Mindestlohn TV Bau

neue Mindestlöhne auf dem Bau ab dem 1. Januar 2012 (Mindestlohn TV Bau)

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Der Mindestlohn TV Bau oder lang Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) regelt die Mindestlöhne auf dem Bau in der Bundesrepublik Deutschland. Regelmäßig erhöhen sich die Mindestlöhne. Ab dem 1.1.2012 gelten neue Mindestlöhne im Baubereich.

Mindestlöhne ab dem 1.1.2012

Ab Januar 2012 gelt für 1 Jahr – also bis zum 31.12.2012 – folgende Mindestlöhne (Tariflohn + Bauzuschlag):

Lohngruppe 1                               Lohngruppe 2

Mindestlohn Ost:                                    € 10,00                                            ———-

Mindestlohn West:                                 € 11,05                                             € 13,40

Mindestlohn Berlin:                              € 11,05                                             € 13,25

 

RA A. Martin

BAG: Nur Mindestlohn Ost für Bauarbeiter in Dänemark!

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Der Fall ging durch die Presse. Ein Bauarbeiter aus MV arbeitet über einen langen Zeitraum auf Baustellen in Dänemark. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er von seinem Arbeitgeber den in Dänemark üblichen Lohn für die Bautätigkeit, welcher weitaus höher ist als der deutsche Mindestlohn nach dem Mindestlohn TV (Bau).

Bundesarbeitsgericht – BAG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 20. April 2011 – 5 AZR 171/10 -) entschied hier, dass dem Arbeitnehmer – für dessen Tätigkeit der Mindestlohn TV (Bau) Anwendung findet, auch wenn er im Ausland arbeitet. Einen Anspruch auf den deutschen Mindestlohn Bau und zwar Ost hat, aber keinen Anspruch auf den dänischen Baulohn oder auf den Mindestlohn Bau West.

“ Entsendet ein Unternehmen des Bauhauptgewerbes einen Bauarbeiter vorübergehend zum Arbeitseinsatz ins Ausland, und treffen die Parteien für diesen Einsatz keine Vergütungsregelung, schuldet der Arbeitgeber nach § 612 BGB die übliche Vergütung. Diese richtet sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn), sofern im vergleichbaren Wirtschaftskreis tatsächlich keine höhere Vergütung für Auslandseinsätze gewährt wird. Ob in diesen Fällen der Mindestlohn West oder der Mindestlohn Ost zu zahlen ist, bestimmt sich nach dem Einstellungsort.

…………………………….. 

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe des Mindestlohns West stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger lediglich den Mindestlohn Ost zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich der Auffassung des Landesarbeitsgerichts angeschlossen. Der Kläger kann mangels einer anderweitigen Vergütungsvereinbarung für seinen Auslandseinsatz in Dänemark (nur) den Mindestlohn Ost verlangen.“

RA A. Martin – Anwalt Marzahn

Arbeitslohn Bau – Was ist zu beachten?

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Arbeitslohn Bau – Was ist zu beachten?

Gerade auf dem Bau gib es immer wieder Ärger mit der Zahlung von Arbeitslohn. Es liegt häufig daran, dass die Arbeitnehmer wenig über ihre Rechte wissen. Dieser Artikel gibt einen kurzen Überblick auf wichtige Regelungen des BRTV-Bau im Zusammenhang mit dem Arbeitslohn.

Höhe des Lohnes auf dem Bau nach dem Mindestlohn TV Bau

Der Bau war einer der ersten Bereiche, in denen Mindestlöhne eingeführt wurden. Der Mindestlohn TV Bau regelt die Höhe der Löhne für Arbeitnehmer auf den Bau.

Der Mindestlohn Tarifvertrag Bau wird regelmäßig an die Inflation angepasst und die Mindestlöhne jeweils neu geregelt.

Ab September 2009 gelten die neuen Mindestlöhne im Baubereich. Die Mindestlöhne werden stufenweise angepasst. Grundsätzlich unterscheidet man zwei Lohngruppen und zwischen den Löhnen Ost/ West und Berlin. Welcher Lohngruppe man angehört, kann man aus dem Tarifvertrag Mindestlohn entnehmen. Im Normalfall ist die Lohngruppe ist für ungelernte Arbeitnehmer einschlägig und die Lohngruppe 2 für gelernte Arbeitnehmer.

Die Mindestlöhne im Baubereich sind wie folg geregelt:

Mindestlöhne auf dem Bau ab 1. September 2009
Lohngruppe 1                                 Lohngruppe 2
Mindestlohn Ost:                       €  9,25                                                –
Mindestlohn West:                   € 10,80                                         €  12,90
Mindestlohn Berlin:                 € 10,80                                          € 12,75
Mindestlöhne auf dem Bau ab 1. September 2010
Lohngruppe 1                                Lohngruppe 2
Mindestlohn Ost:                          € 9,50                                       –
Mindestlohn West:                        € 10,90                                  € 12,95
Mindestlohn Berlin:                     € 10,90                                   € 12,75
Mindestlöhne auf dem Bau ab 1. Juli  2011
Lohngruppe   1                              Lohngruppe 2
Mindestlohn Ost:                            € 9,75                                       –
Mindestlohn West:                        € 11,00                                  € 13,00
Mindestlohn Berlin:                      € 11,00                                   € 12,85

Fällgikeit des Arbeitslohnes im Baubereich

Der Arbeitslohn im Baubereich wird spätestens am 15. des folgenden Monats fällig (Punkt 7.2 des BRTV-Bau).

§ 7.2 des BRTV-Bau regelt:

Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf
den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt nicht für die Teile des Lohnes,
die nach § 3 Nr. 1.4 auf dem Ausgleichskonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben
werden.
„Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf
den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt nicht für die Teile des Lohnes,
die nach § 3 Nr. 1.4 auf dem Ausgleichskonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben
werden.“

Der Lohn kann auch eher fällig werden, wenn dies z.B. im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer anders geregelt ist. Zum Beispiel: „Der Arbeitslohn wird zum 10. des nächsten Monats fällig“.

Wenn der Lohn aber am 15. des auf den Arbeitsmonat folgende Monat fällig wird, dann befindet sich der Arbeitgeber bereits am 16. desselben Monats -ohne Mahnung – im Zahlungsverzug. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte spätere Arbeitslohnzahlung ist unwirksam (also z.B.  “Der Arbeitslohn wird am 17. des folgenden Monats fällig.“). Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall den Lohn dann wenigstens zum 15. verlangen.

die Ausschlussfristen des BRTV-Bau

Die Fälligkeit des Lohnes und die Höhe des Arbeitslohnes ist eine Sache, wenn aber der Lohnanspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann, dann ist dies für den Arbeitnehmer eine Katastrophe. Von daher ist die Ausschlussfrist des BRTV-Bau zu beachten.

Eine der gefährlichsten Regelung des BRTV-Bau für den Arbeitnehmer ist § 15 des BRTV für das Baugewerbe.

Hier sind die Ausschlussfristen geregelt, innerhalb deren die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen sind.

§ 15 BRTV-Baugewerbe hat folgende Regelung:

1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate.

2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochennach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.

Damit gilt hier die Faustformel für die Geltendmachung des Baulohns 2×2 Monate. Man spricht von einer sog. doppelten Ausschlussfrist. Wird die Frist nicht gewahrt, dann verfällt der Anspruch.

Es ist äußerst ärgerlich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer immer wieder wegen des Lohnes vertröstet und dann später der Arbeitnehmer aus Gütmütigkeit die Frist versäumt und der Lohn verfallen ist.

Beispiel:

Der Arbeitslohn ist laut dem Arbeitsvertrag am 15. des Folgemonats zu zahlen. Der Lohn für den Monat September 2009 wird dann am 15. Oktober 2009 fällig. Der Arbeitgeber befindet sich – auch ohne Mahnung – am 16. Oktober 2009 im Zahlungsverzug und muss ab diesem Tag auch Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zahlen. Damit der Lohn aber nicht verfällt, muss der Arbeitnehmer zunächst bis zum 15. November 2009 den Lohn beim Arbeitgeber schriftlich geltend machen. Schriftlich heißt eben nicht per E-Mail, sondern per Schreiben. Der Arbeitnehmer muss im Notfall nachweisen, dass

  • der Arbeitgeber das Schreiben bekommen hat
  • der Arbeitgeber das Schreiben bis zum 15. November 2009 bekommen hat

Dann wäre der Lohn einzuklagen und zwar innerhalb von 2 weiteren Monaten. Die Frist hierfür beginnt mit dem Tag, an welchen der Arbeitgeber den Lohnanspruch ablehnt. Wenn er innerhalb von 2 Wochen nicht reagiert, dann beginnt die Frist mit dem Ablauf der 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung.

Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber nicht schriftlich auffordern. Er kann auch gleich auf den vollen Lohn zahlen. Dies muss aber – im obigen Fall – dann ebenfalls bis zum 15. November 2009 geschehen, wenn er den Arbeitgeber nicht vorher schriftlich auffordert.

Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin