dem Jahr 2014 haben sich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe leichte geändert, es ist es durchaus von Vorteil, wenn der Arbeitnehmer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die das Arbeitsrecht abdeckt.
Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht
Die Rechtschutzversicherung im Arbeitsrecht übernimmt dann, sofern ein Rechtsschutzfall vorliegt, die Kosten des Verfahrens. Über Probleme, die es geben kann, zum Beispiel bei Kündigung durch den Arbeitgeber, hatte ich bereits berichtet. Bei den Kosten des Verfahrens fallen die Anwaltskosten am meisten ins Gewicht. Gerade in Kündigungsrechtsstreitigkeiten können diese Kosten erheblich sein. Dabei ist auch zu beachten, da sich solche Rechtsstreitigkeiten über mehrere Instanzen hinziehen können. Eine Kostenerstattung gibt es aber in der 1. Instanz vor den Arbeitsgericht nicht. Erst in der 2. Instanz muss der Unterlegene die Kosten der Gegenseite und von daher auch dessen Anwaltskosten tragen.
Eintritt der Kostenübernahme durch die Rechtschutzversicherung
Eine Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung besteht unter bestimmten Voraussetzungen.
Wartezeit abgelaufen
Zunächst ist zu beachten, dass die Wartezeit für den Eintritt der Rechtsschutzversicherung abgelaufen ist. Eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht ohne Wartezeit gibt es nicht, obwohl hier manchmal gerade durch Werbung im Internet der Eindruck erweckt wird.
Versicherungsfall eingetreten
Weiter muss ein Versicherungsfall eingetreten sein. Ein solcher liegt immer dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung oder eine Abmahnung ausspricht. Möchte sich der Arbeitnehmer einfach nur – ohne Versicherungsfall, also ohne konkreten Anlass – beraten lassen, dann tritt die Versicherung hierfür in der Regel nicht ein.
Prämie gezahlt
Selbstverständlich muss der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer sich selbst auch vertragstreu verhalten und die Versicherung, also die Premiere, bezahlt haben.
Erfolgsaussichten müssen vorliegen
Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass für den vorliegenden Rechtsschutzfall auch Erfolgsaussichten bestehen. Erfolgsaussichten heißt nicht, dass der Erfolg Sicherheit eintreten muss. Diese liegen in der Regel auch schon dann vor, wenn das Ergebnis des Prozesses zum Beispiel von einer Beweisaufnahme abhängig ist. Der Rechtschutzversicherer kann, sofern er Meinung ist, dass keine Erfolgssichten vorliegen, die Erteilung der Deckungszusage verweigern. In der Praxis kommt dies selten vor. Im Arbeitsrecht ist dies aber durchaus denkbar, da häufig Ansprüche aufgrund kurzer Ausschlussfristen verfallen und dann in der Regel nicht mehr durchsetzbar sind (Ausnahme z.B. Schadensersatzanspruch wegen fehlendem Hinweis nach dem Nachweisgesetz).
Anmerkung: Nach der Einführung des Mindestlohngesetzes kann ein Lohnanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes (derzeit € 8,84 = 2017) nicht mehr verfallen.
Denkbar ist, dass die Rechtsschutzversicherung zum Beispiel aufgrund tatsächlicher Voraussetzungen die Erfolgsaussichten verneint mit der Begründung, dass der Sachverhalt nicht beweisbar ist. Du hinaus auch denkbar, dass die Rechtsschutzversicherung aus rechtlichen Gründen keine Erfolgsaussichten sieht, der rechtlich – ihrer Meinung nach – kein Anspruch besteht.
Die Rechtsschutzversicherung muss die Ablehnung begründen und auch darauf hinweisen, dass ein Schiedsverfahren zur Klärung möglich ist.
§ 128 Vertragsversicherungsgesetz
Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.
Problematisch kann allerdings sein, dass der Arbeitnehmer – zur Wahrung von Ausschlussfristen oder Klagefristen – sofort handeln muss und keine Zeit hat auf den Ausgang des Gutachterverfahrens zu warten. der Arbeitnehmer müsste dann zunächst selbst den Prozess finanzieren (mangels Gerichtskostenvorschusspflicht wären dies dann allerdings nur Vorschüsse auf die zu erwartenden Anwaltskosten).
Wie oben bereits ausgeführt, kommt es in der Praxis allerdings nicht besonders häufig vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckenzusage wegen fehlender Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit verweigern.
Rechtsanwalt Andreas Martin- Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin Marzahn-Hellersdorf
häufige Probleme mit der Rechtsschutzversicherung bei Kündigung durch den Arbeitgeber
Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer kündigt, denkt der Arbeitnehmer im Normalfall darüber nach, ob es Sinn macht sich mittels Kündigungsschutzklage gegen die Arbeitgeberkündigung zu wehren. Die Chancen des Kündigungsschutzprozesses kann letztendlich nur ein Anwalt abschätzen. Ob dann tatsächlich geklagt wird, hängt vor allem dann davon ab, ob die Finanzierung des Kündigungsschutzprozesses geklärt ist.
Rechtsschutzversicherung und Kündigungsschutzklage
Dem Arbeitnehmer ist in der Regel schon stark geholfen, wenn er eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, die für den Arbeitsrechtsfall greift. Arbeitnehmer meinen oft, dass „alles versichert“ sein; dies habe ihnen ihr Versicherungsmakler gesagt. Nicht in allen Fällen erfolgt aber die Erteilung einer Deckungszusage für das Kündigungsschutzverfahren durch die Rechtsschutzversicherung.
Folgende Probleme kann es hier geben:
- Arbeitsrecht ist nicht mitversichert
- die Wartezeit für den Eintritt der Deckungsschutzes ist noch nicht abgelaufen (6 Monate)
- es liegt noch kein Rechtschutzfall / Versicherungsfall vor (z.B. keine Kündigung)
- dem Arbeitnehmer wird eine Straftat vorgeworfen
- die Versicherungsprämien wurden nicht gezahlt
Was kann der Arbeitnehmer machen?
Um Rechtssicherheit zu haben, ob nun Rechtsschutz für die Kündigungsschutzklage besteht oder nicht, sollte der Arbeitnehmer – vor dem Anwaltsbesuch – die Schadenhotline der Rechtsschutzversicherung anrufen und dort nachfragen, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht. Den eigenen Versicherungsmakler anzurufen macht meistens keinen Sinn, da dieser oft gar nicht weiß unter welchen Voraussetzungen Rechtsschutz besteht.
Welche Probleme kann es später nach Erteilung der Deckungszusage durch die Rechtsschutz für das Kündigungsschutzverfahren geben?
Auch nach der Erteilung der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung gibt es Streitfälle, vor allem dann zwischen Anwalt und der Versicherung.
Über folgende Punkte herrscht oft Streit:
- keine Deckungszusage auch für das außergerichtliche Verfahren, sondern nur für die Kündigungsschutzklage
- die Versicherungen decken in der Regel nur für die Kosten des Klageverfahrens und nicht für die des außergerichtlichen Verfahren in Kündigungsschutzsachen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor (schon Klärung im außergerichtlichen Verfahren zu erwarten)
- kein Weiterbeschäftigungsantrag vor dem Scheitern der Güteverhandlung
- die Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel nicht die zusätzlichen Kosten für das Stellen eines Weiterbeschäftigungsantrages vor dem Scheitern der Güteverhandlung (Streitwerterhöhung)
- keine Geltendmachung von künftigen Lohnforderungen
- für das Einklagen – neben der Kündigungsschutzklage – von zukünftigen Gehaltsansprüchen müssen besondere Gründe vorliegen, wie z.B. der drohende Verfall durch Ausschlussfristen
RA Martin
Wer holt die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein – Rechtsanwalt oder Mandant?
Viele Mandanten sind unsicher, wie die Abwicklung eines Rechtsschutzfalles abläuft. Häufig wird davon ausgegangen, dass ihr Fall – ohne weitere Nachfrage – versichert ist und der Anwalt sich um alles kümmern wird. Gerade im Arbeitsrecht macht es durchaus Sinn eine Rechtsschutzversicherung zu haben, die aber eben nicht für alle Fälle eintritt. Um so wichtiger ist die Frage, wer nun bei der Rechtsschutzversicherung abklärt, ob die Kosten für eine Beratung /Erstberatung im Arbeitsrecht und für den möglichen Prozess übernommen werden.
Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht und Erstberatung
Obwohl ist schon richtig ist, dass sich häufig der Rechtsanwalt um die Klärung, ob Rechtsschutz z.B. für einen Kündigungsschutzprozess besteht, kümmert, kann es doch Sinn machen, wenn sich der Mandant für die Absicherung der Kosten für die Beratung im Arbeitsrecht selbst kümmert. Wir haben häufig die Situation, dass die Mandanten, die telefonisch einen Beratungstermin vereinbaren nur kurz am Telefon andeuten, dass diese eine Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht haben und damit die Frage der Kosten der Beratung geklärt ist. Am Telefon hat der Mandant habe keine Zeit und hält auch eine Diskussion darüber, ob man vorher mal bei der Rechtsschutz anrufen soll für überflüssig, selbst wenn man dies dem Mandanten anbietet.
Weshalb sollte man aber trotzdem vorher bei der Rechtsschutzversicherung abklären, ob die Kosten für die Beratung durch den Anwalt gedeckt sind?
Viele Mandanten bekommen ihre Versicherung und so auch die Rechtsschutzversicherung von einem Versicherungsvertreter/ Versicherungsmakler „aufgeschwatzt“. Damit dies nicht falsch verstanden wird, eine Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht macht für Arbeitnehmer in vielen Fällen Sinn, da z.B. ein Kündigungsschutzverfahren mehrere Tausend Euro kosten kann. Das Problem ist nur ,dass der Versicherungsmakler meist wenig Ahnung von den Bedingungen der Rechtsschutzversicherung hat und dem Mandanten erzählt, dass diese „immer eingreift“, wenn es sich nur „irgendwie“ um das Arbeitsrecht handelt. Ruft man dann beim Versicherungsmakler an, erklärt dieser – mangels Kenntnis – meist sofort, dass der Fall versichert ist. Den Anruf kann sich der Mandant sparen. Es macht vielmehr Sinn direkt bei der Schaden-Hotline der Versicherung anzurufen. Dort sitzen in der Regel kompetente Personen, die Auskunft darüber geben, ob wenigstens die Beratung im Arbeitsrecht versichert ist. Kümmert sich der Mandant nicht, dann kann es sein, dass er die Kosten selbst tragen muss.
Was kann passieren?
Ist kommt nicht selten vor, dass z.B. eine Selbstbeteiligung besteht und dieser dann dazu führt, dass die Versicherung entweder nur einem kleinen Teil der Beratungskosten des Rechtsanwalts übernimmt oder der Mandant komplett alles zahlen muss. Die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt kostet Geld (die kostenlose Rechtsberatung ist dem Anwalt grundsätzlich nicht erlaubt); darauf muss der Anwalt auch nicht hinweisen, da dies selbstverständlich ist. Wurde der Mandant beraten und hat sich vorher nicht darum gekümmert, ob die Kosten übernommen werden oder auch nicht den Anwalt gebeten sich zu kümmern (was auch ok ist), dann muss jemand die Beratungskosten zahlen; und dies ist der Mandant, der ja die Leistung in Anspruch genommen hat.
Versicherungslücken – Rechtsschutz im Arbeitsrecht
Neben der Selbstbeteiligung gibt es noch mehr „Lücken und Hürden“, die bestehen bzw. zu nehmen sind. Auch wenn viele Arbeitnehmer davon ausgehen, dass ihre RS auf jeden Fall eingreift, gibt es doch einige Fälle, in denen die Gewährung der Deckungszusage zumindest problematisch ist.
Diese Fälle wären z.B.:
- SB (Selbstbeteiligung)
- Raten für Rechtsschutzversicherung nicht bezahlt
- Versicherungsfall vor dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung
- Versicherungsfall während der Wartezeit
- es liegt kein Versicherungsfall vor (z.B. bei der bloßen Überprüfung eines Arbeitsvertrages)
- dem Arbeitnehmer wird eine Straftat vorgeworfen (z.B. verhaltensbedingte Kündigung wegen Diebstahls/ hier kann aber trotzdem Rechtsschutz gewährt werden!)
Deckungsanfrage für das außergerichtliche und gerichtliche Tätigwerden des Anwalts
Anders als bei der Beratung ist es eigentlich die Regel, dass der Anwalt die Deckungsanfrage wegen der Tätigkeit im außergerichtlichem Bereich und später für den gerichtlichen Bereich selbst einholt. Obwohl die Einholung der Deckungsanfrage eigentlich eine eigenständige Angelegenheit ist, rechnen die meisten Anwälte diese „Zusatzleistung“ nicht extra gegenüber dem Mandanten ab. Die Anfrage durch den Anwalt macht Sinn, da dieser den Sachverhalt und auch die rechtliche Wertung (Erfolgsaussichten) besser darstellen kann als der Mandant. Die Rechtsschutzversicherung erteilt in der Regel zunächst die Deckungszusage für das außergerichtliche Tätigwerden und wenn dieses gescheitert ist, erst für das gerichtliche Tätigwerden des Anwalts. Dies muss aber nicht immer so sein. In Kündigungsschutzsachen wird in der Regel gleich die Deckungszusage für die Kündigungsschutzklage erteilt und die Erteilung der Deckungszusage für das außergerichtliche Tätigwerden (zu Unrecht) verweigert.
Rechtsschutz und Deckungszusage bei einer Straftat(Verdachtskündigung)?
Rechtsschutz und Deckungszusage bei einer Verdachtskündigung (Straftat)?
Eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht zu haben und Rechtsschutz (Deckungszusage) zu bekommen, sind manchmal zweierlei Sachen. Zum einen muss ein Versicherungsfall vorliegen und zum anderen muss dieser auch nach der Wartezeit eingetreten sein. Auch ist zu beachten, dass es nur in wenigen Fällen zu einer Deckungszusage (im Kündigungsrechtsstreit) ohne Kündigung kommt (so z.B. bei der verhaltensbedingten Kündigung). Ein besonderes Problem stellen die Fälle dar, bei denen der Arbeitnehmer eine sog. Verdachtskündigung oder „normale Kündigung“ wegen der Begehung einer Straftat vom Arbeitgeber erhält.
Straftat und Rechtsschutz im Arbeitsrecht – wie passt dies zusammen?
Der Versicherungsschutz (nicht nur im Arbeitsrecht) enthält einen Ausschluss für die Fälle, bei denen der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat. Begeht der Arbeitnehmer also einen Diebstahl und erhält er daraufhin eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber, dann besteht kein Rechtsschutz. Die Versagung des Rechtschutzes knüpft hier nicht an fehlende Erfolgsaussichten an, sondern an eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers.
Die Praxis besteht aus Zweifelsfällen!
Nun ist es aber in der Praxis so, dass meist „Aussage gegen Aussage“ steht. Der Arbeitgeber behauptet den Diebstahl und der Arbeitnehmer bestreitet diesen. Der der Arbeitgeber den Diebstahl oder eine anderer vorsätzliche Vertragsverletzung meist nicht sofort und sicher nachweisen kann, spricht er eine sog. Verdachtskündigung aus. Die Frage stellt sich, was nun mit dem Rechtsschutz ist?
Folgende Fälle kann man unterscheiden:
1. die Straftat steht fest
Steht die Straftat fest, ist also sicher, dass der Arbeitnehmer – um bei unserem obigen Beispiel zu bleiben – den Diebstahl begangen hat, da z.B. der Arbeitnehmer die Straftat zugegeben hat, dann besteht kein Rechtsschutz. Der Arbeitnehmer wird erfolglos bleiben, wenn er sich an seine Rechtsschutzversicherung wendet und vorträgt, dass er den Diebstahl begangen hat, aber meint, dass dieser – z.B. im Fall „Emmely“ analog nicht für die Kündigung ausreichend ist, da er z.B. seit Jahren dort beschäftigt ist und es sich nur um einen „Bagatelldiebstahl“ handelt.
2. die Straftat ist deutlich erkennbar begründet
Hat der Arbeitnehmer die Straftat – den Diebstahl – nicht zugegeben, ist aber die Straftat deutlich erkennbar begründet, da der Arbeitgeber den Vorwurf genau vorgetragen und die Straftat anhand ausreichender Indizien nahe liegt, dann kann die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigern.
In der Praxis wird aber – wenn der Arbeitnehmer das Gegenteil behauptet und das Ergebnis von einer Beweisabnahme abhängt – die Rechtsschutzversicherung in der Regel den Deckungsschutz für den Kündigungsrechtsstreit erteilen.
3. die Straftat ist deutlich erkennbar unbegründet
Wenn der Vorwurf erkennbar unbegründet ist, da nur eine pauschale Behauptung durch den Arbeitgeber vorliegt (z.B. jemand hat Geld aus der Kasse genommen und es kommen mehrere Personen in Betracht), dann muss der Deckungsschutz für die Kündigungsschutzklage erteilt werden.
4. die Deckungszusage wurde nicht erteilt, später stellt sich der Vorwurf als unbegründet heraus
Wurde die Deckungszusage nicht erteilt, da die Rechtsschutzversicherung den Vorwurf für begründet hielt und stellt sich im Laufe des Kündigungsschutzprozesses heraus, dass der Vorwurf nicht zutreffend ist, dann besteht rückwirkend Versicherungsschutz.
4. die Deckungszusage wurde erteilt, später stellt sich der Vorwurf als begründet heraus
Stellt sich – nach der Erteilung des Rechtsschutzes heraus – dass die Vorwürfe doch stimmen und der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat, dann entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die Versicherung kann vom Versicherungsnehmer bereits gezahlt Gebühren zurückverlangen bzw. wird keine Regulierung der Anwaltsgebühren mehr vornehmen. Anwälte „lösen“ dieses Problem mit der Forderung eines Vorschusses bei der Rechtsschutzversicherung, den die Versicherung später beim Anwalt nicht mehr zurückfordern kann, sondern nur noch beim Versicherungsnehmer. Häufig werden diese Vorschüsse noch nicht einmal beim Versicherungsnehmer eingefordert.
Rechtsschutzversicherung und betriebsbedingte Kündigung – Androhung mit der Kündigung schon Deckungsfall?
Rechtsschutzversicherung und betriebsbedingte Kündigung – Androhung mit der Kündigung schon Deckungsfall?
Damit der Arbeitnehmer eine Arbeitsrechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen kann, muss neben der bereits abgelaufenen Wartezeit (meist 3 Monate) auch ein sog. Versicherungsfall vorliegen. Ein Versicherungsfall ist meist der Fall, in welchem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Als Versicherungsfall gilt also nicht nur ein tatsächlicher, sondern auch ein behaupteter Verstoß.
verhaltensbedingte Kündigung und Rechtsschutz
Für den Fall einer verhaltensbedingten Kündigung – dies hatte ich bereits in einem vorherigen Artikel ausgeführt – reicht für das Vorliegen des Versicherungsfalles aus, wenn der Arbeitgeber ernsthaft einen Verstoß des Arbeitnehmers behauptet und eine verhaltensbedingte Kündigung androht. Die Kündigung muss hier noch nicht vorliegen.
betriebsbedingte Kündigung und Arbeitsrechtsschutz
Nun könnte man meinen, wenn bei der verhaltensbedingten Kündigung ein Androhen der Kündigung und ein Behaupten eines Verstoßes ausreichen würden, dann muss dies doch auch für die betriebsbedingte Kündigung gelten. Dem ist aber nicht so. Bei der verhaltensbedingten Kündigung wird dem Arbeitnehmer ja eben eine Vertragsverletzung, also ein Verstoß gegen seine vertragliche Pflichten, vorgeworfen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung gibt es aber keinen Vorwurf dem Arbeitnehmer gegenüber, sondern die Kündigung hat betriebliche Gründe, für die der Arbeitnehmer in der Regel nichts kann; jedenfalls enthält die betriebsbedingte Kündigung keinen solchen Vorwurf.
betriebsbedingte Kündigung – Versicherungsfall erst beim Vorliegen der Kündigung
Von daher liegt bei einer betriebsbedingten Kündigung der Versicherungsfall (Rechtsschutz Arbeitsrecht) erst dann vor, wenn die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen wird. Dies muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen. Auch wenn eine Kündigung per E-Mail, Whats up oder per Fax nichtig ist, muss sich der Arbeitnehmer trotzdem dagegen wehren, um die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG zu verhindern.
erteilte Deckungszusage für die I. Instanz
Die Rechtschutzversicherung erteilte Deckungszusage für die erste Instanz. Ganz selten wird die Deckungszusage für das außergerichtliche Tätigwerden des Anwalts im Kündigungsschutzverfahren erteilt. Dieses ist oft nicht nötig. Du hinaus ist zudem die dreiwöchige Klagefrist zu beachten.
Das Ziel des Mandanten ist auf die Abfindung und nicht die Weiterarbeit im Betrieb. Die Abfindung erreicht der Mandant im Endeffekt nur dann, wenn er Kündigungsschutzklage einreicht, da sehr selten ein direkter Anspruch auf Zahlung eine Abfindung besteht.
Wenn der Anwalt hier geschickt verhandelt, dann wird der Arbeitgeber meistens eine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen. Oft wird im Gütetermins ein sogenannter Prozessvergleich geschlossen und damit ist dann die Angelegenheit erledigt. In diesem Prozessvergleich wird auf die Zahlung eine Abfindung und das Ende das Arbeitsverhältnis vereinbart.
Rechtsschutz im Arbeitsrecht bei der verhaltensbedingten Kündigung?
Rechtsschutz im Arbeitsrecht bei der verhaltensbedingten Kündigung?
Wer als Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte Kündigung bekommt, ist meistens mit den Vorwürfen nicht einverstanden. Entweder man akzeptiert die Kündigung oder man erhebt innerhalb der 3-Wochenfrist eine Kündigungsschutzklage und wehrt sich gegen die verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers.
Die Chancen eine Abfindung im Kündigungsschutzprozess zu „erhandeln“ sind größer, wenn der Arbeitnehmer sich im Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht nicht selbst vertritt, sondern einen Rechtsanwalt – spezialisiert auf das Arbeitsrecht – einschaltet. Die Anwaltskosten sind aber gerade bei der Erhebung der Kündigungsschutzklage erheblich, so dass derjenige Glück hat, der eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht abgeschlossen hat. Über Probleme beim Rechtsschutz im Arbeitsrecht, insbesondere über den Versicherungsfall und die Wartezeit hatte ich ja schon berichtet. Nun soll die Frage erörtert werden, wann bei einer verhaltensbedingten Kündigung ein sog. Arbeitsrechtsschutz besteht.
Problemfall: verhaltensbedingte Kündigung und Versicherungsfall
Der Versicherungsfall im Arbeitsrecht liegt normalerweise – bei einer Kündigung – dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung übersandt/übergeben hat. Die bloße Drohung des Arbeitgebers eine Kündigung aussprechen zu wollen, reicht im Normalfall nicht.
das Inaussichtstellen der verhaltensbedingten Kündigung
Etwas anders ist die Rechtslage jedoch beim Problemfall „verhaltensbedingte Kündigung“ und Rechsschutz. Ein Versicherungsfall liegt nämlich schon dann vor, wenn der Versicherungsnehmer behauptet, sein Arbeitgeber habe eine unberechtigte verhaltensbedingte Kündigung in Aussicht gestellt (Landgericht Berlin in NVersZ 2001,579). Von daher liegt bei einer verhaltensbedingten Kündigung der relevante Rechtsverstoß nicht erst im Ausspruch der Kündigung, sonder bereits im behaupteten Rechtsverstoß (seitens des Arbeitgebers).
Rechtsverstoß und Wartezeit bei der Arbeitsrechtsschutzversicherung
Dieser Vorteil – dass nämlich schon recht früh die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilen muss – kann ganz schnell zum Nachteil werden, wenn es um die sog. Wartezeit geht. Die meisten Rechtsschutzversicherungen schreiben eine Wartezeit – vor Eintritt des Versicherungsschutzes – von 3 Monaten vor. Abzustellen, ist dabei auf den Eintritt des (ersten) Schadensfalles. Wenn der Schadenfall, also die Behauptung eines Verstoßes des Arbeitnehmers/Androhung der Kündigung in die Wartezeit fällt, wird die Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage erteilen.
Anwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin