Ausschlussfristen beim Arbeitslohn?
Nicht nur in Berlin, sondern deutschlandweit sind Ausschlussfristen bei der Geltendmachung von Arbeitslohn zu beachten.
1. Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen zulässig?
Manchmal findet man in Arbeitsverträgen, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von 2 Monaten ab Fälligkeit geltend zu machen sind. Eine Ausschlussfristklausel ist im Arbeitsvertrag nicht von vornherein unwirksam. Es kommt auf die Dauer der Frist an. Fristen unter 3 Monaten dürften problematisch sein. Dies wurde vom Bundesarbeitsgericht auch bereits entschieden.
Weiter sind Ausschlussfristen problematisch unter folgenden Bedingungen:
- keine eindeutige Überschrift (z.B. „Verschiedenes“)
- unklare Formulierungen
- Schriftformerfordernis bei Geltendmachung (ungeklärt bei Altverträgen)
- kürzere Frist als 3 Monate im Arbeitsvertrag
2. Ausschlussfristen in Tarfiverträgen
Bei Ausschlussfristen in Tarifverträgen sieht die Rechtslage anders aus. Hier sind Fristen von 2 Monaten nicht unwirksam. Häufig findet man sog. doppelte Ausschlussfristen (1. Stufe außergerichtlich, 2. Stufe: gerichtlich). Diese sind fast immer wirksam. Oft findet man solche Ausschlussfristen in Manteltarifverträgen.
Vorsorglich sollte man die Ausschlussfristen immer beachten und es nicht darauf ankommen lassen, ob die Klausel wirksam ist oder nicht.
Der Arbeitgeber ist an eine unwirksame Klausel gebunden.
Rechtsanwalt Andreas Martin
19. Juni 2009 um 04:11
[…] Ich verweise hier auf meinen Artikel “Ausschlussfristen beim Arbeitslohn“. […]
9. Juli 2009 um 04:22
[…] sind die Ausschlussfristen geregelt, innerhalb deren die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen […]
17. Juli 2009 um 03:50
[…] noch Ansprüche aus, wie z.B. Arbeitslohn, dann kann es gefährlich werden. Der BAT beinhaltet sog. Ausschlussfristen, die man nicht mit der Verjährung verwechseln […]
13. Januar 2011 um 12:45
Hallo! Was ist wenn im Arbeitsvertrag nicht drin steht, wann der Lohn fällig ist?
Wenn ich meinen Lohn nicht bekomme,und im Vertrag(Ausschlussfrist)steht, das ich den ausstehenden Lohn innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit anmahnen muss. Stimmt das oder gilt immer die 2-monatige Mahnungsfrist?
17. Januar 2011 um 05:55
Wenn nichts im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag (Betriebsvereinbarung) steht, dann wird der Arbeitslohn am letzten Tag des Monats fällig. Dies steht so im Gesetz.
25. April 2013 um 03:55
[…] ist noch, dass der Arbeitnehmer z.B. beim ausstehenden Lohn immer auf die Ausschlussfristen des BRTV-Bau achten […]
10. Mai 2013 um 06:33
stimmt es wenn im Arbeitsvertrag punkt 10 im nach § 2 nachweisgestz fehlt , dann die ausschlussfrist unwirksam ist ?
13. Juni 2019 um 14:39
[…] ist noch, dass der Arbeitnehmer z.B. beim ausstehenden Lohn immer auf die Ausschlussfristen des BRTV-Bau achten […]