Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht
Rechtsschutzversicherung und Kündigungsschutzklage – was wird bezahlt?

Gerade in Arbeitsrechtsstreitigkeiten/ Bestandsschutzstreitigkeiten (bei Erhebung von Kündigungsschutzklagen) lohnt es sich für den Arbeitnehmer meistens, wenn er eine Rechtsschutzversicherung hat. Die Kosten für eine solchen Kündigungsschutzverfahren können hier erheblich sein.
Die Anwaltsgebühren – welche sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmen – sind der Posten, der mit Abstand am größten ist, da die Gerichtskosten im Kündigungsschutzverfahren im Normalfall nicht besonders hoch sind und in bestimmten Fällen, z. B. für den Fall der Rücknahme der Kündigungsschutzklage oder dem Abschluss des Vergleiches (was sehr oft zumindest beim Arbeitsgericht Berlin vorkommt) komplett entfallen. Auch ist im Arbeitsgerichtsverfahren kein Vorschuss auf die Prozesskosten zu zahlen. Eine Erstattung für die Anwaltsgebühren der Gegenseite scheidet im Arbeitsrecht im außergerichtlichem Bereich und in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht aus.
Beispiel: Der Arbeitnehmer hat eine monatliche Bruttovergütung von € 2.500 pro Monat und klagt gegen eine Kündigung des Arbeitgebers. Im Gütetermin schließt der Anwalt des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber einen Abfindungsvergleich (dessen Höhe für die Anwaltskosten in der Regel unerheblich ist). Die Anwaltskosten des Arbeitnehmers – die er selbst tragen muss -betragen hier rund € 1.900.
Bei Eintritt des Rechtsschutzfalles – was ist zu machen?
Sofern der Arbeitnehmer die Kündigung erhält, sollte er den Zugang der Kündigung notieren und sodann sofort mit dem Rechtsschutzversicherer Kontakt aufnehmen. Dabei ist zu beachten, dass es nicht sinnvoll ist, den Versicherungsmakler anzurufen, sondern direkt bei der Schadenhotline des Rechtsschutzversicherers. Diese findet man meist auf der Versicherungskarte oder den Versicherungsschein.
Beispiele für Schadenhotline bekannter Rechtschutzversicherer:
Allianz: 0800 1122 555
ARAG: 0211 99 333 99
DAS/ERGO: 0800 3746 555
Roland: 0221 8277 500
ÖRAG: 0211 529 5555
Advocard: 040 23 73 10
HUK Coburg: 0800 2485 732
DEURAG: 0800 033 87 24
Dort meldet man den Schaden an und die Mitarbeiter überprüfen sofort, ob dem Grunde nach Rechtsschutz für die Abwehr der Kündigung (Kündigungsschutzklage) durch einen Rechtsanwalt nach eigener Wahl besteht. Auch wenn meist noch keine verbindliche schriftliche Zusage zu diesem Zeitpunkt erfolgt, so weiß doch der Arbeitnehmer, dass Rechtsschutz für die Erhebung der Kündigungsschutzklage mit hoher Wahrscheinlichkeit erteilt werden wird.
Beratung bei Kündigung durch einen Rechtsanwalt
Macht dies der Arbeitnehmer nicht, setzt er sich der Gefahr aus, dass er sich kostenpflichtig beim Rechtsanwalt beraten lässt und die Rechtsschutzversicherung dann – aus welchen Gründen auch immer – die Kosten nicht übernimmt, da kein Rechtsschutz besteht. Diese Fälle treten in der Praxis – so meine Erfahrung als Anwalt in Berlin- Marzahn – nicht selten auf. Es kann z. B. sein, dass die Wartezeit für die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung noch nicht abgelaufen ist, eine Rate nicht gezahlt wurde oder der Arbeitnehmer nicht richtig mitversichert (als Lebenspartner) wurde.
Anruf bei Rechtzschutzversicherung vor dem Beratungstermin beim Anwalt
Von daher rate ich den Mandanten bei Vereinbarung eines Gesprächstermins – zum Beispiel bei Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber- immer, dass sie kurz vorher bei Ihrer Rechtsschutzversicherung anrufen und dies erfragen. Der Arbeitnehmer hat dann einfach eine gewisse Sicherheit, wenn er zum Anwalt zur Beratung kommt.
Selbstbeteiligung im Rechtschutzfall?
Auch sollte der Arbeitnehmer immer erfragen, in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung besteht. Meist beträgt die Selbstbeteiligung 150,00 €. Viele Arbeitnehmer haben aber auch gar keine Selbstbeteiligung vereinbart. Dies erfragt der Anwalt – der dann später ohnehin eine schriftliche Deckungsanfrage tätig – dann später auch. Die Rechtschutzversicherer zeigen sich manchmal kulant, wenn es nur bei der Beratung über Kündigung bleibt und erlassen die Selbstbeteiligung.
Welche Kosten werden vom Rechtsschutzversicherer bei der Kündigungsschutzkalge übernommen?
Der Rechtsschutzversicherer zahlt im Normalfall die Anwaltsgebühren für die Erhebung der Kündigungsschutzklage sowi die Gerichtskoten. Dies beschränkt sich auf den konkreten Kündigungsschutzantrag und ggf. auf den allgemeinen Feststellungsantrag. Für den Arbeitnehmer ist nur wichtig zu wissen, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten zunächst für die Erhebung der Kündigungsschutzklage deckt. Der größte Posten sind dabei die Anwaltsgebühren und diese fallen in einer ganz bestimmten Höhe an, sodass es diesbezüglich eigentlich Klarheit geben dürfte.
Was wird nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen?
Meistens weisen Rechtsschutzversicherer bereits im ersten Schreiben darauf hin, dass die Kosten für die Stellung eines Weiterbeschäftigungsantrages erst übernommen werden, wenn die Güteverhandlung gescheitert ist. Ein solcher Antrag sollte dann bedingt gestellt werden. Der Grund ist der, dass sich durch den Weiterbeschäftigungsantrag der Streitwert erhöht und sich danach die Anwaltsgebühren richten. Der Streitwert beim Weiterbeschäftigungsantrag erhöht sich meistens um ein Brutto-Monatsgehalt.
Künftige Gehaltsansprüche im Kündigungsschutzprozess
Werden mit der Kündigungsschutzklage zukünftig entstehende noch nicht fällige Lohn- und Gehaltsansprüche anhängig gemacht, ist damit zu rechnen, dass der Versicherer auch hier Mehrkosten (auch hier erhöht sich der Streitwert im Normalfall) nicht übernehmen wird. In bestimmten Fällen kann aber trotzdem die Geltendmachung durchaus sinnvoll und auch angebracht sein, wenn zu erwarten ist, dass der Arbeitgeber eine Zahlung nicht vornehmen wird. Auch ist es meiner Erfahrung nach – zumindest in Berlin ist dies so – dass im Kündigungsschutzprozess sich der Arbeitgeber stärker auf Kündigungsproblematik fixiert und dabei nicht besonders sorgfältig prüft, inwieweit die Annahmeverzugslohnansprüche (so nennt man diese Ansprüche) vorliegen oder nicht, um diese Ansprüche dann in diesem Prozess durchzusetzen.
Nicht rechtshängige Ansprüche
Das Problem besteht darin, wenn nicht rechtshängige Ansprüche geltend gemacht werden. Oft ist es so, dass Kündigungsschutzverfahren durch einen Vergleich enden. Hier im Vergleich auch aufzunehmen, dass z. B. Urlaub abzugelten ist, Arbeitzeugnis zu erteilen. Das Gericht legt ggf. einen höheren Streitwert fest und dadurch wären die Gesamtkosten insgesamt für die Versicherung höher. Die Versicherungen verlangen hier meistens, dass diese Positionen, die hier mitverglichen wurden, im Streit standen, sonst wird meistens die Erhöhung des Streitwertes hier nicht akzeptiert.
Außergerichtliche Anwaltskosten?
Die Versicherungen weisen auch darauf hin, dass diese die Kosten für die außergerichtliche Vertretung durch den Rechtsanwalt im Kündigungsrechtsstreit nicht übernehmen. Schreibt der Rechtsanwalt also den Arbeitgeber an, dann entsteht hierfür eine 1,3 Geschäftsgebühr im außergerichtlichen Bereich. Diese Gebühr wird zum Teil auf die später dann entstehende Gebühr für die Klageerhebung angerechnet, es gibt hier aber häufig Probleme bei der Erstattung. Im Normalfall besteht auch kein Anlass den Arbeitgeber außergerichtlich noch anzuschreiben.
außergerichtliche Tätigkeit im Kündigungsschutzverfahren manchmal erledigt
In bestimmten Fällen kann dies aber notwendig sein, insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung wegen Verstoßes nach § 174 BGB zurückweist, da der Ausspruch der Kündigung durch eine Person erfolgt ist, deren Bevollmächtigung dem Arbeitnehmer nicht bekannt ist und keine Vollmacht im Original beigefügt wurde. Auch kann es durchaus sinnvoll sein, beim Arbeitgeber zu erfragen, welche Kündigungsgründe vorliegen, und ob ggf. Tarifverträge Anwendung finden. Auch die Mitteilung einer Schwangerschaft bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber wäre mitzuteilen. Für all dies ist es meistens nicht sinnvoll, dies in der Kündigungsschutzklage bereits zu machen, da hier kurze Fristen gelten. Der Arbeitgeber bekommt die Kündigungsschutzklage dann vom Arbeitsgericht zugestellt und dann ist schon einige Zeit vergangen und die Fristen könnten ggf. abgelaufen sein.
Es ist von daher immer im Einzelfall zu entscheiden, ob außergerichtlich mit dem Arbeitgeber vor Klageerhebung nochmals Kontakt aufgenommen wird.
Anwaltszwang auf Seiten der Rechtsschutzversicherung?
Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer freie Wahl in Bezug auf den Rechtsanwalt. Die Rechtsschutzversicherung wird allerdings fast immer einen Rechtsanwalt vorschlagen, der mit der Versicherung zusammenarbeitet. Dies muss nicht zwangsläufig für den Versicherungsnehmer schlecht sein. Allerdings ist die Beauftragung des Anwalts auch Vertrauenssache und von daher haben die Versicherungsnehmer grundsätzlich die freie Auswahl unter den Rechtsanwälten und davon sollte man auch Gebrauch machen.
Welche Unterlagen sollte man mit zum Rechtsanwalt für die Beratung mitnehmen?
Folgende Unterlagen sollte man zum Beratungstermin beim Anwalt wenigstens mitnehmen:
- Rechtschutzversicherungskarte/ Versicherungsschein (am besten schon mit Schadennummer, sofern schon vorhanden)
- Kündigung (mit notierten Zugangsdatum)
- Arbeitsvertrag (nebst Ergänzungen)
- Abmahnungen falls vorhanden
- letzten 3 Lohnabrechnungen
Wie sollte man nach dem Erhalt einer Kündigung durch den Arbeitgeber vorgehen?
1. Ruhe bewahren und die 3-Wochenfrist für die Klage ab Erhalt der Kündigung notieren
2. Kostenübernahme und Schadennummer bei Rechtschutzversicherer erfragen
3. Beratungstermin beim Rechtsanwalt vereinbaren (Unterlagen nicht vergessen)
Rechtsanwalt Andreas Martin
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Fax: 030 74 92 3818
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Prozesskostenhilfe für einen Arbeitsrechtsstreit trotz Rechtsschutzversicherung
Vielen Verfahren vor dem Berliner Arbeitsgericht oder dem LAG Berlin-Brandenburg werden über Prozesskostenhilfe finanziert, meist unter Beiordnung (Vertretung) eines Rechtsanwalt (was aber nicht zwingend der Fall sein muss). Wird die Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt, dann sind vom Antragsteller keine Gerichtskosten zu tragen, wobei unter Umständen die PKH auch mit Ratenzahlung gewährt werden kann, dann muss der Antragsteller monatlich einen Betrag an die Staatskasse entrichten. Wird darüber hinaus (und darum geht es meistens, da die Anwaltsgebühren häufig höher sind als die ohnehin vor dem Arbeitsgericht geringen Gerichtskosten) im Rahmen der PKH ein Rechtsanwalt für die Vertretung beigeordnet, dann rechnet der Anwalt später gegenüber der Staatskasse ab und der Antragsteller muss die Anwaltsgebühen nicht tragen (siehe aber Ratenzahlung).
PKH und Rechtschutzversicherung
Für die Gewährung der PKH muss der Antragsteller eine Erklärung ausfüllen (die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) hierbei ist anzugeben, ob eine Rechtschutzversicherung die Kosten der Prozessführung trägt (Punkt B des Formulars). Allgemein wird von Mandanten angenommen, dass schon beim bloßen bestehen einer Rechtsschutzversicherung kein Anspruch auf PKH bestehen kann. Dies ist nicht richtig, wie dies auch die nachfolgende Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg zeigt.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg
Vor dem Arbeitsgericht Eberswalde machte eine Arbeitnehmerin Entgeltansprüche geltend. Diese hatte eine Rechtsschutzversicherung, welche auch Deckungszusage für das Klageverfahren erteilte, allerdings unter der Einschränkung,dass die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld des beauftragten Rechtsanwalts nicht übernommen wird.
Reisekosten und Abwesenheitsgeld eines Rechtsanwalts
Dies kommt in den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer häufig vor. Dort steht meist, dass nur dann Fahrkosten und Abwesenheitsgeld eines Rechtsanwalt übernommen werden, wenn der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom Gericht entfernt wohnt. Damit will man verhindern, dass sich der Versicherungsnehmer, der z.B. ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin hat, einen Rechtsanwalt aus München nimmt, der dann die Fahrtkosten und sein Abwesenheitsgeld nach Berlin später gegenüber der Rechtsschutzversicherung geltend macht. Anders wäre es, wenn der Versicherungsnehmer zum Beispiel in München wohnt und sich dort einen Anwalt nimmt und das zuständige Gericht sich in Berlin befindet. Hier übernimmt der Rechtsschutzversicherer (ggfs. unter Einschränkungen – beschränkt auf Kosten eines Verkehrsanwalts) die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld des Anwalts aus München für die Reise zum Gericht nach Berlin.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte im vorliegenden Fall über einen Antrag der Arbeitnehmerin auf Gewährung der Prozesskostenhilfe für die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld zu entscheiden.
Dabei stellte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zunächst klar, dass der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegensteht, wenn der Antragsteller eine Rechtsschutzversicherung hat, die auch eintrittspflichtig ist.
Dies schließt die Bedürftigkeit des Antragstellers nur aus wenn,
- die Kosten der Rechtsverfolgung (komplett) von der Rechtsschutzversicherung gedeckt sind.
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe kann (daneben) bestehen, wenn
- durch die Rechtschutzversicherung keine Deckungszusage erteilt wurde oder
- die Deckungssumme nicht zur Finanzierung des Prozesses ausreicht oder
- ein Teil der Kosten z.B. aufgrund bestehender Selbstbeteiligung nicht übernommen werden/ oder bei Beschränkung auf Anwaltskosten ohne Reisekosten und Abwesenheitsgeld
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Entscheidung vom 25.4.2014 – 21 Ta 811/14) führte dazu aus:
Durch die Beiordnung des außerhalb des Gerichtsbezirks des Arbeitsgerichts Eberswalde am Wohnort der Klägerin ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstehen auch keine höheren Kosten. Denn höhere Kosten entstehen nur dann, wenn der Sitz des Prozessbevollmächtigten vom Gerichtsort weiter entfernt ist als der vom Gerichtsort am weitesten entfernte, aber noch im Gerichtsbezirk liegende Ort (Zöller-Geimer, § 121 Rn. 13a), oder die Reise vom Sitz des Prozessbevollmächtigten zum Gerichtsort länger dauert als die Reise von jedem anderem im Gerichtsbezirk liegenden Ort. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Laut Google-Routenplaner beträgt die Entfernung zwischen der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Arbeitsgericht Eberswalde 84,5 km und die Fahrtzeit mit einem PKW 58 Minuten. Die Gemeinde Uckerland, die in der Nähe von Pasewalk und noch im Gerichtsbezirk des Arbeitsgericht Eberswalde liegt, ist vom Arbeitsgericht Eberswalde 92,6 km entfernt und die Fahrtzeit liegt bei über einer Stunde.
……………..
1) Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei für die Prozesskosten ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen gehört auch der Versicherungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung (Zöller-Geimer, § 115 Rn. 49c; Musielak-Fischer, § 115 Rn. 54). Eine Rechtsschutzversicherung kann jedoch nur Teil des Vermögens i. S. d. § 115 Abs. 3 ZPO sein, soweit sie tatsächlich die Kosten der Rechtsverfolgung deckt. Wird keine Deckungszusage erteilt, reicht die Deckungssumme nicht aus, oder wird ein Teil der Kosten durch eine Selbstbeteiligung oder aus sonstigen Gründen durch die Versicherung nicht gedeckt, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. OLG Dresden vom 27.11.2009 – 4 W 1188/09 -, juris; LSG NRW vom 11.02.2009 – L 1 B 25/08 AL -, juris; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 27.01.2003 – L 2 B 121/02 SB PKH -, JurBüro 2004, 146; Zöller-Geimer, a. a. O.; Musielak-Fischer, a. a. O., jeweils m. w. N.).
RA A. Martin
Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht-Erfolgsaussichten für den Rechtschutzfall erforderlich!
Gerade in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere in Kündigungsschutzsachen, können nicht unerhebliche Anwaltskosten entstehen.
Änderungen der Gewährung von Prozesskosenhilfe (auch im Arbeitsrecht)
Seit dem Jahr 2014 haben sich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe leichte geändert, es ist es durchaus von Vorteil, wenn der Arbeitnehmer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die das Arbeitsrecht abdeckt.
Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht
Die Rechtschutzversicherung im Arbeitsrecht übernimmt dann, sofern ein Rechtsschutzfall vorliegt, die Kosten des Verfahrens. Über Probleme, die es geben kann, zum Beispiel bei Kündigung durch den Arbeitgeber, hatte ich bereits berichtet. Bei den Kosten des Verfahrens fallen die Anwaltskosten am meisten ins Gewicht. Gerade in Kündigungsrechtsstreitigkeiten können diese Kosten erheblich sein. Dabei ist auch zu beachten, da sich solche Rechtsstreitigkeiten über mehrere Instanzen hinziehen können. Eine Kostenerstattung gibt es aber in der 1. Instanz vor den Arbeitsgericht nicht. Erst in der 2. Instanz muss der Unterlegene die Kosten der Gegenseite und von daher auch dessen Anwaltskosten tragen.
Eintritt der Kostenübernahme durch die Rechtschutzversicherung
Eine Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung besteht unter bestimmten Voraussetzungen.
Wartezeit abgelaufen
Zunächst ist zu beachten, dass die Wartezeit für den Eintritt der Rechtsschutzversicherung abgelaufen ist. Eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht ohne Wartezeit gibt es nicht, obwohl hier manchmal gerade durch Werbung im Internet der Eindruck erweckt wird.
Versicherungsfall eingetreten
Weiter muss ein Versicherungsfall eingetreten sein. Ein solcher liegt immer dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung oder eine Abmahnung ausspricht. Möchte sich der Arbeitnehmer einfach nur – ohne Versicherungsfall, also ohne konkreten Anlass – beraten lassen, dann tritt die Versicherung hierfür in der Regel nicht ein.
Prämie gezahlt
Selbstverständlich muss der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer sich selbst auch vertragstreu verhalten und die Versicherung, also die Premiere, bezahlt haben.
Erfolgsaussichten müssen vorliegen
Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass für den vorliegenden Rechtsschutzfall auch Erfolgsaussichten bestehen. Erfolgsaussichten heißt nicht, dass der Erfolg Sicherheit eintreten muss. Diese liegen in der Regel auch schon dann vor, wenn das Ergebnis des Prozesses zum Beispiel von einer Beweisaufnahme abhängig ist. Der Rechtschutzversicherer kann, sofern er Meinung ist, dass keine Erfolgssichten vorliegen, die Erteilung der Deckungszusage verweigern. In der Praxis kommt dies selten vor. Im Arbeitsrecht ist dies aber durchaus denkbar, da häufig Ansprüche aufgrund kurzer Ausschlussfristen verfallen und dann in der Regel nicht mehr durchsetzbar sind (Ausnahme z.B. Schadensersatzanspruch wegen fehlendem Hinweis nach dem Nachweisgesetz).
Anmerkung: Nach der Einführung des Mindestlohngesetzes kann ein Lohnanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes (derzeit € 8,84 = 2017) nicht mehr verfallen.
Denkbar ist, dass die Rechtsschutzversicherung zum Beispiel aufgrund tatsächlicher Voraussetzungen die Erfolgsaussichten verneint mit der Begründung, dass der Sachverhalt nicht beweisbar ist. Du hinaus auch denkbar, dass die Rechtsschutzversicherung aus rechtlichen Gründen keine Erfolgsaussichten sieht, der rechtlich – ihrer Meinung nach – kein Anspruch besteht.
Die Rechtsschutzversicherung muss die Ablehnung begründen und auch darauf hinweisen, dass ein Schiedsverfahren zur Klärung möglich ist.
§ 128 Vertragsversicherungsgesetz
Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.
Problematisch kann allerdings sein, dass der Arbeitnehmer – zur Wahrung von Ausschlussfristen oder Klagefristen – sofort handeln muss und keine Zeit hat auf den Ausgang des Gutachterverfahrens zu warten. der Arbeitnehmer müsste dann zunächst selbst den Prozess finanzieren (mangels Gerichtskostenvorschusspflicht wären dies dann allerdings nur Vorschüsse auf die zu erwartenden Anwaltskosten).
Wie oben bereits ausgeführt, kommt es in der Praxis allerdings nicht besonders häufig vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckenzusage wegen fehlender Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit verweigern.
Rechtsanwalt Andreas Martin- Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin Marzahn-Hellersdorf
Arbeitszeitbetrug und außerordentliche Kündigung
Im Kündigungsschutzrecht gibt es keine absoluten Kündigungsgründe. D. h., dass auch schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nicht automatisch immer eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers begründen ohne dass vorher die Pflichtverletzung abgemahnt werden müsste.
schwere Pflichtverletzung/Betrug
Eine von der Rechtssprechung anerkannte schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ist der so genannte Arbeitszeitbetrug. Dieser kann, muss aber nicht immer eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Diesbezüglich gibt es diverse Entscheidungen (auch des Bundesarbeitsgerichts), wonach ein außerordentlicher Kündigungsgrund gegeben ist, wenn ein Arbeitnehmer zum Nachteil des Arbeitgebers vorsätzliche falsche Angaben zu Beginn und zum Ende seiner Arbeitszeit macht. Erschwerend kommt noch hinzu, wenn der Arbeitnehmer ohnehin verpflichtet ist seine Arbeitszeit, also dass Ende und den Beginn der Arbeitszeit selbst zu erfassen und wenn er in dieser Situation vorsätzlich falsche Angaben macht.
Arbeitszeitbetrug und Abmahnung
Wie oben bereits ausgeführt wurde,gibt es keine absoluten Kündigungsgründe. Die Arbeitszeitbetrug muss also nicht zwingend immer eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen. Es kann also im Einzelfall sein, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung unwirksam ist. Denkbar sind Fälle, bei denen eine Abmahnung erforderlich ist, wenn zum Beispiel der Arbeitnehmer sehr langen beim Arbeitgeber störungsfrei (also ohne abgemahnte Pflichtverletzung)tätig war, dem Arbeitgeber ein nur geringer Schaden entstanden ist und das Verschulden des Arbeitnehmers nicht allzu schwer wiegt. Hier wäre es denkbar, dass dem Arbeitgeber eine vorherige Abmahnung zumutbar wäre, da wohl keine schwere Störung des Vertrauensbereiches vorliegt und mit einem Wiederholungsfall nicht zu rechnen ist. Wie gesagt, kommt es immer auf den Einzelfall an.
das Bundesarbeitsgericht und die Rechtsprechung zum Arbeitszeitbetrug
Das Bundesarbeitgericht hat in seinem Urteil vom 09.06.2011 – Az: 2 AZR 381/10 – sich mit dem Arbeitszeitbetrug beschäftigt. Das Bundesarbeitsgericht führt dazu aus
Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine ihm gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtsnahme (§ 241 Abs. 2 BGB).
Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz vorliegen einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalles unter Beachtung des jeweiligen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen.“
Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt, wenn es mildere Mittel gibt eine Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist. Dies gilt grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich.
Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkung einer Vertragspflichtverletzung – etwa im Hinblick auf das Maß eines Vertrauensverlustes und dessen wirtschaftliche Folgen – der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf.
Nach dem Bundesarbeitsgericht ist von daher ein Arbeitszeitbetrug grundsätzlich geeignet eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, auch ohne Abmahnung. Wichtig ist allerdings, dass dies nicht für jeden Fall gilt (siehe oben). Es gibt keine absoluten Kündigungsgründe.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim Arbeitszeitbetrug des Arbeitnehmers
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu beachten. Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt es unter anderem auf folgendes an:
– Dauer der Betriebszugehörigkeit
– Lebensalter/Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers
– Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers
– Schaden beim Arbeitgeber
– Schwere des Vertrauensverlustes
– Zeitdauer der Pflichtverletzung/ Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers
– erfolgte der Betrug im Kernbereich des Arbeitsverhältnisses (Hauptleistungspflicht)
– Dauer des störungsfreien Verlaufes des Arbeitsverhältnisses
– Höhe der Wiederholungsgefahr
– ggfs. Mitverschulden des Arbeitgebers (durch unklare Regelungen)
Muss der Arbeitnehmer beim vorgeworfenen Arbeitszeitbetrug (Straftat) mit einem Strafverfahren rechnen?
Grundsätzlich ist der Arbeitszeitbetrug eine Straftat. Ein Betrug im Sinne des Strafgesetzbuches kann nur vorsätzlich begangen werden, von daher kann man auch nicht unterscheiden zwischen einem vorsätzlichen und einem fahrlässigen Arbeitszeitbetrug, denn der Arbeitszeitbetrug ist zwingend immer vorsätzlich.
Strafrechtlich liegt ein Betrug nach § 263 I StGB (Strafgesetzbuch) vor. Wichtig ist aber, dass der Arbeitgeber gegenüber der Polizei/Staatsanwaltschaft zunächst den Sachverhalt anzeigen muss, dies geschieht in der Praxis ist nicht so häufig und darüber hinaus auch die Beweismittel vorliegen müssen, die hier einen Arbeitszeitbetrug nachweisen.
In der Praxis ist es häufig so, dass der Arbeitgeber meistens nur die außerordentliche Kündigung ausspricht und dann es häufig auf das Verhalten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzverfahren ankommt. Wenn die Auseinandersetzung sehr hart und über einen sehr langen Zeitraum geführt wird, kann es sein, dass der Arbeitgeber-auch um ein zusätzliches Druckmittel zu haben-den Sachverhalt bei der Polizei/Staatsanwaltschaft anzeigt. Wie gesagt, hängt es immer vom Einzelfall ab. Häufig ist es auch so, dass die Staatsanwaltschaft wenig Interesse hat Anklage in dieser Sache zu erheben, da der Schaden (das zu viel gezahlte Arbeitsentgelt) meistens sehr gering ist und ein öffentliches Interesse nicht vorliegt. Der Arbeitgeber wird dann auf das sog. Privatklageverfahren verwiesen. Er kann dann selbst – meist nach einem gescheiterten Sühneversuch – Anklage / Privatklage erheben. Dies wird aber in der Praxis dann tatsächlich kaum gemacht, da dies mit einem erheblichen Aufwand und auch Kosten verbunden sind, und das Ergebnis meistens ohnehin nur eine geringe Geldstrafe für den AN sein wird.
Rechtsschutzversicherung und fristlose Kündigung
Ein weiteres Problem ist das, dass der Arbeitnehmer, der eine Rechtsschutzversicherung hat, verpflichtet ist dieser den Sachverhalt, also den Rechtsschutzfall, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. hat der Arbeitnehmer selbst die Kündigung durch ein vorsätzliches Verhalten, insbesondere durch eine Straftat, herbeigeführt, dann entfällt in der Regel der Versicherungsschutz. Die Rechtschutzversicherung wird in der Regel, der Arbeitnehmer in den meisten Fällen gegenüber Rechtschutzversicherung angibt, dass keine Straftat, also keinen Arbeitszeitbetrug begangen hat, die Deckungszusage für das Kündigungsschutzverfahren erteilen mit dem Hinweis, dass für den Fall, dass sich herausstellt, dass eine vorsätzliche Straftat vorliegt, der Rechtsschutz rückwirkend entfällt. Siehe hier den Artikel „Rechtschutz und Deckungszusage bei einer Straftat„.
Was tun beim Vorwurf durch den Arbeitgeber die Arbeitszeit vorsätzlich „manipuliert“ zu haben?
Nach alledem sollte der Arbeitnehmer – sofern ihm Arbeitszeitbetrug vorgeworfen wird – dies ernst nehmen und beim Erhalt einer Kündigung durch einen durch das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen, inwieweit die Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage bestehen. Insbesondere dann, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht ist in der Regel zur Kündigungsschutzklage zu raten.
Vorsicht ist bei eigener Vertretung durch den Arbeitnehmer geboten, hier passiert es nicht selten, dass der Arbeitnehmer sich „noch mehr in die Sache reinreitet“.
Rechtsprechung/ Entscheidungen zum Arbeitszeitbetrug und Kündigung
Rechtsanwalt A. Martin
häufige Probleme mit der Rechtsschutzversicherung bei Kündigung durch den Arbeitgeber
Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer kündigt, denkt der Arbeitnehmer im Normalfall darüber nach, ob es Sinn macht sich mittels Kündigungsschutzklage gegen die Arbeitgeberkündigung zu wehren. Die Chancen des Kündigungsschutzprozesses kann letztendlich nur ein Anwalt abschätzen. Ob dann tatsächlich geklagt wird, hängt vor allem dann davon ab, ob die Finanzierung des Kündigungsschutzprozesses geklärt ist.
Rechtsschutzversicherung und Kündigungsschutzklage
Dem Arbeitnehmer ist in der Regel schon stark geholfen, wenn er eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, die für den Arbeitsrechtsfall greift. Arbeitnehmer meinen oft, dass „alles versichert“ sein; dies habe ihnen ihr Versicherungsmakler gesagt. Nicht in allen Fällen erfolgt aber die Erteilung einer Deckungszusage für das Kündigungsschutzverfahren durch die Rechtsschutzversicherung.
Folgende Probleme kann es hier geben:
- Arbeitsrecht ist nicht mitversichert
- die Wartezeit für den Eintritt der Deckungsschutzes ist noch nicht abgelaufen (6 Monate)
- es liegt noch kein Rechtschutzfall / Versicherungsfall vor (z.B. keine Kündigung)
- dem Arbeitnehmer wird eine Straftat vorgeworfen
- die Versicherungsprämien wurden nicht gezahlt
Was kann der Arbeitnehmer machen?
Um Rechtssicherheit zu haben, ob nun Rechtsschutz für die Kündigungsschutzklage besteht oder nicht, sollte der Arbeitnehmer – vor dem Anwaltsbesuch – die Schadenhotline der Rechtsschutzversicherung anrufen und dort nachfragen, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht. Den eigenen Versicherungsmakler anzurufen macht meistens keinen Sinn, da dieser oft gar nicht weiß unter welchen Voraussetzungen Rechtsschutz besteht.
Welche Probleme kann es später nach Erteilung der Deckungszusage durch die Rechtsschutz für das Kündigungsschutzverfahren geben?
Auch nach der Erteilung der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung gibt es Streitfälle, vor allem dann zwischen Anwalt und der Versicherung.
Über folgende Punkte herrscht oft Streit:
- keine Deckungszusage auch für das außergerichtliche Verfahren, sondern nur für die Kündigungsschutzklage
- die Versicherungen decken in der Regel nur für die Kosten des Klageverfahrens und nicht für die des außergerichtlichen Verfahren in Kündigungsschutzsachen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor (schon Klärung im außergerichtlichen Verfahren zu erwarten)
- kein Weiterbeschäftigungsantrag vor dem Scheitern der Güteverhandlung
- die Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel nicht die zusätzlichen Kosten für das Stellen eines Weiterbeschäftigungsantrages vor dem Scheitern der Güteverhandlung (Streitwerterhöhung)
- keine Geltendmachung von künftigen Lohnforderungen
- für das Einklagen – neben der Kündigungsschutzklage – von zukünftigen Gehaltsansprüchen müssen besondere Gründe vorliegen, wie z.B. der drohende Verfall durch Ausschlussfristen
RA Martin
Rechtsschutzversicherung (Arbeitsrecht) für Kündigung im außergerichtlichen Bereich?
Häufig haben dieAnwälte mit den Rechtsschutzversicherungen zu tun, wobei man natürlich froh ist, wenn z.B. für das Kündigungsschutzverfahren eine Rechtsschutz vorliegt.
Rechtsschutzversicherungen und Arbeitsrecht
Dies sind für Anwälte sehr begehrte Mandate. Der Grund ist der, dass der Streitwert im Kündigungsschutzverfahren recht hoch und der Aufwand für die Anwälte normalerweise nicht sehr groß ist.
Klage ohne Anwalt
Wenn der Mandant aber keine Rechtschutzversicherung hat, dann ist es oft nicht wirtschaftlich sinnvoll über einen Rechtsanwalt Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Von daher kommt es sehr gelegen, wenn der Mandant eine Rechtschutzversicherung für das Arbeitsrecht abgeschlossen hat.
3-Wochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage
Bekommt der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitgebers muss er sich – wenn er sich verteidigen will – innerhalb von 3 Wochen gegen die Kündigung wehren. Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für die Erhebung der Kündigungsschutzklage holt meist der Anwalt ein. Die Frage ist nur, ob dies nur für das Klageverfahren oder noch für eine außergerichtliche Tätigkeit erfolgt.
Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit bei Kündigung
Die Rechtsschutzversicherer erteilen fast nie die Deckungszusage beim Vorliegen einer Kündigung für das außergerichtliche Tätigwerden eines Rechtsanwalts. Dabei argumentieren die Versicherer, dass es ja meist nur wenige Tage bis zur Erhebung der Kündigungsschutzklage sind und man in dieser Zeit ohnehin keinen Effekt im außergerichtlichen Bereich erzielen könne. Auch meint man, dass die Erfolgsaussichten ohnehin meist nicht besonders hoch sind, da der Arbeitgeber nur in wenigen Fällen die Kündigung „zurücknehmen“ wird.
Gleichwohl kann es trotzdem sinnvoll sein- vor Erhebung der Kündigungsschutzklage – Kontakt mit dem Arbeitgeber aufzunehmen. Die Argumentation der Rechtsschutzversicherer greift nicht immer. Es kommt auf den Einzelfall an. Auch geht des der Rechtsschutzversicherung auch nicht immer um uneigennützige Motive, da diese selbstverständlich Geld sparen wollen. Die außergerichtliche Tätigkeit kann z.B. sinnvoll sein, um zu klären, ob eine Ausschlussfrist auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet oder um zuvor vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis zu fordern (bevor man sich vor Gericht streitet).
Manchmal kann es auch sinnvoll sein schon außergerichtlich Kontakt mit dem Arbeitgeber aufzunehmen. Zum einen ist es so, dass der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung verpflichtet ist auf Verlangen des Arbeitnehmers den Kündigungsgrund mitzuteilen.
Du hinaus gibt es oft Fälle, wo der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber noch Erklärungen abgeben muss, um den Kündigungsschutz zu erlangen. Dies ist zum Beispiel so, wenn der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis kündigt, die schwanger ist und er von der Schwangerschaft keine Kenntnis hat.
Auch muss der Arbeitnehmer, der schwerbehindert ist und der gekündigt wurde dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung mitteilen, wenn dieser davon keine Kenntnis hatte.
Deckungszusage für die gerichtliche Tätigkeit bei Kündigung (Kündigungsschutzklage)
Die Deckungszusage für die Kündigungsschutzklage zu bekommen, ist dann meist kein Problem. Diese erteilen die Versicherungen meist schnell und unproblematisch (vor einigen Fällen abgesehen).
Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für eine Kündigungsschutzklage
Wenn der Arbeitnehmer gekündigt wurde und er sich gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage wehren will, muss die Finanzierung des Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht geklärt werden. Neben der Finanzierung über Prozesskostenhilfe oder der Eigenfinanzierung ist die Finanzierung über eine Rechtsschutzversicherung die wohl einfachste Möglichkeit für den Arbeitnehmer; vorausgesetzt er hat eine solche Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht rechtzeitig abgeschlossen (Wartezeit für die Rechtsschutzversicherung beträgt in der Regel – 6 Monate).
Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutzklage?
Übrigens eine Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutzrecht oder für eine Kündigungsschutzklage gibt es nicht. Dies fällt alles unter der Rechtsschutz für das Arbeitsrecht.
Deckungszusage einholen – wo ist das Problem?
Ich hatte ja bereits darüber gepostet, wer die Deckungszusage einholen sollte- der Rechtsanwalt oder der Mandant. Zum Beratungsgespräch macht es Sinn, wenn der Mandant zuvor schon bei der Rechtsschutzversicherung (nicht beim Makler) anruft und sich die Deckung der Beratungskosten zusichern lässt. Später – also außergerichtlich oder gerichtlich – holt in der Regel der Anwalt die Deckungszusage ein. Ob dies gesondert zu vergüten ist, ist eine andere Frage. Es gibt kaum Anwälte, die dies den Mandanten in Rechnung stellen.
kurze Klagefrist der Kündigungsschutzklage beachten
Problematisch ist eigentlich nur die kurze Klagefrist für die Kündigungsschutzklage. Innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung muss der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Um die Finanzierung abzusichern, wird der Anwalt zuvor die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einholen, was aber problematisch sein kann, da manche Versicherungen recht lange für die Bearbeitung der Deckungsanfrage brauchen. Gerade wenn der Mandant nur wenige Tage vor dem Fristablauf einen Rechtsanwalt aufsucht, stellt sich dieses Problem im Besonderen. Die Klagefrist muss auf jeden Fall gewahrt werden. Liegt die Deckungszusage nicht rechtzeitig vor, dann wird der Anwalt die Kündigungsschutzklage fristwahrend einlegen. Das Risiko, dass der Mandant dann später die Kosten selbst tragen muss, kann man dadurch minimieren, dass man dann wenigstens zuvor telefonisch darum bittet mitzuteilen, ob der Fall dem Grunde nach versichert ist. In den wenigsten Fällen „ändert die Rechtsschutzversicherung“ dann noch ihre Meinung.
Anwalt A. Martin
Wer holt die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein – Rechtsanwalt oder Mandant?
Viele Mandanten sind unsicher, wie die Abwicklung eines Rechtsschutzfalles abläuft. Häufig wird davon ausgegangen, dass ihr Fall – ohne weitere Nachfrage – versichert ist und der Anwalt sich um alles kümmern wird. Gerade im Arbeitsrecht macht es durchaus Sinn eine Rechtsschutzversicherung zu haben, die aber eben nicht für alle Fälle eintritt. Um so wichtiger ist die Frage, wer nun bei der Rechtsschutzversicherung abklärt, ob die Kosten für eine Beratung /Erstberatung im Arbeitsrecht und für den möglichen Prozess übernommen werden.
Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht und Erstberatung
Obwohl ist schon richtig ist, dass sich häufig der Rechtsanwalt um die Klärung, ob Rechtsschutz z.B. für einen Kündigungsschutzprozess besteht, kümmert, kann es doch Sinn machen, wenn sich der Mandant für die Absicherung der Kosten für die Beratung im Arbeitsrecht selbst kümmert. Wir haben häufig die Situation, dass die Mandanten, die telefonisch einen Beratungstermin vereinbaren nur kurz am Telefon andeuten, dass diese eine Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht haben und damit die Frage der Kosten der Beratung geklärt ist. Am Telefon hat der Mandant habe keine Zeit und hält auch eine Diskussion darüber, ob man vorher mal bei der Rechtsschutz anrufen soll für überflüssig, selbst wenn man dies dem Mandanten anbietet.
Weshalb sollte man aber trotzdem vorher bei der Rechtsschutzversicherung abklären, ob die Kosten für die Beratung durch den Anwalt gedeckt sind?
Viele Mandanten bekommen ihre Versicherung und so auch die Rechtsschutzversicherung von einem Versicherungsvertreter/ Versicherungsmakler „aufgeschwatzt“. Damit dies nicht falsch verstanden wird, eine Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht macht für Arbeitnehmer in vielen Fällen Sinn, da z.B. ein Kündigungsschutzverfahren mehrere Tausend Euro kosten kann. Das Problem ist nur ,dass der Versicherungsmakler meist wenig Ahnung von den Bedingungen der Rechtsschutzversicherung hat und dem Mandanten erzählt, dass diese „immer eingreift“, wenn es sich nur „irgendwie“ um das Arbeitsrecht handelt. Ruft man dann beim Versicherungsmakler an, erklärt dieser – mangels Kenntnis – meist sofort, dass der Fall versichert ist. Den Anruf kann sich der Mandant sparen. Es macht vielmehr Sinn direkt bei der Schaden-Hotline der Versicherung anzurufen. Dort sitzen in der Regel kompetente Personen, die Auskunft darüber geben, ob wenigstens die Beratung im Arbeitsrecht versichert ist. Kümmert sich der Mandant nicht, dann kann es sein, dass er die Kosten selbst tragen muss.
Was kann passieren?
Ist kommt nicht selten vor, dass z.B. eine Selbstbeteiligung besteht und dieser dann dazu führt, dass die Versicherung entweder nur einem kleinen Teil der Beratungskosten des Rechtsanwalts übernimmt oder der Mandant komplett alles zahlen muss. Die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt kostet Geld (die kostenlose Rechtsberatung ist dem Anwalt grundsätzlich nicht erlaubt); darauf muss der Anwalt auch nicht hinweisen, da dies selbstverständlich ist. Wurde der Mandant beraten und hat sich vorher nicht darum gekümmert, ob die Kosten übernommen werden oder auch nicht den Anwalt gebeten sich zu kümmern (was auch ok ist), dann muss jemand die Beratungskosten zahlen; und dies ist der Mandant, der ja die Leistung in Anspruch genommen hat.
Versicherungslücken – Rechtsschutz im Arbeitsrecht
Neben der Selbstbeteiligung gibt es noch mehr „Lücken und Hürden“, die bestehen bzw. zu nehmen sind. Auch wenn viele Arbeitnehmer davon ausgehen, dass ihre RS auf jeden Fall eingreift, gibt es doch einige Fälle, in denen die Gewährung der Deckungszusage zumindest problematisch ist.
Diese Fälle wären z.B.:
- SB (Selbstbeteiligung)
- Raten für Rechtsschutzversicherung nicht bezahlt
- Versicherungsfall vor dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung
- Versicherungsfall während der Wartezeit
- es liegt kein Versicherungsfall vor (z.B. bei der bloßen Überprüfung eines Arbeitsvertrages)
- dem Arbeitnehmer wird eine Straftat vorgeworfen (z.B. verhaltensbedingte Kündigung wegen Diebstahls/ hier kann aber trotzdem Rechtsschutz gewährt werden!)
Deckungsanfrage für das außergerichtliche und gerichtliche Tätigwerden des Anwalts
Anders als bei der Beratung ist es eigentlich die Regel, dass der Anwalt die Deckungsanfrage wegen der Tätigkeit im außergerichtlichem Bereich und später für den gerichtlichen Bereich selbst einholt. Obwohl die Einholung der Deckungsanfrage eigentlich eine eigenständige Angelegenheit ist, rechnen die meisten Anwälte diese „Zusatzleistung“ nicht extra gegenüber dem Mandanten ab. Die Anfrage durch den Anwalt macht Sinn, da dieser den Sachverhalt und auch die rechtliche Wertung (Erfolgsaussichten) besser darstellen kann als der Mandant. Die Rechtsschutzversicherung erteilt in der Regel zunächst die Deckungszusage für das außergerichtliche Tätigwerden und wenn dieses gescheitert ist, erst für das gerichtliche Tätigwerden des Anwalts. Dies muss aber nicht immer so sein. In Kündigungsschutzsachen wird in der Regel gleich die Deckungszusage für die Kündigungsschutzklage erteilt und die Erteilung der Deckungszusage für das außergerichtliche Tätigwerden (zu Unrecht) verweigert.
Rechtsschutz und Deckungszusage bei einer Straftat(Verdachtskündigung)?
Rechtsschutz und Deckungszusage bei einer Verdachtskündigung (Straftat)?
Eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht zu haben und Rechtsschutz (Deckungszusage) zu bekommen, sind manchmal zweierlei Sachen. Zum einen muss ein Versicherungsfall vorliegen und zum anderen muss dieser auch nach der Wartezeit eingetreten sein. Auch ist zu beachten, dass es nur in wenigen Fällen zu einer Deckungszusage (im Kündigungsrechtsstreit) ohne Kündigung kommt (so z.B. bei der verhaltensbedingten Kündigung). Ein besonderes Problem stellen die Fälle dar, bei denen der Arbeitnehmer eine sog. Verdachtskündigung oder „normale Kündigung“ wegen der Begehung einer Straftat vom Arbeitgeber erhält.
Straftat und Rechtsschutz im Arbeitsrecht – wie passt dies zusammen?
Der Versicherungsschutz (nicht nur im Arbeitsrecht) enthält einen Ausschluss für die Fälle, bei denen der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat. Begeht der Arbeitnehmer also einen Diebstahl und erhält er daraufhin eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber, dann besteht kein Rechtsschutz. Die Versagung des Rechtschutzes knüpft hier nicht an fehlende Erfolgsaussichten an, sondern an eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers.
Die Praxis besteht aus Zweifelsfällen!
Nun ist es aber in der Praxis so, dass meist „Aussage gegen Aussage“ steht. Der Arbeitgeber behauptet den Diebstahl und der Arbeitnehmer bestreitet diesen. Der der Arbeitgeber den Diebstahl oder eine anderer vorsätzliche Vertragsverletzung meist nicht sofort und sicher nachweisen kann, spricht er eine sog. Verdachtskündigung aus. Die Frage stellt sich, was nun mit dem Rechtsschutz ist?
Folgende Fälle kann man unterscheiden:
1. die Straftat steht fest
Steht die Straftat fest, ist also sicher, dass der Arbeitnehmer – um bei unserem obigen Beispiel zu bleiben – den Diebstahl begangen hat, da z.B. der Arbeitnehmer die Straftat zugegeben hat, dann besteht kein Rechtsschutz. Der Arbeitnehmer wird erfolglos bleiben, wenn er sich an seine Rechtsschutzversicherung wendet und vorträgt, dass er den Diebstahl begangen hat, aber meint, dass dieser – z.B. im Fall „Emmely“ analog nicht für die Kündigung ausreichend ist, da er z.B. seit Jahren dort beschäftigt ist und es sich nur um einen „Bagatelldiebstahl“ handelt.
2. die Straftat ist deutlich erkennbar begründet
Hat der Arbeitnehmer die Straftat – den Diebstahl – nicht zugegeben, ist aber die Straftat deutlich erkennbar begründet, da der Arbeitgeber den Vorwurf genau vorgetragen und die Straftat anhand ausreichender Indizien nahe liegt, dann kann die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigern.
In der Praxis wird aber – wenn der Arbeitnehmer das Gegenteil behauptet und das Ergebnis von einer Beweisabnahme abhängt – die Rechtsschutzversicherung in der Regel den Deckungsschutz für den Kündigungsrechtsstreit erteilen.
3. die Straftat ist deutlich erkennbar unbegründet
Wenn der Vorwurf erkennbar unbegründet ist, da nur eine pauschale Behauptung durch den Arbeitgeber vorliegt (z.B. jemand hat Geld aus der Kasse genommen und es kommen mehrere Personen in Betracht), dann muss der Deckungsschutz für die Kündigungsschutzklage erteilt werden.
4. die Deckungszusage wurde nicht erteilt, später stellt sich der Vorwurf als unbegründet heraus
Wurde die Deckungszusage nicht erteilt, da die Rechtsschutzversicherung den Vorwurf für begründet hielt und stellt sich im Laufe des Kündigungsschutzprozesses heraus, dass der Vorwurf nicht zutreffend ist, dann besteht rückwirkend Versicherungsschutz.
4. die Deckungszusage wurde erteilt, später stellt sich der Vorwurf als begründet heraus
Stellt sich – nach der Erteilung des Rechtsschutzes heraus – dass die Vorwürfe doch stimmen und der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat, dann entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die Versicherung kann vom Versicherungsnehmer bereits gezahlt Gebühren zurückverlangen bzw. wird keine Regulierung der Anwaltsgebühren mehr vornehmen. Anwälte „lösen“ dieses Problem mit der Forderung eines Vorschusses bei der Rechtsschutzversicherung, den die Versicherung später beim Anwalt nicht mehr zurückfordern kann, sondern nur noch beim Versicherungsnehmer. Häufig werden diese Vorschüsse noch nicht einmal beim Versicherungsnehmer eingefordert.
Rechtsschutz im Arbeitsrecht und Versicherungsfall bei einer krankheitsbedingten Kündigung
Rechtsschutz im Arbeitsrecht und Versicherungsfall bei einer krankheitsbedingten Kündigung
Der Arbeitnehmer, der eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht hat, wird in der Regel vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts, der sich mit seinem arbeitsrechtlichen Problem beschäftigen soll, den Versicherungsfall der Rechtsschutzversicherung melden und um Deckungszusage bitten.
Wann ein Versicherungsfall bei einer betriebsbedingten Kündigung und bei einer verhaltensbedingten Kündigung vorliegt, hatte ich ja schon thematisiert. Nun stellt sich die Frage, wann kann der Arbeitnehmer die Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers bei einer krankheitsbedingten Kündigung bekommen?
krankheitsbedingte/ personenbedingte Kündigung und Rechtsschutzzusage im Arbeitsrecht
Bei der betriebsbedingten Kündigung reicht die Androhung mit der Kündigung als Rechtsschutzfall nicht aus; der Arbeitgeber muss erst kündigen. Bei der verhaltensbedingten Kündigung ist dies anders; es reicht schon das Behaupten des Rechtsverstoßes des Arbeitnehmers und das Drohen mit der Kündigung.
Bei der krankeitsbedingten Kündigung tritt der Versicherungsfall und damit der Eintritt der Rechtsschutzversicherung auch erst mit der Kündigung ein.