Mindestlohn Bau

neue Mindestlöhne auf dem Bau ab dem 1. Januar 2012 (Mindestlohn TV Bau)

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Der Mindestlohn TV Bau oder lang Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) regelt die Mindestlöhne auf dem Bau in der Bundesrepublik Deutschland. Regelmäßig erhöhen sich die Mindestlöhne. Ab dem 1.1.2012 gelten neue Mindestlöhne im Baubereich.

Mindestlöhne ab dem 1.1.2012

Ab Januar 2012 gelt für 1 Jahr – also bis zum 31.12.2012 – folgende Mindestlöhne (Tariflohn + Bauzuschlag):

Lohngruppe 1                               Lohngruppe 2

Mindestlohn Ost:                                    € 10,00                                            ———-

Mindestlohn West:                                 € 11,05                                             € 13,40

Mindestlohn Berlin:                              € 11,05                                             € 13,25

 

RA A. Martin

BAG: Nur Mindestlohn Ost für Bauarbeiter in Dänemark!

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Der Fall ging durch die Presse. Ein Bauarbeiter aus MV arbeitet über einen langen Zeitraum auf Baustellen in Dänemark. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er von seinem Arbeitgeber den in Dänemark üblichen Lohn für die Bautätigkeit, welcher weitaus höher ist als der deutsche Mindestlohn nach dem Mindestlohn TV (Bau).

Bundesarbeitsgericht – BAG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 20. April 2011 – 5 AZR 171/10 -) entschied hier, dass dem Arbeitnehmer – für dessen Tätigkeit der Mindestlohn TV (Bau) Anwendung findet, auch wenn er im Ausland arbeitet. Einen Anspruch auf den deutschen Mindestlohn Bau und zwar Ost hat, aber keinen Anspruch auf den dänischen Baulohn oder auf den Mindestlohn Bau West.

“ Entsendet ein Unternehmen des Bauhauptgewerbes einen Bauarbeiter vorübergehend zum Arbeitseinsatz ins Ausland, und treffen die Parteien für diesen Einsatz keine Vergütungsregelung, schuldet der Arbeitgeber nach § 612 BGB die übliche Vergütung. Diese richtet sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn), sofern im vergleichbaren Wirtschaftskreis tatsächlich keine höhere Vergütung für Auslandseinsätze gewährt wird. Ob in diesen Fällen der Mindestlohn West oder der Mindestlohn Ost zu zahlen ist, bestimmt sich nach dem Einstellungsort.

…………………………….. 

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe des Mindestlohns West stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger lediglich den Mindestlohn Ost zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich der Auffassung des Landesarbeitsgerichts angeschlossen. Der Kläger kann mangels einer anderweitigen Vergütungsvereinbarung für seinen Auslandseinsatz in Dänemark (nur) den Mindestlohn Ost verlangen.“

RA A. Martin – Anwalt Marzahn

Wann verfällt der Mindestlohn im Baugewerbe?

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Wann verfällt der Mindestlohn im Baugewerbe?

Es kommt häufig vor, dass der Arbeitnehmer nicht den Lohn bekommt, der ihm eigentlich nach dem Gesetz zusteht. Im Baubereich geht es hier um den Mindestlohn Tarifvertrag Bau. Über die Höhe der Mindestlöhne Bau im Jahr 2010 hatte ich ja bereits mehrfach berichtet. Wenn nun der Arbeitgeber nicht den Mindestlohn zahlt, der er zahlen müsste, versuchen Arbeitnehmer häufig meist später – wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht und gekündigt wurde – den Restlohn (Differenzlohn) geltend zu machen. Dabei wird häufig übersehen, dass es hier sog. Ausschlussfristen gibt, die den Lohnanspruch automatisch verfallen lassen.

Ausschlussfristen nach § 15 BRTV-Bau (Bundesrahmentarifvertrag Bau)

Nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe gelten für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis Ausschlussfristen, welche in § 15 des BRTV-Bau geregelt sind.  Diese Ausschlussfristen betragen 2×2 Monate (2 Monate für die schriftliche Geltendmachung und 2 Monate für die Klage). Diese Ausschlussfristen finden aber für die Mindestlöhne Bau im Rahmen des BRTV-Bau keine Anwendung (Lohngruppen 1 und 2), da es hier eine speziellere Regelung gibt, nämlich den Mindestlohn TV Bau.

Ausschlussfristen nach § 2 Abs. 6 Mindestlohn TV

Für die Lohngruppen 1 und 2 des Mindestlohn TV gilt die Sonderregelung des § 2 Abs. 6 des MindestlohnTV.  Diese Vorschrift geht der Regelung des § 15 des BRTV-Bau vor. Danach beträgt die Verfallsfrist für die Ansprüche auf Mindestlohn 6 Monate (und nicht nur 2 Monate).

Dort heißt es:

(5) Abweichend von § 15 BRTV verfallen Ansprüche auf den Mindestlohn von Arbeitnehmern in den Lohngruppen 1 und 2 sechs Monate nach ihrer Fälligkeit.

Bau ist nicht gleich Bau

Zu beachten ist, dass aber Bau nicht immer gleich Bau sein muss. Sofern es einen eigenständigen Tarifvertrag an Stelle des BRTV-Bau gibt, wie z.B. bei den Dachdeckern (RTV-Dachdecker) mit eigenen Mindestlohn TV (Mindestlohn TV Dachdecker), gelten die obigen Aussagen nicht. Bei den Dachdeckern hatte das BAG schon entschieden, dass dort -weil im Mindestlohn TV Dach keine vergleichbare Regelung existiert, die Ansprüche nach der allgemeinen Ausschlussklausel des Rahmentarifvertrages für das Dachdeckerhandwerk verfallen. Dies sind danach § 54 RVT innerhalb von 2 Monaten geltend zu machen.

Arbeitsrecht Berlin – A. Martin

Was dürfen die Prüfer bei der Außenprüfung – Schwarzarbeit?

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Was dürfen die Prüfer bei der Außenprüfung – Schwarzarbeit

Über den Mindestlohn Bau und der Möglichkeit der Überprüfung,  hatte ich ja bereits berichtet. Die Frage ist nun, was die Prüfer dürfen, wenn diese eine Außenprüfung zur Kontrolle des Mindestlohnes/ Schwarzarbeit durchführen.

Außenprüfung Bau – Mindestlohn und Schwarzarbeit

Bei der Außenprüfung dürfen die Prüfer:

  • Betreten von Grundstücken und Geschäftsräume des Arbeitgebers
  • Einsehen von Lohn- , Melde-, und Geschäftsunterlagen
  • Einsehen von Aufzeichnungen über die Beschäftigungsunterlagen
  • Überprüfung der Personalien, der am Ort tätigen Personen
  • Befragung der angetroffenen Arbeitnehmer
    • nach Personaldaten,
    • Arbeitgeber
    • Tätigkeitsdauer,
    • Höhe des Lohnes,
    • Arbeitserlaubnis
  • Auskunftspflicht für Arbeitnehmer, Arbeitgeber, angetroffene Dritte
  • ausländische Arbeitnehmer müssen auf Verlangen Pass und Aufenthaltsgenehmigung vorlegen

Wichtig ist dabei, dass ein gegen die Durchführungsmaßnahmen eingelegter Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

Wer kontrolliert den Mindestlohn?

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Wer kontrolliert den Mindestlohn?

Gestern habe ich über den Mindestlohn am Bau 2010 geschrieben. Da aber Praxis und Theorie auf den Bau häufig auseinanderfallen, stellt sich die Frage, wer eigentlich die Einhaltung der Mindestlöhne kontrolliert.

Kontrollbehörde – Mindestlohn Bau

Seit dem 1. 01.2004 sind die primär zuständigen Kontrollbehörden für  die Einhaltung der Mindestlöhne nunmehr die Behörden der Zollverwaltung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes). Unterstützung erhält der Zoll von der zuständigen Agentur für Arbeit (§ 2 Abs. 2, Satz 1, Nr. 2 SchwarzArbG). Der Datenaustausch und die Zusammenarbeit unter den Behörden koordiniert die Oberfinanzdirektion Köln. Seit dem 1.1.2004 besteht dort die Abteilung „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS).

Außenprüfung – Schwarzarbeit

Bei der Außenprüfung wird insbesondere die Einhaltung der Mindestlöhne und die Erfüllung der Meldepflicht ausländischer Arbeitnehmer gemäß § 3 Arbeitnehmerentsendegesetz. Die Außenprüfung erfolgt in den meisten Fällen ohne Anmeldung und auch außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten. Die Prüfungen dürfen auch ohne Anfangsverdacht durchgeführt werden.

Arbeitsrecht Berlin – A. Martin

Mindestlohn Bau 2010

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Mindestlohn Bau 2010

Wer auf dem Bau als Arbeitnehmer arbeitet, der bekommt manchmal nicht das, was er eigentlich verdienen sollte. Über den BRTV-Bau (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) habe ich ja schon des Öfteren berichtet. Die Mindestlöhne im Baubereich sind aber nicht dort geregelt, sondern im sog. Mindestlohn Tarifvertrag Bau.

Mindestlohn TV-Bau

Der Mindestlohn TV-Bau – und nicht allein der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) – regelt die Höhe der Mindestlöhne auf dem Bau. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Mindestlohn zu zahlen.

2 Gruppen der Mindestlöhne  – und 3 Tarifbereiche

Die Mindestlöhne sind in 3 Tarifbereiche (örtliche Gebiete) geregelt, nämlich in Ost, West und Berlin und darüber hinaus – je nach Qualifikation der Bauarbeiter –  in 2 Tarifgruppen (Gruppe 1 und Gruppe 2).

Mindestlohn im Baugewerbe vom 1. September 2010 bis zum 30. Juni 2011

Lohngruppe 1              Lohngruppe 2

Werker                                  Fachwerker

Mindestlohn Ost:                          € 9,50                                       –

Mindestlohn West:                        € 10,90                          € 12,95

Mindestlohn Berlin:        € 10,90 € 12,75

 

Gelten die Mindestlöhne auch für ausländische Arbeitnehmer?

Häufig sieht man, dass auf vielen Baustellen mittlerweile ausländische Arbeitnehmer arbeiten. Ich verweise diesbezüglich auf meinen Artikel „Polen auf dem Bau- wie geht das?“ . Auch hier gelten die Mindestlöhne. Dabei ist egal, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Arbeitnehmer handelt. Zu beachten ist allerdings, dass es eben meistens „offiziell“ keine Arbeitnehmer sind, die auf dem Bau als Ausländer tätig sind. Es handelt sich hier größtenteils um „Scheinselbstständige“, die aber faktisch Arbeitnehmer sind. Auf wenn dies in vielen Fällen ohne Sanktion verbleibt, so kann dies für den Auftraggeber erhebliche Folgen haben.

Der Mindestlohn ist auf jeden Fall zu zahlen.

Update: 2021

Informationen zum Mindestlohn Bau 2021 finden Sie hier.

Rechtsanwalt Andreas Martin  – Arbeitsrecht Berlin

Bundesrahmentarifvertrag Bau- BRTV – was man wissen sollte!

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Bundesrahmentarifvertrag Bau – BRTV- was man wissen sollte!

Man kann mit Recht sagen, dass der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe einer der wichtigsten Tarifverträge in der freien Wirtschaft ist.

Der nun zum 1.1.2015 eingeführte gesetzliche Mindestlohn liegt unter dem Mindest-Baulohn und spielt daher für Arbeitnehmer des Baugewerbes eine untergeordnete Rolle.

Der BRTV-Bau hat die wirtschaftlichen Interessen der Bauarbeiter erheblich verbessert. Allerdings sind viele Regelungen leider immer noch unbekannt, obwohl diese eine erhebliche Bedeutung haben. Die wichtigsten Regelungen sollen hier kurz vorgestellt werden. Vor allem soll hier auf die Ausschlussfristen des Bundesrahmentarifvertrages im Baugewerbe hingewiesen werden. Gerade diese Regelungen sind häufig bei vielen Bauarbeitern unbekannt.

BRTV-Bau und Allgemeinverbindlichkeit

Nicht jeder Tarifvertrag findet auf jedes Arbeitsverhältnis der jeweiligen Branche Anwendung. Um einen Tarifvertrag anwenden zu können, müssen eigentlich beide Seiten – also sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer – tarifgebunden sein. Dies ist selten der Fall. Wenn der Arbeitgeber in einer Arbeitgebervereinigung ist, dann wendet er die Bestimmungen des Tarifvertrages häufig auf den ganzen Betrieb an. Bei sog. allgemeinverbindlichen Tarifverträgen spielt dies aber alles keine Rolle. Die allgemeinverbindlichen Tarifverträge finden auf alle Arbeitsverhältnisse dieser Branche Anwendung, so auch der BRTV-Bau für das Baugewerbe. Speziellere Tarifverträge gehen vor.

Bundesrahmentarifvertrag (BRTV-Bau) und Fällgikeit des Arbeitslohnes

Der Arbeitslohn wird spätestens am 15. des folgenden Monats fällig. Dies wird in der Praxis auch meistens so gehandhabt. Wenn der Lohn am 15. des auf den Arbeitsmonat folgende Monat fällig wird, dann befindet sich der Arbeitgeber – wenn er nicht zahlt – bereits am 16. -ohne Mahnung – im Zahlungsverzug und schuldet Verzugszinsen. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte spätere Lohnzahlung ist unwirksam (also z.B.  „Der Arbeitslohn wird am 17. des folgenden Monats fällig.“). Im Baugewerbe kommt es aber häufiger – gerade aufgrund der schlechten Wirtschaftslage  – zu verspäteten Lohnzahlungen.

BRTV-Bau / Mindestlohn TV und die Mindestlöhne Bau

Die Mindestlöhne des BRTV-Bausind wohl die bedeutenste Regelung für die Arbeitnehmer auf den Bau. Wichtig ist, dass die Mindestlöhne nicht im BRTV-Bau geregelt sind, sondern im „Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ (TV Mindestlohn).

Bei den Mindestlöhnen am Bau wird unterschieden zwischen Ost,West,Berlin und 2 Lohngruppen (Lohngruppe 1 und Lohngruppe 2) und 3 Gebiete, nämlich Ost, West und Berlin.

Vom 1. September 2010 bis 30.Juni 2011 gelten folgende Mindestlöhne auf dem Bau:

Lohngruppe 1                               Lohngruppe 2

Mindestlohn Ost:                                    € 9,50                                             ———-

Mindestlohn West:                               € 10,90                                             € 12,95

Mindestlohn Berlin:                            € 10,90                                             € 12,75

Ab 2012 gelten folgende Mindestlöhne auf dem Bau:

Lohngruppe 1                               Lohngruppe 2

Mindestlohn Ost:                                    € 10,00                                            ———-

Mindestlohn West:                                 € 11,05                                             € 13,40

Mindestlohn Berlin:                              € 11,05                                             € 13,25

Baumindestlohn für die neuen Bundesländer 2015, 2015 und 2017

ab Zeitraum                                         Lohngruppen                                   Tariflohn                   Bauzuschlag           Gesamtlohn

ab dem

1. Januar 2015

Lohngruppe 1

10,15 €

0,60 €

10,75 €

ab dem

1. Januar 2016

Lohngruppe 1

10,43 €

0,62 €

11,05 €

ab dem

1. Januar 2017

Lohngruppe 1

10,67 €

0,63 €

11,30 €

Baumindestlohn für Berlin 2015, 2015 und 2017

ab Zeitraum                                         Lohngruppen                                   Tariflohn                   Bauzuschlag           Gesamtlohn

mit Wirkung vom

1. Januar 2015

Lohngruppe 1

10,53 €

0,62 €

11,15 €

Lohngruppe 2

13,27 €

0,78 €

14,05 €

mit Wirkung vom

1. Januar 2016

Lohngruppe 1

10,62 €

0,63 €

11,25 €

Lohngruppe 2

13,50 €

0,80 €

14,30 €

mit Wirkung vom

1. Januar 2017

Lohngruppe 1

10,67 €

0,63 €

11,30 €

Lohngruppe 2

13,74 €

0,81 €

14,55 €

Baumindestlohn für die alten Bundesländer 2015, 2015 und 2017

ab Zeitraum                                         Lohngruppen                                   Tariflohn                   Bauzuschlag           Gesamtlohn

ab dem
1. Januar 2015
Lohngruppe 1 10,53 € 0,62 € 11,15 €
Lohngruppe 2 13,41 € 0,79 € 14,20 €
ab dem
1. Januar 2016
Lohngruppe 1 10,62 € 0,63 € 11,25 €
Lohngruppe 2 13,65 € 0,80 € 14,45 €
ab dem
1. Januar 2017
Lohngruppe 1 10,67 € 0,63 € 11,30 €
Lohngruppe 2 13,88 € 0,82 € 14,70 €

Die Mindestlöhne verpflichten den Arbeitgeber. Diese kann natürlich mehr zahlen, er muss dies aber nicht.

BRTV-Bau und Urlaub und Urlaubskasse

Der Erholungsurlaub beträgt nach dem BRTV-Bau 30 Arbeitstage.

Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist gegenüber der Urlaubskasse-Bau geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht eingezahlt hat. Dann muss die Urlaubskasse eben die Ansprüche auf Zahlung der Beiträge gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Der Arbeitnehmer hat keine Chance die Beiträge vom Arbeitgeber einzufordern. Dies wird in der Praxis häufig übersehen, da man als Anwalt – nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses – die Ansprüche auf Lohnzahlung und eben auch fast immer Ansprüche auf Urlaubsabgeltung einklagt.

Bundesrahmentarifvertrag Bau und Kündigung und Kündigungsfristen

Die Kündigungsfristen nach dem BRTV-Bau sind meist kürzer als die gesetzlichen Kündigungsfristen. Nach dem BRTV-Bau gelten folgende Kündigungsfristen:

  • Arbeitsverhältnis bis 6 Moante = 6 Werktage
  • Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate = 12 Werktage
  • 3 Jahre = 1 Monat zum Monatsende
  • 5 Jahre = 2 Monate zum Monatsende
  • 8 Jahre = 3 Monate zum Monatsende
  • 10 Jahre = 4 Monate zum Monatsende
  • 12 Jahre=  5 Monate zum Monatsende
  • 15 Jahre =  6 Monate zum Monatsende
  • 20 Jahre =  7 Monate zum Monatsende

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt. So steht es im Gesetz. Es gibt aber diverse Arbeitsgerichte, die solche Regelungen für verfassungswidrig halten. Dies hat nun mittlerweile auch der EuGH entschieden. Zwar für den § 622 BGB, da allerdings der BRTV-Bau dies so übernommen hat, dürfte diese Rechtsprechung auch dazu führen, dass die obige Regelung unwirksam ist.

BRTV-Bau und Ausschlussfristen

Eine der „gefährlichsten Regelungen“ des BRTV-Bau für den Arbeitnehmer ist § 15 des Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe.

Hier sind die Ausschlussfristen geregelt, innerhalb deren die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen sind. Häufig werden diese Fristen von Arbeitnehmern übersehen, was erhebliche Auswirkungen haben kann. Im Gegensatz zur Verjährung berücksichtigt das Arbeitsgericht diese Fristen von Amts wegen. Für den Arbeitnehmer kann dies bedeuten, dass kein seinen Arbeitslohn nicht mehr einklagen kann, wenn er diese Fristen versäumt.

§ 15 BRTV-Bau enthält folgende Regelung:

1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate.

2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.

Damit gilt hier die Faustformel 2×2 Monate. Man spricht von einer sog. doppelten Ausschlussfrist. Wird die Frist nicht gewahrt, dann verfällt der Anspruch. Also immer an § 15 des BRTV Bau (Bundesrahmentarifvertrag Bau) denken!

Lohnabrechnung -wahrt die 1. Stufe der Ausschlussfrist

Erteilt der Arbeitgeber die Lohnabrechnung kann er sich nicht mehr auf die 1. Stufe der Ausschlussfrist berufen, da er ja den Anspruch schon anerkannt hat. Auch bei Erhebung der Kündigungsschutzklage ist die I. Stufe gewahrt. Für die schriftliche Geltendmachung ist auch eine Geltendmachung per Fax ausreichend; sicherheitshalber sollte aber das Schreiben nur vorab per Fax und dann das Schriftstück per Post hinterher geschickt werden.

An dieser kurzen zweistufigen Ausschlussfrist ändert auch die jüngste Entscheidung des BAG zu der Länge von vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen nichts. Das BAG hatte entschieden, dass arbeitsvertragliche Ausschlussfristen wenigstens 3 Monate auf jeder Stufe betragen müssen. Kürzere Fristen sind unwirksam. Dies ändert aber nichts an der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Ausschlussfristen nach dem BRTV-Bau; diese sind nach wie vor wirksam, auch wenn diese kürzer sind.

Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin