Bundesrahmentarifvertrag Bau- BRTV – was man wissen sollte!

9. Juli 2009 at 04:22 | In BRTV-Bau, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin, Rechtsanwalt Berlin, Rechtsanwalt Berlin Marzahn | 11 Comments
Tags: , , , , ,

Bundesrahmentarifvertrag Bau – BRTV- was man wissen sollte!

Man kann mit Recht sagen, dass der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe einer der wichtigsten Tarifverträge in der freien Wirtschaft ist. Der BRTV-Bau hat die wirtschaftlichen Interessen der Bauarbeiter erheblich verbessert. Allerdings sind viele Regelungen leider immer noch unbekannt, obwohl diese eine erhebliche Bedeutung haben. Die wichtigsten Regelungen sollen hier kurz vorgestellt werden.

BRTV-Bau und Allgemeinverbindlichkeit

Nicht jeder Tarifvertrag findet auf jedes Arbeitsverhältnis der jeweiligen Branche Anwendung. Um einen Tarifvertrag anwenden zu können, müssen eigentlich beide Seiten – also sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer – tarifgebunden sein. Dies ist selten der Fall. Wenn der Arbeitgeber in einer Arbeitgebervereinigung ist, dann wendet er die Bestimmungen des Tarifvertrages häufig auf den ganzen Betrieb an. Bei sog. allgemeinverbindlichen Tarifverträgen spielt dies aber alles keine Rolle. Die allgemeinverbindlichen Tarifverträge finden auf alle Arbeitsverhältnisse dieser Branche Anwendung, so auch der BRTV-Bau.

Bundesrahmentarifvertrag und Fällgikeit des Arbeitslohnes

Der Arbeitslohn wird spätestens am 15. des folgenden Monats fällig. Dies wird in der Praxis auch meistens so gehandhabt. Wenn der Lohn am 15. des auf den Arbeitsmonat folgende Monat fällig wird, dann befindet sich der Arbeitgeber bereits am 16. -ohne Mahnung – im Zahlungsverzug. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte spätere Lohnzahlung ist unwirksam (also z.B.  “Der Arbeitslohn wird am 17. des folgenden Monats fällig.“).

BRTV-Bau und die Mindestlöhne

Die Mindestlöhne des BRTV-Bau sind wohl die bedeutenste Regelung des Bundesrahmentarifvertrags Bau.

Bei den Mindestlöhnen am Bau wird unterschieden zwischen Ost,West,Berlin und 2 Lohngruppen.

Lohngruppe 1                               Lohngruppe 2

Mindestlohn Ost:                                    € 9,00                                               € 9,80

Mindestlohn West:                               € 10,70                                             € 12,85

Mindestlohn Berlin:                            € 10,70                                             € 12,70

Die Mindestlöhne verpflichten den Arbeitgeber. Diese kann natürlich mehr zahlen, muss dies aber nicht.

BRTV-Bau und Urlaub und Urlaubskasse

Der Erholungsurlaub beträgt nach dem BRTV-Bau 30 Arbeitstage.

Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist gegenüber der Urlaubskasse-Bau geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht eingezahlt hat. Dann muss die Urlaubskasse eben die Ansprüche auf Zahlung der Beiträge gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

Bundesrahmentarifvertrag Bau und Kündigung und Kündigungsfristen

Die Kündigungsfristen nach dem BRTV-Bau sind meist kürzer als die gesetzlichen Kündigungsfristen. Nach dem BRTV-Bau gelten folgende Kündigungsfristen:

  • Arbeitsverhältnis bis 6 Moante = 6 Werktage
  • Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate = 12 Werktage
  • 3 Jahre = 1 Monat zum Monatsende
  • 5 Jahre = 2 Monate zum Monatsende
  • 8 Jahre = 3 Monate zum Monatsende
  • 10 Jahre = 4 Monate zum Monatsende
  • 12 Jahre=  5 Monate zum Monatsende
  • 15 Jahre =  6 Monate zum Monatsende
  • 20 Jahre =  7 Monate zum Monatsende

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt. So steht es im Gesetz. Es gibt aber diverse Arbeitsgerichte, die solche Regelungen für verfassungswidrig halten.

BRTV-Bau und Ausschlussfristen

Eine der gefährlichsten Regelung des BRTV-Bau für den Arbeitnehmer ist § 15 des Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe.

Hier sind die Ausschlussfristen geregelt, innerhalb deren die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen sind.

§ 15 BRTV-Bau enthält folgende Regelung:

1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate.

2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.

Damit gilt hier die Faustformel 2×2 Monate. Man spricht von einer sog. doppelten Ausschlussfrist. Wird die Frist nicht gewahrt, dann verfällt der Anspruch. Also immer an § 15 des BRTV denken!

Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin


11 Kommentare »

RSS-Feed für Kommentare zu diesem Beitrag. TrackBack URI

  1. Gelten die verlängerten Kündigungsfristen aufgrund der Beschäftigungsdauer auch für Bau-Kleinbetriebe (unter 10 AN)??? (Vgl.BGB §622(5)
    Würde mich über eine Antwort freuen – da hierüber unterschiedliche Meinungen existieren.
    Mfg. K. Hoppe

  2. [...] Die übliche Vergütung kann der Praktikant einklagen. Zu beachten ist, dass es durchaus sein kann, dass tarifvertragliche Ausschlussfristen zu beachten sind, so dass der Anspruch nach Ablauf dieser Fristen verfällt (so z.B. beim BRTV-Bau). [...]

    • Betriebsgründung vor 2004 = kein Kündigungsschutz bei bis zu 5 Beschäftigten

      Betriebsgründung ab 2004 = kein Kündigungsschutz bei bis zu
      10 Beschäftigten

      • Die Betriebsgründung hat nichts mit dem Kündigungsschutz zu tun. Es kommt darauf an, wie lange das jeweilige Arbeitsverhältnis bereits besteht und wie viele Arbeitnehmer im Betrieb arbeiten.

      • Die Betriebsgründung hat nichts mit dem Kündigungsschutz zu tun. Es kommt allein auf die Anzahl der regelmäßig Beschäftigten im Betrieb (und auf die Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnis an. Wann der Betrieb gegründet wurde, ist unerheblich.

  3. [...] der obigen Regelung handelt es sich um eine einstufige Ausschlussfrist, anders z.B. als beim BRTV-Bau, welcher eine zweistufige Ausschlussfrist [...]

  4. [...] Bundesrahmentarifvertrag Bau regelt die Rechte der Arbeitnehmer auf den Bau. Neben den Mindestlohn sind hier auch die [...]

  5. [...] Bundesrahmentarifvertrag Bau geht grundsätzlich den Regelungen über die Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag vor, da er [...]

  6. [...] Tarifverträgen verstecken. Vor allen in der Baubranche ist dies anzutreffen, da dort der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) gilt. Häufig schlägt die Ausschlussklausel zu, wenn es um Lohnansprüche geht und der [...]

  7. [...] über ihre Rechte wissen. Dieser Artikel gibt einen kurzen Überblick auf wichtige Regelungen des BRTV-Bau im Zusammenhang mit dem [...]

  8. [...] lassen ein Großteil der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen. Ein Beispiel ist der BRTV-Bau. Für Arbeitsverträge gelten aber strenge Vorschriften. Was hier zu beachten ist, erfahren Sie [...]


Kommentieren

XHTML: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <pre> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>

Bloggen Sie auf WordPress.com. | Theme: Pool by Borja Fernandez.
Entries and comments feeds.