Auslöse Bau nach dem BRTV-Bau – Was muss der Arbeitgeber zahlen?

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Auslöse auf dem Bau und Fahrkosten - was muss der Arbeitgeber zahlen?
Auslöse Bau

Auslöse Bau nach dem BRTV-Bau – Was muss der Arbeitgeber zahlen?

Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) enthält wichtige Regelungen für Arbeitnehmer, die im Baubereich tätig sind.Unter anderem ist dort auch geregelt, welche Zahlung der Arbeitnehmer erhält, wenn er auf einer auswärtigen Baustelle tätig ist. Man spricht hier von der so genannten Auslöse. Gerade, wenn Arbeitnehmer auf Montage sind, ist in der Regel die Auslöse durch den Arbeitgeber zu zahlen.

Wichtig ist, dass es hier trotzdem noch eine Vielzahl anderer Tarifverträge mit Spezialregelungen gibt, so ist z.B. im Malertarifvertrag eine andere Regelung über die Auslöse enthalten als im BRTV-Bau.

BRTV-Bau – Auslöse für Bauarbeiter:

Wo ist die Auslöse geregelt?

Die Auslöse ist geregelt in § 7 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau).

Wie hoch ist die Auslöse pro Tag?

Die Auslöse beträgt pro Tag 34,50 €.

Wird die Auslöse gekürzt, wenn der Arbeitgeber die Übernachtung zahlt?

In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Auslöse pro Übernachtung um 6,50 € kürzen. Von daher würde diese Auslöse nur noch 28 € pro Tag betragen.

Sind in der Auslöse bereits die Fahrkosten enthalten?

Nein, die Fahrtkosten sind nicht enthalten. Wenn der Arbeitnehmer mit dem eigenen Kfz vom Wohnort zur Arbeitsstelle oder zurückfährt, hatte ein Anspruch auf eine Erstattung in Höhe von 0,15 € pro gefahrenen Kilometer. Zu beachten ist allerdings,dass kein Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten besteht,wenn der Arbeitnehmer eine kostenlose Beförderungsmöglichkeit hat. Für Fahrten zwischen den Baustellen ist sogar eine Erstattung in Höhe von 0,30 € pro Kilometer vorgesehen. Der gleiche Satz, also 0,30 € pro Kilometer, ist auch vorgesehen, bei Wochenendheimfahrten des Arbeitnehmers.

Bestehen noch weitere Ansprüche neben der Auslöse?

Neben der Auslöse kann der Arbeitnehmer -nicht nur Fahrkosten- sondern auch einen (zusätzlichen) Tag der bezahlten Freistellung erhalten, wenn er wenigstens 8 Wochen ununterbrochen auf einer Baustelle tätig ist,die mehr als 250 km vom Betrieb entfernt ist. Ist die Baustelle mehr als 500 km vom Betrieb entfernt, erhält der Arbeitnehmer pro 8 Wochen sogar zwei Tage bezahlt frei.

Gelten die obigen Ausführungen für alle Arbeitnehmer im Baubereich?

Zu beachten ist hier, dass es im Bundesrahmentarifvertrag Bau weitere Ausnahmen und Einschränkung gibt. Eine wichtige Ausnahme ist die, dass es für den Raum Berlin eine Sonderregelung in Bezug auf die Wegekostenerstattung gibt. Hierüber wird zu einem späteren Zeitpunkt berichtet. Darüber hinaus gibt es für weitere Branchen (z.B. Maler) auch andere Regelungen für die Auslöse auf dem Bau, sofern ein eigener allgemeinverbindlicher Tarifvertrag existiert.

Text: BRTV – Bau

§ 7

Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung

1. Allgemeines

Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen (Arbeitsstelle) des Betriebes eingesetzt werden, auch wenn er diese von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Entfernungen

Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft) des Arbeitnehmers zu bestimmen.

2.2 Betrieb

Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer auf einer Arbeitsstelle eingestellt, so gilt die nächstgelegene Vertretung des Arbeitgebers als Betrieb.

3. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt

Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss.

3.1 Fahrtkostenabgeltung

Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 km von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle und benutzt er für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 0,30 € je Arbeitstag und Entfernungskilometer (Kilometergeld). Der arbeitstägliche Anspruch ist auf eine Fahrtkostenabgeltung für eine Entfernung von 50 Kilometer (= 15,00 €) begrenzt.

Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden dem Arbeitnehmer die hierfür notwendigen Kosten erstattet.

Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht.

Soweit die gewährte Fahrtkostenabgeltung zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Abs. 3) als Sachbezug zu versteuern ist.

3.2 Verpflegungszuschuss

Ist der Arbeitnehmer ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend, so erhält er einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 4,09 € je Arbeitstag in Betrieben in den alten Bundesländern und in Höhe von 2,56 € je Arbeitstag in Betrieben in den neuen Bundesländern.

4. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt

Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle und beträgt der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 ¼ Stunden, so hat er nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Auslösung.

Die Auslösung ist Ersatz für den Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung im Sinne der steuerlichen Vorschriften.

4.1 Auslösung

Die Auslösung beträgt für jeden Kalendertag 34,50 €.

4.2 Unterkunftsgeld

Übernachtet der Arbeitnehmer in einer von dem Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Unterkunft (Baustellenunterkunft/ Pension/Hotel), so kann der Arbeitgeber für jede Übernachtung einen Betrag von 6,50 € von der tariflichen Auslösung einbehalten.

4.3 An- und Abreise

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer kostenlos zur Arbeitsstelle zu befördern oder ihm die Fahrtkosten in Höhe von 0,15 € je gefahrenem Kilometer für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle sowie von der Arbeitsstelle zur Wohnung, jedoch in Höhe von 0,30 € je gefahrenem Kilometer für Fahrten zwischen den Arbeitsstellen ohne Begrenzung zu erstatten. Im Übrigen gilt Nr. 3.1.

In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer für die erforderliche Reisezeit Anspruch auf seinen Gesamttarifstundenlohn ohne jeden Zuschlag.

4.4 Wochenendheimfahrten

Bei Wochenendheimfahrten erhält der Arbeitnehmer eine Fahrtkostenabgeltung nach Maßgabe der Nr. 3.1, wobei das Kilometergeld 0,30 € je Entfernungskilometer ohne Begrenzung beträgt.

Beträgt die Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle mehr als 250 km, so ist der Arbeitnehmer nach Ablauf von jeweils acht Wochen einer ununterbrochenen Tätigkeit für einen Arbeitstag, bei einer Entfernung von mehr als 500 km für zwei Arbeitstage unter Fortzahlung seines Lohnes in Zusammenhang mit einer Wochenendheimfahrt von der Arbeit freizustellen.

Dies gilt nicht, wenn die Wochenendheimfahrt auf Kosten des Arbeitgebers mit dem Flugzeug durchgeführt wird und die Kosten für die An- und Abfahrt zum bzw. vom Flughafen erstattet werden.

4.5 Wegfall der Auslösung

Bei Wochenendheimfahrten, Krankenhausaufenthalt oder unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers entfällt der Auslösungsanspruch. Die Kosten für die Beibehaltung der Unterkunft sind dem Arbeitnehmer aber bei Wochenendheimfahrten für deren Dauer und bei Krankenhausaufenthalt bis zur Dauer von 14 Tagen, höchstens bis zu einem halben Gesamttarifstundenlohn seiner Lohngruppe für jeden Kalendertag, zu erstatten.

5. Wegekostenerstattung in Berlin

Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 gelten im Gebiet des Landes Berlin folgende Regelungen:

Gewerbliche Arbeitnehmer, die in Berliner Baubetrieben beschäftigt sind, haben für jeden Arbeitstag, an dem sie weisungsgemäß ihren Arbeitsplatz aufgesucht haben, sofern kein Auslösungsanspruch (doppelte Haushaltsführung) besteht, Anspruch auf Wegekostenerstattung; diese beträgt:

5.1 bei Wohnsitz und Einsatz in Berlin

5.11 für gewerbliche Arbeitnehmer, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes eingesetzt werden 5,40 €,

5.12 für gewerbliche Arbeitnehmer, denen die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung zur Bau- oder Arbeitsstelle mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten, ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben wird, sowie für Kraftfahrzeugfahrer, die ihre Arbeit am Betriebssitz oder an einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers antreten oder beenden 3,90 €,

5.13 für gewerbliche Arbeitnehmer, die ständig am Betriebssitz oder einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers eingesetzt werden 3,90 €.

5.2 Bei Wohnsitz in Berlin und Einsatz außerhalb Berlins besteht neben dem Anspruch gemäß Nr. 5.11, 5.12 oder 5.13 Anspruch auf eine zusätzliche Fahrtkostenabgeltung. Diese beträgt 0,27 €/km für jeden Entfernungskilometer von der Stadtgrenze bis zur Einsatzstelle. Dabei ist die kürzeste Entfernung (Luftlinie) zugrunde zu legen.

5.3 Bei Wohnsitz außerhalb Berlins gelten Nr. 5.11, 5.12 oder 5.13 entsprechend, wenn der Einsatz im Kreis des Wohnsitzes erfolgt.

Erfolgt der Einsatz außerhalb des Wohnsitz-Kreises, gilt daneben Nr. 5.2 entsprechend für die Entfernungskilometer (Luftlinie) Kreisgrenze – Einsatzstelle (Baustelle).

5.4 Der arbeitstägliche Anspruch auf die zusätzliche Fahrtkostenabgeltung gemäß Nr. 5.2 und 5.3 ist der Höhe nach auf den Betrag für eine Entfernung von 50 km (Stadtgrenze Berlin bzw. Kreisgrenze – Baustelle) begrenzt (13,29 €).

5.5 Soweit in der Wegekostenerstattung Fahrtkostenabgeltungen enthalten sind, die versteuert werden müssen, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen. Für die Wegekostenerstattung gemäß Nr. 5.11 bis 5.13 ist eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer unwirksam; dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung gemäß Nr. 5.12 als Sachbezug zu versteuern ist.

Arbeitsrecht in Berlin – Rechtsanwalt A. Martin

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19 Gedanken zu „Auslöse Bau nach dem BRTV-Bau – Was muss der Arbeitgeber zahlen?

    Armin Hellbusch sagte:
    12. Februar 2010 um 17:07

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Ihr Artikel ist sehr interessant was die Arbeitem auswärts angeht,
    nun bezieht sich ihr Artikel vornehmlich auf den BRTV-Bau.

    Wie siehts mit dem Recht der Arbeitnehmer aus, wenn der AG nicht dem Tarifvertrag angehört.
    Gibt es dort auch irgendwo eine Reglung bspw. eine gesetzliche Bestimmung wonach sich AG allgemein richten muss.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Hellbusch

    […] Siehe auch: BRTV-Bau – Kündigungsfristen auf dem Bau und Ausschlussfristen des BRTV-Bau sowie Auslöse nach dem BRTV-Bau […]

    A. Heerwagen sagte:
    27. August 2010 um 06:46

    Leider unterlaufen viele Arbeitgeber diesen Auslösesatz mit begründungen Zitat: „wir sind nicht tarifgebunden“ dies betrifft hauptsächlich Einzelunternehmer die zwei, drei Angestellte Arbeiter haben. Meine Frage diesbezüglich:
    Sind alle Arbeitgeber diesen Bestimmungen unterworfen die im Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe tätig sind?

    mfg A. Heerwagen

    […] Auslöse Bau nach dem BRTV-Bau – Was muss der Arbeitgeber zahlen? […]

    Robert Thill sagte:
    5. November 2010 um 15:20

    Ist die Ablöse am An-und Abreisetag auch in voller Höhe vom AG zu bezahlen?
    Der Auftraggeber bezahlt die Übernachtung,kann der AG von der Auslöse etwas abziehen und wenn,wie viel?

      Mombauer sagte:
      25. November 2012 um 16:09

      In welcher Höhe ist die Auslöse nach 3 std Arbeitszeit und danach Abreise

    Erik Frandsen sagte:
    1. Januar 2012 um 11:41

    Ich arbeite in eine zeitarbeter firma, wie hoch ist die Auslöse pro tag,
    Unterkunft bezahlt Arbeitsgeber.
    Für an und zurück Reise bekomme ich 10 € pro Reise, zbs. Dresden-München.
    MfG.
    Erik Frandsen

    J.Knippschild sagte:
    12. Januar 2012 um 21:07

    Ich war über neu Jahr 11Tage mit 2 Tage Unterbrechung in Norwegen auf Montage die Unterkunft wurde vom Auftraggeber gestellt. Meine Frage ist jetzt wie hoch ist die Auslöse pro Tag. ( Ich bin im Gerüstbau tätig )

    Karsten Schur sagte:
    9. April 2012 um 14:55

    Unsere Firma unterliegt keinen Tarifvertrag. Ist es rechtens das unterschiedliche Auslösebeträge für den Einsatz auf der gleichen Baustelle und gleicher Tätigkeit gezahlt werden.

    Dieter Gertz sagte:
    9. Februar 2013 um 21:41

    Wann muss die Ausloese ausgezahlt werden?
    Mit freundlichen Gruesse Dieter Gertz

    Daniel sagte:
    26. Mai 2013 um 10:29

    Schönen Guten Tag,

    mal eine Frage wie hoch ist die Auslöse in Deutschland-

    Conny sagte:
    15. Mai 2014 um 13:31

    Hallo mein Lebensgefährte arbeitet als Dachdecker in Montagearbeit . Meine frage wäre muss der Arbeitgeber die Fahrten vom Firmensitz zu den jeweiligen Baustellen bezahlen. Die Baustellen liegen meistens zwischen 250 und 450 KM entfernt .Er bekommt eine Auslöse in höhe von 30 Euro fürn ganzen Tag für die Tage wo er zurück kommt etwas weniger.
    Mfg Conny

    Jörg Böhnke sagte:
    12. Februar 2015 um 09:28

    Der BRTV ist allgemeinverbindlich. Das heißt, er gilt für alle Arbeitnehmer und für alle Arbeitgeber im Bauhauptgewerbe uneingschränkt.Am besten, man ist Gewerkschaftsmitglied.

    Jana sagte:
    19. März 2015 um 13:28

    Hallo, eine Frage zur Auslöse von 34,50 €. Gilt die auch für Schulungen bzw. Seminare auswärts. Im BRTV steht immer nur Baustelle und Arbeitsstelle. Danke.

    Erich Robbe sagte:
    12. November 2017 um 09:14

    Wir haben Unterkunft und Verpflegung mit drin fahren von Lingen nach Bielefeld ( 128km) zur Arbeitsstelle welche Auslöse steht mir zu. Ich arbeite als Sanitär Installateur

    André Pache sagte:
    24. Mai 2018 um 08:01

    Mein alter Arbeitgeber hat 200euro Spässen Geld gezahlt,als Vorschuss,Ende des Monats bekam ich nur ca875,euro.darf er das,

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      26. Mai 2018 um 16:07

      Am besten vor Ort anwaltlich beraten lassen.

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