Bundesrahmentarifvertrag Bau- BRTV – was man wissen sollte!

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Bundesrahmentarifvertrag Bau – BRTV- was man wissen sollte!

Man kann mit Recht sagen, dass der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe einer der wichtigsten Tarifverträge in der freien Wirtschaft ist.

Der nun zum 1.1.2015 eingeführte gesetzliche Mindestlohn liegt unter dem Mindest-Baulohn und spielt daher für Arbeitnehmer des Baugewerbes eine untergeordnete Rolle.

Der BRTV-Bau hat die wirtschaftlichen Interessen der Bauarbeiter erheblich verbessert. Allerdings sind viele Regelungen leider immer noch unbekannt, obwohl diese eine erhebliche Bedeutung haben. Die wichtigsten Regelungen sollen hier kurz vorgestellt werden. Vor allem soll hier auf die Ausschlussfristen des Bundesrahmentarifvertrages im Baugewerbe hingewiesen werden. Gerade diese Regelungen sind häufig bei vielen Bauarbeitern unbekannt.

BRTV-Bau und Allgemeinverbindlichkeit

Nicht jeder Tarifvertrag findet auf jedes Arbeitsverhältnis der jeweiligen Branche Anwendung. Um einen Tarifvertrag anwenden zu können, müssen eigentlich beide Seiten – also sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer – tarifgebunden sein. Dies ist selten der Fall. Wenn der Arbeitgeber in einer Arbeitgebervereinigung ist, dann wendet er die Bestimmungen des Tarifvertrages häufig auf den ganzen Betrieb an. Bei sog. allgemeinverbindlichen Tarifverträgen spielt dies aber alles keine Rolle. Die allgemeinverbindlichen Tarifverträge finden auf alle Arbeitsverhältnisse dieser Branche Anwendung, so auch der BRTV-Bau für das Baugewerbe. Speziellere Tarifverträge gehen vor.

Bundesrahmentarifvertrag (BRTV-Bau) und Fällgikeit des Arbeitslohnes

Der Arbeitslohn wird spätestens am 15. des folgenden Monats fällig. Dies wird in der Praxis auch meistens so gehandhabt. Wenn der Lohn am 15. des auf den Arbeitsmonat folgende Monat fällig wird, dann befindet sich der Arbeitgeber – wenn er nicht zahlt – bereits am 16. -ohne Mahnung – im Zahlungsverzug und schuldet Verzugszinsen. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte spätere Lohnzahlung ist unwirksam (also z.B.  „Der Arbeitslohn wird am 17. des folgenden Monats fällig.“). Im Baugewerbe kommt es aber häufiger – gerade aufgrund der schlechten Wirtschaftslage  – zu verspäteten Lohnzahlungen.

BRTV-Bau / Mindestlohn TV und die Mindestlöhne Bau

Die Mindestlöhne des BRTV-Bausind wohl die bedeutenste Regelung für die Arbeitnehmer auf den Bau. Wichtig ist, dass die Mindestlöhne nicht im BRTV-Bau geregelt sind, sondern im „Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ (TV Mindestlohn).

Bei den Mindestlöhnen am Bau wird unterschieden zwischen Ost,West,Berlin und 2 Lohngruppen (Lohngruppe 1 und Lohngruppe 2) und 3 Gebiete, nämlich Ost, West und Berlin.

Vom 1. September 2010 bis 30.Juni 2011 gelten folgende Mindestlöhne auf dem Bau:

Lohngruppe 1                               Lohngruppe 2

Mindestlohn Ost:                                    € 9,50                                             ———-

Mindestlohn West:                               € 10,90                                             € 12,95

Mindestlohn Berlin:                            € 10,90                                             € 12,75

Ab 2012 gelten folgende Mindestlöhne auf dem Bau:

Lohngruppe 1                               Lohngruppe 2

Mindestlohn Ost:                                    € 10,00                                            ———-

Mindestlohn West:                                 € 11,05                                             € 13,40

Mindestlohn Berlin:                              € 11,05                                             € 13,25

Baumindestlohn für die neuen Bundesländer 2015, 2015 und 2017

ab Zeitraum                                         Lohngruppen                                   Tariflohn                   Bauzuschlag           Gesamtlohn

ab dem

1. Januar 2015

Lohngruppe 1

10,15 €

0,60 €

10,75 €

ab dem

1. Januar 2016

Lohngruppe 1

10,43 €

0,62 €

11,05 €

ab dem

1. Januar 2017

Lohngruppe 1

10,67 €

0,63 €

11,30 €

Baumindestlohn für Berlin 2015, 2015 und 2017

ab Zeitraum                                         Lohngruppen                                   Tariflohn                   Bauzuschlag           Gesamtlohn

mit Wirkung vom

1. Januar 2015

Lohngruppe 1

10,53 €

0,62 €

11,15 €

Lohngruppe 2

13,27 €

0,78 €

14,05 €

mit Wirkung vom

1. Januar 2016

Lohngruppe 1

10,62 €

0,63 €

11,25 €

Lohngruppe 2

13,50 €

0,80 €

14,30 €

mit Wirkung vom

1. Januar 2017

Lohngruppe 1

10,67 €

0,63 €

11,30 €

Lohngruppe 2

13,74 €

0,81 €

14,55 €

Baumindestlohn für die alten Bundesländer 2015, 2015 und 2017

ab Zeitraum                                         Lohngruppen                                   Tariflohn                   Bauzuschlag           Gesamtlohn

ab dem
1. Januar 2015
Lohngruppe 1 10,53 € 0,62 € 11,15 €
Lohngruppe 2 13,41 € 0,79 € 14,20 €
ab dem
1. Januar 2016
Lohngruppe 1 10,62 € 0,63 € 11,25 €
Lohngruppe 2 13,65 € 0,80 € 14,45 €
ab dem
1. Januar 2017
Lohngruppe 1 10,67 € 0,63 € 11,30 €
Lohngruppe 2 13,88 € 0,82 € 14,70 €

Die Mindestlöhne verpflichten den Arbeitgeber. Diese kann natürlich mehr zahlen, er muss dies aber nicht.

BRTV-Bau und Urlaub und Urlaubskasse

Der Erholungsurlaub beträgt nach dem BRTV-Bau 30 Arbeitstage.

Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist gegenüber der Urlaubskasse-Bau geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht eingezahlt hat. Dann muss die Urlaubskasse eben die Ansprüche auf Zahlung der Beiträge gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Der Arbeitnehmer hat keine Chance die Beiträge vom Arbeitgeber einzufordern. Dies wird in der Praxis häufig übersehen, da man als Anwalt – nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses – die Ansprüche auf Lohnzahlung und eben auch fast immer Ansprüche auf Urlaubsabgeltung einklagt.

Bundesrahmentarifvertrag Bau und Kündigung und Kündigungsfristen

Die Kündigungsfristen nach dem BRTV-Bau sind meist kürzer als die gesetzlichen Kündigungsfristen. Nach dem BRTV-Bau gelten folgende Kündigungsfristen:

  • Arbeitsverhältnis bis 6 Moante = 6 Werktage
  • Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate = 12 Werktage
  • 3 Jahre = 1 Monat zum Monatsende
  • 5 Jahre = 2 Monate zum Monatsende
  • 8 Jahre = 3 Monate zum Monatsende
  • 10 Jahre = 4 Monate zum Monatsende
  • 12 Jahre=  5 Monate zum Monatsende
  • 15 Jahre =  6 Monate zum Monatsende
  • 20 Jahre =  7 Monate zum Monatsende

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt. So steht es im Gesetz. Es gibt aber diverse Arbeitsgerichte, die solche Regelungen für verfassungswidrig halten. Dies hat nun mittlerweile auch der EuGH entschieden. Zwar für den § 622 BGB, da allerdings der BRTV-Bau dies so übernommen hat, dürfte diese Rechtsprechung auch dazu führen, dass die obige Regelung unwirksam ist.

BRTV-Bau und Ausschlussfristen

Eine der „gefährlichsten Regelungen“ des BRTV-Bau für den Arbeitnehmer ist § 15 des Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe.

Hier sind die Ausschlussfristen geregelt, innerhalb deren die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen sind. Häufig werden diese Fristen von Arbeitnehmern übersehen, was erhebliche Auswirkungen haben kann. Im Gegensatz zur Verjährung berücksichtigt das Arbeitsgericht diese Fristen von Amts wegen. Für den Arbeitnehmer kann dies bedeuten, dass kein seinen Arbeitslohn nicht mehr einklagen kann, wenn er diese Fristen versäumt.

§ 15 BRTV-Bau enthält folgende Regelung:

1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate.

2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.

Damit gilt hier die Faustformel 2×2 Monate. Man spricht von einer sog. doppelten Ausschlussfrist. Wird die Frist nicht gewahrt, dann verfällt der Anspruch. Also immer an § 15 des BRTV Bau (Bundesrahmentarifvertrag Bau) denken!

Lohnabrechnung -wahrt die 1. Stufe der Ausschlussfrist

Erteilt der Arbeitgeber die Lohnabrechnung kann er sich nicht mehr auf die 1. Stufe der Ausschlussfrist berufen, da er ja den Anspruch schon anerkannt hat. Auch bei Erhebung der Kündigungsschutzklage ist die I. Stufe gewahrt. Für die schriftliche Geltendmachung ist auch eine Geltendmachung per Fax ausreichend; sicherheitshalber sollte aber das Schreiben nur vorab per Fax und dann das Schriftstück per Post hinterher geschickt werden.

An dieser kurzen zweistufigen Ausschlussfrist ändert auch die jüngste Entscheidung des BAG zu der Länge von vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen nichts. Das BAG hatte entschieden, dass arbeitsvertragliche Ausschlussfristen wenigstens 3 Monate auf jeder Stufe betragen müssen. Kürzere Fristen sind unwirksam. Dies ändert aber nichts an der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Ausschlussfristen nach dem BRTV-Bau; diese sind nach wie vor wirksam, auch wenn diese kürzer sind.

Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin

 

37 Gedanken zu „Bundesrahmentarifvertrag Bau- BRTV – was man wissen sollte!

    Hoppe sagte:
    10. Juli 2009 um 14:25

    Gelten die verlängerten Kündigungsfristen aufgrund der Beschäftigungsdauer auch für Bau-Kleinbetriebe (unter 10 AN)??? (Vgl.BGB §622(5)
    Würde mich über eine Antwort freuen – da hierüber unterschiedliche Meinungen existieren.
    Mfg. K. Hoppe

    […] Die übliche Vergütung kann der Praktikant einklagen. Zu beachten ist, dass es durchaus sein kann, dass tarifvertragliche Ausschlussfristen zu beachten sind, so dass der Anspruch nach Ablauf dieser Fristen verfällt (so z.B. beim BRTV-Bau). […]

      baubüro sagte:
      31. August 2009 um 21:30

      Betriebsgründung vor 2004 = kein Kündigungsschutz bei bis zu 5 Beschäftigten

      Betriebsgründung ab 2004 = kein Kündigungsschutz bei bis zu
      10 Beschäftigten

        rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
        1. September 2009 um 05:19

        Die Betriebsgründung hat nichts mit dem Kündigungsschutz zu tun. Es kommt darauf an, wie lange das jeweilige Arbeitsverhältnis bereits besteht und wie viele Arbeitnehmer im Betrieb arbeiten.

        rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
        1. September 2009 um 05:22

        Die Betriebsgründung hat nichts mit dem Kündigungsschutz zu tun. Es kommt allein auf die Anzahl der regelmäßig Beschäftigten im Betrieb (und auf die Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnis an. Wann der Betrieb gegründet wurde, ist unerheblich.

    […] der obigen Regelung handelt es sich um eine einstufige Ausschlussfrist, anders z.B. als beim BRTV-Bau, welcher eine zweistufige Ausschlussfrist […]

      Franziska Schäfer sagte:
      11. Juni 2014 um 17:11

      Die allgemeinverbindlichen Tarifverträge finden auf alle Arbeitsverhältnisse dieser Branche Anwendung, so auch der BRTV-Bau für das Baugewerbe. Speziellere Tarifverträge gehen vor.
      Ich bin in einer Baufirma beschäftigt. Ist mein Betrieb dann auch tarifgebunden, auch wenn er nicht in einen Arbeitgeberverand organisiert ist?

    […] Bundesrahmentarifvertrag Bau regelt die Rechte der Arbeitnehmer auf den Bau. Neben den Mindestlohn sind hier auch die […]

    […] Bundesrahmentarifvertrag Bau geht grundsätzlich den Regelungen über die Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag vor, da er […]

    […] Tarifverträgen verstecken. Vor allen in der Baubranche ist dies anzutreffen, da dort der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) gilt. Häufig schlägt die Ausschlussklausel zu, wenn es um Lohnansprüche geht und der […]

    […] über ihre Rechte wissen. Dieser Artikel gibt einen kurzen Überblick auf wichtige Regelungen des BRTV-Bau im Zusammenhang mit dem […]

    […] lassen ein Großteil der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen. Ein Beispiel ist der BRTV-Bau. Für Arbeitsverträge gelten aber strenge Vorschriften. Was hier zu beachten ist, erfahren Sie […]

    […] es eine Vielzahl von Regelungen. Viele Arbeitnehmer wissen, dass für „Bauarbeiter“ der BRTV Bau (Bundesrahmentarifvertrag Bau) gilt. Was hier genau steht, wissen die Wenigsten. In Bezug auf den Urlaub glauben viele […]

    […] Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) enthält wichtige Regelungen für Arbeitnehmer, die im Baubereich tätig sind.Unter anderem ist […]

    […] Die meisten der Bauarbeiter aus Polen haben keine Arbeitserlaubnis. Das Beantragen der Arbeitserlaubnis fordert einen hohen Aufwand. Darüber hinaus besteht nur ein bestimmtes Kontingent an Genehmigungen zur Verfügung. Auch ist es so, dass es kaum Sinn macht Polen legal mit einer Arbeitserlaubnis in Deutschland auf dem Bau zu beschäftigen, da hier der Mindestlohn Bau zu zahlen ist. Da die Polen auch noch unterzubringen sind, zahlt man faktisch für polnische Arbeitnehmer mehr als für deutsche, wenn man denn tatsächlich den Tariflohn nach dem BRTV-Bau zahlt. […]

    […] Der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Arbeitnehmers entfällt normalerweise nicht durch eine tarifliche Ausschlussfrist (Ausschlussfristen des BRTV-Bau). […]

    […] Pflicht des Arbeitgebers – Hinweis auf Ausschlussfristen des BRTV-Bau (Bundesrahmentarifvertrag Bau)? […]

    […] Glück hat der Arbeitnehmer aber dann gehabt,, wenn die tarifliche Ausschlussfrist die Geltendmachung der Verzugslohnansprüche erst nach rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzprozesses ausreichen lässt. Dies ist in einigen Tarifverträgen so geregelt. Eine solche Ausschlussfrist enthält z. B. § 15 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe. […]

    […] Wann ist der Lohn nach dem BRTV-Bau fällig? […]

    […] die Klage beim Arbeitsgericht in Berlin eingereicht wird. Das Problem ist, dass im Baubereich der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe gilt (BRTV -Bau) gilt und dass in diesen Tarifvertrag geregelt ist, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis […]

    bernack sagte:
    21. Juni 2010 um 18:58

    möcte die firma wechseln bin 11 jahre dabei wie ist meine kündigungfrist

    kathrin sagte:
    3. Dezember 2010 um 11:03

    Ich bin seit 14.01.2004 im Baubetrieb als kaufm. Angestellte beschäftigt, 7 AN, 1 Lehrling, 1 chef.
    Der chef hat eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung am 01.12.2010 zum 32.12.2010 ausgesprochen. Ist die Kündigungsfrist richtig?
    Mit freundlichen Grüßen
    Kathrin

    […] Arbeitnehmer mitzuteilen. Die Frage ist nun, ob er dies auch in Bezug auf die Ausschlussfristen des BRTV-Bau machen […]

    […] Während des Kündigungsschutzprozesses besteht für den Arbeitgeber das größte Risiko darin, dass er den Prozess verliert und dann dem Arbeitnehmer den Annahmeverzugslohn ausgleichen muss (Lohn während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses). Für den Arbeitnehmer besteht die Gefahr darin, dass dieser Annahmeverzugslohn verfällt, wenn es tarifliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen gibt, die hier Anwendung finden. Im Baubereich ist ein solcher Tarifvertrag der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe, kurz BRTV-Bau. […]

    […] auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet (z.B. der BRTV-Bau), dann findest man häufig in diesen Tarifverträgen abweichende Regelungen über die […]

    Anonymous sagte:
    10. Mai 2013 um 16:30

    […] […]

    uwe wingens sagte:
    20. November 2014 um 14:59

    Bin in einem Kleinbetrieb in der Altbausanierung in gesamt Berlin tätig und 41 Jahre alt…wie hoch ist mein Urlaubsanspruch nun tatsächlich ?

    Michael sagte:
    18. Januar 2017 um 08:47

    Guten Tag
    Ich habe eine Frage . Ich bin in einem Montage
    Unternehmen angestellt, bekomme für die Übernachtung in meinem Privaten Wohnwagen ( übernachten auf Baustelle ) eine Pauschal von 20,- € pro Nacht. Jetzt soll ich keine Pauschale mehr bekommen. Die Begründung der Firma , dass sich die Gesetze ab 01.01.2017 geändert haben. Ist das wirklich so. .?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      22. Januar 2017 um 10:54

      Im BRTV-Bau steht, welche Auslöse Sie bekommen, wenn dieser hier Anwendung findet; einfach dort nachlesen (unter der Voraussetzung, dass dieser Anwendung findet).

    klaus sagte:
    5. Mai 2017 um 16:18

    Hallo.
    Kann ich auch schon nach 4 Woche Arbeitsverhältnis wieder kündigen? Und wenn ja mit welcher Frist?
    Danke

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      7. Mai 2017 um 09:55

      Auch nach 4 Wochen kann man das Arbeitsverhältnis selbst (ordentlich) kündigen. Die Fristen richten sich – falls dieser Anwendung findet – nach dem BRTV-Bau.

    R.U. sagte:
    6. Juni 2018 um 02:59

    Die Lohngruppe 2 ist nochmals unterteilt in 2a und 2b. Lohngruppe 2b wird nach dreimonatiger Beschäftigung gezahlt, ist dies auch verpflichtend?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      10. Juni 2018 um 07:59

      Die Regelungen des BRTV-Bau sind für „Bauarbeitgeber“ bindend. Lassen Sie sich am besten vor Ort von einem Rechtsanwalt – am besten Fachanwalt für Arbeitsrecht – beraten.

    Herbert sagte:
    30. Januar 2020 um 12:10

    Hallo . Wollte mal fragen wielange die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer ist der schon 20 Jahre im Betrieb ist? Gelten für den auch die 7 Monate? Mfg

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      2. Februar 2020 um 10:30

      Dies kann man nicht pauschal sagen. Es hängt davon ab, was im Arbeitsvertrag steht und vor allem ob es einen Tarifvertrag gibt. Dies klären Sie am besten mit einem Anwalt vor Ort.

    […] arbeitet, der bekommt manchmal nicht das, was er eigentlich verdienen sollte. Über den BRTV-Bau (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) habe ich ja schon des Öfteren berichtet. Die Mindestlöhne im Baubereich sind aber nicht dort […]

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