Bundesrahmentarifvertrag Bau- BRTV – was man wissen sollte!
9. Juli 2009 at 04:22 | In BRTV-Bau, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin, Rechtsanwalt Berlin, Rechtsanwalt Berlin Marzahn | 11 CommentsTags: Ausschlussfristen, BRTV-Bau, Bundesrahmentarifvertrag Bau, fälligkeit arbeitslohn, Mindestlöhne, Urlaub
Bundesrahmentarifvertrag Bau – BRTV- was man wissen sollte!
Man kann mit Recht sagen, dass der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe einer der wichtigsten Tarifverträge in der freien Wirtschaft ist. Der BRTV-Bau hat die wirtschaftlichen Interessen der Bauarbeiter erheblich verbessert. Allerdings sind viele Regelungen leider immer noch unbekannt, obwohl diese eine erhebliche Bedeutung haben. Die wichtigsten Regelungen sollen hier kurz vorgestellt werden.
BRTV-Bau und Allgemeinverbindlichkeit
Nicht jeder Tarifvertrag findet auf jedes Arbeitsverhältnis der jeweiligen Branche Anwendung. Um einen Tarifvertrag anwenden zu können, müssen eigentlich beide Seiten – also sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer – tarifgebunden sein. Dies ist selten der Fall. Wenn der Arbeitgeber in einer Arbeitgebervereinigung ist, dann wendet er die Bestimmungen des Tarifvertrages häufig auf den ganzen Betrieb an. Bei sog. allgemeinverbindlichen Tarifverträgen spielt dies aber alles keine Rolle. Die allgemeinverbindlichen Tarifverträge finden auf alle Arbeitsverhältnisse dieser Branche Anwendung, so auch der BRTV-Bau.
Bundesrahmentarifvertrag und Fällgikeit des Arbeitslohnes
Der Arbeitslohn wird spätestens am 15. des folgenden Monats fällig. Dies wird in der Praxis auch meistens so gehandhabt. Wenn der Lohn am 15. des auf den Arbeitsmonat folgende Monat fällig wird, dann befindet sich der Arbeitgeber bereits am 16. -ohne Mahnung – im Zahlungsverzug. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte spätere Lohnzahlung ist unwirksam (also z.B. “Der Arbeitslohn wird am 17. des folgenden Monats fällig.“).
BRTV-Bau und die Mindestlöhne
Die Mindestlöhne des BRTV-Bau sind wohl die bedeutenste Regelung des Bundesrahmentarifvertrags Bau.
Bei den Mindestlöhnen am Bau wird unterschieden zwischen Ost,West,Berlin und 2 Lohngruppen.
Lohngruppe 1 Lohngruppe 2
Mindestlohn Ost: € 9,00 € 9,80
Mindestlohn West: € 10,70 € 12,85
Mindestlohn Berlin: € 10,70 € 12,70
Die Mindestlöhne verpflichten den Arbeitgeber. Diese kann natürlich mehr zahlen, muss dies aber nicht.
BRTV-Bau und Urlaub und Urlaubskasse
Der Erholungsurlaub beträgt nach dem BRTV-Bau 30 Arbeitstage.
Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist gegenüber der Urlaubskasse-Bau geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht eingezahlt hat. Dann muss die Urlaubskasse eben die Ansprüche auf Zahlung der Beiträge gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.
Bundesrahmentarifvertrag Bau und Kündigung und Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen nach dem BRTV-Bau sind meist kürzer als die gesetzlichen Kündigungsfristen. Nach dem BRTV-Bau gelten folgende Kündigungsfristen:
- Arbeitsverhältnis bis 6 Moante = 6 Werktage
- Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate = 12 Werktage
- 3 Jahre = 1 Monat zum Monatsende
- 5 Jahre = 2 Monate zum Monatsende
- 8 Jahre = 3 Monate zum Monatsende
- 10 Jahre = 4 Monate zum Monatsende
- 12 Jahre= 5 Monate zum Monatsende
- 15 Jahre = 6 Monate zum Monatsende
- 20 Jahre = 7 Monate zum Monatsende
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt. So steht es im Gesetz. Es gibt aber diverse Arbeitsgerichte, die solche Regelungen für verfassungswidrig halten.
BRTV-Bau und Ausschlussfristen
Eine der gefährlichsten Regelung des BRTV-Bau für den Arbeitnehmer ist § 15 des Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe.
Hier sind die Ausschlussfristen geregelt, innerhalb deren die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen sind.
§ 15 BRTV-Bau enthält folgende Regelung:
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
Damit gilt hier die Faustformel 2×2 Monate. Man spricht von einer sog. doppelten Ausschlussfrist. Wird die Frist nicht gewahrt, dann verfällt der Anspruch. Also immer an § 15 des BRTV denken!
Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin
11 Kommentare »
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Gelten die verlängerten Kündigungsfristen aufgrund der Beschäftigungsdauer auch für Bau-Kleinbetriebe (unter 10 AN)??? (Vgl.BGB §622(5)
Würde mich über eine Antwort freuen – da hierüber unterschiedliche Meinungen existieren.
Mfg. K. Hoppe
Kommentar von Hoppe — 10. Juli 2009 #
[...] Die übliche Vergütung kann der Praktikant einklagen. Zu beachten ist, dass es durchaus sein kann, dass tarifvertragliche Ausschlussfristen zu beachten sind, so dass der Anspruch nach Ablauf dieser Fristen verfällt (so z.B. beim BRTV-Bau). [...]
Pingback von Achtung – Praktikanten können Anspruch auf volle Arbeitsvergütung haben! « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog — 13. Juli 2009 #
Betriebsgründung vor 2004 = kein Kündigungsschutz bei bis zu 5 Beschäftigten
Betriebsgründung ab 2004 = kein Kündigungsschutz bei bis zu
10 Beschäftigten
Kommentar von baubüro — 31. August 2009 #
Die Betriebsgründung hat nichts mit dem Kündigungsschutz zu tun. Es kommt darauf an, wie lange das jeweilige Arbeitsverhältnis bereits besteht und wie viele Arbeitnehmer im Betrieb arbeiten.
Kommentar von rechtsanwaltarbeitsrechtberlin — 1. September 2009 #
Die Betriebsgründung hat nichts mit dem Kündigungsschutz zu tun. Es kommt allein auf die Anzahl der regelmäßig Beschäftigten im Betrieb (und auf die Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnis an. Wann der Betrieb gegründet wurde, ist unerheblich.
Kommentar von rechtsanwaltarbeitsrechtberlin — 1. September 2009 #
[...] der obigen Regelung handelt es sich um eine einstufige Ausschlussfrist, anders z.B. als beim BRTV-Bau, welcher eine zweistufige Ausschlussfrist [...]
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[...] Bundesrahmentarifvertrag Bau regelt die Rechte der Arbeitnehmer auf den Bau. Neben den Mindestlohn sind hier auch die [...]
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