6 – monatige Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz
Für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer wenigstens 6 Monate im Betrieb des Arbeitgebers tätig war. Diese Regelung ist zwingend ohne den Ablauf der 6-monatigen Wartezeit findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung.
Kündigungsschutzklage
Das Kündigungsschutzgesetz mit eine erhebliche Rolle, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer ausspricht. Der Arbeitnehmer kann sich gegen die Kündigung nun durch Kündigungsschutzklage wehren. Die Chancen im Prozess gegen den Arbeitgeber erfolgreich zu sein und eine Weiterbeschäftigung zu erreichen oder eine Abfindung auszuhandeln, hängen sehr stark davon ab, ob das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Von daher spielt die Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf das Arbeitsverhältnis eine erhebliche Rolle.
Probezeit = Wartezeit?
Die Probezeit wird normalerweise für 6 Monate vereinbart, so dass meist das Ende der Probezeit auch bedeutet, dass die Wartezeit für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes abgelaufen ist. Vereinbart der Arbeitgeber aber mit dem Arbeitnehmer die Verlängerung der Probezeit über die 6 Monate hinaus, dann hat dies aber keine Auswirkung auf die 6-monatige Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Verkürzung oder Verlängerung der Wartezeit möglich?
Durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag kann die Wartezeit verkürzt oder sogar ausgeschlossen werden (BAG, Urteil vom 28.02.1990, in NZA 1990, 858).
Eine Verlängerung der Wartezeit ist nicht möglich. Eine solche Vereinbarung wäre nichtig (BAG, Urteil vom 24.11.2005, AP § 1 KSchG 1969 Wartezeit Nr. 19).
Wann beginnt die Wartezeit?
Die Wartezeit beginnt mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen sollte.
Kann die Wartezeit gehemmt werden?
Auf die Wartezeit hat keinen Einfluss, ob der Arbeitnehmer erkrankt ist oder nicht. Eine Hemmung kann aber eintreten, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit schuldhaft nicht aufnimmt.
Werden die Arbeitszeiten bei Unterbrechung der Tätigkeit zusammengerechnet?
Nach dem BAG findet eine Zusammenrechnung statt, wenn diese nur kurzzeitig ist (unter 3 Wochen).
Wann endet die Wartezeit? Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist?
Für die Berechnung der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz ist der Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung maßgeblich und nicht der Ablauf der Kündigungsfrist.
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Anwalt Martin
siehe auch „Betriebsbegriff im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes“
siehe auch „Kündigungsschutzgesetz und Mindestarbeitnehmerzahl“
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5 Gedanken zu „6 – monatige Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz“
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26. Mai 2011 um 07:43
[…] Ihre-Anwälte, den Anwalt-Seiten und bei Rechtsanwalt-Arbeitsrecht-Berlin können Sie weitere Informationen zur Wartezeit nachlesen. Bei Ihre-Anwälte, den Anwalt-Seiten und […]
28. September 2012 um 13:12
[…] Wartezeit von sechs Monaten in Bezug auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses erfüllt ist. Diese Wartezeit nach § 1 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes muss der Arbeitnehmer abwarten,um in den Schutz des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem […]
27. September 2014 um 09:52
[…] Begriffe Probezeit und Wartezeit werden oft synonym verwendet. Gerade im Zusammenhang mit Kündigungen des Arbeitgebers spricht man […]
18. Mai 2015 um 13:45
[…] eines allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem KSchG nach Ablauf der Probezeit aussagt. Das Kündigungsschutzgesetz hat seine „eigene Wartezeit“ und diese ist 6 Monate, während die Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB auch kürzer sein […]
30. April 2017 um 07:44
[…] die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen, dies heißt, dass der Arbeitnehmer die 6-monatige Wartezeit nach § 1 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt hat und darüber hinaus mehr als 10 […]