Ausschlussfristen nach dem BRTV-Bau: Fristwahrung per Fax möglich?
Ausschlussfristen nach dem BRTV-Bau: Fristwahrung per Fax möglich?
Der Bundesrahmentarifvertrag enthält in § 15 Ausschlussfristen, die für den Arbeitnehmer, der Arbeitslohn geltend machen will, sehr gefährlich sein können.
Die Regelung lautet wie folgt:
§ 15 BRTV-Bau enthält folgende Regelung:
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
Danach muss der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit den Anspruch beim Arbeitgeber schriftlich anmelden.
Die Frage ist nun, ob es für diese schriftliche Anmeldung ausreicht, wenn diese Anmeldung beim Arbeitgeber per Telefax erfolgt?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG- Urteil vom 11.10.2000 – 5 AZR 313/99 – NZA 2001,231). hatte dies bereits zu entscheiden, und urteilte, dass die Geltendmachung per Fax ausreichend ist, obwohl eigentlich beim Fax die Originalunterschrift fehlt. Das BAG hielt den § 126 BGB, der die Anforderungen an die Schriftform regelt, hier für nicht anwendbar, ansonsten hätte das Gericht nicht so entscheiden können.
Ergebnis: Die Geltendmachung des Anspruches beim Arbeitgeber ist also auch per Telefax möglich!
Anwalt A. Martin – Berlin – Arbeitsrecht
4. September 2010 um 08:06
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29. Oktober 2010 um 07:47
[…] Ausschlussfristen nach § 15 BRTV-Bau (Bundesrahmentarifvertrag Bau) […]
8. Januar 2011 um 14:07
[…] war es umstritten, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag die tariflichen Ausschlussfristen mitzuteilen. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2002 klargestellt, dass den […]
20. Juni 2011 um 17:53
[…] Schriftform ist nicht gleich Schriftform, jedenfalls nicht nach dem BAG. § 126 BGB regelt recht streng die Schriftform. Ein Fax genügt der Schriftform danach nicht. Das BAG wendet hier aber nicht den § 126 BGB an, sondern meint, dass § 15 Abs. 4 AGG eine abschießende Spezialregelung gegenüber § 126 BGB ist und von daher § 126 BGB nicht zur Anwendung kommt. Ähnlich sieht das BAG auch die Regelungen über die schriftliche Anmeldung von Ansprüchen bei tarifvertraglichen Ausschlussfristen (sieh dazu BRTV-Bau- Schriftform per Fax gewahrt). […]
5. August 2018 um 09:47
[…] nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Diese tarifvertragliche Ausschlussregelung ist nicht selten für Arbeitnehmer problematisch, die zu lange darauf warten, ihre Ansprüche gegen […]
9. Februar 2020 um 08:27
[…] Klausel am Schluss des Vertrages) als auch z.B. in Tarifverträgen. Als Beispiel sei hier nur der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewebe (BRTV-Bau) genannt. Dort verfallen Ansprüche innerhalb von 2 Monaten (2-stufige […]