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Arbeitslohn Bau – Was ist zu beachten?
Arbeitslohn Bau – Was ist zu beachten?
Gerade auf dem Bau gib es immer wieder Ärger mit der Zahlung von Arbeitslohn. Es liegt häufig daran, dass die Arbeitnehmer wenig über ihre Rechte wissen. Dieser Artikel gibt einen kurzen Überblick auf wichtige Regelungen des BRTV-Bau im Zusammenhang mit dem Arbeitslohn.
Höhe des Lohnes auf dem Bau nach dem Mindestlohn TV Bau
Der Bau war einer der ersten Bereiche, in denen Mindestlöhne eingeführt wurden. Der Mindestlohn TV Bau regelt die Höhe der Löhne für Arbeitnehmer auf den Bau.
Der Mindestlohn Tarifvertrag Bau wird regelmäßig an die Inflation angepasst und die Mindestlöhne jeweils neu geregelt.
Ab September 2009 gelten die neuen Mindestlöhne im Baubereich. Die Mindestlöhne werden stufenweise angepasst. Grundsätzlich unterscheidet man zwei Lohngruppen und zwischen den Löhnen Ost/ West und Berlin. Welcher Lohngruppe man angehört, kann man aus dem Tarifvertrag Mindestlohn entnehmen. Im Normalfall ist die Lohngruppe ist für ungelernte Arbeitnehmer einschlägig und die Lohngruppe 2 für gelernte Arbeitnehmer.
Die Mindestlöhne im Baubereich sind wie folg geregelt:
Fällgikeit des Arbeitslohnes im Baubereich
Der Arbeitslohn im Baubereich wird spätestens am 15. des folgenden Monats fällig (Punkt 7.2 des BRTV-Bau).
§ 7.2 des BRTV-Bau regelt:
Der Lohn kann auch eher fällig werden, wenn dies z.B. im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer anders geregelt ist. Zum Beispiel: „Der Arbeitslohn wird zum 10. des nächsten Monats fällig“.
Wenn der Lohn aber am 15. des auf den Arbeitsmonat folgende Monat fällig wird, dann befindet sich der Arbeitgeber bereits am 16. desselben Monats -ohne Mahnung – im Zahlungsverzug. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte spätere Arbeitslohnzahlung ist unwirksam (also z.B. “Der Arbeitslohn wird am 17. des folgenden Monats fällig.“). Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall den Lohn dann wenigstens zum 15. verlangen.
die Ausschlussfristen des BRTV-Bau
Die Fälligkeit des Lohnes und die Höhe des Arbeitslohnes ist eine Sache, wenn aber der Lohnanspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann, dann ist dies für den Arbeitnehmer eine Katastrophe. Von daher ist die Ausschlussfrist des BRTV-Bau zu beachten.
Eine der gefährlichsten Regelung des BRTV-Bau für den Arbeitnehmer ist § 15 des BRTV für das Baugewerbe.
Hier sind die Ausschlussfristen geregelt, innerhalb deren die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen sind.
§ 15 BRTV-Baugewerbe hat folgende Regelung:
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochennach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
Damit gilt hier die Faustformel für die Geltendmachung des Baulohns 2×2 Monate. Man spricht von einer sog. doppelten Ausschlussfrist. Wird die Frist nicht gewahrt, dann verfällt der Anspruch.
Es ist äußerst ärgerlich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer immer wieder wegen des Lohnes vertröstet und dann später der Arbeitnehmer aus Gütmütigkeit die Frist versäumt und der Lohn verfallen ist.
Beispiel:
Der Arbeitslohn ist laut dem Arbeitsvertrag am 15. des Folgemonats zu zahlen. Der Lohn für den Monat September 2009 wird dann am 15. Oktober 2009 fällig. Der Arbeitgeber befindet sich – auch ohne Mahnung – am 16. Oktober 2009 im Zahlungsverzug und muss ab diesem Tag auch Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zahlen. Damit der Lohn aber nicht verfällt, muss der Arbeitnehmer zunächst bis zum 15. November 2009 den Lohn beim Arbeitgeber schriftlich geltend machen. Schriftlich heißt eben nicht per E-Mail, sondern per Schreiben. Der Arbeitnehmer muss im Notfall nachweisen, dass
- der Arbeitgeber das Schreiben bekommen hat
- der Arbeitgeber das Schreiben bis zum 15. November 2009 bekommen hat
Dann wäre der Lohn einzuklagen und zwar innerhalb von 2 weiteren Monaten. Die Frist hierfür beginnt mit dem Tag, an welchen der Arbeitgeber den Lohnanspruch ablehnt. Wenn er innerhalb von 2 Wochen nicht reagiert, dann beginnt die Frist mit dem Ablauf der 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung.
Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber nicht schriftlich auffordern. Er kann auch gleich auf den vollen Lohn zahlen. Dies muss aber – im obigen Fall – dann ebenfalls bis zum 15. November 2009 geschehen, wenn er den Arbeitgeber nicht vorher schriftlich auffordert.
Bundesrahmentarifvertrag Bau- BRTV – was man wissen sollte!
Bundesrahmentarifvertrag Bau – BRTV- was man wissen sollte!
Man kann mit Recht sagen, dass der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe einer der wichtigsten Tarifverträge in der freien Wirtschaft ist.
Der nun zum 1.1.2015 eingeführte gesetzliche Mindestlohn liegt unter dem Mindest-Baulohn und spielt daher für Arbeitnehmer des Baugewerbes eine untergeordnete Rolle.
Der BRTV-Bau hat die wirtschaftlichen Interessen der Bauarbeiter erheblich verbessert. Allerdings sind viele Regelungen leider immer noch unbekannt, obwohl diese eine erhebliche Bedeutung haben. Die wichtigsten Regelungen sollen hier kurz vorgestellt werden. Vor allem soll hier auf die Ausschlussfristen des Bundesrahmentarifvertrages im Baugewerbe hingewiesen werden. Gerade diese Regelungen sind häufig bei vielen Bauarbeitern unbekannt.
BRTV-Bau und Allgemeinverbindlichkeit
Nicht jeder Tarifvertrag findet auf jedes Arbeitsverhältnis der jeweiligen Branche Anwendung. Um einen Tarifvertrag anwenden zu können, müssen eigentlich beide Seiten – also sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer – tarifgebunden sein. Dies ist selten der Fall. Wenn der Arbeitgeber in einer Arbeitgebervereinigung ist, dann wendet er die Bestimmungen des Tarifvertrages häufig auf den ganzen Betrieb an. Bei sog. allgemeinverbindlichen Tarifverträgen spielt dies aber alles keine Rolle. Die allgemeinverbindlichen Tarifverträge finden auf alle Arbeitsverhältnisse dieser Branche Anwendung, so auch der BRTV-Bau für das Baugewerbe. Speziellere Tarifverträge gehen vor.
Bundesrahmentarifvertrag (BRTV-Bau) und Fällgikeit des Arbeitslohnes
Der Arbeitslohn wird spätestens am 15. des folgenden Monats fällig. Dies wird in der Praxis auch meistens so gehandhabt. Wenn der Lohn am 15. des auf den Arbeitsmonat folgende Monat fällig wird, dann befindet sich der Arbeitgeber – wenn er nicht zahlt – bereits am 16. -ohne Mahnung – im Zahlungsverzug und schuldet Verzugszinsen. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte spätere Lohnzahlung ist unwirksam (also z.B. „Der Arbeitslohn wird am 17. des folgenden Monats fällig.“). Im Baugewerbe kommt es aber häufiger – gerade aufgrund der schlechten Wirtschaftslage – zu verspäteten Lohnzahlungen.
BRTV-Bau / Mindestlohn TV und die Mindestlöhne Bau
Die Mindestlöhne des BRTV-Bausind wohl die bedeutenste Regelung für die Arbeitnehmer auf den Bau. Wichtig ist, dass die Mindestlöhne nicht im BRTV-Bau geregelt sind, sondern im „Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ (TV Mindestlohn).
Bei den Mindestlöhnen am Bau wird unterschieden zwischen Ost,West,Berlin und 2 Lohngruppen (Lohngruppe 1 und Lohngruppe 2) und 3 Gebiete, nämlich Ost, West und Berlin.
Vom 1. September 2010 bis 30.Juni 2011 gelten folgende Mindestlöhne auf dem Bau:
Lohngruppe 1 Lohngruppe 2
Mindestlohn Ost: € 9,50 ———-
Mindestlohn West: € 10,90 € 12,95
Mindestlohn Berlin: € 10,90 € 12,75
Ab 2012 gelten folgende Mindestlöhne auf dem Bau:
Lohngruppe 1 Lohngruppe 2
Mindestlohn Ost: € 10,00 ———-
Mindestlohn West: € 11,05 € 13,40
Mindestlohn Berlin: € 11,05 € 13,25
Baumindestlohn für die neuen Bundesländer 2015, 2015 und 2017
ab Zeitraum Lohngruppen Tariflohn Bauzuschlag Gesamtlohn
ab dem 1. Januar 2015 |
Lohngruppe 1 |
10,15 € |
0,60 € |
10,75 € |
ab dem 1. Januar 2016 |
Lohngruppe 1 |
10,43 € |
0,62 € |
11,05 € |
ab dem 1. Januar 2017 |
Lohngruppe 1 |
10,67 € |
0,63 € |
11,30 € |
Baumindestlohn für Berlin 2015, 2015 und 2017
ab Zeitraum Lohngruppen Tariflohn Bauzuschlag Gesamtlohn
mit Wirkung vom 1. Januar 2015 |
Lohngruppe 1 |
10,53 € |
0,62 € |
11,15 € |
Lohngruppe 2 |
13,27 € |
0,78 € |
14,05 € |
|
mit Wirkung vom 1. Januar 2016 |
Lohngruppe 1 |
10,62 € |
0,63 € |
11,25 € |
Lohngruppe 2 |
13,50 € |
0,80 € |
14,30 € |
|
mit Wirkung vom 1. Januar 2017 |
Lohngruppe 1 |
10,67 € |
0,63 € |
11,30 € |
Lohngruppe 2 |
13,74 € |
0,81 € |
14,55 € |
Baumindestlohn für die alten Bundesländer 2015, 2015 und 2017
ab Zeitraum Lohngruppen Tariflohn Bauzuschlag Gesamtlohn
ab dem 1. Januar 2015 |
Lohngruppe 1 | 10,53 € | 0,62 € | 11,15 € |
Lohngruppe 2 | 13,41 € | 0,79 € | 14,20 € | |
ab dem 1. Januar 2016 |
Lohngruppe 1 | 10,62 € | 0,63 € | 11,25 € |
Lohngruppe 2 | 13,65 € | 0,80 € | 14,45 € | |
ab dem 1. Januar 2017 |
Lohngruppe 1 | 10,67 € | 0,63 € | 11,30 € |
Lohngruppe 2 | 13,88 € | 0,82 € | 14,70 € |
Die Mindestlöhne verpflichten den Arbeitgeber. Diese kann natürlich mehr zahlen, er muss dies aber nicht.
BRTV-Bau und Urlaub und Urlaubskasse
Der Erholungsurlaub beträgt nach dem BRTV-Bau 30 Arbeitstage.
Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist gegenüber der Urlaubskasse-Bau geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht eingezahlt hat. Dann muss die Urlaubskasse eben die Ansprüche auf Zahlung der Beiträge gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Der Arbeitnehmer hat keine Chance die Beiträge vom Arbeitgeber einzufordern. Dies wird in der Praxis häufig übersehen, da man als Anwalt – nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses – die Ansprüche auf Lohnzahlung und eben auch fast immer Ansprüche auf Urlaubsabgeltung einklagt.
Bundesrahmentarifvertrag Bau und Kündigung und Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen nach dem BRTV-Bau sind meist kürzer als die gesetzlichen Kündigungsfristen. Nach dem BRTV-Bau gelten folgende Kündigungsfristen:
- Arbeitsverhältnis bis 6 Moante = 6 Werktage
- Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate = 12 Werktage
- 3 Jahre = 1 Monat zum Monatsende
- 5 Jahre = 2 Monate zum Monatsende
- 8 Jahre = 3 Monate zum Monatsende
- 10 Jahre = 4 Monate zum Monatsende
- 12 Jahre= 5 Monate zum Monatsende
- 15 Jahre = 6 Monate zum Monatsende
- 20 Jahre = 7 Monate zum Monatsende
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt. So steht es im Gesetz. Es gibt aber diverse Arbeitsgerichte, die solche Regelungen für verfassungswidrig halten. Dies hat nun mittlerweile auch der EuGH entschieden. Zwar für den § 622 BGB, da allerdings der BRTV-Bau dies so übernommen hat, dürfte diese Rechtsprechung auch dazu führen, dass die obige Regelung unwirksam ist.
BRTV-Bau und Ausschlussfristen
Eine der „gefährlichsten Regelungen“ des BRTV-Bau für den Arbeitnehmer ist § 15 des Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe.
Hier sind die Ausschlussfristen geregelt, innerhalb deren die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen sind. Häufig werden diese Fristen von Arbeitnehmern übersehen, was erhebliche Auswirkungen haben kann. Im Gegensatz zur Verjährung berücksichtigt das Arbeitsgericht diese Fristen von Amts wegen. Für den Arbeitnehmer kann dies bedeuten, dass kein seinen Arbeitslohn nicht mehr einklagen kann, wenn er diese Fristen versäumt.
§ 15 BRTV-Bau enthält folgende Regelung:
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
Damit gilt hier die Faustformel 2×2 Monate. Man spricht von einer sog. doppelten Ausschlussfrist. Wird die Frist nicht gewahrt, dann verfällt der Anspruch. Also immer an § 15 des BRTV Bau (Bundesrahmentarifvertrag Bau) denken!
Lohnabrechnung -wahrt die 1. Stufe der Ausschlussfrist
Erteilt der Arbeitgeber die Lohnabrechnung kann er sich nicht mehr auf die 1. Stufe der Ausschlussfrist berufen, da er ja den Anspruch schon anerkannt hat. Auch bei Erhebung der Kündigungsschutzklage ist die I. Stufe gewahrt. Für die schriftliche Geltendmachung ist auch eine Geltendmachung per Fax ausreichend; sicherheitshalber sollte aber das Schreiben nur vorab per Fax und dann das Schriftstück per Post hinterher geschickt werden.
An dieser kurzen zweistufigen Ausschlussfrist ändert auch die jüngste Entscheidung des BAG zu der Länge von vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen nichts. Das BAG hatte entschieden, dass arbeitsvertragliche Ausschlussfristen wenigstens 3 Monate auf jeder Stufe betragen müssen. Kürzere Fristen sind unwirksam. Dies ändert aber nichts an der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Ausschlussfristen nach dem BRTV-Bau; diese sind nach wie vor wirksam, auch wenn diese kürzer sind.
Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin
Der Arbeitgeber zahlt nicht, welche Verzugszinsen kann ich geltend machen?
Der Arbeitgeber zahlt nicht, welche Verzugszinsen kann ich geltend machen?
Zahlt der Arbeitgeber den Lohn nicht, dann bleibt dem Arbeitnehmer häufig nichts weiter übrig als eine Zahlungsklage auf den ausstehenden Arbeitslohn vor dem Arbeitsgericht – zum Beispiel vor dem Arbeitsgericht Berlin – zu erheben.
Eine Fehler, der hier häufig gemacht wird, ist der, dass der Arbeitnehmer vergisst neben seinem Lohnanspruch auch die Verzugszinsen gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.
Aber wie hoch sind die Zinsen, die der Arbeitnehmer geltend machen kann?
Die Zinshöhe beträgt mindestens 5-Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 BGB) über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
Liegt ein Handelsgeschäft vor?
Bei Handelsgeschäften sind sogar 8-Prozentpunktüber den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Früher war strittig, ob der Arbeitsvertrag ein Handelsgeschäft ist. Heute gehen die Arbeitsgerichte – auch das Arbeitsgericht Berlin – davon aus, dass dies nicht so ist, so dass nur 5-Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 BGB) über den Basiszinssatz der Europäischen Zintralbank an Zinsen vom Arbeitgeber zu zahlen sind. Der Arbeitnehmer ist kein Verbraucher.
Ab wann sind die Zinsen zu zahlen?
Die Antwort hierauf ist einfach, nämlich ab dem Zeitpunkt, in welchem sich der Arbeigeber mit der Zahlung des Arbeitslohnes in Zahlungsverzug befindet. Dies 1 Tag nach Fälligkeit des Arbeitslohnes ohne das es einer Mahnung in Bezug auf den ausstehenden Arbeitslohn bedarf.
Wann der Lohn fällig wird, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Wird der Lohn am 10. fällig, befindet sich der Arbeitgeber mit der Zahlung des Arbeitslohnes bereits am 11. im Zahlungsverzug. Dabei ist eine Mahnung entbehrlich.
Gibt es keine verbindliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag über die Fälligkeit des Lohnes, dann gilt die gesetzliche Regelung:
§ 614 BGB Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Das fast immer der Lohn pro Monat zu zahlen ist, wird von daher dieser auch mit Ablauf des letzten Tages (z.B. am 31.01.2015 um 24 Uhr) fällig, so dass am 1. des Folgemonats (also am 1.02.2015) der Lohn zur Zahlung fällig wird.
Dann befindet sich der Arbeitgeber bereits am 2. Tag des Folgemonats im Zahlungsverzug.
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