Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die Ausschlussfristen nach § 15 BRTV-Bau hinweisen?

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Hinweispflichten des Arbeitgebers nach dem Nachweisgesetz

Nach § 2 des Nachweisgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auf die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich hinzuweisen. Dies kann durch den Einstellungsbogen oder im Arbeitsvertrag geschehen.

Pflicht des Arbeitgebers – Hinweis auf Ausschlussfristen des BRTV-Bau (Bundesrahmentarifvertrag Bau)?

Da der Arbeitgeber nun über alle wesentlichen Vertragsbedingungen nach dem Nachweisgesetz informieren muss, stellt sich die Frage, ob er auch – auf die sehr wesentliche Regelung – im Tarifvertrag (BRTV-Bau) hinweisen muss, denn für den Arbeitnehmer ist dies von wesentlicher Bedeutung.  In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass gerade Arbeitnehmer im Baugewerbe die Ausschlussfristen nicht kennen und vor allem Arbeitslohn verfällt!

Die Ausschlussfristen im BRTV-Bau sind daher für den Arbeitnehmer „einschneidender“ als die meisten Regelungen im Arbeitsvertrag.

Trotzdem hat das Bundesarbeitsgericht (BAG – Urteil vom 23.01.2020 – 4 AZR 56/01 – NZA 2002,800) in mehreren Entscheidungen bereits klargestellt, dass ein allgemeiner Hinweis auf die Anwendbarkeit des Tarifvertrages ausreichend ist , um der Hinweispflicht zu genügen. Ein Hinweis auf die Ausschlussfristen muss nicht erfolgen.

Der Arbeitgeber kann sich schadenersatzpflichtig machen, wenn er nicht auf den Tarifvertrag hinweist. Nach der Reform des BRTV im Jahr 2002 wurde der „Mustereinstellungsbogen-Bau“ dahingehend geändert, dass ein Hinweis auf die Ausschlussfristen im BRTV-Bau hingewiesen wird. Wobei aber zu beachten ist, dass nicht alle Arbeitgeber diesen Einstellungsbogen verwenden.

Anwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin – Rechtsanwalt

3 Gedanken zu „Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die Ausschlussfristen nach § 15 BRTV-Bau hinweisen?

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