Kündigungsschutz nach der Elternzeit?

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Kündigungsschutz nach der Elternzeit

Viele Arbeitnehmer wissen, dass während der Elternzeit ein Kündigungsschutz besteht und der Arbeitgeber hier nicht ohne weiters dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen kann. Hierfür braucht er grundsätzlich eine behördliche Zustimmung.

Kündigung während der Elternzeit

Während der Elternzeit ist der Arbeitnehmer wie folgt vor der Kündigung des Arbeitgebers geschützt:

Kündigung durch den Arbeitgeber während der Elternzeit

Vom Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer die Elternzeit verlangt – höchstens aber 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit – bis zum Ende der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer nicht kündigen. 

Ausnahme: die behördliche Zulassung der Kündigung

Diese Ausnahme wird von den Behörden sehr restriktiv gehandhabt. In den meisten Fällen erteilen die Behörden keine Zustimmung, es sei denn es erfolgt eine Betriebsstilllegung.

Gesetzestext:

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

1. während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder

2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Bezugszeitraums nach § 4 Abs. 1 haben.

Dies gilt auch für Kündigungen, die während der Elternzeit erklärt werden aber das Kündigungsende nach der Elternzeit liegt.

Beispiel: Die Arbeitnehmerin ist bis zum 31.12.2011 in Elternzeit. Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis mit der Kündigung vom 1.09.2011 zum 31.10.2011; später dann nochmals mit der Kündigung vom 1.11.2011 zum 31.01.2012. Eine behördliche Zustimmung liegt nicht vor.

Ergebnis: Beide Kündigungen sind nichtig. Entscheidend ist nicht, wann das Ende der Kündigungsfrist ist, sondern wann die Kündigungserklärung zugeht. Dies war in beiden Fällen noch während der Elternzeit. Von daher sind beide Kündigungen nichtig. Trotzdem muss die Arbeitnehmerin auch die Nichtigkeit mittels einer Kündigungsschutzklage geltend machen.

(Der Arbeitnehmer kann zum Ende der Elternzeit kündigen, muss eine besondere Frist hierfür beachten, nämlich die Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit.)

Kündigung nach dem Ende der Elternzeit

Nach dem Ende der Elternzeit entfällt der Schutz des Arbeitnehmers nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit, wobei der restliche „Kündigungsschutz“ weiter besteht (z.B. nach dem Kündigungsschutzgesetz, falls dieser Anwendung findet).

Der Arbeitgeber darf grundsätzlich das Arbeitsverhältnis nach dem Ende der Elternzeit kündigen mit den normalen Kündigungsfristen kündigen.

Gegen eine unrechtmäßige Kündigung sollte sich der Arbeitnehmer mittels Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung des Arbeitgebers wehren, die vorzugsweise von einen Rechtsanwalt beim Arbeitsgericht zu erheben wäre. In Berlin wäre dies dann das Arbeitsgericht Berlin.

Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin

14 Gedanken zu „Kündigungsschutz nach der Elternzeit?

    rajede sagte:
    5. Juli 2010 um 11:10

    Der Gesetzestext

    Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

    räumt doch nur dem AN das Kündigungsrecht vor Ende der Elternzeit ein.

    Woraus schließen Sie, daß auch der AG vor Ablauf der Elternzeit mir drei Monaten Frist kündigen kann?

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      5. Juli 2010 um 11:53

      Sie haben Recht Herr Kollege! Am Montag sollte man – und schon gar nicht bei dieser Hitze – arbeiten. Danke für das aufmerksame Lesen.

    D. Meyer sagte:
    20. August 2010 um 09:51

    Hallo,
    ich habe eine Angestellte (Vollzeit), die nach Ende Ihrer Elternzeit ab Dezember wieder in meinem Betrieb (3 Arbeitnehmer) arbeiten möchte, allerdings nur noch als Teilzeitkraft. Das kommt für mich nicht in Frage und ich möchte daher das Arbeitsverhältnis beenden. Wie ist jetzt der korrekte Ablauf?
    Mit freundlichen Grüßen
    D. Meyer

    miki sagte:
    7. Juli 2011 um 17:23

    Hallo,
    meine Elternzeit endet jetzt am 19.07.11 und mein Arbeitgeber will , dass ich meinen Resturlaub an meine Elternzeit dranhänge.Muss ich das?Was bedeutet das jetzt für mich,werde ich danach gekündigt?

    w sagte:
    7. Februar 2012 um 17:04

    hallo hab eine Frage
    meine elternzeit ist nun zu ende und mein AG will mich aus betrieblichen gründen kündigen.Mein Vertrag war unbefristet und ich habe 4 wochen Kündigungsfrist. Meine Vertretung habe ich eingearbeitet und sie wird nicht gekündigt. Ist das rechtens und was könnte dabei raus kommen wenn ich klage?

    Nyleve sagte:
    8. Oktober 2012 um 15:37

    Hallo, ich habe gerade mit meiner Firma gesprochen. Meine Elternzeit läuft am 09.11.12 ab und ich habe bereits per Mail Anfang Juli nachgefragt, ob und was sie mir anbieten können. Unsere NL hat keine Verwaltung mehr, nur noch eine Disposition. Ich komme aber aus de Verwaltung. Jetzt, nachdem Sie doch mal fragte, wie ich denn arbeiten könnte (leider kann ich z.Zt. max. nur 8-10 Std.), und sie mir telef. nichts sagen konnten, schlugen sie mir die Kündigung vor. Ich würde diese natürlich gerne annehmen, doch da müßte erst mit dem Firmenanwalt noch was geklärt werden. Ich habe 4 Monate Kündigungsschutz.
    Das geht mit der Kündigung doch sowieso erst ab dem 09.11. oder? Und dann wäre ich noch 4 Monate im Büro. Oder gibt es andere Möglichkeiten? Wie komme ich (und auch die) da raus?

    Tina Wolf sagte:
    5. Dezember 2012 um 11:04

    Guten Tag,
    meine Elternzeit endet am 13.08.2013 und ich vermute das mein AG mich nicht weiter (wegen dem Kind) beschäftigen möchte. Die Ersatzkraft hat auch schon einen unbefristeten Av bekommen. Muss ich diese Kündigung so hinnehmen? Kann man da was machen? Ist das überhaupt rechtens? Ich arbeite seit dem 01.12.2010 in diesem Betrieb und es gibt 4 Angestellte und mit mir 2 in Elternzeit.
    Vielen Dank

    Bea Schmidt sagte:
    4. März 2013 um 07:34

    Hallo, ich möchte wegen Stadtwechsel nach meiner Elternzeit kündigen. Geht das und muss ich da was beachten?

    Stephanie sagte:
    29. April 2013 um 14:40

    Hallo zusammen meine Elternzeit endet 09.10.2013 nach einem Gespräch meinte mein AG das alles ohne Kündigung laufen würde stimmt das oder muss mich mein AG kündigen oder muss ich kündigen? Vielen Dank

    Yvonne Rosenthal sagte:
    7. November 2013 um 12:41

    Hallo hab am 20.7.2012 Mein zweites Kind zur Welt gebracht,war bis zum 31.10.2013 im elternjahr.Bin hab 1.11.2013 wieder in arbeit,aber es gibt ein Problem,ich kann den ArbeitsVertrag nicht mehr so ausüben wie vorher.Mein Kind geht seit August un die gippe,und könnte von Montag -Freitag und einmal im Monat Wochenende arbeiten.Mein Arbeitgeber kommt mir entgegen eine Stunde spätere anfangen zu können.Aber bei den Wochenenden gibt es Probleme da ich keinen habe für mein Kind zum aufpassen.Ich sollte doch kündigen,bloß da bekomme ich dreiMonate kein Geld.Was soll ich jetzt machen.lg

    Christian Rosenberger sagte:
    4. Februar 2016 um 14:48

    Hallo,

    ich bin derzeit noch angestellt und möchte mich selbstständig machen.
    Am 12.02. beginnt meine Elternzeit und endet am 11.03.16 und ich hatte jetzt geplant vor dem 12.02. zu kündigen auf den 15.03.16. Das sind ja dann die 4 Wochen Kündigungsfrist laut meines Arbeitsvertrages oder zählt die Zeit der Elternzeit nicht zu der Kündigungfrist da man da theoretisch freigestellt ist?

    mfg

    Christian Rosenberger

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      5. Februar 2016 um 23:12

      Wie lang Ihre Kündigungsfrist ist, bestimmmt sich nach Ihrem Arbeitsvertrag (meist mit Verweis auf § 622 BGB/ dem anwendbaren Tarifvertrag). Bei der Dauer des Arbeitsverhältnisses zählt – meiner Ansicht nach – die Elternzeit dazu, denn das Arbeitsverhältnis besteht auch während der Elternzeit fort. Die genaue Frist sollte – falls Ihnen dies nicht klar ist – ein Rechtsanwalt vor Ort ermitteln, den alle Unterlagen vorliegen.

    […] betriebsbedingte Kündigung während der Elternzeit einer Arbeitnehmerin kann selbst beim Wegfall des Arbeitsplatzes/ Beschäftigungsmöglichkeit […]

    […] dann der Arbeitgeber sofort ordentlich das Arbeitsverhältnis mittels Kündigung beenden kann. Eine Kündigung nach Elternzeit kommt dann in […]

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